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Urteil

7 K 5571/23

VG Karlsruhe 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0627.7K5571.23.00
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Leitsätze
1. Der Ortsbezug im Sinne von § 52 Nr. 1 VwGO ergibt sich bei Zahlungsansprüchen weder zwingend aus der örtlichen Zuständigkeit eines staatlichen Medizinaluntersuchungsamtes noch aus der reinen Nutzung der Infrastruktur des Klinikums.(Rn.53) 2. Das Instrument der Beiladung nach § 65 VwGO regelt für den Bereich des Verwaltungsprozesses abschließend die Einbeziehung Dritter in ein gerichtliches Verfahren und verdrängt damit das Institut der Streitverkündung nach § 72 ZPO. Auch der Umstand, dass die Beiladung im Gegensatz zur Streitverkündung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB) keine verjährungshemmende Wirkung hat, vermag die Zulässigkeit einer Streitverkündung im Verwaltungsprozess nicht zu begründen.(Rn.58) 3. Für die Festsetzung der Kosten für Untersuchungen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung eines staatlichen Medizinaluntersuchungsamtes als Gebühren mangelt es nach dem Außerkrafttreten der Verordnung des Sozialministeriums und des Wissenschaftsministeriums über die Gebühren der Medizinaluntersuchungsämter vom 15. Mai 2002 (GBl. S. 220 – Medizinaluntersuchungsämter-Gebührenverordnung – MedUÄGebVO) an einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage.(Rn.71) 4. Bei der Aufgabenwahrnehmung eines staatlichen Medizinaluntersuchungsamtes angefallene Kosten können nicht im Wege der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag geltend gemacht werden, da es insoweit an einem objektiv fremden Geschäft fehlt.(Rn.125) 5. Die subsidiäre Einstandspflicht nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG wird durch vorrangige Ersatzansprüche ausgeschlossen, auch wenn diese faktisch nicht durchsetzbar sein mögen.(Rn.161) (Rn.164)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ortsbezug im Sinne von § 52 Nr. 1 VwGO ergibt sich bei Zahlungsansprüchen weder zwingend aus der örtlichen Zuständigkeit eines staatlichen Medizinaluntersuchungsamtes noch aus der reinen Nutzung der Infrastruktur des Klinikums.(Rn.53) 2. Das Instrument der Beiladung nach § 65 VwGO regelt für den Bereich des Verwaltungsprozesses abschließend die Einbeziehung Dritter in ein gerichtliches Verfahren und verdrängt damit das Institut der Streitverkündung nach § 72 ZPO. Auch der Umstand, dass die Beiladung im Gegensatz zur Streitverkündung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB) keine verjährungshemmende Wirkung hat, vermag die Zulässigkeit einer Streitverkündung im Verwaltungsprozess nicht zu begründen.(Rn.58) 3. Für die Festsetzung der Kosten für Untersuchungen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung eines staatlichen Medizinaluntersuchungsamtes als Gebühren mangelt es nach dem Außerkrafttreten der Verordnung des Sozialministeriums und des Wissenschaftsministeriums über die Gebühren der Medizinaluntersuchungsämter vom 15. Mai 2002 (GBl. S. 220 – Medizinaluntersuchungsämter-Gebührenverordnung – MedUÄGebVO) an einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage.(Rn.71) 4. Bei der Aufgabenwahrnehmung eines staatlichen Medizinaluntersuchungsamtes angefallene Kosten können nicht im Wege der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag geltend gemacht werden, da es insoweit an einem objektiv fremden Geschäft fehlt.(Rn.125) 5. Die subsidiäre Einstandspflicht nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG wird durch vorrangige Ersatzansprüche ausgeschlossen, auch wenn diese faktisch nicht durchsetzbar sein mögen.(Rn.161) (Rn.164) Die Klagen werden abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klagen haben keinen Erfolg. Soweit sie teilweise zulässig sind (I.), sind sie unbegründet (II.). I. Die Klagen sind nur teilweise zulässig. 1. Soweit der Kläger die zunächst nur gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage während des anhängigen Klageverfahrens subjektiv auf den Beklagten zu 2) und überdies objektiv erweitert hat, sind diese Anträge unzulässig. In der nachträglichen Erweiterung liegt eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO (a)), deren Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht gegeben sind (b)). Die Klage ist daher insoweit durch Prozessurteil abzuweisen (c)). a) Mit dem vom Kläger nach Rechtshängigkeit der Leistungsklage zusätzlich geltend gemachten Begehren, den Beklagten zu 2) zur Zahlung der unter Ziffer 1 der Klageanträge bezifferten Beträge gesamtschuldnerisch zu verurteilen und darüber hinaus ihn alleinig zur Zahlung von weiteren 351.811,02 Euro zuzüglich näher benannter Zinsen zu verurteilen, hat der Kläger die Klage subjektiv und objektiv erweitert. Hierin liegt eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO, weil durch die Disposition des Klägers der Streitgegenstand der bisherigen Klage verändert worden ist (zur Klageänderung: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 13.12 - juris Rn. 28, zum Beteiligtenwechsel: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 7 B 252/98 - juris). Denn der Kläger hat dem bisherigen Streitgegenstand weitere Rechtsschutzziele hinzugefügt, die eigenständige Streitgegenstände bilden (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 -, BVerwGE 96, 24 und vom 26. Oktober 2006 - 10 C 12.05 -, juris Rn. 19). b) Eine Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO lediglich dann zulässig, wenn die übrigen Prozessbeteiligten in die Änderung einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. aa) Der Beklagte zu 2) hat der Klageänderung schriftsätzlich und im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich widersprochen. Es kann daher nicht von einer konkludenten Einwilligung (§ 91 Abs. 2 VwGO) ausgegangen werden. Der Beklagte zu 2) hat sich ausdrücklich nur hilfsweise zur Sache geäußert und den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen. Auch in der Stellung des Klageabweisungsantrags kann jedoch keine konkludente Einwilligung im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO gesehen werden (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 9 B 20/09 -, juris Rn. 5 m.w.N.). bb) Die Einbeziehung des Leistungsbegehrens ist auch nicht sachdienlich. (1) Der Begriff der Sachdienlichkeit wird weitgehend von Erwägungen der Prozessökonomie beherrscht. Deshalb ist eine Klageänderung in der Regel sachdienlich, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 9 B 20.09 -, juris Rn. 6 m. w. N.). (2) Daran fehlt es hier. Eine endgültige Ausräumung des sachlichen Streitstoffs zwischen den Beteiligten kann in dem anhängigen Verfahren bereits deshalb nicht erreicht werden, weil das Gericht für die geänderte Klage gemäß § 52 Nr. 5 VwGO örtlich nicht zuständig ist. