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Beschluss

14 L 1445/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0725.14L1445.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.400,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4119/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21.05.2014 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig. 6 Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung enthaltenen Fahrtenbuchauflage wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung zu. 7 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 8 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. 9 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. 10 In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer eigenständigen, d.h. für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten schriftlichen Begründung. Gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann. 11 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 4, juris. 12 Diesen Anforderungen wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ohne Weiteres gerecht. 13 In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21.05.2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. 14 Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. 15 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. 16 Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben. 17 Der Antragsteller war Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N. -XX 000. Mit diesem Fahrzeug wurde am 30.06.2013 um 12:28 Uhr in I. außerhalb geschlossener Ortschaften auf der Autobahn A 46, km 92,061 in Fahrtrichtung O. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 49 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten und damit ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO begangen. Bei diesem Geschwindigkeitsverstoß handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, die gemäß lfd. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 lit. c) des Anhangs zu Ziffer 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) im Regelfall mit einem Bußgeld von 160,00 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot bedroht ist. Die mit dem Fahrzeug des Antragstellers begangene Verkehrszuwiderhandlung wäre demnach bei rechtzeitiger Ermittlung des Fahrzeugführers innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) StVG i.V.m. lfd. Nr. 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) im Fahreignungsregister zu speichern und mit zwei Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu bewerten (bzw. gemäß Ziffer 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung mit 3 Punkten im Verkehrszentralregister einzutragen) gewesen. 18 Der Antragsgegner ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war. 19 Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 – VII C 77.74 –, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25.06.1987 – 7 B 139.87 –, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23.12.1996 – 11 B 84.96 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2013 – 8 A 632/13 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 3 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 9, juris. 21 Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 –, Rn. 7, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 –, Rn. 25 ff., juris. 23 Die Bußgeldbehörde kann demgemäß ihre weitere Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und darf insbesondere dann, wenn der Halter keine (weiterführenden) Angaben macht und der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen, auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten. 24 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2014 – 8 B 591/14 – m.w.N.. 25 Dies gilt auch dann, wenn dem Fahrzeughalter im Straf- oder Bußgeldverfahren ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, er daher von einer Benennung des Täters absieht, um sich nicht selbst oder eine ihm nahestehende Person zu belasten, und somit der Behörde keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze bietet. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs nicht nur das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Auch das Recht, sich im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht selbst bezichtigen zu müssen, bleibt unangetastet. Das mit der Ausübung dieser Rechte verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung allerdings nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 – 2 BvR 1172/81 –, Rn. 7, juris, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 – 3 B 96.99 –, Rn. 3, juris, NZV 2000, 385; BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995 – 11 B 7.95 –, Rn. 3, juris, DAR 1995, 459; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2012 – 8 A 918/11 –. 27 Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze war die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor. 28 Die Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters, die nur regelmäßig gilt und kein formales Tatbestandsmerkmal des § 31a StVZO darstellt, 29 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.1995 – 25 A 2798/93 –, Rn. 16, juris, 30 ist vorliegend zwar nicht exakt eingehalten worden. Der Anhörungsbogen zur Zeugenbefragung ist dem Antragsteller erstmals unter dem 17.07.2013 und damit etwas mehr als zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß übersandt worden. 31 Diese Verzögerung ist im Ergebnis jedoch ohne Bedeutung, denn die Nichtermittelbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers ergibt sich vorliegend allein aus der verweigerten Mitwirkung des Antragstellers an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes. Nachdem der Antragsteller auf den Zeugenfragebogen vom 17.07.2013 zunächst nicht reagiert hatte und ihm dieser unter dem 07.08.2013 erneut übersandt wurde, hat er unter dem 13.08.2013 ausdrücklich mitgeteilt, er mache von seinem Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch. Die Inanspruchnahme des Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrechts impliziert jedoch, dass dem Antragsteller der mögliche Fahrer als eine Person, der gegenüber ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, bekannt war. 32 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2013 – 14 L 1781/13 –, Rn. 29, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31.07.2013 – 14 L 803/13 –, Rn. 24, juris. 33 Er hat auch weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, warum er den in Betracht kommenden Fahrer, dem er sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen hatte, nicht hätte benennen oder zumindest einen möglichen Täterkreis hätte angeben können, um so der Verfolgungsbehörde weitere erfolgversprechende Ermittlungsansätze zu bieten. 34 Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts wird durch die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch nicht in einer rechtsstaatlich bedenklichen Weise sanktioniert. Aus der für sich gesehen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen darf in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, dass er auch bei künftigen Verstößen – seien sie von ihm, seien sie von anderen begangen – von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen wird. Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung – wie bereits ausgeführt – nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 – 3 B 96.99 –, Rn. 3, juris, NZV 2000, 385. 36 Demgemäß besteht für den Halter eines Kraftfahrzeugs kein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern oder auch nur einfach zu unterlassen und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. 