Urteil
20 K 6683/17
VG Hamburg 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2022:0518.20K6683.17.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO und § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung und anstelle der Kammer. II. Die Klage hat keinen Erfolg. Ihr Gegenstand ist der umstrittene Anspruch auf Beihilfe hinsichtlich der folgenden Kosten: · Fahrkosten in Höhe von insgesamt 1.125 Euro für Fahrten zum Physiotherapeuten R in Y (225 Euro wegen des Bescheids vom 22. März 2016, 450 Euro wegen des Bescheids vom 26. Mai 2016, 225 Euro wegen des Bescheids vom 27. Juni 2016, 225 Euro wegen des Bescheids vom 4. August 2016) · Fahrkosten in Höhe von insgesamt 630 Euro für Fahrten zum Allgemeinmediziner Dr. M in L (270 Euro wegen des Bescheids vom 26. Mai 2016, 360 Euro wegen des Bescheids vom 27. Juni 2016) · Fahrkosten in Höhe von 201,60 für Fahrten zur Schuhanproben beim Sanitätshaus U in W wegen des Bescheids vom 27. Juni 2016 · Fahrkosten in Höhe von 67,20 zum Zahnarzt Dr. F in W wegen des Bescheids vom 7. Juli 2016 · Kosten für Strophanthin (alternative Schreibweise teilweise: Strophantin) im Umfang von insgesamt 380,40 Euro (228,90 Euro wegen des Bescheids vom 16. Februar 2016, 34,50 Euro wegen des Bescheids vom 14. April 2016, 117 Euro wegen des Bescheids vom 26. Mai 2016), · Kosten für Froximun Toxaprevent in Höhe von 139,60 Euro wegen des Bescheids vom 16. Februar 2016 Auch wenn die Beklagte die Beihilfe ebenfalls für andere Kosten (z.B. für den Erwerb von „Medyn Forte“ oder „Inositol“) abgelehnt hat, ist der Anspruch auf Beihilfe diesbezüglich nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage. Der Kläger hat sich hiergegen weder im Widerspruchs- noch im Klagverfahren gewendet, so dass sein Klagantrag dementsprechend auszulegen ist und der Umfang des Streitgegenstands im Ergebnis – mit Ausnahme des Präparats Inositol – dem Umfang des Gegenstands des angegriffenen Widerspruchsbescheides entspricht. Die Klage ist teilweise unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.). 1. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Beihilfe für den Erwerb von Strophanthin im Umfang von 228,90 Euro und für den Erwerb von Froximun Toxaprevent im Umfang von 139,60 Euro beantragt. Wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2017 richtig ausgeführt hat, wurde der diesbezügliche Antrag mit dem Bescheid vom 16. Februar 2016 bestandskräftig abgelehnt. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 VwVfG oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist vorliegend hinsichtlich des Bescheids vom 16. Februar 2016 nicht geschehen. Wie sich aus der E-Mail des Klägers vom 23. Februar 2016 ergibt, hat ihn der Bescheid vom 16. Februar 2016 spätestens am 23. Februar 2016 erreicht, so dass er den Widerspruch spätestens am 23. März 2016 hätte erheben müssen. Dies hat er jedoch nicht getan. Das Versenden der einfachen E-Mail vom 23. Februar 2016 stellt weder eine schriftliche Erhebung des Widerspruchs noch eine elektronische Erhebung nach § 3a Abs. 2 VwVfG dar. Das Fax vom 1./2. April 2016 erreichte die Beklagte erst nach Fristablauf. Dass und wie der Kläger gegen den Bescheid vom 16. Februar 2016 vor dem genannten Fax vom 1./2. April 2016 einen formgerechten Widerspruch übermittelt hat, trägt er auch selbst nicht vor. Seine Ausführungen zum Aktenvermerk vom 20. Juni 2016 sind diesbezüglich unergiebig, da auch aus diesem Vermerk nicht hervorgeht, dass ein form- und fristgerechter Widerspruch die Beklagte vor dem Eingang des Faxes und damit innerhalb der Widerspruchsfrist erreichte. Die Ausführungen im Vermerk sind vage und belegen keinen weiteren Posteingang neben der Mail vom 23. Februar 2016 und dem genannten Fax vom 1./2. April 2016. Widereinsetzung in den vorherigen Stand nach §§ 60, 70 Abs. 2 VwVfG war dem Kläger nicht zu gewähren. Dies scheidet bereits deshalb aus, weil er die Widerspruchsfrist nicht unverschuldet versäumt hat. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Schreibens der Beklagten vom 15. März 2016, in dem sie den Kläger ausreichend deutlich darauf hingewiesen hat, dass der Widerspruch per E-Mail vom 23. Februar 2016 wegen „Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 70 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig sein“ dürfte. Der Kläger hätte nach dem Erhalt dieses Schreibens noch ausreichend Zeit und vor allem auch Grund gehabt, einen formgerechten Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist einzureichen. Dass die Beklagte in dem Schreiben vom 15. März 2016 zugleich mitgeteilt hat, dass der Widerspruch „hier am 23.02.2016 eingegangen“ sei, steht dem nicht entgegen. Aus den weiteren Ausführungen im Schreiben vom 15. März 2016 ergibt sich, dass es sich bei dem genannten Eingang am 23. Februar 2016 um einen nicht formgerechten Eingang handelte, der weiteres Tätigwerden vom Kläger verlangte. Inwiefern das Schreiben der Beklagten vom 2. Juni 2016 einen eventuell falschen Hinweis enthält, kann dahinstehen, da dieser jedenfalls nicht kausal für die Fristversäumnis am 23. März 2016 gewesen sein kann. Die Klage ist hinsichtlich der genannten zwei Kostenpunkte auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch des Klägers ohne Rüge der fehlenden Zulässigkeit in der Sache entschieden hat. Hiergegen spricht bereits, dass sich das Personalamt als Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2017 klar positioniert hat. Es schrieb ausdrücklich: „Der Widerspruch vom 01.04.2016 (Antrag (2)), beim ZPD eingegangen am 02.04.2016 gegen den Festsetzungsbescheid vom 16.02.2016 wird als unzulässig zurückgewiesen.“. Auf diese Unzulässigkeit hatte das Personalamt auch schon im Schreiben vom 4. April 2017 hingewiesen. Darauf, dass das ZPD als Ausgangsbehörde dem unzulässigen Widerspruch teilweise abgeholfen hat und im Übrigen zwischenzeitlich Ausführungen zur Sache gemacht hatte, kommt es nicht an. Maßgeblich ist insoweit die Widerspruchsbehörde (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 14.3.2001, 8 S 1989/00, juris Rn. 26; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 70 Rn. 8). 2. Soweit die Klage zulässig ist, sind die angegriffenen Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat aus § 80 HmbBG i.V.m. der Hamburgischen Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) weder einen Anspruch auf die Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten (a)) noch einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für das Strophanthin (b)). a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten, weil diese nicht beihilfefähig sind. Maßgeblich ist insoweit § 16 HmbBeihVO in der im Moment der Entstehung der Aufwendungen geltenden Fassung vom 12. Januar 2010 (HmbGVBl. 