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt die örtliche Zuständigkeit für die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht aus § 52 Nr. 1 VwGO. Danach ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören zu den ortsgebundenen Rechten im Sinne dieser Regelung vor allem die an ein bestimmtes Grundstück geknüpften Rechte, weil sie unter Voraussetzung dieser örtlichen Gebundenheit eingeräumt sind. Ferner zählen dazu die nur in der natürlichen Ausübung an Grundstücke gebundenen Rechte, weil auch in diesen Fällen die in § 52 Nr. 1 VwGO vorausgesetzte weitgehende Verbindung zwischen dem strittigen Recht und dem Territorium besteht, auf dem es ausgeübt wird (BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2020 - 6 AV 1/20 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Zweck der Regelung ist es, in Streitigkeiten, die einen spezifischen Bezug zu einem Ort aufweisen, das mit der besten Ortskenntnis oder zumindest der besten Möglichkeit, sich diese zu verschaffen, ausgestattete ortsnächste Gericht entscheiden zu lassen. Diesem Ziel entspricht es, den Bezug der Streitigkeit auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis zwar weit auszulegen. Notwendig bleibt gleichwohl eine besondere Beziehung des Rechts oder Rechtsverhältnisses zu dem bestimmten Territorium, die nur dann vorliegt, wenn der Bezug auf eine territoriale Gegebenheit das Recht oder Rechtsverhältnis dergestalt prägt, dass es ohne die Einbeziehung des ortsspezifischen Elements nicht beurteilt werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 3 AV 2/16 -, juris Rn. 6 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. August 2007 - 10 S 690/07 -, juris Rn. 14 ff.). Ausgehend davon handelt es sich bei den Ansprüchen gegen den Beklagten zu 2) nicht um eine Streitigkeit, die sich auf ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis im Sinne von § 52 Nr. 1 VwGO bezieht. Es fehlt bei den geltend gemachten reinen Zahlungsansprüchen an der notwendigen Ortsgebundenheit. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es bei deren Beurteilung maßgeblich auf die Beurteilung der besonderen örtlichen Begebenheiten und auf eine besondere – jedenfalls leichter verschaffbare – Ortskenntnis des Gerichts ankäme. Die Beurteilung, ob die Kostenforderungen dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt sind, richtet sich einerseits danach, ob nach den rechtlichen Vorgaben eine Zahlungsverpflichtung überhaupt besteht und gegebenenfalls andererseits danach, welcher Sach-, Personal- und Zeitaufwand für die Untersuchungen in Ansatz gebracht werden kann. Beide Gesichtspunkte sind unabhängig von den besonderen örtlichen Gegebenheiten des Labors des Klägers in XXX zu beurteilen. Nicht durchgreifend erweist sich dabei die vom Kläger herangezogene Bestimmung zu seiner örtlichen Zuständigkeit als staatliches Medizinaluntersuchungsamt nach § 2 Abs. 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über Aufgaben der Universitäten im medizinischen Bereich vom 9. Juli 1991 (GBl. S. 496 - Universitäten-Medizinverordnung - BWUniMedVO). Danach ist das Hygiene-Institut der Universität XXX zuständig für den Stadtkreis Heidelberg und den Rhein-Neckar-Kreis. § 2 Abs. 2 BWUniMedVO legt indes nur das örtliche Einzugsgebiet der staatlichen Medizinaluntersuchungsämter fest, begründet aber allein keinen hinreichenden Ortsbezug im Sinne von. § 52 Nr. 1 VwGO. Dieser Ortsbezug ergibt sich auch nicht aus den durchgeführten labordiagnostischen Untersuchungen der eingesandten Proben. Allein die Nutzung der Infrastruktur des Klägers vermag dabei nicht den Ausschlag zu geben. Vielmehr sind die vorliegend geltend gemachten Kostenforderungen hiervon unabhängig und beruhen auch nicht auf örtlichen Besonderheiten der Leistungserbringung durch den Kläger. Daher ist der vorliegende Fall auch nicht etwa vergleichbar mit der Vereinbarung bestimmter Pflegesätze für allgemeine Krankenhausleistungen in einem bestimmten Krankenhausbetrieb (vgl. zum dortigen Ortsbezug OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 2000 - 13 A 1600/98 -, juris Rn. 5). Letztlich verdeutlicht auch der Umstand, dass die Proben mittlerweile im Landesgesundsamt in Stuttgart untersucht werden, den fehlenden Ortsbezug. Für das gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Leistungsbegehren des Klägers ist daher örtlich das Verwaltungsgericht Stuttgart zuständig, § 52 Nr. 5 VwGO. Danach ist in allen anderen Fällen das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Der Beklagte wurde als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (Jugend- und Sozialverbandsgesetz - JSVG) vom 1. Juli 2004 mit Sitz in Stuttgart eingerichtet. Entgegen der klägerischen Auffassung kann die rechtlich unselbstständige Zweigstelle in Karlsruhe (§ 1 Abs.1 Satz 2 JSVG, § 2 Abs.1 und 2 Verbandssatzung des Beklagten zu 2)) eine örtliche Zuständigkeit nicht begründen, da es sich nicht um eine selbstständige Organisationseinheit handelt und im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass diese vorliegend überhaupt tatsächlich gehandelt hat oder hierzu gegenüber dem Kläger befugt wäre (vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 18. März 2004 - 6 K 291/04.A -, juris Rn. 16). Die Zulassung der Klageänderung hätte damit - im Widerspruch zu prozessökonomischen Erwägungen - lediglich den Zweck, den Rechtsstreit nach Abtrennung an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen, an dem dieser dann weiter verfolgt wird. Es fehlt deshalb an einer sachlichen Rechtfertigung, das Verfahren mit dem neuen prozessualen Anspruch zu befrachten. Die Sachdienlichkeit ist daher in der Regel zu verneinen, wenn der Rechtsstreit über die geänderte Klage verwiesen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 - 6 A 9/20 -, juris Rn. 28 ff. m.w.N.). (3) Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesem Regelfall abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als eine Sachdienlichkeit auch im Übrigen nicht gegeben sein dürfte. So ist nicht ersichtlich, dass eine Einbeziehung des Beklagten zu 2) geeignet wäre, den Streitstoff zwischen den übrigen Beteiligten endgültig zu bereinigen, und keine erhebliche Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits nach sich zöge. Insbesondere vermag die Kammer die Voraussetzungen einer Gesamtschuldnerschaft nicht zu erkennen; die gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachten Anspruchsgrundlagen sind vielmehr subsidiärer Natur, sodass allein eine nachrangige, nicht aber gesamtschuldnerische Haftung in Betracht käme. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass der Kläger ein nachvollziehbares Interesse daran hat, eine mögliche alternative Einstandspflicht beider Beklagten in einem Prozess bindend geklärt zu haben. Das diesem Anliegen Rechnung tragende Institut der Streitverkündung existiert im öffentlichen Recht indes nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 8 B 21.09 -, juris Rn. 3). Das Instrument der Beiladung nach § 65 VwGO regelt für den Bereich des Verwaltungsprozesses abschließend die Einbeziehung Dritter in ein gerichtliches Verfahren und verdrängt damit das Institut der Streitverkündung nach § 72 der Zivilprozessordung (ZPO). Der Umstand, dass Voraussetzungen und Wirkungen von Streitverkündung und Beiladung nicht identisch sind, rechtfertigt nicht, die Streitverkündung über § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess für zulässig zu halten. Diese Vorschrift erklärt die Zivilprozessordnung für entsprechend anwendbar, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmung über das Verfahren enthält und wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Die Einbeziehung Dritter in das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird durch das speziell auf den Verwaltungsprozess zugeschnittene Institut der Beiladung abgedeckt. Es ist gerade Ausfluss dieser spezifischen Anpassung, dass bei der Beiladung im Gegensatz zur Streitverkündung die Dispositionsbefugnis der Parteien zurückgedrängt ist und die Beiladung nicht in das Belieben der Prozessparteien, sondern in die Entscheidung des Gerichts gestellt ist: Im Verwaltungsprozess geht es nicht um allein das Verhältnis zweier Privatpersonen betreffende Rechte und Pflichten, vielmehr spielt regelmäßig auch das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen und effektiv handelnden Verwaltung eine Rolle. Deshalb ist es etwa im Zivilprozess Sache der Parteien, den Tatsachenstoff und die Beweise dafür dem Gericht beizubringen, während im Verwaltungsprozess dies von Amts wegen geschieht (§ 86 Abs. 1 VwGO; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 15 E 635/09 -, juris Rn. 5 ff. m.w.N.). Der Kläger kann daher nicht verlangen, dass seine Rechtsstellung im Verwaltungsprozess in derselben Weise ausgestaltet wird wie im Zivilprozess. Auch der Umstand, dass die Beiladung im Gegensatz zur Streitverkündung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) keine verjährungshemmende Wirkung hat, vermag die Zulässigkeit einer Streitverkündung im Verwaltungsprozess nicht zu begründen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 15 E 635/09 -, juris Rn. 8 f. m.w.N.). Es mag sein, dass die Wahrung des vom Kläger angenommenen Anspruchs gegen den Beklagten zu 2) durch eine verjährungshemmende Streitverkündung erleichtert würde. Da sich der Gesetzgeber aber aus spezifisch verwaltungsprozessualen Gründen für die Beiladung als Ersatz für eine Streitverkündung entschieden hat, muss der Kläger seinen Anspruch ohne die Hemmungswirkung einer Streitverkündung wahren, was durch getrennte Klageerhebung (vor dem örtlich zuständigen) Verwaltungsgericht auch möglich ist. Für eine Beiladung, die zu einer Rechtskrafterstreckung führen könnte (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO), verblieb angesichts der durch die Klageerweiterung herbeigeführten Beklagtenstellung kein Raum. c) Sind die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt, ist die Klageänderung unzulässig. Über den anhängig gemachten Feststellungsantrag ist mangels anderweitiger Regelungen durch Urteil zu entscheiden, § 107 VwGO. Die Klage ist durch Prozessurteil abzuweisen. Denn die Zulässigkeit der Klageänderung ist nicht nur Voraussetzung für die Entstehung eines Prozessrechtsverhältnisses für die geänderte Klage, sondern eine von Amts wegen zu prüfende besondere Sachurteilsvoraussetzung dieser Klage (BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 - 6 A 9/20 -, juris Rn. 25 ff.). Diese Voraussetzung ist vorab zu prüfen. Liegt diese – wie hier mangels örtlicher Zuständigkeit – nicht vor, ist für eine Verweisung an das örtlich zuständige Gericht kein Raum. 2. Die Klage im Übrigen – gerichtet gegen den Beklagten zu 1 – ist als Leistungsklage statthaft und zulässig; insbesondere ist für sie der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und das Verwaltungsgericht Karlsruhe nach § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständig. a) Die Klage ist als Leistungsklage statthaft. Der Kläger verlangt eine unmittelbare Zahlung vom Beklagten zu 1) und begehrt nicht den Erlass eines bewilligenden Leistungsbescheids. Bei verständiger Auslegung ist die Klage auch nicht auf Vollstreckung einer bereits festgesetzten Geldforderung gegen den Beklagten zu 1) gerichtet (vgl. § 170 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Obwohl der Kläger seine Zahlungsansprüche unter anderem auf gebührenrechtliche Erwägungen stützt, hat er in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass mit der Klage nicht bereits festgesetzte Gebühren gegen den Beklagten zu 1) zwangsvollstreckt werden sollen (zu den gebührenrechtlichen Aspekten sogleich). b) Für die geltend gemachten Zahlungsansprüche ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, soweit der Kläger diese auf gebührenrechtliche Erwägungen und öffentlich-rechtliche gesetzliche Kostentragungsregelungen stützt. Insbesondere handelt es sich trotz des insoweit mehrdeutigen Erscheinungsbildes der Abrechnungen nicht um privatrechtliche Rechnungsstellungen, zumal diese ihren Ursprung in der Aufgabenwahrnehmung eines staatlichen Medizinaluntersuchungsamts haben. Soweit eine Zahlungspflicht überdies unter den Gesichtspunkten eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses, einer öffentlichen-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag oder eines öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruchs geltend gemacht wird, ist für diese ebenfalls der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. VG Köln, Urteil vom 14. März 2024 - 8 K 5875/21 -, juris Rn. 53 f. m.w.N.). c) Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist nach § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist in allen nicht speziell geregelten Fällen das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Wird wie vorliegend der Staat verklagt, ist dabei grundsätzlich auf die Behörde abzustellen, die für den Staat gehandelt hat, vorliegend also das Landratsamt Rhein-Neckar mit Sitz in Heidelberg. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von § 52 Nr. 5 VwGO, aber aus dem Rechtsgedanken von § 52 Nr. 2 VwGO, dem insoweit übergreifende Bedeutung zukommt (BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34/84 -, juris Rn. 33). II. Die teilweise zulässige Klage ist unbegründet. STI-Untersuchungen in den Jahren 2014 bis 2017 Der Kläger kann von dem Beklagten zu 1) die mit den Klageanträgen zu 1. a) bis f) geltend gemachten Kosten für die STI-Untersuchungen von insgesamt 1.148.120,73 Euro unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten verlangen. Der Anspruch besteht bereits dem Grunde nach nicht, sodass es auf dessen (bestrittene) Höhe und Zinsforderungen nicht mehr ankommt. 