37 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995 – 11 B 7.95 –, Rn. 3 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 01.03.1994 – 11 B 130.93 –, Rn. 4, juris. 38 Spätestens mit der Berufung auf das Auskunfts- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht hat der Antragsteller unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er trotz der ihn treffenden Mitwirkungsobliegenheit nicht gewillt war, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken, obwohl ihm eine Mitwirkung zur Überzeugung des Gerichts trotz der zwischen dem Verkehrsverstoß und der erstmaligen Übersendung des Zeugenfragebogens verstrichenen Zeit von rund zweieinhalb Wochen noch zumutbar und möglich war. Einer Fahrtenbuchauflage kann aber regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Betroffene selbst – wie hier – an der Klärung der Vorgänge – aus welchen Gründen auch immer – nicht ausreichend mitgewirkt hat. 39 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2013 – 14 L 1781/13 –, Rn. 36, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2013 – 14 L 244/13 –, Rn. 25, juris. 40 Der Antragsteller kann sich demnach nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bußgeldstelle des Antragsgegners, weil das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt augenscheinlich von einer weiblichen Person gefahren wurde, weitere Ermittlungen nach der weiblichen Fahrerin am Wohnsitz des Antragstellers in M. -H. und nicht in F. hätte durchführen müssen. Da die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts im Bußgeldverfahren keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen bot, war eine weitere Aufklärung seitens der Bußgeldstelle des Antragsgegners schon von vornherein nicht geboten. Dass die Nachforschungen der Bußgeldstelle des Antragsgegners hinsichtlich einer weiblichen Fahrerin, zu deren Vornahme diese angesichts der durch die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts verweigerten Mitwirkung schon nicht verpflichtet gewesen wäre, 41 vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1994 – 11 B 130.93 –, Rn. 4, juris, 42 letztlich nicht zu einer Ermittlung des Fahrers geführt haben, geht demnach allein zu Lasten des Antragstellers. 43 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2013 – 14 L 1781/13 –, Rn. 40, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2013 – 14 L 244/13 –, Rn. 32, juris. 44 Denn der bei einer Berufung des Fahrzeughalters auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Fahrzeugführer in Betracht kommende Personenkreis ist so unbestimmt, dass weitere Ermittlungen im Allgemeinen so wenig erfolgsversprechend und die zuständigen Behörden aus diesem Grund nicht verpflichtet sind, den Kreis der möglicherweise vom Zeugnisverweigerungsrecht erfassten Personen festzustellen und bezüglich dieser Personen weitere, unter Umständen aufwändige Ermittlungen vorzunehmen. 45 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2012 – 8 A 2627/11 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.2011 – 8 B 148/11 –. 46 Das die Bußgeldstelle des Antragsgegners gleichwohl noch erfolglose „überobligatorische“ Ermittlungsmaßnahmen in Form von Einwohnermeldeamtsanfragen, Einholung von Gewerberegisterauskünften und der Anforderung eines Passbildes des Antragstellers ergriffen hat, obwohl sie hierzu angesichts der vorbeschriebenen Mitwirkungsverweigerung nicht mehr verpflichtet war, ist nicht von Belang. Denn ob die Behörde etwaige „überobligatorische“ Ermittlungsmaßnahmen, zu denen sie nicht verpflichtet wäre, ergriffen hat, ist für eine Anfechtungsklage gegen eine Fahrtenbuchauflage regelmäßig nicht entscheidungserheblich. 47 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2013 – 8 A 1668/13 –, Rn. 29, juris. 48 Schließlich erweist sich die Fahrtenbuchauflage auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Antragsteller die Haltereigenschaft an dem Tatfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N. -XX 000 zwischenzeitlich aufgegeben hat und die Fahrtenbuchauflage deswegen auf das Ersatzfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N. -XX 0001 erstreckt wurde. Die entsprechende Anordnung des Antragsgegners in der streitbefangenen Ordnungsverfügung beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO, wonach die Verwaltungsbehörde ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen kann. Dabei ist Ersatzfahrzeug im Sinne der Vorschrift nicht nur das (vor oder während der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten) neu angeschaffte Fahrzeug, vielmehr zählen dazu auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des Tatfahrzeugs von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind. 49 Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.06.2011 - 12 N. 40/11 -, Rn. 5, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.09.2007 - 12 N. 225/07 -, Rn. 6, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 27.01.2004 - 11 CS 03.2940 -, Rn. 9 ff., juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2003- 8 S 330.02 -, Rn. 3 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.01.1992 - 13 A 1060/91 -, Rn. 6, juris. 50 Maßgeblich ist daher allein, dass das Ersatzfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N. -XX 0001 ebenso wie das zwischenzeitlich abgegebene Tatfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N. -XX 000 demselben Nutzungszweck dient. 51 Der Antragsgegner hat zudem in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie – wie vorliegend – für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltende Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt. 52 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1999 - 8 A 699/97 -, Rn. 21 ff., juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 - 3 B 94.99 -, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2013 - 8 B 836/13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2014 - 8 B 591/14 -. 53 Demgemäß liegt die für die Fahrtenbuchauflage gewählte Dauer von 12 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß lfd. Nr. 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit zwei Punkten zu bewerten ist (bzw. gemäß Ziffer 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung mit 3 Punkten im Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre), ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. 54 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 22, juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten bei mit drei Punkten bewertetem Verkehrsverstoß verhältnismäßig. 55 Auch die übrige Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage ist es, Kraftfahrer mit mangelnder Einstellung zu den Verkehrsvorschriften zu ermitteln und geeignete Maßnahmen gegen sie ergreifen zu können. Die Effizienz behördlichen Handelns bei Sicherheitsgefahren wäre in Frage gestellt, wenn durch die Einlegung eines Rechtsmittels über einen längeren Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Da das Führen eines Fahrtenbuches für den Antragsteller auch keine allzu schwerwiegende Belastung mit sich bringt und über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus geht, überwiegt nach alledem das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers, zunächst von der Führung des Fahrtenbuches verschont zu bleiben. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 57 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.11 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 12 Monate x 400,00 Euro = 4.800,00 Euro) zu-grundezulegen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges). 58 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2014 – 8 B 369/14 –.