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Beschluss

23 K 9350/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 19 Abs. 2 IfSG gewährt keinen allgemeinen Kostenerstattungsanspruch für stationäre Behandlungen in Krankenhäusern; Anspruch bezieht sich auf Untersuchungen und ambulante Behandlungen des Gesundheitsamtes nach § 19 Abs. 1 IfSG. • Die Verwendung des bestimmten Artikels in § 19 Abs. 2 IfSG und die Systematik der Vorschrift legen nahe, dass nur die in Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen gemeint sind. • Gesetzeszweck und Entstehungsgeschichte des IfSG sprechen gegen eine Auslegung, die auch Kliniken für stationäre Tuberkulosebehandlungen einbezieht. • Bei Erledigung des Rechtsstreits sind die Kosten nach billigem Ermessen zuzuordnen; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten, da sie voraussichtlich unterlegen wäre.
Entscheidungsgründe
Kein Erstattungsanspruch nach § 19 Abs. 2 IfSG für stationäre Tuberkulosebehandlung • § 19 Abs. 2 IfSG gewährt keinen allgemeinen Kostenerstattungsanspruch für stationäre Behandlungen in Krankenhäusern; Anspruch bezieht sich auf Untersuchungen und ambulante Behandlungen des Gesundheitsamtes nach § 19 Abs. 1 IfSG. • Die Verwendung des bestimmten Artikels in § 19 Abs. 2 IfSG und die Systematik der Vorschrift legen nahe, dass nur die in Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen gemeint sind. • Gesetzeszweck und Entstehungsgeschichte des IfSG sprechen gegen eine Auslegung, die auch Kliniken für stationäre Tuberkulosebehandlungen einbezieht. • Bei Erledigung des Rechtsstreits sind die Kosten nach billigem Ermessen zuzuordnen; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten, da sie voraussichtlich unterlegen wäre. Die Klägerin betreibt eine pneumologische Klinik. Im April 2013 wurde ein nicht krankenversicherter bulgarischer Staatsangehöriger wegen ansteckender Lungentuberkulose stationär in der Klinik behandelt; Kosten bis 20. Juni 2013: 14.745,90 Euro. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten die Übernahme der Behandlungskosten nach Sozialrecht; dieser Antrag wurde abgelehnt. Im Widerspruch machte die Klägerin zusätzlich einen Anspruch aus § 19 Abs. 2 IfSG geltend; die Behörde wertete dies als neuen Antrag und wies ihn mangels örtlicher Zuständigkeit ab. Die Klägerin erhob beim Verwaltungsgericht Klage auf Erstattung nach § 19 IfSG; parallel klagte sie beim Sozialgericht wegen sozialrechtlicher Ansprüche. Nach Einleitung des Verfahrens erstattete der Kreis N. die Kosten der Klägerin; die Parteien erklärten den Rechtsstreit für erledigt. • Das Verfahren war nach übereinstimmender Erledigung gemäß § 92 Abs. 3 S.1 VwGO einzustellen; über die Kosten war nach § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden. • In der Sache ist die Klage nach bisherigem Sach- und Streitstand unbegründet; ein Anspruch aus § 19 Abs. 2 IfSG besteht nicht für die streitgegenständliche stationäre Behandlung. • Wortlaut und Systematik von § 19 IfSG: Abs. 2 spricht von den Kosten der ‚Untersuchung und Behandlung‘ und bezieht sich damit auf die in Abs. 1 genannten Maßnahmen des Gesundheitsamtes; der bestimmte Artikel und die Verweisung auf Abs. 1 begrenzen den Anwendungsbereich. • Zweck und Entstehungsgeschichte des IfSG bestätigen die Beschränkung: § 19 sollte die kostenneutrale Wahrnehmung besonderer, insbesondere aufsuchender und ambulanter, Aufgaben des Gesundheitsamtes sichern; aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein Hinweis, stationäre Krankenhausbehandlungen einzubeziehen. • Die obergerichtliche Rechtsprechung unterstützt diese Auslegung und verneint einen Erstattungsanspruch von Kliniken für die Absonderung bzw. stationäre Behandlung von Tuberkulosepatienten nach § 19 Abs. 2 IfSG. • Mangels Erstattungsanspruchs kann auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten abgestellt werden; eine bloße Aufhebung des Ablehnungsbescheids wegen getrennter Bescheidung hätte der Klägerin keinen Rechtsschutz erbracht, da die Erstattung dadurch nicht automatisch erlangt worden wäre. Das Verfahren wurde eingestellt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Inhaltlich fand das Gericht, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der stationären Behandlungskosten nach § 19 Abs. 2 IfSG hat, weil die Vorschrift nur die in § 19 Abs. 1 genannten Untersuchungen und ambulanten Behandlungen des Gesundheitsamtes erfasst. Gesetzeswortlaut, Systematik, Zweck und Gesetzesbegründung sowie die obergerichtliche Rechtsprechung stützen diese Einschränkung. Da die Klägerin bereits vom Kreis N. erstattet worden ist, erklärten die Parteien den Rechtsstreit für erledigt; angesichts der voraussichtlichen Unterlegenheit der Klägerin wurden ihr die Kosten auferlegt und der Streitwert auf 14.745,90 Euro festgesetzt.