1. Der Kläger kann die geltend gemachten Kosten für die STI-Untersuchungen nicht als Gebühren von dem Beklagten zu 1) verlangen. Es fehlt bereits an einer Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung (a)). Überdies hat der Kläger die Kosten nicht ordnungsgemäß festgesetzt (b)). Damit kann offenbleiben, ob überhaupt eine öffentliche Leistung im Interesse des Beklagten zu 1) erbracht worden ist (c)) und ob der Inanspruchnahme des Beklagten zu 1) eine Gebührenbefreiung entgegenstünde (d)). a) Für die Festsetzung der geltend gemachten Untersuchungskosten als Gebühren mangelt es bereits an einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage. Die Rechtmäßigkeit eines etwaigen Gebührenbescheids ist bei fehlender abweichender Regelung des materiellen Rechts nach der im Zeitpunkt des Entstehens der streitigen Zahlungspflicht maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2024 - 1 S 1704/22 -, juris Rn. 24). Gemäß § 4 Abs. 1 LGebG in der danach maßgeblichen Fassung vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) setzen die Behörden, die eine öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz fest. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden (§ 2 Abs. 4 LGebG). Eine „öffentliche Leistung“ ist behördliches Handeln (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG). „Individuell zurechenbar“ ist eine öffentliche Leistung, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird; insbesondere gehört dazu auch die verantwortliche Veranlassung einer öffentlichen Leistung (§ 2 Abs. 3 LGebG). Gemäß § 4 Abs. 2 LGebG setzen die obersten Landesbehörden für ihren Geschäftsbereich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest. Nur soweit dies geschehen ist, kann eine Gebührenpflicht entstehen. Allein mit der – in § 2 Abs. 3 LGebG vorausgesetzten – individuellen Zurechenbarkeit einer Leistung kann die Gebührenpflicht dabei nicht begründet werden (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 25. Juli 2013 - 1 S 733/13 -, juris Rn. 23, und vom 16. August 2018 - 1 S 625/18 -, juris Rn. 39). aa) Der Kläger ist als Universitätsklinikum dem Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums zugeordnet. Dort einschlägig war zum Zeitpunkt der Leistungserbringung die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums vom 23. September 2009 (Gebührenverordnung Wissenschaftsministerium - GebVO MWK). Nach § 1 Abs. 1 GebVO MWK werden für den Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, mit Ausnahme der Hochschulen, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz MWK) festgesetzt, das der Verordnung als Anlage beigefügt ist. Hochschulen sind grundsätzlich von der Anwendung ausgenommen, da für diese das speziellere Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) vom 1. Januar 2005 Geltung beansprucht. Nach dessen § 2 Abs. 1 LHGebG setzen die Hochschulen, die eine öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest, deren Höhe sie durch Satzung festsetzen, sofern sie sich nicht aus dem Gesetz ergibt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 LHGebG kann wiederum das Wissenschaftsministerium für seinen Bereich die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen. Mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über Aufgaben der Universitäten im medizinischen Bereich vom 9. Juli 1991 (GBl. S. 496 - Universitäten-Medizinverordnung - BWUniMedVO), die auf Grund der damals gültigen § 3 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 30. Oktober 1987 (GBl. S. 545) im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und im Benehmen mit den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm erlassen wurden, wurden unter anderem dem Kläger verschiedentliche Aufgaben übertragen. Insbesondere nimmt nach § 2 Abs. 1 BWUniMedVO das Hygiene-Institut der Universität XXX die folgenden Aufgaben eines Staatlichen Medizinaluntersuchungsamtes wahr: 1. Bakteriologische, virologische, mykologische, parasitologische und serologische Untersuchungen zur Erkennung von Infektionen mit den Erregern übertragbarer Krankheiten. Hierzu gehören Untersuchungen und Begutachtungen von Lebensmitteln im Rahmen von Ermittlungen nach dem Bundesseuchengesetz. 2. Bakteriologische, virologische, mykologische, parasitologische und serologische (einschließlich blutgruppenserologische) Untersuchungen und Gutachten für Behörden, Gerichte und für Einrichtungen des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände einschließlich ihrer Eigengesellschaften. Untersuchungen und Begutachtungen von Lebensmitteln im Rahmen der amtlichen Überwachung nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz werden nicht durchgeführt. Nach § 2 Abs. 2 BWUniMedVO ist dabei das Hygiene-Institut der Universität XXX zuständig für den Stadtkreis Heidelberg und den Rhein-Neckar-Kreis. Während das Universitätsgesetz, das Grundlage für den Erlass der Universitäten-Medizinverordnung war, zum 6. Januar 2005 außer Kraft getreten ist, regelt nunmehr § 16 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz – ÖGDG) vom 17. Dezember 2015, dass unter anderem das Institut für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene an der Universität XXX jeweils Aufgaben nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nummer 4 und 8 wahrnehmen, soweit sie ihnen durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums übertragen sind. Hierzu gehört insbesondere die Durchführung labordiagnostischer Untersuchungen. Im Übrigen bleiben die den Instituten für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums übertragenen Aufgaben, insbesondere die Universitäten-Medizinverordnung, unberührt (vgl. zur geänderten Rechtslage unter dem Gesetz über die Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 4 S 760/04 -, juris Rn. 5). bb) Vor diesem rechtlichen Hintergrund fehlt es an einer hinreichenden Festlegung der Gebührentatbestände für die streitgegenständlichen Leistungen, sodass eine etwaige Gebührenfestsetzung nicht in Betracht kommt. Die vorgenommenen Untersuchungen fallen dabei nach zutreffender übereinstimmender Auffassung der Beteiligten in den Bereich des § 2 Abs. 1 BWUniMedVO, sodass der Kläger hierbei in seiner Funktion als staatliches Medizinaluntersuchungsamt tätig geworden ist. (1) Letztlich kann hierbei offenbleiben, ob im vorliegenden Fall das Landeshochschulgebührengesetz oder das Landesgebührengesetz abzustellen ist. Geht man von einer Einschlägigkeit des Landeshochschulgebührengesetzes aus, so enthalten weder die Gebührenordnungen noch die Satzungen des Klägers in den maßgeblichen Fassungen einen die vorgenommenen Leistungen beschreibenden Gebührentatbestand, sodass allein der Auffangtatbestand nach § 2 Abs. 4 LHGebG in Betracht käme. Danach kann für eine öffentliche Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand festgesetzt ist noch Gebührenfreiheit besteht, im Einzelfall eine Gebühr bis zu 10.000,- Euro erhoben werden. Einen die vorgenommenen Leistungen beschreibenden Gebührentatbestand enthält auch das im Falle der Einschlägigkeit des Landesgebührengesetzes maßgebliche Gebührenverzeichnis des Wissenschaftsministeriums nicht. Allerdings kann nach Nr. 1.1 GebVerz MWK in Anlehnung an § 4 Abs. 4 LGebG ebenfalls für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenbefreiung vorgesehen ist, eine Gebühr bis 10.000,- Euro erhoben werden. (2) Die Voraussetzungen eines Rückgriffs auf die jeweiligen Auffangtatbestände liegen jedoch nicht vor. Zwar fehlt für die vorgenommenen Leistungen sowohl eine ausdrückliche Gebührenbefreiung als auch ein diese umfassender Gebührentatbestand. Auch wird durch die