2010, 6). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HmbBeihVO sind Aufwendungen für die Beförderung des Beihilfeberechtigten bei Inanspruchnahme ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen, Heilbehandlungen oder bei Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen grundsätzlich beihilfefähig. Wird in diesen Fällen ein privater Personenkraftwagen benutzt, sind nach § 16 Abs. 1 Satz 3 HmbBeihVO 0,30 Euro je Kilometer beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 HmbBeihVO jedoch Aufwendungen für die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel am Wohn- oder Aufenthaltsort der oder des Behandelten oder bei einfachen Entfernungen bis 30 Kilometer. Ebenfalls nicht beihilfefähig sind nach § 16 Abs. 3 Nr. 3 HmbBeihVO Mehrkosten der Beförderung an einen anderen als den nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist. Letzteres ist der Fall, wenn die notwendige und angemessene ärztliche Tätigkeit mit denselben Erfolgsaussichten oder doch jedenfalls ohne wesentlichen Nachteil auch in einem näher gelegenen Krankenhaus oder durch einen näher praktizierenden Arzt hätte ausgeführt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.1963, VIII C 72.63, ZBR 1964, 221, 222; VG Cottbus, Urt. v. 11.6.2009, 5 K 1252/07, juris Rn. 31). Eine weiter entfernte Behandlung kann in Betracht kommen, wenn infolge außergewöhnlicher Umstände zu einem auswärtigen Arzt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und ohne dieses Vertrauensverhältnis die Aussicht auf den Erfolg der Behandlung ernstlich in Zweifel gestellt wäre (vgl. VGH München, Beschl. v. 22.10.2010, 3 ZB 10.1676, juris Rn. 12; VG Münster, Urt. v. 29.3.2017, 5 K 2470/15, juris Rn. 22). Bei entsprechender medizinischer Indikation kann damit auch der Weg zu einer gegebenenfalls weit entfernten "Koryphäe" notwendig und angemessen sein, wenn allein dieser Spezialist über die erforderliche Fachkunde verfügt (VG Düsseldorf, Urt. v. 25.8.2014, 23 K 4654/13, juris Rn. 144). Subjektive Interessen des Erkrankten müssen bei der Beurteilung der Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit von Beförderungskosten ausscheiden. Maßgebend hierfür können nur objektiv medizinische Gründe nach den Umständen des Einzelfalles sein (VGH München, Beschl. v. 22.10.2010, 3 ZB 10.1676, juris Rn. 6). Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für Fahrten zu dem Zahnarzt Dr. F in W ((1)), zum Sanitätshaus U in W ((2)), zum Allgemeinmediziner Dr. M in L ((3)) und zum Physiotherapeuten R in Y ((4)). (1) Die Fahrten zum Zahnarzt Dr. F in W sind wegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 und 3 HmbBeihVO nicht beihilfefähig, weil es innerhalb von 30 Kilometern vom Wohnort des Klägers geeignete Behandlungsmöglichkeiten gab. N ist weniger als 30 Kilometer von der Kreisstadt T entfernt. Die Stadt verfügt über eine Vielzahl an Zahnarztpraxen, die für die Behandlung des Klägers geeignet wären. Dass der Kläger in einer Yer und zwei der Ter Praxen nach eigenen Angaben „unbefriedigende Erfahrungen“ gemacht hat, steht dem nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass selbst dann, wenn die zwei Praxen ungeeignet gewesen wären, in T weitere Praxen zur Verfügung standen. Dass der Kläger ein Vertrauensverhältnis zum Zahnarzt Dr. F hat, ist für sich allein irrelevant, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dies für den Erfolg der Zahnheilbehandlungen im obigen Sinne erforderlich ist. (2) Die Fahrten zum Sanitätshaus U in W sind jedenfalls auch zumindest wegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 und 3 HmbBeihVO nicht beihilfefähig, weil es in T ebenfalls Sanitätshäuser gab und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese die Leistungen des Sanitätshauses U nicht anboten. Insofern kommt es auch nicht mehr darauf an, ob Fahrten zu einem Sanitätshaus überhaupt Fahrten im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 HmbBeihVO sein können. (3) Auch die Fahrten zum Allgemeinmediziner Dr. M in L sind wegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 und 3 HmbBeihVO nicht beihilfefähig, weil es im Umkreis von 30 Kilometern um den Wohnort des Klägers eine Vielzahl von Allgemeinmedizinern gab und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese die Leistungen des Allgemeinmediziners Dr. M nicht anboten. Die Leistungen von Herrn Dr. M bezogen sich nach den Angaben von Herrn Dr. M und Herrn Dr. A auf die chronischen Rücken- und Darmbeschwerden des Klägers. Nach einem Attest von Herrn Dr. M vom 18. Februar 2019 steht bei der Behandlung seit dem Jahr 2015 die „Therapie bei chronischen Rückenschmerzen in Verbindung mit Bandscheibenvorfällen, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, beiderseitigen Lymphödem und stoffwechselbedingter Adipositas sowie rez. Wirbelsäulenblockaden“ im Vordergrund. Daneben bestünden „chronische Darmbeschwerden mit starken rez. Blähungen, Durchfallneigung im Wechsel mit Verstopfung und erheblicher Darmfehlbesiedlung bei rez. Abdominalschmerzen“. Der Kläger benötige aufgrund dieser Erkrankungen fortlaufende Behandlungen der chronischen Schmerzsymptomatik und des Magen-Darm-Bereichs, u.a. Darm-Therapie, Neuraltherapie, spezifische und regelmäßige physikalische Therapie“. Welche dieser Behandlungen nur von Herrn Dr. M durchführbar sein sollen, ergibt sich weder aus dem Attest von Herrn Dr. M vom 18. Februar 2019 noch aus dem Attest von Herrn Dr. A vom 1. März 2019. Beide führten lediglich aus, dass sämtliche Behandlungen von Herrn Dr. M durchgeführt werden. Ein Alleinstellungsmerkmal von Herrn Dr. M geht an keiner Stelle der vorliegenden Unterlagen hervor. Herr Dr. A begründet die Annahme, dass Herr Dr. M der nächstgelegene in Frage kommende Behandler sei, lediglich damit, dass er selbst solche Behandlungen nicht anbiete. Aus keiner der beiden genannten Schreiben ergibt sich jedoch, warum für die Behandlung der chronischen Darm- oder Rückenleiden nicht andere näher gelegene Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner für die Behandlung in Betracht gekommen sind. Die beispielhaft eingereichte Rechnung von Herrn Dr. M vom 17. Januar 2019 nennt ca. 15 verschiedene Behandlungen, die an insgesamt sieben Terminen durchgeführt worden sind. Ob und welche dieser Behandlungen nur von Herrn Dr. M durchgeführt werden konnten und deshalb die Fahrten nach L rechtfertigen könnten, ergibt sich auch daraus nicht. Gleiches gilt für die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ein anderer Behandler oder eine andere Behandlerin allein alle die von Herrn Dr. M durchgeführten Behandlungen hätte durchführen können. Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass nach den vorliegenden Rechnungen auch Herr Dr. M nicht alle Behandlungen immer an einem einzigen Tag durchführt hat und der Kläger deshalb hinsichtlich der Anzahl der Fahrten weniger belastet wurde. So zeigt die vom Kläger eingereichte Rechnung vom 17. Januar 2019, dass beispielsweise die Atmungsbehandlungen und die Darmbäder stets an anderen Tagen stattfanden als die Eigenbluteinspritzungen und die Infiltrationsbehandlungen. (4) Letztlich sind auch die Fahrten zum Physiotherapeuten R in Y wegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 und 3 HmbBeihVO nicht beihilfefähig, weil es in T ebenfalls Physiotherapeuten gab und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese die Leistungen des Physiotherapeuten R nicht anboten. Aus den vom Kläger vorlegten Unterlagen ergibt sich zwar, dass der Physiotherapeut R den Kläger erfolgreich behandelt, aber es ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass näher gelegenere Physiotherapeutinnen und -therapeuten den Kläger nicht hätten behandeln können. Das einzige Alleinstellungsmerkmal, das sich aus den vorliegenden Unterlagen ergibt, ist die Eigenschaft von Herrn R als „zertifizierter Zilgrei-Therapeut“. Dieses Alleinstellungsmerkmal führt jedoch bereits unabhängig von der Frage, ob es noch näher gelegene Therapeuten dieser Art gab, nicht zur Beihilfefähigkeit der Fahrten. Es fehlt bereits an Anhaltspunkten dafür, dass dieser Umstand in irgendeiner Form für die Behandlungen und ihren Erfolg relevant war. In dem Attest von Herrn Dr. A vom 2. Oktober 2018 heißt es lediglich: „Herr R ist auch zertifizierter Zilgrei-Therapeut, was sich sehr günstig auf die Behandlung auswirkt.“. Diese Aussage ist so vage, dass sie weder ausreichende konkrete Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen enthält noch zu dem Schluss führt, dass näher gelegenere Physiotherapeutinnen und -therapeuten den Kläger nicht ebenso erfolgreich hätten behandeln können. Hinzu kommt, dass die Behandlungen mit der Zilgrei-Methode nach den Angaben von Herrn R im Bericht vom 16. September 2018 nicht jene waren, die er abgerechnet hat. Bei den Behandlungen, die er abgerechnet hat, die von der Beklagten übernommen worden sind und die als Grundlage für einen eventuellen Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 1 HmbBeihVO in Betracht kommen, handelt es sich lediglich um Massagen und Fango-Behandlungen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen können diese Behandlungen auch von anderen näher gelegenere Physiotherapeutinnen und -therapeuten, insbesondere in T, durchgeführt werden. b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Erwerb des Strophanthins im Umfang von insgesamt 151,50 Euro (34,50 Euro wegen des Bescheids vom 14. April 2016, 117 Euro wegen des Bescheids vom 26. Mai 2016). Das Strophanthin hatte Herr Dr. M dem Kläger zur „Herzinfarktnachbehandlung und Herzinsuffizienz“ verschrieben. Das Fehlen der Beihilfefähigkeit ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 12 Satz 1 HmbBeihVO ((1)). Ob die Beihilfefähigkeit auch nach § 8 Abs. 5 Satz 1 HmbBeihVO ausgeschlossen ist, kann dahinstehen ((2)). Der Ausschluss nach § 2 Abs. 12 Satz 1 HmbBeihVO ist insoweit auch mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 2 Abs. 2 GG vereinbar ((3)). Nach § 8 Abs. 1 HmbBeihVO in der Fassung vom 12. Januar 2010 sind unter anderem die Aufwendungen für von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker bei Leistungen nach den §§ 5 und 7 HmbBeihVO aus Anlass eines Krankheitsfalls verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimitteln, Verbandmitteln und dergleichen beihilfefähig. Nach § 2 Abs. 12 Satz 1 HmbBeihVO sind jedoch Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden nicht beihilfefähig. Bei § 2 Abs. 12 HmbBeihVO handelt es sich um eine grundsätzliche Regelung, die § 80 Abs. 4 HmbBG konkretisiert und als Regelung des allgemeinen Teils der HmbBeihVO grundsätzlich alle Arten von Aufwendungen betrifft (VG Hamburg, Urt. v. 23.3.2022, 21 K 5172/20, juris Rn. 30). Insoweit gilt für Arznei- und Verbandmittel im Sinne des § 8 HmbBeihVO aufgrund der Systematik der HmbBeihVO nichts anderes als für Heilbehandlungen im Sinne des § 9 HmbBeihVO. Wie auch § 9 HmbBeihVO bietet § 8 HmbBeihVO vom Wortlaut her keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die allgemeine Regelung des § 2 Abs. 12 HmbBeihVO nicht angewendet werden soll. Der Ausschluss von wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden nach § 2 Abs. 12 HmbBeihVO tritt damit neben den Ausschluss von unwirtschaftlichen Behandlungsmethoden nach § 8 Abs. 5 Nr. 2 HmbBeihVO (siehe hierzu unten Punkt (2)). Eine Behandlungsmethode ist im Sinne des § 2 Abs. 12 Satz 1 HmbBeihVO wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite – also von anderen als dem/den Urheber(n) – attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und an anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Für die Allgemeinheit der Anerkennung schließlich muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.1995, 2 C 15.94, juris Rn. 16; OVG Münster, Beschl. v. 14.2.2007, 1 A 1048/05, juris Rn. 38; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2008, 1 Bf 357/08, n.v., BA S. 4; VGH Mannheim, Urt. v. 14.7.2010, 11 S 2730/09, juris Rn. 32, jeweils m.w.N.). Die zur Beurteilung herangezogenen Äußerungen müssen zuverlässig und wissenschaftlich nachprüfbar sein. Grundlage können daher nur solche klinischen Studien sein, die wissenschaftlichen Standards genügen und deshalb einen hohen Evidenzgrad aufweisen. Dies setzt voraus, dass die beschriebenen Wirkungen unter gleichen Bedingungen, d.h. bei gleichem Studiendesign, jederzeit wiederholbar („verifizierbar“) sind. Insoweit bedarf es grundsätzlich der Einbeziehung einer adäquaten Kontrollgruppe, die entweder standardisiert behandelt wird oder – bei Fehlen eines allgemein akzeptierten Standards – mit einem Placebo behandelt wird bzw. unbehandelt bleibt. Die – bezogen auf die relevanten Zielkriterien