Urteil
23 K 4654/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage nach §43 VwGO ist statthaft, wenn ein Dauer-Rechtsverhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn besteht und präventive Klärung künftiger Erstattungsfragen erforderlich ist.
• Erstattungsfähig sind Fahrtkosten im Rahmen der Unfallfürsorge nur für tatsächlich durchgeführte, notwendige und angemessene Heilbehandlungen (§33 LBeamtVG i.V.m. §8 HeilVfV).
• Bei der Ermessensprüfung sind sowohl objektive medizinische Notwendigkeit als auch die subjektiv vertretbare Einschätzung des Beamten, Vertrauensschutz und das Sparsamkeitsgebot zu berücksichtigen.
• Ein genereller Anspruch auf künftige Erstattung von Fahrtkosten zu bestimmten Ärzten, einer bestimmten Radiologie, einer bestimmten Orthopädietechnik oder einer bestimmten Apotheke kann nicht festgestellt werden; es bleibt bei einer Fallprüfung nach den geschilderten Grundsätzen.
Entscheidungsgründe
Keine generelle Feststellungspflicht zur Erstattung unfallbedingter Fahrtkosten • Eine Feststellungsklage nach §43 VwGO ist statthaft, wenn ein Dauer-Rechtsverhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn besteht und präventive Klärung künftiger Erstattungsfragen erforderlich ist. • Erstattungsfähig sind Fahrtkosten im Rahmen der Unfallfürsorge nur für tatsächlich durchgeführte, notwendige und angemessene Heilbehandlungen (§33 LBeamtVG i.V.m. §8 HeilVfV). • Bei der Ermessensprüfung sind sowohl objektive medizinische Notwendigkeit als auch die subjektiv vertretbare Einschätzung des Beamten, Vertrauensschutz und das Sparsamkeitsgebot zu berücksichtigen. • Ein genereller Anspruch auf künftige Erstattung von Fahrtkosten zu bestimmten Ärzten, einer bestimmten Radiologie, einer bestimmten Orthopädietechnik oder einer bestimmten Apotheke kann nicht festgestellt werden; es bleibt bei einer Fallprüfung nach den geschilderten Grundsätzen. Der Kläger, seit 1965 pensionierter Polizeibeamter mit dauerhaften Unfallfolgen und hohem GdB, erhielt jahrzehntelang Unfallfürsorge einschließlich Fahrtkostenerstattungen durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV). Ab etwa 2007 änderte das LBV die Prüfpraxis gegenüber Fahrtkosten; zwischenzeitlich gewährte es wieder Erstattungen aus Vertrauensschutz. Mit Bescheiden vom Januar/April 2013 wurden einige offene Fahrtkostenansprüche erstattet, zugleich kündigte das LBV eine restriktivere Praxis an. Der Kläger begehrt festzustellen, dass das LBV künftig pauschal Fahrtkosten für Fahrten zu einer bestimmten Apotheke, zu zwei Orthopäden, zu einer Radiologie und zu einer Orthopädie-Technik aus Unfallfürsorgemitteln zu erstatten habe. Er rügte langjähriges Vertrauensverhältnis zu den Einrichtungen und erhebliche medizinische Gründe für deren Inanspruchnahme. Das LBV verweist auf Gesetzes- und Sparsamkeitsgrundsätze sowie auf die Ermessens- und Prüfpflicht hinsichtlich Notwendigkeit und Angemessenheit. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage gemäß §43 VwGO ist statthaft und begründet, weil ein dauerndes Rechtsverhältnis besteht und der Kläger ein berechtigtes präventives Interesse hat, bevor er künftige Fahrten unternimmt. • Rechtsgrundlagen: Anspruchsgrundlage wäre §33 LBeamtVG i.V.m. §8 HeilVfV; dort sind Fahrtkosten nur bei notwendigen und angemessenen Maßnahmen der Heilbehandlung erstattungsfähig; Höhe nach Reisekostenrecht bzw. landesrechtlicher Vorschrift. • Prüfmaßstab: Erstattungsfähigkeit erfordert, dass die Fahrt tatsächlich unternommen wurde, die Heilbehandlung notwendig war, der gewählte Behandler bzw. der Ort nach Art und Umfang der Behandlung gerechtfertigt ist und die Kosten angemessen sowie nicht überhöht sind; zudem gilt das Gebot sparsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln, bei gleichzeitiger Beachtung der Fürsorgepflicht. • Subjektive Komponente und Vertrauensschutz: Neben objektiver Notwendigkeit ist die vertretbare subjektive Auffassung des Beamten zu berücksichtigen; Vertrauensschutz kann greifen, ist hier aber seit 2007 wegen eindeutiger Hinweise des LBV erschüttert und damit nicht mehr schutzwürdig. • Anwendung auf die beantragten Ziele: Für die N1-Apotheke sind Fahrten generell nicht notwendig; Apothekeneinkauf ist regelmäßig mit anderen Erledigungen möglich, Vorfinanzierung zumutbar und Kreditbedarf nicht substantiiert. • Für die Orthopädiepraxis P./Q.: Die laufende Behandlung ist anerkannt, aber Wechsel zu ortsnahen Orthopäden (z.B. Dr. K.) ist zumutbar; langjährige Bindung und Vertrauenswünsche rechtfertigen nicht pauschal erhebliche wiederkehrende Fahrtkosten. • Für die Radiologie N2. et al.: Diagnostische Vorbefunde können übergeben/transportiert werden; spezielle Leistungen sind lokal nachzuweisen; langjährige Bindung begründet allein keinen generellen Erstattungsanspruch. • Für die Orthopädie-Technik S1.: Maßanfertigungen sind grundsätzlich übertragbar und ein Wechsel zu ortsnahen Anbietern zumutbar; Übergangsaufwand wäre im Einzelfall zu ersetzen, aber kein pauschaler Rechtsanspruch zu bejahen. • Ergebnis der Abwägung: Insgesamt fehlt ein Anspruch auf die generell begehrte Feststellung; einzelne künftige Fahrten können jedoch im Einzelfall nach den genannten Kriterien erstattungsfähig sein. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt nicht generell fest, dass das LBV künftig Fahrtkosten zu den konkret benannten Einrichtungen aus Unfallfürsorgemitteln zu erstatten hat. Anspruchsgrundlage wären §33 LBeamtVG i.V.m. §8 HeilVfV, die Erstattung setzt aber jeweils nachprüfbar voraus, dass die jeweilige Fahrt für eine notwendige und angemessene Heilbehandlung erforderlich war; dabei sind sowohl objektive medizinische Kriterien als auch die vertretbare subjektive Einschätzung des Klägers, das Vertrauensschutz- und Sparsamkeitsgebot sowie Zumutbarkeits- und Schadensminderungspflichten zu berücksichtigen. Vertrauensschutz greift wegen der langjährigen Hinweise des LBV auf die Notwendigkeit einer Änderung der Praxis nicht durchgehend. Das LBV ist daher nicht verpflichtet, eine pauschale künftige Erstattung zuzusichern; konkrete Erstattungsansprüche bleiben für jeden Einzelfall offen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.