Festlegung des Gebührenrahmens dem Erfordernis der Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sonstigen Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner (§ 7 Abs. 2 LGebG) grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen. Rahmengebühren ist immanent, dass die konkrete Höhe der Gebühr nicht eindeutig durch den Blick in das Gesetz beantwortet werden kann. In der Rechtsprechung ist aber geklärt, dass diese Unbestimmtheit nicht zu einer Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgebot führt. § 12 Abs. 4 LGebG und § 7 LGebG stecken in verfassungskonformer Weise die äußeren Grenzen des Spielraums der zulässigen Gebührenhöhe ab und eröffnen die Möglichkeit richterlicher Überprüfung der Einhaltung dieser Grenzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. März 1995 - 2 S 1595/93 -, juris Rn. 31 ff.; und vom 26. Januar 2009 - 1 S 1678/07 -, juris Rn. 14 ff.). Ferner ist zu bedenken, dass es sich um Auffanggebührentatbestände handelt, die also nur dann eingreifen, wenn weder ein Gebührentatbestand normiert ist noch Gebührenfreiheit besteht. Es liegt infolgedessen gerade in der Natur der Sache, dass ein Auffangtatbestand allgemein formuliert werden muss, um der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse bei nicht geregelten Gebührentatbeständen oder bei fehlender Gebührenfreiheit Rechnung tragen zu können. Vor diesem Hintergrund können schlechterdings auch keine weiteren normativen Vorgaben zur Gebührenbestimmung im Sinne einer näheren Konkretisierung der Bemessungsfaktoren getroffen werden. Gleichwohl begegnet die Heranziehung von Nr. 1.1 GebVerz MWK in Verbindung mit § 4 Abs. 4 LGebG und § 2 Abs. 4 LHGebG als Gebührenrahmen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn seine Rechtfertigung für die ihm immanente gewisse Unbestimmtheit erlangt ein Auffanggebührentatbestand primär mit Blick auf die Vielzahl der geregelten Gebührentatbestände einerseits und der damit letztlich verbleibenden geringen Anzahl von Anwendungsfällen des Auffanggebührentatbestandes (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, 26. Januar 2009 - 1 S 1678/07 -, juris Rn. 14 ff.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19. Februar 2016 - 2 B 1/16 -, juris Rn. 7; VG Stuttgart, Urteil vom 18.09.2019 - 12 K 455/19 -, juris Rn. 17). Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Bestimmtheitsgebot hindert den Gebührengesetzgeber wie ausgeführt dabei zwar nicht grundsätzlich, individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die sich keiner gesonderten Tarifstelle eines Gebührenverzeichnisses zuordnen lassen, in einem Auffangtatbestand mit einer Gebühr zu belegen (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2008 - 9 B 61/07 -, juris Rn. 13,). Es verlangt vom Normgeber indes, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich sei (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2008 - 9 B 61/07 -, juris Rn. 15). Auffangtatbestände bedürfen im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage in § 4 Abs. 2 LGebG (ebenso in § 2 Abs. 4 LHGebG) und das darin zum Ausdruck kommende rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebots nach alledem jedenfalls einer einschränkenden Auslegung dahingehend, dass sie lediglich solche Fallgestaltungen erfassen, die nicht konkret vorhersehbar waren und nur deshalb nicht rechtzeitig genauer geregelt werden konnten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 9 A 2184/08 -, juris Rn. 27). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offenkundig nicht gegeben. Vielmehr sind etwaige gebührenauslösende Tatbestände im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung als staatliches Medizinaluntersuchungsamt mannigfaltig und vorhersehbar. Ein Rückgriff auf die Auffangtatbestände ist damit ausgeschlossen. Vielmehr bedürfen sie einer differenzierten Reglung durch den Normgeber. Dies verdeutlich nicht zuletzt der Umstand, dass eine derartige Regelung in der Vergangenheit bestand. Die Gebühren der Medizinaluntersuchungsämter waren im Ausgangspunkt in der auf Grund von § 7, § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 21. März 1961 (GBl. S. 59) erlassenen Verordnung des Sozialministeriums und des Wissenschaftsministeriums über die Gebühren der Medizinaluntersuchungsämter vom 15. Mai 2002 (GBl. S. 220 – Medizinaluntersuchungsämter-Gebührenverordnung – MedUÄGebVO) geregelt. Nach § 1 Abs. 1 MedUÄGebVO erhoben die Medizinaluntersuchungsämter für die von ihnen vorgenommenen Untersuchungen und sonstigen Leistungen Gebühren und Auslagen nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis führte verschiedene Leistungen ausdrücklich auf (vgl. Nr. 1.1.1) und verwies in Nr. 1.1.2 für nicht aufgeführte Laboruntersuchungen, die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ – in der Fassung vom 9. Februar 1996 – BGBl. I S. 211 -) angeführt waren, auf die entsprechende Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses, wobei Gebühren bis zu dem 1,3-fachen Gebührensatz erhoben werden sollten. Nach Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 9. Dezember 2004 blieben die auf Grundlage des bisherigen Landesgebührenrechts erlassenen Verordnungen – insbesondere also auch die Medizinaluntersuchungsämter-Gebührenverordnung – insoweit und so lange in Kraft, als die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen für ihren Bereich keine Neuregelungen getroffen haben, längstens aber bis 31. Dezember 2006 (vgl. LT-Drucks 13/3477, S. 61; vgl. auch). Eine Neuregelung wurde für den Bereich der universitären Medizinaluntersuchungsämter, die in den Zuständigkeitsbereich des Wissenschaftsministeriums fallen, nicht getroffen. Damit ist die Medizinaluntersuchungsämter-Gebührenverordnung zum 31. Dezember 2006 ohne Nachfolgeregelung außer Kraft getreten. Angesichts dieser Regelungslücke, für die keine augenscheinliche Erklärung ersichtlich ist, zumal das Wissenschaftsministerium jedenfalls seit 2018 über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt ist, kann sich der Normgeber jedoch nicht darauf zurückziehen, die – wie der vorliegende Fall eindrucksvoll verdeutlicht – zahlreichen und vorhersehbaren Anwendungsfälle über die allgemeine Auffangvorschrift abzudecken (vgl. zur Zulässigkeit eventueller Übergangsregelungen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19. Februar 2016 - 2 B 1/16 -, juris Rn. 7). Insbesondere kann nicht auf den allerdings grundsätzlich auf die Tätigkeit als staatliches Medizinaluntersuchungsamt anwendbaren Auffanggebührenbestand des Nr. 1.1 GebVerz MWK in Verbindung mit § 4 Abs. 4 LGebG und § 2 Abs. 4 LHGebG abgestellt werden. Dies gilt schließlich auch deshalb, weil in den in Rede stehenden Anwendungsfällen offenkundig nicht etwa an die Verwaltungskosten im Sinne des § 7 Abs. 1 LGebG und § 2 Abs. 6 LGebG durch die – allgemein für die Landesbehörden geltende – Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung vom 02.11.2018 – Verwaltungsvorschrift-Kostenfestlegung (VwV-Kostenfestlegung) – (GABl. 2018, S. 716) angeknüpft wird, sondern