ausreichend vielen – Patienten müssen den Therapien zufällig zugeordnet werden, um die Strukturgleichheit der Gruppen zu gewährleisten (Randomisierung). Um eine systematische Verzerrung des Studienergebnisses etwa durch Placebo-Effekte zu vermeiden, sollte die Gruppenzugehörigkeit der Patienten weder diesen noch den behandelnden Ärzten noch – idealerweise – den Auswertern bekannt sein (doppelte bzw. dreifache Verblindung – OVG Münster, Urt. v. 19.10.2017, 1 A 1712/14, juris Rn. 54 f. m.w.N.; VG Hamburg, Urt. v. 23.3.2022, 21 K 5172/20, juris Rn. 32). Nach diesem Maßstab ist die Beihilfefähigkeit von Strophanthin nach § 2 Abs. 12 Satz 1 HmbBeihVO ausgeschlossen, weil die Behandlung mit Strophanthin nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt ist (vgl. zu § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 AMG: VG Köln, Urt. v. 17.12.2013, 7 K 4955/12, juris Rn. 41 ff.). Es ergeben sich aus den vorliegenden Informationen keine Anhaltspunkte auf positive Aussagen von Personen, die an Hochschulen und an anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler oder Wissenschaftlerin in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Die vom Kläger vorgelegten Stellungnahme von Herrn Dr. B vom 22. Februar 2016 enthält keinerlei Anhaltspunkte auf wissenschaftliche Beurteilungen im oben genannten Sinne. Herr Dr. B gibt in der Stellungnahme lediglich seine eigene Ansicht als Apotheker wieder. Eine nach obigen Maßstäben ausreichend wissenschaftliche Aussage ist darin nicht enthalten. Der Kläger selbst verweist auf „die Strophanthinstudie“, an der etwa hundert Ärzte und unter ihnen auch Herr Dr. M beteiligt seien. Auch insoweit ergibt sich kein Hinweis auf eine nach obigen Maßstäben ausreichend wissenschaftliche Erhebung. Die Annahme, dass es keine ausreichenden wissenschaftlichen Erhebungen gibt, entspricht auch der Antwort von Herrn Prof. Dr. G auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts. Bei Herrn Prof. Dr. G handelt es sich um den Pressesprecher der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie. Nach seiner Antwort werde der Gabe von Strophanthin definitiv von keiner wissenschaftlichen Gesellschaft, keinen namhaften Autoren und keinen wissenschaftlichen Gremien zugestimmt. Gestützt wird die Annahme der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung zudem normativ dadurch, dass sich das dem Kläger konkret verschriebene Strophanthus Kombe ab dem Jahr 1990 in Nr. 2 der Anlage II zur Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I. S. 301; AMuwV) befand. Diese Anlage II umfasste gemäß § 3 AMuwV – wie § 8 Abs. 5 Nr. 2 HmbBeihVO – alle Arzneimittel, deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen waren. In der Fassung der AMuwV vom 16. November 2000 (BGBl. I. S. 1593) war Strophanthus Kombe in Nr. 6 der Anlage II enthalten. Die AMuwV wurde zwar durch Art. 4 des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) aufgehoben, doch der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6 AMuwV aufgeführt waren, gilt gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 SGB V n.F. als Verordnungsausschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) weiter (siehe hierzu auch § 4 Abs. 3 und § 15 der Arzneimittelrichtlinie (AMRL)). Letztlich steht mit der Annahme der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung von Strophanthin auch im Einklang, dass Strophanthin in der nationalen Versorgungsleitlinie (NVL) zur chronischen Herzinsuffizienz nicht genannt wird. Diese Leitlinie wird vor allem von der Bundesärztekammer (BÄK), der kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) herausgegeben. In der Ausgabe der Leitlinie aus dem Jahr 2019 werden als Medikament bei chronischer Herzinsuffizienz als Glykosid lediglich die Digitalisglykoside und nicht Strophanthin genannt. Das Strophanthin konnte nach aktuellem Kenntnisstand auch nicht nach § 2 Abs. 12 Satz 2 HmbBeihVO für beihilfefähig erklärt werden. Nach dieser Norm kann die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden als beihilfefähig erklären, wenn es sich um eine schwerwiegende oder lebensbedrohende Erkrankung handelt, wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ohne Erfolg angewendet worden sind und eine begründete Aussicht auf eine baldige wissenschaftlich allgemeine Anerkennung der Behandlungsmethode besteht. Anhaltspunkte für eine solche baldige wissenschaftlich allgemeine Anerkennung der Behandlung mit Strophanthin bestehen nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht. (2) Ob die Beihilfefähigkeit des Strophanthins auch nach § 8 Abs. 5 Nr. 2 HmbBeihVO ausgeschlossen ist, kann dahinstehen. Von der Beihilfefähigkeit sind nach § 8 Abs. 5 Nr. 2 HmbBeihVO Aufwendungen für Arzneimittel ausgeschlossen, die als unwirtschaftlich anzusehen sind; dies ist insbesondere bei Arzneimitteln anzunehmen, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten oder deren Wirkungen wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können oder deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist. Dafür, dass der therapeutische Nutzen des konkret verschriebenen Strophanthus Kombe in diesem Sinne nicht nachgewiesen ist, spricht, dass das Strophanthus Kombe – wie oben dargestellt – ab 1990 als Arzneimittel, dessen therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist, in der AMuwV stand und diese Einordnung seit der oben genannten Neuregelung als Verordnungsausschluss des GBA in der gesetzlichen Krankenversicherung weitergilt. Die Frage ist jedoch, ob diese Einordnung von der gesetzlichen Krankenversicherung über § 8 Abs. 5 Nr. 2 HmbBeihVO auf das Hamburger Beihilferecht übertragen werden kann. Für die Übertragung dieser Einordnung von der gesetzlichen Krankenversicherung auf das Hamburger Beihilferecht spricht, dass die Regelung des § 8 Abs. 5 Nr. 2 HmbBeihVO hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale für die Unwirtschaftlichkeit mit der der AMuwV zugrundliegenden Regelung in § 34 Abs. 3 SGB V a.F. identisch ist. Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung konnte das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unwirtschaftliche Arzneimittel von der Versorgung nach § 31 SGB V ausschließen. Als unwirtschaftlich waren nach § 34 Abs. 3 Satz 2 SGB V a.F. insbesondere Arzneimittel anzusehen, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten oder deren Wirkungen wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können oder deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist. Trotz dieser teilweise exakt gleichen Wortwahl in § 34 Abs. 3 SGB V a.F. und § 8 Abs. 5 Nr. 2 HmbBeihVO könnte jedoch die Entstehungsgeschichte von § 8 Abs. 5 Nr. 2 HmbBeihVO in einem gewissen Umfang gegen einen exakten Gleichlauf sprechen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 6 Nr. 2a) HmbBeihVO in der Fassung vom 24. Juni 2008 (HmbGVBl. 