Urteil
20 K 176/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Widerruf einer Zuwendung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW ist gerechtfertigt, wenn Fördermittel objektiv nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wurden.
• Prüffeststellungen einer Finanzbehörde sind in einem verwaltungsrechtlichen Widerrufsverfahren verwertbar; § 393 AO begrenzt nur die Verwertung in strafrechtlichen Verfahren.
• Bei Widerruf ist nicht auf das erreichte Förderergebnis abzustellen; maßgeblich ist die zweckkonforme Verwendung der ausgezahlten Mittel.
• Fehler der Buchhaltung oder von Erfüllungsgehilfen sind dem Zuwendungsempfänger nach §§ 276, 278 BGB zuzurechnen und können ein gewichtiger Grund für Widerruf und Rückforderung sein.
• Die Behörde hat ihr Ermessen nach Maßgabe des intendierten Ermessens und unter Berücksichtigung des haushaltsrechtlichen Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht fehlerhaft ausgeübt.
Entscheidungsgründe
Widerruf und Rückforderung einer Investitionszuwendung wegen nicht zweckentsprechender Verwendung • Ein Widerruf einer Zuwendung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW ist gerechtfertigt, wenn Fördermittel objektiv nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wurden. • Prüffeststellungen einer Finanzbehörde sind in einem verwaltungsrechtlichen Widerrufsverfahren verwertbar; § 393 AO begrenzt nur die Verwertung in strafrechtlichen Verfahren. • Bei Widerruf ist nicht auf das erreichte Förderergebnis abzustellen; maßgeblich ist die zweckkonforme Verwendung der ausgezahlten Mittel. • Fehler der Buchhaltung oder von Erfüllungsgehilfen sind dem Zuwendungsempfänger nach §§ 276, 278 BGB zuzurechnen und können ein gewichtiger Grund für Widerruf und Rückforderung sein. • Die Behörde hat ihr Ermessen nach Maßgabe des intendierten Ermessens und unter Berücksichtigung des haushaltsrechtlichen Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht fehlerhaft ausgeübt. Die Klägerin beantragte 2010 einen Investitionszuschuss zur Verlagerung und zum Erwerb einer Betriebsimmobilie sowie zur Schaffung von zwei Vollzeitarbeitsplätzen. Die Beklagte bewilligte einen Zuschuss von 139.776,00 Euro; Zahlungen erfolgten in mehreren Mittelabrufen. Bei einer Vor-Ort-Prüfung stellte das Finanzamt fest, dass zahlreiche eingereichte Rechnungen nicht förderkonform waren und Teile der Mittel für laufenden Kundenbedarf bzw. privat für das Eigenheim des Geschäftsführers verwendet wurden. Die Beklagte widerrief daraufhin den Zuwendungsbescheid und forderte die Rückzahlung von 115.225,18 Euro. Die Klägerin beruft sich auf fehlendes Verschulden des Geschäftsführers, auf Verhältnismäßigkeit und auf die Erzielung des Förderzwecks (Erwerb Immobilie, Schaffung von Arbeitsplätzen). Die Beklagte stützt sich auf die Prüffeststellungen des Finanzamts und auf die einschlägigen förderrechtlichen Regelungen. • Rechtsgrundlage: § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW ermöglicht Widerruf, wenn Fördermittel nicht für den bestimmten Zweck verwendet wurden; Rückforderung nach § 49a Abs. 1 VwVfG NRW; Verfahrens- und Ermessensmaßstäbe sind zu beachten. • Zweck und Auslegung: Der Zuwendungsbescheid und die Antragsunterlagen konkretisieren die Zweckbindung auf Erwerb und Ausstattung der Betriebsimmobilie sowie Schaffung von Arbeitsplätzen; die ANBest-RWP und die Investitionsgüterliste begründen die konkretisierende Zweckbindung. • Feststellungen zur Zweckverfehlung: Aufgrund der Prüffeststellungen des Finanzamts wurden allein im zweiten Mittelabruf Fördermittel in Höhe von 12.447,59 Euro nicht für die bewilligten Zwecke verwendet (8.163,96 Euro privat, 4.283,63 Euro laufender Kundenbedarf). Diese Feststellungen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwertbar; § 393 AO begrenzt nur die Verwertung in Strafverfahren. • Keine Relevanz des Fördererfolgs oder des Verschuldens: Maßgeblich ist die objektive Zweckverfehlung der ausgezahlten Mittel, nicht das Erreichen von Erwerb und Arbeitsplätzen. Das Vorliegen von Verschulden ist für den Widerrufstatbestand nicht erforderlich; fehlendes Verschulden kann allenfalls im Ermessen berücksichtigt werden. • Zurechnung und Verantwortlichkeit: Die Klägerin haftet für fehlerhafte buchhalterische Zuordnungen ihrer Erfüllungsgehilfen nach §§ 276, 278 BGB; der Geschäftsführer hat durch Unterschrift Verantwortung übernommen. • Ermessensausübung: Die Behörde hat ihr Ermessen unter Berücksichtigung des haushaltsrechtlichen Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie des intendierten Ermessens fehlerfrei ausgeübt; die Sachlage rechtfertigt keinen teilweisen oder abmildernden Verzicht auf Widerruf. • Fristfragen: Die einjährige Widerrufsfrist begann erst mit der vollständigen Kenntnis der für die Widerrufsentscheidung relevanten Tatsachen nach Anhörung der Klägerin und wurde eingehalten. • Rechtsfolge: Widerruf und Rückforderung sind rechtmäßig; Erstattungsanspruch einschließlich Zinsen sowie Kostenentscheidung sind begründet. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält den Widerruf des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ausgezahlten Fördermittel für rechtmäßig, weil sich objektiv ergab, dass erhebliche Teile der geförderten Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden. Die Prüffeststellungen des Finanzamts sind verwertbar und belegen eine nicht unerhebliche zweckfremde Verwendung (insbesondere private Verwendung und laufender Materialbedarf). Fehler in der Buchhaltung und das Verhalten von Erfüllungsgehilfen sind der Klägerin zuzurechnen; ein fehlendes persönliches Verschulden des Geschäftsführers hindert den Widerruf nicht. Die Behörde hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt; deshalb verbleibt es bei Widerruf, Rückforderungsanspruch und Kostenlast der Klägerin.