ausschließlich an die Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. b) Im Übrigen hat der Kläger die geltend gemachten Kosten nicht den Mindestanforderungen des § 16 LGebG entsprechend als Gebühren festgesetzt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LGebG muss die Gebührenfestsetzung unter anderem mindestens die Rechtsgrundlage sowie die Angaben zur Berechnung enthalten. Vorliegend hat der Kläger ausweislich der Akten letztlich unter Bezugnahme auf die Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte Abrechnungen erstellt. Eine Rechtsgrundlage ist nicht angegeben. Überdies deutet angesichts der Gestaltung der Abrechnungen nichts auf die Handlungsform eines Verwaltungsakts hin; vielmehr sind diese von einer ärztlichen Rechnungsstellung ihrem Anschein nach nicht zu unterscheiden. c) Im Übrigen sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen von Nr. 1.1 GebVerz MWK in Verbindung mit § 4 Abs. 4 LGebG und § 2 Abs. 4 LHGebG in verschiedener Hinsicht nicht erfüllt. aa) Zwar dürfte insoweit eine öffentliche Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 LGebG vorliegen; diese dürfte jedoch nicht im Interesse des Beklagten zu 1) erbracht worden sein. (1) Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG ist eine öffentliche Leistung individuell zurechenbar, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird. Diese gesetzlichen Formulierungen und Begriffsbestimmungen knüpfen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. In der Begründung zur Neufassung des Landesgebührengesetzes (LT-Drs. 13/3477, S. 24) wird dazu auf die „Grundsatzentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 verwiesen, in der Gebühren als öffentlich-rechtliche Geldleistungen definiert werden, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die Gebühr setzt also eine ihr gegenüberstehende Leistung voraus und soll ein finanzieller Ausgleich für diese sein. Allerdings muss die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpfen. Die Leistung muss dem Gebührenpflichtigen – mit anderen Worten – einen größeren Nutzen als der Allgemeinheit bringen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2009 - 2 S 2036/07 -, juris Rn. 25). (2) Hieran gemessen ist durchgreifenden Zweifeln unterworfen, ob eine derartige besondere Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) begründbar ist. Einer möglichen Gebührenüberwälzung dürfte dabei jedoch nicht bereits entgegenstehen, dass die durchgeführten Testungen dabei auch im Interesse der Allgemeinheit lagen. Denn fast alle gebührenpflichtigen Handlungen erfolgen auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse. Für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen genügt es deshalb, dass er durch eine öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält. Insoweit können im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine anderen Maßstäbe gelten als in anderen Rechtsbereichen. Der eröffnete Spielraum einer Überwälzung wird nicht durch die Schutzpflicht des Staates für die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger eingeschränkt. Denn diese Schutzpflicht kann primär nur Handlungspflichten der staatlichen Organe im Bereich der Gefahrenabwehr begründen, nicht aber die Frage der Refinanzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands determinieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2009 - 2 S 2036/07 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Dennoch erscheint fraglich, welchen besonderen tatsächlichen Vorteil der Beklagte zu 1) durch die Leistungen des Klägers erlangt hat. Primär diente die Analyse der eingesandten Proben der Gesundheitsvorsorge der getesteten Personen. Im Übrigen erfüllte der Kläger damit eine ihm in der Funktion als Staatliches Medizinaluntersuchungsamts originär zukommende Aufgabe. Insoweit ist auch der Beklagte zu 1) nicht etwa von einer eigenen Verpflichtung freigeworden. Allein der Umstand, dass er die ihm nach § 16 Abs. 1 ÖGDG obliegenden Aufgaben gemeinsam mit dem Kläger gewährleistet, reicht hierfür – jedenfalls ohne entsprechende normierte Gebührentatbestände – nicht aus. bb) Es fehlte im Übrigen ersichtlich an erkennbaren Ermessenserwägungen hinsichtlich der herangezogenen Rahmengebühr. Die Kammer vermag bereits eine irgendwie geartete Ermessensausübung nicht festzustellen. Diese ist auch nicht durch einen Verweis auf die Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte entbehrlich, zumal nicht erkennbar ist, inwieweit die vorgebliche Gebührenfestsetzung mit Blick auf die Bemessungsgesichtspunkte des § 7 LGebG und ausgerichtet an dem Verwaltungsaufwand unter Bedeutung des Gegenstandes für den Gebührenschuldner angemessen ist (vgl. hierzu grundlegend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 1991 - A 14 S 2616/90 -, juris Rn. 16 ff.). d) Keiner Entscheidung bedarf damit, ob der Inanspruchnahme des Beklagten zu 1) eine Gebührenbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 LGebG oder § 10 Abs. 1 Satz 1 LGebG entgegenstünde. 2. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten gegen den Beklagten zu 1) aus § 19 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes in der maßgeblichen Fassung vom 20. Juli 2000 (IfSG a.F.) in Verbindung mit § 1 Gesetz über die Kostentragung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose vom 25. Februar 2003 (SexÜKr/TbKostG BW). Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 IFSG a.F. bot das Gesundheitsamt bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellte diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicher. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 IFSG a.F. wurden die Kosten der Untersuchung und Behandlung bei krankenversicherten Personen von den Krankenkassen getragen (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 IFSG), im Übrigen aus öffentlichen Mitteln, falls die Person die Kosten der Untersuchung oder Behandlung nicht selbst tragen konnte (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IFSG). Der Kostenträger war nach § 19 Abs. 2 Satz 3 IFSG a.F. zur Erstattung verpflichtet. § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG in der bis 25. Juli 2017 maßgeblichen Fassung sah vor, dass Kosten für die Untersuchung und Behandlung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 IFSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten waren, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet waren. § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IfSG a.F. in der nachfolgend bis 31. Dezember 2018 maßgeblichen Fassung sah die Kostentragung vor, soweit nicht die von der Maßnahme betroffene Person oder Dritte zur Kostentragung verpflichtet waren. Nach § 69 Abs. 2 IFSG a.F. war den Ländern die Regelung vorbehalten, wer die öffentlichen Mittel aufzubringen habe, soweit dies nicht bundesgesetzlich geregelt war. Diesem Regelungsauftrag ist der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz über die Kostentragung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose vom 25. Februar 2003 (SexÜKr/TbKostG