2008, 223). Nach diesem § 6 Nr. 2a) HmbBeihVO waren Aufwendungen für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die unter anderem auf Grund von § 34 Abs. 3 SGB V nicht zulasten einer Krankenkasse verordnet werden dürfen, nicht beihilfefähig. Die Regelung des SGB V – wie vorliegend der Ausschluss von Strophanthus Kombe – konnte nach der HmbBeihVO in der Fassung vom 24. Juni 2008 insoweit also unmittelbar übertragen werden. Die aktuelle Fassung der HmbBeihVO enthält die Regelung des § 6 Nr. 2a) HmbBeihVO a.F. jedoch nicht mehr. Zwar sehen § 80 Abs. 11 Satz 2 Nr. 5 HmbBG in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. 2009, 405) und § 80 Abs. 12 Satz 2 Nr. 5 HmbBG in der aktuellen Fassung noch vor, dass der Senat durch Rechtsverordnung bestimmt, dass und inwieweit Aufwendungen für Arzneimittel, die nach § 34 SGB V oder anderen Vorschriften nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen, von der Beihilfefähigkeit ausgenommen werden. Allerdings enthält von § 8 Abs. 5 Nr. 2 HmbBeihVO nicht mehr den Verweis auf die Regelungen des SGB V oder auch keinen Verweis auf die Entscheidungen des GBA, sondern eine Regelung, die zumindest dem Wortlaut nach wie eine eigenständige, inhaltliche Regelung anmutet (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 20 K 1176/10, n.v., BA S. 9). Inwieweit § 8 Abs. 5 Nr. 2 HmbBeihVO inhaltlich nicht trotzdem als Verweis gemeint sein könnte (zum vom Hamburger Gesetzeber zumindest teilweise beabsichtigten Gleichlauf von Beihilfe und gesetzlicher Krankenversicherung allgemein siehe: Bü-Drs. 21/18658, S. 14) und inwieweit die Voraussetzungen nicht ohnehin jedenfalls aufgrund der oben stehenden Ausführungen zu Strophanthin erfüllt sind, kann vorliegend jedoch dahinstehen, weil die Beihilfefähigkeit bereits nach § 2 Abs. 12 Satz 1 HmbBeihVO ausgeschlossen ist. (3) Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit des Strophanthins nach § 2 Abs. 12 Satz 1 HmbBeihVO steht auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG und dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG im Einklang, so dass sich auch unter Berücksichtigung der Grundrechte des Klägers kein weitergehender Anspruch ergeben kann. Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts ist der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden grundsätzlich – von Sonderfällen abgesehen – mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird, vereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.1995, 2 C 15.94, juris Rn. 18; BVerwG, Beschl. v. 22.8.2007, 2 B 37.07, juris Rn. 4). Allerdings kann das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot, eine Beihilfe zu dem Grunde nach notwendigen Aufwendungen zu leisten, den Dienstherrn in Ausnahmefällen dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten, nämlich dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall – z.B. wegen einer Gegenindikation – das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.1995, 2 C 15.94, juris Rn. 20). Unter diesen Voraussetzungen kann sich auch die Behandlung mit einer Heilmethode als notwendig erweisen und beihilfefähig sein, die nicht dem allgemeinen Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, aber nach ernst zu nehmender Auffassung Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.2011, 2 B 63.11, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 19.1.2011, 2 B 76.10, juris, Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 18.6.1998, 2 C 24.97, juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 29.6.1995, 2 C 15.94, juris Rn. 20 f.). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 20.10.2011, 2 B 63.11, juris Rn. 9; 2 B 63.11; BVerwG, Urt. v. 18.6.1998, 2 C 24/97, juris Rn. 13). Nach diesen Maßstäben scheidet eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG wegen der Nichtgewährung der Beihilfe für das Strophanthin aus. Schon unabhängig von der Frage, ob der Kläger auf andere Arzneimittel verwiesen werden könnte, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die Annahme von Erfolgsaussichten bei der Behandlung mit Strophanthin. Nach den vorliegenden Quellen gibt es diesbezüglich keine Anhaltspunkte für wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse im obigen Sinne. Insofern wird auch nur noch ergänzend darauf hingewiesen, dass die beamtenrechtliche Fürsorgeverpflichtung es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumindest grundsätzlich nicht gebietet, einem Beamten mehr zu gewährleisten als das, was den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird (BVerfG, Beschl. v. 7.11.2002, 2 BvR 1053/98, juris Orientierungssatz 2b, Rn. 37). Auch aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) lässt sich eine Beihilfefähigkeit nicht ableiten. Das Bundesverfassungsgericht hat für das Recht der gesetzlichen Krankenkassen entschieden, dass ein Leistungsanspruch auf Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht gesicherten Behandlungsmethode nur besteht, wenn für eine lebensbedrohliche Erkrankung keine andere medizinische Behandlungsmethode existiert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.12.2005, 1 BvR 347/98, juris Rn. 64; BVerfG, Beschl. v. 26.2.2013, 1 BvR 2045/12, juris Rn. 11 f.; vgl. auch: OVG Münster, Beschl. v. 14.11.2016, 1 B 943/16, juris Rn. 34). Ein entsprechender Grundsatz ist durch das Bundesverwaltungsgericht für das Beihilferecht aufgestellt worden (BVerwG, Beschl. v. 22.8.2007, 2B 37.07, juris Rn. 6; vgl. VG Hamburg, Urt. v. 23.3.2022, 21 K 5172/20, juris Rn. 63). Nach diesen Maßstäben folgt auch unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 GG keine Beihilfefähigkeit von Strophanthin. Dies folgt bereits aus dem Vorhandensein von anderen medizinischen Behandlungsmethoden. Wie sich insbesondere auch aus der bereits genannten nationalen Versorgungsleitlinie zur chronischen Herzinsuffizienz und der Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. G ergibt, gibt es für diese Erkrankung alternative Behandlungsmöglichkeiten. Aus den Ausführungen des Klägers (insbesondere in der Mail vom 14. Mai 2021) und der knappen Aussage in der vorgelegten Bescheinigung von Herrn Dr. M vom 18. September 2015 folgt insbesondere nicht, dass die in der Leitlinie vorgesehenen Digitalisglykoside im konkreten Fall des Klägers in Relation zu Strophanthin so sehr kontraindiziert sind, dass ein Verweis auf diese Glykoside gegen Art. 2 Abs. 2 GG verstoßen würde. III. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.780,66 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der konkrete Betrag setzt sich zusammen aus dem Wert der begehrten Beihilfe für die Fahrtkosten in Höhe von 1.416,66 Euro ((1.125 Euro + 630 Euro + 201,60 Euro + 67,20 Euro) x 0,7) und dem Wert der begehrten Beihilfe für das Strophanthin und das Froximun Toxaprevent im Umfang von 364 Euro ((380,40 Euro + 139,60 Euro) x 0,7). Der Kläger begehrt die Zahlung von Beihilfe für bestimmte Aufwendungen. Mit Antrag vom 29. Januar 2016 beantragte der im Jahr XXXX geborene und in N (Schleswig-Holstein) lebende Kläger Beihilfe für Aufwendungen im Umfang von insgesamt 26.043,21 Euro. Darunter waren Aufwendungen im Gesamtumfang von 3.204,60 Euro für Fahrten in der Zeit von August 2015 bis Januar 2016 mit einer Länge von über 30 Kilometer je einfacher Fahrt. Enthalten waren außerdem Kosten für den Erwerb von Strophanthin im Umfang von 228,90 Euro und für den Erwerb von Froximun Toxaprevent im Umfang von 139,60 Euro. Mit Bescheid vom 16. Februar 2016 bewilligte die Beklagte für diesen Antrag Beihilfe für Kosten in einem Umfang von 22.835,70 Euro und sah die Fahrtkosten im Umfang von 3.204,60 Euro als beihilfefähig an. Gleichzeitig lehnte sie unter anderem die Erstattung der Kosten für den Erwerb von Strophanthin und Froximun Toxaprevent ab. Mit Antrag vom 21. Februar 2016 beantragte der Kläger Beihilfe für Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 11.384,40 Euro. Es handelte sich um Aufwendungen für Fahrten mit einer Fahrstrecke von jeweils über 30 Kilometern in der Zeit von März 2013 bis Juli 2015. Mit E-Mail vom 23. Februar 2016 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Februar 2016 einlege und verwies auf ein unterschriebenes Dokument im Anhang. Im Anhang zur Mail reichte er eine Reihe weiterer Unterlagen ein. Hierzu zählen zum Beispiel eine ärztliche Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. M vom 18. September 2015 und eine Stellungnahme von Dr. B (Inhaber der Schlossapotheke Koblenz) vom 22. Februar 2016. Mit Antrag ebenfalls vom 23. Februar 2016 beantragte der Kläger Beihilfe für Kosten in Höhe von insgesamt 619 Euro. Darunter waren Fahrkosten in Höhe von insgesamt 225 Euro für Fahrten zum Physiotherapeuten R in Y. Mit Bescheid vom 2. März 2016 (nicht Streitgegenstand) lehnte die Beklagte den Antrag vom 21. Februar 2016 vollständig ab. Die Fahrtkosten wären nur beihilfefähig gewesen, wenn eine geeignete Behandlung am Wohn- oder Aufenthaltsort oder in der nächsten Umgebung nachweislich nicht möglich gewesen wäre. Außerdem könnten Rechnungen, die bei Antragstellung älter als zwei Jahre sind, nicht berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 7. März 2016 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 2. März 2016 Widerspruch und begründete diesen damit, dass die fraglichen Behandler jeweils die nächstgelegene Möglichkeit für die jeweils empfangenen Behandlungen böten. Er fahre nicht weiter als notwendig, sondern sei stets bestrebt, Kilometer und Kräfte zu sparen. Mit Schreiben vom 15. März 2016 teilte die Beklagte (ZPD) dem Kläger unter anderem Folgendes mit: „Widersprüche vom 23.02.2016 gegen die Beihilfefestsetzung vom 16.02.2016 Sehr geehrter Herr XXXX, die vorbezeichneten Widersprüche sind hier am 23.02.2016 eingegangen. Wir werden die Sach- und Rechtslage prüfen und von uns aus auf die Angelegenheit zurückkommen. Solange bitten wir Sie um Geduld. - Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) ersetzt nicht die Schriftform, die eine eigenhändige Unterschrift verlangt. Ihr Widerspruch dürfte wegen Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 70 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig sein. Wir empfehlen, den Widerspruch schriftlich per Post oder Fax schnellstmöglich innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist einzulegen. […]“ Gleichwohl half die Beklagte dem Widerspruch mit Bescheid ebenfalls vom 15. März 2016 hinsichtlich vorliegend nicht streitgegenständlichen Kosten im Umfang von 1.500 Euro ab. Mit Antrag vom 17. März 2016 beantragte der Kläger Beihilfe für Kosten in Höhe von insgesamt 1.022,46 Euro. Darunter waren erneut Fahrkosten in Höhe von insgesamt 225 Euro für 10 Fahrten zum Physiotherapeuten R in Y. Außerdem waren Kosten für den Erwerb von Strophanthin im Umfang von 34,50 Euro und für den Erwerb von Inositol im Umfang von 21,55 Euro enthalten. Mit Bescheid vom 22. März 2016 lehnte die Beklagte den Antrag vom 23. Februar 2016 hinsichtlich der Fahrkosten in Höhe von insgesamt 225 Euro ab und wiederholte insoweit ihre Begründung aus dem Bescheid vom 2. März 2016. Mit Abhilfebescheid vom 30. März 2016 gewährte die Beklagte aufgrund des Widerspruchs vom 7. März 2016 Beihilfe im Umfang von 5.057,64 Euro für die mit dem Antrag vom 21. Februar 2016 geltend gemachten Fahrten ab Februar 2014. Der Abhilfebescheid enthält diesbezüglich keine Begründung. Handschriftlich ist in der Akte vermerkt: „Nach Recherche ergeben sich keine Ärzte und Therapeuten im Umfeld von 30 km.“. Nach einem Fax vom 1. April 2016 (eingegangen am 2. April 2016 um 00:03 Uhr) legte der Kläger Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 16. Februar 2016 ein. Er begründete den Widerspruch damit, dass der Physiotherapeut R in Y die nächstgelegene Möglichkeit für die dort empfangenen Behandlungen biete. Mit einem Schreiben vom 1. April 2016 legte der Kläger zudem Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 22. März 2016 und begründete diesen ebenso. Mit Bescheid vom 14. April 2016 zum Antrag vom 17. März 2016 gewährte die Beklagte dieses Mal unter anderem Beihilfe für die Fahrkosten in Höhe von insgesamt 225 Euro für 10 Fahrten zum Physiotherapeuten R in Y. Hinsichtlich der Kosten für den Erwerb von Strophanthin im Umfang von 34,50 Euro und den Erwerb von Inositol im Umfang von 21,55 Euro lehnte die Beklagte die Erstattung ab. Diese Aufwendungen seien der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 legte der Kläger „wegen der Verweigerung der Übernahme von Strophantin“ Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. April 