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Urteil

3 A 1136/23 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0122.3A1136.23SN.00
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Leitsätze
1. Einzelfall eines rechtmäßigen Gesamtwiderrufs nach teilweiser Zweckverfehlung und Auflagenverstoß in Zusammenhang mit Subventionsbetrug.(Rn.24) 2. Beginn des Laufs der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V (juris: VwVfG MV) nicht vor dem Abschluss des Strafverfahrens.(Rn.37)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall eines rechtmäßigen Gesamtwiderrufs nach teilweiser Zweckverfehlung und Auflagenverstoß in Zusammenhang mit Subventionsbetrug.(Rn.24) 2. Beginn des Laufs der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V (juris: VwVfG MV) nicht vor dem Abschluss des Strafverfahrens.(Rn.37) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 15. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für den erfolgten Widerruf ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG M-V. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, auch, nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Dabei muss der Zweck der Zuwendung dem Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen sein. Maßgeblich dafür sind neben dem Wortlaut des Bescheides auch der Inhalt der zugrunde gelegten Richtlinien (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2022 – 8 C 11.21 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Gleiches gilt, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der bestandskräftig gewordene Zuwendungsbescheid vom 1. August 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Dezember 2011 war rechtmäßig. Die Zuwendung wurde jedenfalls teilweise nicht für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet. Bestandteil des ausdrücklich so bezeichneten Zuwendungszwecks des Zuwendungsbescheides war u. a. die Durchführung des Investitionsvorhabens auf der Grundlage des Finanzierungsplans, der konkret zugrunde gelegt wurde (Ziffer I.). Dieser Zuwendungszweck war auch vom objektiven Empfängerhorizont ohne weiteres erkennbar. Hintergrund der Maßgeblichkeit des Finanzierungsplans ist, dass die bewilligten Mittel nur für die zuwendungsfähigen betrieblichen Investitionen gemäß dem dem Antrag beiliegenden und von der Behörde zur Kenntnis genommenen Investitionskonzept verwendet werden dürfen. Eine davon abweichende Ausführung bedarf der vorherigen Zustimmung der Behörde. Die bewilligten Mittel durften daher zweckgebunden nur für die im Investitionskonzept angeführten Maßnahmen verwendet werden. Die von den Klägerinnen abgerechneten Erd- und Fundamentarbeiten, von denen sie angegeben hatten, dass diese von der A-GmbH & Co. KG erbracht worden seien, wurden in diesem Sinne nicht zweckentsprechend verwendet. Vielmehr erbrachte die B-GmbH die Erd- und Fundamentarbeiten für die Lagerhalle selbst. Angesichts der Verbundenheit der Kläger mit der B-GmbH erfolgte damit eine Eigenleistung im Hinblick auf bauliche Investitionskosten des Investitionsvorhabens, die dem Beklagten gegenüber vorher hätte offengelegt werden müssen. Die als Eigenleistung erbrachten Tätigkeiten waren von der Förderung ausgeschlossen. Der Zweck der Subventionierung konnte damit in einem Umfang von 139.349,47 Euro nicht erreicht werden. Die Kläger, die den Zuwendungszweck auf die Erweiterung der Betriebsstätte und die Schaffung sowie den Erhalt der entsprechenden Arbeitsplätze reduzieren, übersehen, dass die Einhaltung des Investitionsplans wesentlicher Zuwendungszweck geworden ist. Es kommt nämlich nicht allein darauf an, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Erfolg der Fördermaßnahme eingetreten ist (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2014 – 20 K 176/14 –, juris). Vielmehr ist maßgeblich, ob die bewilligten Mittel für die im Investitionsplan vorgesehenen und von der Behörde akzeptierten Ausgaben eingesetzt werden sollten und ggf. zusätzlich wurden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Einhaltung der Förderziele der GRW-Mittel durch die Behörde kontrollierbar und zugleich eine gleichförmige Bereitstellung der Mittel garantiert bleibt. Darüber hinaus haben die Kläger mit der tatsächlichen Durchführung der Erd- und Fundamentarbeiten durch die B- GmbH gegen Auflagen verstoßen, § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG M-V. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger schon bei Antragstellung beabsichtigten, die Erd- und Fundamentarbeiten selbst durchzuführen. Denn die Kläger haben die entsprechende Änderung der Finanzierung jedenfalls nicht gemäß Ziffer VIII. 1. Satz 2 dem Beklagten unverzüglich mitgeteilt. Sie haben außerdem die entsprechende Mittelanforderung ausgelöst und auf die Anforderung des Beklagten mit Schreiben vom 25. Februar 2025 haben sie die tatsächliche Erbringung der Leistungen nicht offengelegt. Des Weiteren haben die Kläger gegen Auflagen der zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemachten ANBest-P verstoßen. Denn die Zuwendung ist durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden (Ziffer 8.2.1 ANBest-P) bzw. jedenfalls nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck (Ziffer 8.2.2 ANBest-P) verwendet worden. Damit liegt zugleich ein Auflagenverstoß (Ziffer 8.3.2 ANBest-P) zugrunde. Auch gegen die Verpflichtung nach Ziffer X., die auf § 3 Subventionsgesetz Bezug nimmt, sämtliche subventionserheblichen Angaben unverzüglich mitzuteilen, haben die Kläger verstoßen. Die abweichende Ausführung haben die Kläger entgegen ihrer Verpflichtung, Veränderungen bei der Finanzierung, die sich auf die Subventionierung des Investitionsvorhabens auswirken (Ziffer V. des Zuwendungsbescheides), nicht – erst recht nicht unverzüglich – gegenüber dem Beklagten angezeigt. Der Beklagte hat bei dem Erlass des Widerrufsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides auch das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Das Gericht hat insoweit nach § 114 Satz 1 VwGO lediglich zu kontrollieren, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Das Gericht ist nicht befugt zu prüfen, ob eine andere Entscheidung möglich oder sogar sachgerechter gewesen wäre. Denn das Gericht darf die Entscheidung des Beklagten nicht durch eigene Ermessenserwägungen ersetzten. Das erkennende Gericht geht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997, – 3 C 22.96 –, juris Rn. 14 ff.; Urteil vom 26. Februar 2015 – 3 C 8.14 –, juris Rn. 17 f.) davon aus, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze bei der Zweckwidrigkeit einer Mittelverwendung in der Regel den Widerruf der Zuwendung verlangen (vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 2 L 101/09 –, juris Rn. 11; VG Schwerin, Urteil vom 7. August 2024 – 3 A 890/23 –, juris Rn. 28 m. w. N.; OVG Bautzen, Urteil vom 10. März 2017 – 1 A 461/14 –, juris Rn. 48 m. w. N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. August 2002 – 11 LB 19/02 –, juris Rn. 63; OVG Münster, Urteil vom 13. Juni 2002 – 12 A 693/99 –, juris Rn. 43 ff.). Damit hätte es vorliegend jedenfalls im Hinblick auf den Widerrufsgrund der Zweckverfehlung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V besonderer Gründe bedurft, um eine von der intendierten Ermessensausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem gesetzlich angenommenen Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 – 5 C 4.16 –, juris Rn. 40 m. w. N.; VG Schwerin, Urteil vom 7. August 2024 – 3 A 890/23 –, juris Rn. 29 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Hinblick auf den Umfang des Widerrufs, also als Teil- oder Gesamtwiderruf, von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen wäre, sind nicht ersichtlich und von der Klägerseite auch nicht (substantiiert) vorgetragen worden. Vielmehr ist – mit Rücksicht auf die bereits zitierte – Determinierung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V von den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Haushaltsmittel in der Regel der vollständige Widerruf angezeigt (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsverfahrensrecht, Stand: Juli 2024, § 49 VwVfG Rn. 187). Zudem hat der Beklagte in dem zugrundeliegenden Verfahren insbesondere im Rahmen der Widerspruchsbegründung seine Ermessenserwägungen dezidiert auch unter Berücksichtigung der Frage, ob bei einer Zweckverfehlung in einem Teilbereich das Subventionsverhältnis vollständig rückabgewickelt werden soll, begründet (s. Seite 6 ff. des Widerspruchsbescheides). Soweit die Kläger meinen, dass dergestalt außergewöhnliche Umstände hier seien, dass nur in einem Umfang einer Subventionierung