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Urteil

2 K 778/14

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Großflächige sichtbare Tätowierungen können Eignungszweifel für den Polizeivollzugsdienst begründen, ein pauschales Verbot ist jedoch nur verhältnismäßig, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. • Der Dienstherr darf das Erscheinungsbild von Bewerbern regeln, muss sich dabei aber an gesellschaftlichen Anschauungen orientieren und die Verhältnismäßigkeit wahren (Art.2 Abs.1 GG, Art.33 Abs.2 GG). • Ist das Kurzärmeligkeitsprinzip (Sommeruniform) schuldhaft so ausgestaltet, dass Tätowierungen erst dadurch sichtbar werden, ist regelmäßig das mildere Mittel zu prüfen, dem Bewerber langärmlige Dienstkleidung vorzuschreiben. • Die Verwaltungsentscheidung ist überprüfbar, wenn die Bewertung der Tätowierungen auf unzutreffenden Annahmen über deren Bedeutung beruht oder die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und dienstlichen Erfordernissen fehlerhaft ist.
Entscheidungsgründe
Verhältnis von sichtbaren Tätowierungen und Einstellung in den Polizeivollzugsdienst • Großflächige sichtbare Tätowierungen können Eignungszweifel für den Polizeivollzugsdienst begründen, ein pauschales Verbot ist jedoch nur verhältnismäßig, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. • Der Dienstherr darf das Erscheinungsbild von Bewerbern regeln, muss sich dabei aber an gesellschaftlichen Anschauungen orientieren und die Verhältnismäßigkeit wahren (Art.2 Abs.1 GG, Art.33 Abs.2 GG). • Ist das Kurzärmeligkeitsprinzip (Sommeruniform) schuldhaft so ausgestaltet, dass Tätowierungen erst dadurch sichtbar werden, ist regelmäßig das mildere Mittel zu prüfen, dem Bewerber langärmlige Dienstkleidung vorzuschreiben. • Die Verwaltungsentscheidung ist überprüfbar, wenn die Bewertung der Tätowierungen auf unzutreffenden Annahmen über deren Bedeutung beruht oder die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und dienstlichen Erfordernissen fehlerhaft ist. Der Kläger bewarb sich 2013 um Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 1.9.2014. Bei der Untersuchung wurden mehrere großflächige, farbige Tätowierungen an Rücken und Unterarmen festgestellt, darunter ein Pantherkopf, ein mexikanischer Zuckerschädel und ein brennender Handspiegel. Die Auswahlkommission des LAFP NRW bewertete einzelne Motive als relativen bzw. absoluten Eignungsmangel und empfahl Ablehnung unter Berufung auf den ministeriellen Einstellungserlass, der sichtbaren Körperschmuck anhand der Sommeruniform beurteilt. Der Kläger legte dar, die Motive hätten positiven, nicht aggressiven Charakter und bot an, langärmlige Diensthemden zu tragen. Das LAFP lehnte die Einstellung ab; der Kläger klagte auf Verpflichtung zur Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. • Klage ist in der Form der Bescheidungsklage zulässig und begründet; der ablehnende Bescheid ist rechtswidrig (§113 Abs.5 VwGO). • Rechtliche Maßstäbe: Art.33 Abs.2 GG, §9 BeamtStG, einschlägige landesrechtliche Bestimmungen und Dienstkleidungsordnung; Verwaltung hat Ermessensspielraum bei Beurteilung von Eignung, dessen Grenzen gerichtlicher Kontrolle unterliegen. • Tätowierungen können Eignungsmängel indizieren, wenn sie eine mit dem Beamtenamt unvereinbare Gesinnung ausdrücken; das trifft hier nicht zu, insbesondere nicht für den mexikanischen Zuckerschädel, dessen kulturelle Bedeutung plausibel dargelegt und nicht widerlegt wurde. • Die ganzheitliche Betrachtung der Tätowierungen ergibt keinen Rückschluss auf charakterliche Ungeeignetheit; im Assessment Center erzielte der Kläger positive Ergebnisse zu Teamfähigkeit und Neutralität. • Der Einstellungserlass ist insoweit unverhältnismäßig, als er die Beurteilung allein an der Sommeruniform ausrichtet und damit Erscheinungsformen sichtbar macht, die durch ein milderes Mittel (Verpflichtung zu langärmeliger Dienstkleidung) zu beherrschen wären. • Der Dienstherr hat keine hinreichenden, belastbaren Tatsachen vorgetragen, die belegen, dass großflächige Unterarm-Tattoos in der Bevölkerung derart Ablehnung hervorrufen, dass dies die Neutralitäts- und Repräsentationsfunktionen der Polizei in erheblichem Maße beeinträchtigt. • Mangels Verhältnismäßigkeit ist die Ablehnung der Bewerbung nicht gerechtfertigt; das Gericht weist darauf hin, dass der Dienstherr in einem erneuten Entscheidungsdurchgang die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten hat. Die Klage wird stattgegeben: Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids vom 7.1.2014 die Bewerbung des Klägers erneut zu entscheiden. Das Gericht hält die gebotene Interessenabwägung für nicht gewahrt, weil die Ablehnung auf einer unverhältnismäßigen Regelung beruht und die Bedeutung der Tätowierungen nicht zutreffend bewertet wurde. Ein milderes Mittel (Anordnung langärmliger Diensthemden) wäre zum Schutz des dienstlichen Erscheinungsbildes geeignet und zumutbar gewesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Berufung wird zugelassen und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.