2016 ein. Bei Strophanthin handele es sich um ein rezeptpflichtiges und hochwirksames Medikament. Zur Untermauerung legte der Kläger erneut die ärztliche Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. M vom 18. September 2015 und die Stellungnahme von Dr. B vom 22. Februar 2016 vor. Mit Antrag vom 7. Mai 2016 beantragte der Kläger Beihilfe für Kosten in Höhe von insgesamt 4.728,34 Euro. Darunter waren Fahrkosten in Höhe von insgesamt 450 Euro für Fahrten zum Physiotherapeuten R in Y und Fahrkosten in Höhe von insgesamt 270 Euro für Fahrten zum Allgemeinmediziner Dr. M in L. Außerdem waren Kosten für den Erwerb von Strophanthin im Umfang von 117,00 enthalten. Mit Bescheid vom 26. Mai 2016 lehnte die Beklagte den Antrag vom 7. Mai 2016hinsichtlich der Fahrkosten in Höhe von insgesamt 720 Euro und der Kosten des Strophanthins ab. Mit Schreiben vom 28. Mai 2016 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 26. Mai 2016 Widerspruch ein. Herr R und Herr Dr. M böten jeweils die nächstgelegene Möglichkeit für die dort empfangenen Leistungen an. Er verweise diesbezüglich darauf, dass die Beklagte die Beihilfefähigkeit der Fahrtkosten im Abhilfebescheid vom 30. März 2016 anerkannt habe. Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 teilte die Beklagte (ZPD) dem Kläger mit, dass sein Widerspruch vom 2. April 2016 gegen die Beihilfefestsetzung vom 22. März 2016 eingegangen sei. Der Kläger hätte am 2. April 2016 eine Mail geschrieben, in der er einen Widerspruch im Anhang angekündigt, aber keinen Widerspruch angehängt habe. Er möge nun den unterschriebenen Widerspruch per Mail zusenden. Hierauf teilte der Kläger mit Mail vom 8. Juni 2016 unter anderem mit, dass er den Widerspruch vom 2. April 2016 per Fax übermittelt hatte. Mit Antrag vom 10. Juni 2016 und Ergänzung hierzu vom 18. Juni 2016 beantragte der Kläger Beihilfe für Kosten in Höhe von insgesamt 4.465,55 Euro. Darunter waren Fahrkosten in Höhe von insgesamt 225 Euro für Fahrten zum Physiotherapeuten R in Y, Fahrkosten in Höhe von insgesamt 360 Euro für Fahrten zum Allgemeinmediziner Dr. M in L und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 201,60 Euro für Fahrten zu Schuhanproben beim Sanitätshaus U in W. Mit Bescheid vom 27. Juni 2016 lehnte die Beklagte den Antrag vom 10. Juni 2016 unter anderem hinsichtlich der genannten Fahrkosten in Höhe von insgesamt 786,60 Euro ab. Sie wiederholte auch in diesem Bescheid ihre Ausführungen zur fehlenden Beihilfefähigkeit der Kosten von Fahrten, wenn eine geeignete Behandlung am Wohn- oder Aufenthaltsort oder in der nächsten Umgebung nachweislich möglich gewesen wäre. Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 27. Juni 2016 Widerspruch ein und wiederholte hinsichtlich der Fahrtkosten insbesondere seine Begründung aus dem Schreiben vom 28. Mai 2016. Mit Antrag vom 15. Juni 2016 beantragte der Kläger Beihilfe für Kosten in Höhe von insgesamt 329,10 Euro. Darunter waren Fahrkosten in Höhe von insgesamt 67,20 Euro für Fahrten zum Zahnarzt Dr. F in W. Mit Bescheid vom 7. Juli 2016 lehnte die Beklagte den Antrag vom 15. Juni 2016 hinsichtlich der genannten Fahrkosten in Höhe von insgesamt 67,20 Euro ab. Mit Schreiben vom 9. Juli 2016 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 7. Juli 2016 Widerspruch ein und trug vor, dass Herr Dr. F seit 26 Jahren sein Zahnarzt und die nächstgelegene Möglichkeit für Leistungen mit dieser Qualität sei. Der Kläger habe vor sechs Jahren den Versuch unternommen, eine nähergelegene Zahnarztpraxis in Y zu konsultieren. Das Ergebnis sei katastrophal gewesen. Herr Dr. F habe die in Y eingebrachten Füllungen reparieren müssen, da diese aus dem Mund bröckelten. Es sei ihm nicht zuzumuten, alle Zahnärzte der Umgebung auszuprobieren. Mit Antrag vom 15. Juli 2016 beantragte der Kläger Beihilfe für Kosten in Höhe von insgesamt 919,72 Euro. Darunter waren Fahrkosten in Höhe von insgesamt 225 Euro für Fahrten zum Physiotherapeuten R in Y. Mit Bescheid vom 4. August 2016 lehnte die Beklagte den Antrag vom 15. Juli 2016 hinsichtlich der genannten Fahrkosten in Höhe von insgesamt 225 Euro ab. Mit zwei Schreiben vom 18. August 2016 teilte die Beklagte (ZPD) mit, dass sie das Anliegen aus den Widersprüchen vom 23. Februar 2016, 2. April 2016, 11. Mai 2016, 28. Mai 2016, 29. Juni 2016 und 9. Juli 2016 gegen die Bescheide vom 16. Februar 2016, 22. März 2016, 14. April 2016, 26. Mai 2016, 27. Juni 2016 und 7. Juli 2016 nochmal geprüft habe. Den Widersprüchen könne nicht abgeholfen werden und der Kläger erhalte Gelegenheit zur Prüfung, ob er die Widersprüche aufrecht erhalten wolle. Die geltend gemachten Fahrtkosten seien nicht beihilfefähig, weil in Friedrichstadt und Heide ausreichend Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien. Diese lägen weniger als 30 Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernt und bei solchen Distanzen sei Beihilfe ausgeschlossen. Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem Gesamtvorgang gehe hervor, dass die durchgeführten Behandlungen ausschließlich bei den in Anspruch genommenen Personen möglich gewesen seien. Strophanthin und Froximun Toxaprevent seien wissenschaftlich nicht anerkannt und zudem in Deutschland nicht als Medikament zugelassen. Mit Schreiben vom 19. September 2016 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 4. August 2016 Widerspruch ein. Er habe den Bescheid erst am 25. August 2016 erhalten. Mit Schreiben vom 4. April 2017 teilte die Beklagte (Personalamt) Einzelheiten zum Widerspruchsverfahren mit. In der Sache führte sie ergänzend aus, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Februar 2016 wegen Fristablaufs unzulässig sei. Der Widerspruch sei erst mit 2. April 2016 per Fax eingegangen. Damit die geltend gemachten Fahrten beihilfefähig seien, müssten besondere und attestierte Umstände vorliegen, wegen denen für die Behandlung nur die aufgesuchten Behandler in Betracht kommen. Fahrten zum Sanitätshaus könnten ohnehin nicht erstattet werden. Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass die Widersprüche aufrechterhalten blieben. Hinsichtlich des Widerspruchs gegen den Festsetzungsbescheid vom 16.02.2016 stelle er vorsorglich den Antrag auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand. Diesen begründete er damit, dass die Beklagte im Schreiben vom 15. März 2016 dem Kläger als juristischen Laien den Eingang des Widerspruchs bestätigt habe. Kurz nach dem Hinweis auf das Schriftformerfordernis habe der Kläger die Einreichung per Fax nachgeholt. Hinsichtlich der Ansprüche führte der Prozessbevollmächtigte unter anderem aus, dass es sich bei Froximun Toxaprevent und Strophanthin nicht um einfache Nahrungsergänzungsmittel handele. Dies ergebe sich bereits aus der Verschreibungspflicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2017 wies die Beklagte (Personalamt) die Widersprüche vom „1. April 2016 (2x)“, 11. Mai 2016, 28. Mai 2016, 29. Juni 2016, 9. Juli 2016 sowie vom 19. September 2016 gegen die Bescheide vom 16. Februar 2016, 22. März 2016, 14. April 2016, 26. Mai 2016, 27. Juni 2016, 7. Juli 2016 und 4. August 2016 zurück. Zur Begründung wiederholte sie, dass der Widerspruch gegen Bescheid vom 16. Februar 2016 unzulässig sei, da der Kläger ihn nicht fristgerecht schriftlich erhoben habe. Eine Widereinsetzung in den vorherigen Stand komme nicht in Betracht, weil der Kläger die Einhaltung der Frist nicht unverschuldet versäumt habe. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf die Schriftform hätte der Kläger erkennen können, dass er zur Einhaltung der Widerspruchsfrist noch hätte tätig werden müssen. Den Widerspruch vom 19. September 2016 erachte die Beklagte als fristgemäß, weil es keine Anhaltspunkte dafür gäbe, dass der Bescheid dem Kläger vor dem 25. August 2016 zugegangen sei. Die Fahrkosten seien nicht beihilfefähig, weil eine geeignete Behandlung im Umkreis von 30 km möglich gewesen wäre. Eine geeignete Behandlung müsse nicht die individuell gewünschte oder persönlich als beste bewertete Behandlung sein. Insbesondere könne das persönliche Vertrauen in die (fach)ärztliche Kompetenz allein schon deshalb nicht ausreichen, weil der Dienstherr die Qualität ärztlicher Leistungen nicht überprüfen und die Beihilfe von Behandlungserfolgen abhängig machen kann. Dass hingegen im Einzelfall bestimmte Untersuchungen an einem bestimmten Ort zwingend erforderlich gewesen wären, habe der Kläger lediglich behauptet. Er habe hierzu trotz Hinweises keine Nachweise beigebracht. Aufwendungen für Fahrten zu einem Sanitätshaus seien schließlich überhaupt nicht beihilfefähig, da sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Heilbehandlungen stünden. Hinsichtlich der Heilmittel sei mangels Zulässigkeit des Widerspruchs gegen Bescheid vom 16. Februar 2016 nur über Beihilfefähigkeit von Strophanthin und Inositol zu entscheiden. Beide Präparate seien nicht beihilfefähig, weil es sich nicht um wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden handele. Strophanthin habe zwar mehrere ärztliche Verfechter, doch es stoße insgesamt auf weitgehende Ablehnung. Die älteren Studien zu Strophanthin entsprächen nicht mehr dem heutigen Standard. Auch die Stellungnahme von Herrn Dr. B enthalte keine weitergehenden Hinweise auf eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung. Bei Inositol handele es sich um ein nicht verschreibungspflichtiges Vitaminprodukt, das als Aufwendung für die allgemeine Lebenshaltung von der Beihilfe ausgeschlossen sei. Eine Ausnahmeentscheidung gemäß § 80 Abs. 9 HmbBG komme nicht in Betracht. Am 10. Juli 2017 hat der Kläger Klage gegen die Ablehnung von Beihilfe in den Bescheiden vom 16. Februar 2016, 22. März 2016, 14. April 2016, 26. Mai 2016, 27. Juni 2016, 7. Juli 2016 und 4. August 2016 erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass der Widerspruch gegen Bescheid vom 16. Februar 2016 zulässig gewesen sei. Der Kläger habe bereits mit der E-Mail vom 23. Februar 2016 wirksam Widerspruch erhoben. Mit diesem Widerspruch habe sich die Beklage auch sogleich inhaltlich auseinandergesetzt und teilweise abgeholfen. In einem Aktenvermerk vom 20. Juni 2016 heiße es zudem, dass ein zwischenzeitlich eingereichter und unterschriebener Widerspruch nicht mehr auffindbar sei. Dies gehe auch hinsichtlich des Eingangszeitpunkts zulasten der Beklagten. Es sei somit von einem fristgerechten Eingang eines unterschriebenen Widerspruchs auszugehen. Im Schreiben vom 18. August 2016 habe die Beklagte nicht auf die Fristversäumnis hingewiesen und sich als Herrin des Widerspruchsverfahrens so rügelos auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Widerspruch eingelassen. Dass sich die Beklagte auf die Verfristung berufe, verstoße daher als widersprüchliches Verhalten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Hinsichtlich der Fahrtkosten sei die Beklagte für ihre Behauptung, dass es in Wohnortnähe geeignete Behandler gebe, beweisbelastet. Bisher habe sie jedoch keine geeigneten Behandler genannt. Es gebe auch tatsächlich keine solchen Behandler, da in Norddeutschland oder zumindest in einem größeren Umkreis allein die aufgesuchten Behandler die speziellen Behandlungen anböten. Der Kläger wohne in einem Ort mit VVVV Einwohnern und die Arztdichte sei im ländlichen Raum dünn. Für den Physiotherapeuten R bestreite er, dass es eine nähergelegene Möglichkeit für eine physikalische Therapie beziehungsweise eine Behandlung nach der Zilgrei-Methode gebe. Jedenfalls sei weder ihm noch seinen Prozessbevollmächtigten eine solche Möglichkeit bekannt. Bei Herrn Dr. M sei jedenfalls die Bandbreite an angebotenen Behandlungen untypisch. Strophanthin und Froximun Toxaprevent seien beihilfefähige Präparate. Bei Strophanthin handele es sich um ein im europäischen Arzneimittelbuch aufgeführtes Arzneimittel, weshalb die Beihilfefähigkeit nicht nach § 2 Abs. 1 HmbBeihVO, sondern nach § 8 HmbBeihVO zu beurteilen sei. Das Mittel sei nach der Stellungnahme von Herrn Dr. B verschreibungspflichtig und auch durch Herrn Dr. M ärztlich verordnet worden. Zur Untermauerung seines Vortrags hat der Kläger unter anderem ein ärztliches Attest seines Hausarztes, dem Allgemeinmediziner Herrn Dr. A, vom 2. Oktober 2018, ein ärztliches Attest von Herrn Dr. A vom 1. März 2019, einen Behandlungsbericht von Herrn R vom 16. September 2018, ein ärztliches Attest von Dr. M vom 18. Februar 2019, eine ärztliche Bescheinigung von Herrn Dr. M vom 18. September 2015 und eine Rechnung von Herrn Dr. M vom 17. Januar 2019 vorgelegt. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 16. Februar 2016, 22. März 2016, 14. April 2016, 26. Mai 2016, 27. Juni 2016, 7. Juli 2016 und 4. August 2016 in der Form des Widerspruchsbescheides aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Beihilfe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Sachakten der Beklagten Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.