von 139.349,47 Euro ein Widerruf ermessensgerecht bzw. er als Gesamtwiderruf ermessensfehlerhaft sei, kann dem nicht gefolgt werden. Dies schon deshalb nicht, weil § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V als Rechtsfolge nicht anordnet, dass der Widerruf nur „insoweit“ erfolgen kann. Es liegt jedenfalls im durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzten Ermessen der Behörde, ob sie lediglich einen Teilwiderruf oder einen Gesamtwiderruf verfügt (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023 Rn. 97 m. w. N.). Soweit der Beklagte im Rahmen seiner Ermessenserwägungen berücksichtigt und ausgeführt hat, dass den Pflichtverstößen der Subventionsempfänger hier ganz erhebliches Gewicht beizumessen sei, weil (vier) falsche Rechnungen eingereicht worden sind, im Nachgang konsequent der Irrtum bei der Bewilligungsbehörde aufrechterhalten wurde, dies grob fahrlässig – seitens der Klägerin zu 1. – bzw. sogar vorsätzlich – seitens des Klägers zu 2. – geschah, die Unterschrift des Steuerberaters über die sachliche Richtigkeit der Rechnungen beigebracht wurde und dies, obwohl nach einbezogenen ANBest-P (Ziffer 15 des Abschnitt VIII) bei verbunden oder sonst verflochtenen Unternehmen besondere Beleg- und Hinweispflichten bestanden, sind Ermessensfehler hinsichtlich des Gesamtwiderrufs nicht zu erkennen. Der Beklagte ist in der Begründung seiner Ermessensentscheidung ausdrücklich auf die Verhältnismäßigkeit des Gesamtwiderrufs eingegangen und hat auf ganz erhebliche Pflichtenverstöße und das Gesamtverhalten der Kläger abgestellt. Soweit der Beklagte – offensichtlich selbständig tragend – zu dem Abwägungsergebnis kommt, dass der Gesamtwiderruf keine unzumutbare Belastung für die Kläger darstelle und in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass ein unlauterer Zuwendungsempfänger, der auf die Rückzahlung des Betrages, dem eine (rechtskräftige) Verurteilung wegen Subventionsbetruges zugrunde lag, beschränkt wäre, keinen Anreiz hätte, sich rechtskonform zu verhalten, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerseite geht fehl, wenn sie meint, damit ginge ein unzulässiger Strafcharakter des Vollwiderrufs einher. Es ist aus haushaltsrechtlichen Gründen jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, wenn ein weitergehender Widerruf als der, auf den sich die eigentliche Zweckverfehlung bezieht, erfolgt. Es kann dahingestellt bleiben, ob insoweit dem Vollwiderruf zugleich Strafcharakter beizumessen ist; dieser wäre jedenfalls in der Rechtsfolgenanordnung des § 49 Abs. 3 VwVfG M-V angelegt und nicht zu beanstanden. Soweit schließlich der Beklagte auch das von den Klägern pauschal eingewandte Insolvenzrisiko in seine Ermessenserwägungen eingestellt, insbesondere darauf abgestellt hat, dass die Kläger den Zuschuss aufgrund von falschen Angaben erhalten haben und sie auf die Möglichkeiten der Stundung, des Vergleichs und der Ratenzahlung (§§ 58, 59 LHO) verwiesen hat, sind Ermessensfehler ebenfalls nicht erkennbar. Darüber hinaus ist auch die Entscheidung des Beklagten über den Widerruf wegen Auflagenverstoßes ermessensfehlerfrei ergangen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Widerruf im Fall des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG M-V ebenfalls intendiert sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 10 C 2.18 –, juris Rn. 15 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 9. April 2024 – 3 K 788/19 –, juris Rn. 26 m. w. N.); der Beklagte hat jedenfalls mit den oben bereits angeführten und ergänzenden Ermessenserwägungen über den Widerruf auch insoweit ermessensfehlerfrei entschieden. Der Widerruf erfolgte innerhalb der Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG M-V. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zurückgenommen werden, zu dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, welche die Rücknahme bzw. hier den Widerruf rechtfertigen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Jahresfrist erst nach Kenntnis der Tatsachen, die zum Widerruf berechtigen zu laufen beginnt. Das ist regelmäßig erst nach Anhörung der Betroffenen und deren Stellungnahme oder dem fruchtlosen Verstreichen der Stellungnahmefrist der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2022 – 8 CN 4.21 –, juris Rn. 23 m. w. N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – 2 L 57/16 –). Denn die Einwände der Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in die Abwägung einbezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offenhält (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 13. November 2019 – 4 A 3214/17 –, Seite 13 des amtlichen Umdrucks). Dies gilt auch und gerade dann, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der – wie hier – die für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Umstände sich in der Sphäre der Anzuhörenden befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2019 – 8 C 7.18 –, juris Rn. 28 ff. m. w. N.; VG Schwerin, Urteil vom 20. November 2013 – 6 A 1557/10 –, juris Rn. 64 m. w. N.). Darüber hinaus beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V erst zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über den Widerruf bzw. die Rücknahme zu entscheiden. Dies ist, solange die Umstände der Aufhebungsentscheidung Gegenstand laufender staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren oder gerichtlicher Strafverfahren sind, nicht der Fall. Denn es liegt in der Natur der strafrechtlichen Verfahren, dass sie auf Aufklärung ausgerichtet sind. Erst mit dem Abschluss des Strafverfahrens beginnt daher frühestens die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V zu laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 – 3 C 12.95 –, juris Rn. 8; VGH Mannheim, Urteil vom 14. August 2015 – 2 C 284/14 –, juris Rn. 33; VG Schwerin, Urteil vom 13. November 2019 – 4 A 3214/17 –, Seite 14 des amtlichen Umdrucks). Nachdem der Beklagte Mitte des Jahres 2021 von der Staatsanwaltschaft Schwerin erfahren hatte, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus dem Subventionsbetrug angeordnet worden ist, wurde ihm das Urteil mit im Dezember 2021 übersandt. Unmittelbar danach, nämlich mit Schreiben vom 3. Januar 2022 gab der Beklagte den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme. Maßgeblich ist, dass die Kläger hier im Rahmen der Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG M-V mit Schreiben vom 1. März 2022 Stellung genommen haben. Die Beklagte hat zwei Wochen später den zugrunde liegenden Widerrufs- und Rückforderungsbescheid erlassen. Soweit die Kläger meinen, eine Verjährung sei eingetreten, wird verkannt, dass ein bestandskräftiger Bescheid in zeitlicher Hinsicht ausschließlich nach § 48 Abs. 4 VwVfG M-V aufhebbar ist; eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Verjährung scheidet mangels Lücke aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2017 – 10 C 1.16 –, juris Rn. 23 m. w. N.). 2. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückforderung der Zuwendung ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Der bereits vom Landgericht eingezogene Wert von Taterträgen ist korrekt in Abzug gebracht worden. Schließlich ist gegen den geltend gemachten Zinsanspruch nichts zu erinnern, § 49a Abs. 3 VwVfG M-V. Die Voraussetzungen des § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG M-V liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss vom 12. Februar 2025 Der Streitwert wird auf 860.650,53 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf und die vollständige Rückforderung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Mittel). Die Klägerin zu 1. als Mieterin und dem Kläger zu 2. als Vermieter wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 1. August 2011 auf entsprechenden Antrag vom 21. Dezember 2010 ein Investitionszuschuss in Höhe von zunächst 875.000 Euro, nach einem Änderungsbescheid vom 5. Dezember 2011 in Höhe von 1 Mio. Euro, für die Erweiterung einer Betriebstätte zur Erbringung logistischer Dienstleistungen in B-Stadt, verbunden mit der Sicherung von 18 und der Schaffung von 14 Dauerarbeitsplätzen sowie unter Erreichung des Primäreffekts bewilligt. Zugrunde lag ein Vertrag, den der Kläger zu 2. am 21. Dezember 2010 mit der A-GmbH & Co KG über den Bau der Halle mit einem Nettogesamtpreis in Höhe von 1,65 Mio. Euro geschlossen hatte. Darin enthalten waren u. a. Erd- und Fundamentarbeiten mit einem Volumen von 380.000 Euro bzw. 164.000 Euro. In dem Zuwendungsbescheid wird unter „Ziffer I. Zuwendungszweck“ der Finanzierungsplan gemäß Abschnitt V. für die Erweiterung der Betriebsstätte zugrunde gelegt. Die Höhe der Eigenmittel wurde unter Ziffer V. mit 200.744 Euro beziffert; im Änderungsbescheid vom 5. Dezember 2011 reduzierte sie sich, nachdem der Beklagte den Fördersatz von 35 % auf 40 % angehoben hatte, bei gleichbleibendem Investitionsvolumen. Ausweislich der weiteren Festlegungen des Zuwendungsbescheides haften die Kläger gesamtschuldnerisch für die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid und eine eventuelle Rückzahlung des Zuschusses. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) wurden zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemacht. Unter Ziffer VIII. Nr. 15 des Zuwendungsbescheides heißt es: „Soweit Sie Lieferungen und Leistungen von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen beziehen und für diese Förderung beanspruchen, haben Sie unter Hinweis auf die Verbindung/Verpflichtung die Angemessenheit der Kosten zu belegen. Hierzu sind 3 weitere Angebote jeweils voneinander unabhängiger Unternehmen vorzulegen. Soweit dies nicht möglich bzw. untunlich ist, ist eine Bestätigung eines Architekten oder Bausachverständigen in geeigneter Form (Gutachten oder Bescheinigung) einzureichen.“ Unter Ziffer X. des Zuwendungsbescheides wird bestimmt, dass der Subventionsnehmer nach § 3 SubvG verpflichtet ist, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Die Erd- und Fundamentarbeiten bzgl. der Halle wurden nachfolgend tatsächlich nicht von der A-GmbH & Co KG, sondern von der B-GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger zu 2. seit dem Jahr 2009 ist, durchgeführt. Ohne dies offenzulegen reichten die Kläger die Mittelanforderung beim Beklagten ein. Der Zuschuss wurde am 15. Dezember 2011, 31. Mai 2012 und 8. November 2012 an die Kläger ausgezahlt. Der Mittelabruf über die Fördersumme für die Erd- und Fundamentarbeiten erfolgte aufgrund einer Mittelanforderung vom 21. Oktober 2011. In der Mittelanforderung unter Ziffer 2. der Fördergrundsätze heißt es: „Eigenleistungen […] sind grundsätzlich nicht förderfähig.“ In der Anlage 3 zu diesem Mittelabruf, bezeichnet als „Einzelaufstellung zur Auszahlung bzw. zum Verwendungsnachweis“, führten die Kläger neun Ausgangsrechnungen der A-GmbH & Co. KG mit einem Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 1,65 Millionen Euro (netto) auf. Die Rechnung für Erdarbeiten belief sich dabei auf 250.000 Euro (netto); der Rechnungsbetrag für Fundamentarbeiten belief sich ebenfalls auf 250.000 Euro (netto). Nach Abruf aller Mittel erstellten die Kläger den Verwendungsnachweis zur ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel. Der Kläger zu 2. wurde mit Urteil des Landgerichts Schwerin vom 9. November 2020 (31 KLs 06/12 - 161 Js 12800/15), rechtskräftig seit dem 17. November 2020, wegen vorsätzlichen Subventionsbetruges zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Einziehung eines Wertes von Taterträgen in Höhe von 139.349,47 Euro wurde in dem Urteil angeordnet. Dem lag zugrunde, dass der Kläger zu 2. mit Vertrag vom 21. Dezember 2010 mit der A-GmbH & Co. KG über den Bau der Lagerhalle in Höhe von 1,65 Mio. Euro abschloss und gegenüber dem Beklagten geltend machte, obwohl tatsächlich die vom Vertrag umfassten Erd- und Fundamentarbeiten bezüglich der Halle von der B-GmbH erbracht worden waren. Die Verbundenheit der Unternehmen und ihrer Geschäftsführer seien von dem Kläger zu 2. nicht offengelegt worden. Die Mutter des Klägers zu 2. war damals noch Geschäftsführerin der Klägerin zu 1. Sie wurde wegen leichtfertigen Subventionsbetruges zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Das Landgericht stützte sein Urteil darauf, dass es sich bei dem Umstand, dass die Erd- und Fundamentarbeiten durch die B-GmbH erbracht worden waren, um eine subventionserhebliche Tatsache gehandelt habe (§ 4 Abs. 2 SubvG). Zugrunde liege ein Umgehungsgeschäft, das dem Verbot der Subventionierung von Rechtsgeschäften oder Handlungen zuwiderlaufe, die unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen werden. Die Staatsanwaltschaft Schwerin teilte Mitte des Jahres 2021 dem Beklagten mit, dass nach den vom Landgericht Schwerin am 9. November 2020 getroffenen Feststellungen aus den von dem verurteilten Kläger zu 2. begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz entstanden ist, dessen Einziehung über einen Betrag in Höhe von 139.349,47 Euro angeordnet worden sei. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 wurde das entsprechende Urteil dem Beklagten übersandt. Mit Schreiben vom 3. Januar 2022 wurden die Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf und der Rückforderung angehört. Im Ergebnis nahmen die Kläger unter dem 1. März 2022 Stellung. Mit Bescheid vom 15. März 2022 widerrief der Beklagte den zugrundeliegenden Zuwendungsbescheid von Anfang an und forderte die ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 1 Mio. Euro zurück. Dabei reduzierte er den Rückforderungsbetrag nach dem von der Staatsanwaltschaft Schwerin überwiesenen Betrag in Höhe von 139.349,47 Euro auf 860.650,53 Euro. Die Zuwendungsempfänger seien ab dem 26. April 2022 bis zum vollständigen Ausgleich der genannten Forderung verpflichtet, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Widerruf wurde auf § 49 Abs. 3 VwVfG M-V, die Rückforderung auf § 49a Abs. 1 VwVfG M-V und die Zinsforderung auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V gestützt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Zuwendungsempfänger die Fördermittel zu Unrecht in Höhe von 139.349,47 Euro in Anspruch genommen hätten. Die Kläger seien ihren Mitteilungspflichten nach Ziffer 5 der ANBest-P nicht nachgekommen. Die zweckwidrige Verwendung nur eines Teils des Zuschusses sei ein ausreichender Grund für den vollständigen Widerruf. Das Ermessen werde nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ausgeübt. Weder die Vorhabenrealisierung noch der Umstand, dass ein Teil der Zuwendungen von der Staatsanwaltschaft gesichert und an den Beklagten ausgekehrt werden konnte, stelle einen atypischen Fall in diesem Sinne dar. Gleiches gelte für die vorgetragene Existenzgefährdung. Auch sei die Befugnis zur Rückforderung der Zuwendung nicht nach § 195 ff. BGB verjährt. Eine analoge Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften scheide schon deswegen aus, weil auch nach § 194 Abs. 1 BGB nur Ansprüche der Verjährung unterlägen, nicht aber die Ausübung von Gestaltungsrechten. Die Frist nach § 49 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG M-V beginne frühestens mit dem Abschluss des Strafverfahrens zu laufen, hier sogar erst mit der erfolgten Anhörung der Kläger. Dagegen legten die Kläger unter dem 5. April 2022 Widerspruch ein und stützten diesen insbesondere darauf, dass die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG M-V ihrer Auffassung nach nicht gewahrt sei und ein Ermessensfehlgebrauch zugrunde liege. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2023 zurück. Er nimmt Bezug auf die Gründe aus dem Ausgangsbescheid und führt weiter im Rahmen seiner Ermessenserwägungen aus. Am 12. Juli 2023 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie vertiefen ihre Begründung aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere sei vorliegend ein Gesamtwiderruf nicht gerechtfertigt. Insofern gebe es auch kein intendiertes Ermessen. Es sei zwischen dem Ob des Widerrufs und des Umfangs des Widerrufs zu differenzieren. An einer Ermessensausübung hinsichtlich des Umfangs des Widerrufs fehle es. Der Hinweis auf Seite 7 des Widerspruchsbescheides „Der Gesamtwiderruf ist daher nicht unverhältnismäßig.“, sei überraschend und werde auf einen Vertrauensverlust gestützt. Dieser Gesichtspunkt sei nicht abwägungsrelevant. Er habe Strafcharakter. Darüber hinaus sei der Gesamtwiderruf kontraproduktiv, weil der Zweck der Förderung konterkariert werde. Auf das bestehende Insolvenzrisiko werde erneut hingewiesen. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 15. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und vertieft dieses. § 49 Abs. 3 S. 1 VwVfG M-V sehe die Möglichkeit eines Vollwiderrufs im Falle der zweckwidrig verwendeten Leistung vor. An einer Zweckerreichung fehle es, außerdem lägen zahlreiche Auflagenverstöße zugrunde. Der Beklagte habe auch konkrete Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Frage eines Teil- oder Gesamtwiderrufs angestellt. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid werde Bezug genommen. Die Entscheidung des Beklagten habe keinen Strafcharakter, sondern beruhe auf den bezeichneten Ermächtigungsgrundlagen. Mit Beschluss vom 13. September 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.