BW a.F.) nachgekommen. Nach § 1 SexÜKr/TbKostG BW in der maßgeblichen Fassung bis 31. Dezember 2021 waren die in § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IFSG bezeichneten öffentlichen Mittel vom Kommunalverband für Jugend und Soziales, dem Beklagten zu 2), aufzubringen, soweit nicht die Kostentragung für bestimmte Personenkreise auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften anderen Stellen oblag. § 2 SexÜKr/TbKostG BW a.F. sah dabei vor, dass durch Rechtsverordnung des Sozialministeriums das Nähere, insbesondere Verfahren und Umfang der Leistungsgewährung zu regeln war. Nach der Verordnung des Sozialministeriums über die ärztlichen Kosten bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose vom 1. August 2003 (SexÜKr/TbÄKostV BW) sollte in den Fällen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 IfSG der behandelnde Arzt bei dem zuständigen Gesundheitsamt die Genehmigung der kostenlosen Untersuchung und Behandlung beantragen (§ 1 Abs.1 Satz 1 SexÜKr/TbÄKostV BW a.F.). Der Antrag war unter Verwendung des Formblatts der Anlage 1 der SexÜKr/TbÄKostV BW a.F. zu stellen (§ 1 Abs.1 Satz 2 SexÜKr/TbÄKostV BW a.F.). Das Gesundheitsamt hatte über den Antrag nach Prüfung der versicherungsmäßigen, fürsorgerischen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu entscheiden und einen Berechtigungsausweis nach Anlage 2 auszustellen (§ 1 Abs.1 Satz 3 SexÜKr/TbÄKostV BW a.F.). Der Beklagte zu 2) hatte nach Vorlage dieses Berechtigungsausweises (§ 2 SexÜKr/TbÄKostV BW a.F.) über die Erstattung der sonstigen ärztlichen Gebühren bzw. Kosten einer ambulanten Behandlung (§ 4 SexÜKr/TbÄKostV BW a.F.) zu entscheiden. Vor diesen rechtlichen Maßgaben scheidet ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Kosten gegen den Beklagten zu 1) aus. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger insoweit überhaupt berechtigt war, die Ansprüche geltend zu machen (a)). Jedenfalls fehlt es an der ordnungsgemäßen Durchführung des obligatorischen Verwaltungsverfahrens (b)). Weiterhin ist der Beklagte zu 1) nicht der zuständige Kostenträger (c)). a) Es unterliegt bereits gewichtigen Zweifeln, ob der Kläger überhaupt antragsberechtigt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 IfSG a.F. in Verbindung mit § 69 Abs. 2 IfSG a.F. hinsichtlich der geltend gemachten Kostenansprüche war. Insoweit ist fraglich, ob der Kläger in seiner Funktion als staatliches Medizinaluntersuchungsamt überhaupt als „behandelnder Arzt“ im Sinne der Vorschriften gelten kann. Überwiegendes spricht dafür, dass § 19 Abs. 2 Satz 1 IfSG a.F. dahingehend auszulegen ist, dass ein Kostenerstattungsanspruch nur für Untersuchungen und ambulante Behandlungen durch einen Arzt des Gesundheitsamtes im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG besteht (vgl. mit ausführlicher Argumentation VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. August 2014 - 23 K 9350/13 -, juris Rn. 14 ff.). Damit wäre der Kläger bereits nicht als Arzt anzusehen; auch die isolierte labordiagnostische Untersuchung eingesandter Proben dürfte keine Untersuchung und ambulante Behandlung im vorgenannten Sinne darstellen. Insbesondere dürfte die geltend gemachte subsidiäre Kostentragungslast, die ihrer Zielsetzung nach lediglich im Einzelfall einer mittellosen hilfesuchenden Person ohne Krankenversicherung oder eines sonstigen Anspruchs auf Kostentragung gegenüber einem Dritten nach Prüfung und vorliegender Bescheidung (Ausstellung eines Berechtigungsausweises) durch das zuständige Gesundheitsamt abdecken sollte, nicht geeignet sein, Forderungen wie die vorliegend im Streit stehenden zu umfassen. b) Jedenfalls ist das nach der Verordnung des Sozialministeriums über die ärztlichen Kosten bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose vom 1. August 2003 notwendige Antragsverfahren für die subsidiäre Einstandspflicht nicht gewahrt worden, zumal der Kläger sich – soweit ersichtlich – erstmalig mit der Klageerhebung auf infektionsschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen stützte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die hier streitgegenständlichen Kosten, eine Erstattung im „berechtigten Einzelfall“, vom Kläger beim Beklagten zu 2) in einem Kostenerstattungsverfahren unter Vorlage von Berechtigungsausweisen nach § 1 Abs.1 Satz 3, Anlage 2, SexÜKr/TbÄKostV BW a.F. geltend gemacht worden sind. Ebenso ging seitens des Gesundheitsamtes keine Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen unter Vorlage der Berechtigungsausweise beim Beklagten zu 2) ein; auch wurde keine Entscheidung des Gesundheitsamtes nach § 1 Abs.1 SexÜKr/TbÄKostV BW getroffen. Ferner ist nicht ersichtlich, inwieweit vorrangige Ansprüche gegen einen anderen Kostenträger bestanden haben (§ 19 Abs. 2 IfSG a.F.), die einen Durchgriff nach dem Infektionsschutzgesetz ausschlössen. c) Im Übrigen bestünde ein nach alledem nicht gegebener Anspruch nicht gegen den Beklagten zu 1), da dieser nach den landesrechtlichen Regelungen nicht zur Kostentragung verpflichtet war. Denn nach § 1 SexÜKr/TbKostG BW a.F. waren die in § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IFSG bezeichneten öffentlichen Mittel vom Beklagten zu 2) aufzubringen, was letztlich auch der Kläger selbst argumentiert hat. 3. Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen entsprechend § 670 BGB im Rahmen eines Auftragsverhältnisses scheidet ebenfalls aus, weil der Kläger und der Beklagte zu 1) keinen Vertrag geschlossen haben, der entsprechende Ansprüche begründen könnte. Zwar wäre ein von dem Kläger geltend gemachter, vorliegend indes nicht erkennbarer Durchführungsvertrag ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 LVwVfG, da er nach seinem Zweck und Gegenstand mit der Gesundheitsfürsorge einen vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich beträfe (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2015 - 3 S 2016/14 -, juris Rn. 40). So hätte der Vertrag die Erbringung labordiagnostischer Untersuchungen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung eines staatlichen Medizinaluntersuchungsamtes samt entsprechender Vergütungsvereinbarung durch den Beklagten zu 1) zu Gegenstand. Die Kammer vermochte jedoch nicht zu erkennen, dass es zu einem wirksamen derartigen Vertragsschluss gekommen wäre. Unstreitig hat der Kläger mit dem Beklagten zu 1) keinen schriftlichen Vertrag über die Untersuchung der STI-Proben geschlossen. Soweit der Kläger dennoch das Vorliegen eines Auftrages behauptet, verblieb auch nach der Darlegung in der mündlichen Verhandlung letztlich im Dunkeln, worin der zugrundeliegende Vertragsschluss seinen Anknüpfungspunkt haben sollte. Sinngemäß argumentiert der Kläger, die Einsendung der Proben durch das Gesundheitsamt habe angesichts der anzunehmenden Vergütungsverpflichtung ein Angebot begründet, das er durch die Untersuchung angenommen habe. Dem ist nicht zu folgen. Ein solcher konkludenter Abschluss eines neuen Vertrages wäre mangels Einhaltung der Schriftform nichtig gemäß § 125 Satz 1, § 126 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 59 Abs. 1, § 57 LVwVfG. Gemäß § 57 LVwVfG ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Laut § 59 LVwVfG ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt. Nach § 125 Satz 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt. Die Schriftform setzt gemäß § 126 Abs. 2 BGB bei einem Vertrag die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde voraus. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Die Schriftform wird durch den wohl seitens des Klägers angenommenen konkludenten Vertragsschluss ersichtlich nicht gewahrt, sodass es auf die – indes zweifelhafte – Vertretungsbefugnis und den Inhalt der Erklärungen nicht weiter ankommt. Diese Wertungen können im Übrigen auch nicht unter Rückgriff auf die vom Kläger angeführten Rechtsgedanken des § 612 Abs. 1 BGB unterlaufen werden, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Nicht anderes gilt für die grundsätzliche Vergütungspflicht ärztlicher Leistungen nach § 12 Abs. 1 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (LÄKBW). Denn angesichts der strikten Formvorgaben kann deren Schutzzweck nicht faktisch durch die Heranziehung konkludenter Vergütungsvereinbarungen ausgehöhlt werden. Überdies ist weder dargelegt, dass die Dienstleistung im konkreten Fall nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, noch dass eine überhaupt eine ärztliche Leistung im Sinne von § 12 Abs. 1 LÄKBW. 4. Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen folgt ferner nicht in Anwendung der Vorschriften über die öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag, analog § 683 Satz 1, § 677, § 670 BGB. Danach kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff.) gelten im öffentlichen Recht entsprechend, insoweit nicht gesetzliche Sonderregelungen ihre Anwendbarkeit hindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 9 B 6/17 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz gerechtfertigt wäre, da der Kläger bereits kein fremdes Geschäft für den Beklagten zu 1) besorgt hat. Objektiv fremd ist ein Geschäft dann, wenn es in den Rechts-, Pflichten- oder Interessenskreis eines Dritten fällt. Ein objektiv fremdes Geschäft tätigt insbesondere, wer eine Angelegenheit erledigt, die zum Aufgabenbereich einer (anderen) Behörde gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, juris Rn. 13; und vom 15. April 1964 - V C 50.63 -, juris Rn. 17). Für die Annahme eines fremden Geschäfts bleibt indes kein Raum, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2006 - 9 S 2708/04 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Untersuchung der eingesandten Proben durch den Kläger fiel in seinen originären Aufgabenbereich. Wie dargelegt nimmt nach § 2 Abs. 1 BWUniMedVO das Hygiene-Institut der Universität XXX Aufgaben eines Staatlichen Medizinaluntersuchungsamtes wahr, wozu insbesondere auch die vorliegend streitgegenständlichen labordiagnostischen Untersuchungen für Behörden des Landes gehören (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BWUniMedVO). Keine andere Bewertung rechtfertigt dabei, dass der Beklagte zu 1) durch das Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises als Teil des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit den jeweiligen Probenentnahmen und ihrer nachfolgenden Verarbeitung ihm selbst zugewiesene Aufgaben wahrgenommen hat. Insbesondere schließt dies nicht etwa aus, dass der Kläger durch die Untersuchung der Proben als Teilschritt im eigenen rechtlich zugewiesenen Aufgabenbereich gehandelt hat. 5. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich schließlich nicht aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es sich bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Dies gilt indes nur, wenn Erstattungsansprüche nicht spezialgesetzlich geregelt sind oder das geltende Recht sonst der Übertragbarkeit der §§ 812 ff. BGB in das öffentliche Recht entgegen steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 9 B 6/17 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Funktion des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist es, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 5 C 1/15 -, juris Rn. 8). Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt ebenso wie der zivilrechtliche Bereicherungsanspruch voraus, dass entweder „Leistungen ohne Rechtsgrund“ erbracht worden sind oder dass eine „sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung“ stattgefunden hat (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 -, juris Rn. 16). Ein Anspruch im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches gegen den Beklagten zu 1) scheidet nach diesen Grundsätzen aus. Zwar ließe sich eine etwaige Vermögensverschiebung wohl noch bejahen. Durch die labordiagnostische Untersuchung der vom Gesundheitsamt eingesandten Proben dürfte der Beklagte zu 1) insoweit einen Vermögensvorteil erlangt haben, als er die Untersuchung nicht in eigener Kapazität vornehmen musste. Dies verdeutlicht der vom Beklagten zu 1) vorgetragene Umstand, dass die STI-Proben aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits nunmehr an das Landesgesundheitsamt übermittelt werden, dessen Rechtsträger ebenfalls der Beklagte zu 1) ist. Jedenfalls ist aber eine etwaige Vermögensverschiebung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Kläger wollte vielmehr seiner gesetzlichen Pflicht als staatliches Medizinaluntersuchungsamt nachkommen (siehe dazu vorstehend). Hierbei handelt es sich um eine vorgegebene Aufgabe des Klägers, die er – sofern der Gesetzgeber keine einfachgesetzlichen Erstattungsnormen schafft – grundsätzlich ohne Erstattungsansprüche zu erfüllen hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Kostenerstattungsansprüche ohne entsprechende gesetzliche Regelung zwischen Rechtsträgern ausscheiden, wenn der Handelnde innerhalb seines Aufgabenbereiches tätig wird; einen allein auf dem Prinzip der Veranlassung beruhenden Erstattungsanspruch des allgemeinen Verwaltungsrechts gibt es nicht (vgl. zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zwischen Rechtsträgern: BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1974 - VII C 16.71 -, juris Rn. 36; und vom 14. Juni 1967 - V C 162.66 -, juris Rn. 32; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Juli 2004 - 12 A 10701/04 -, juris Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2024 - 34 K 40/23 -, juris Rn. 117 ff.). Von dieser Wertung ist vorliegend auch nicht im Einzelfall abzuweichen. Wie dargelegt hätte es dem Verordnungsgeber freigestanden, eine entsprechende gebührenrechtliche Erstattungsgrundlage wie in der Vergangenheit zu schaffen. Unterlässt er dieses – wobei jedenfalls seit rund sieben Jahren gesichert Kenntnis über den Sachverhalt besteht –, kann diese Entscheidung nicht über eine extensive Anwendung des allgemeinen öffentlichen-rechtlichen Erstattungsanspruch ausgehöhlt werden. Überdies ist fraglich, ob ein klägerseitig herangeführter Kostenabwälzungsanspruch überhaupt dem (bisherigen) Regelungsgefüge entspricht. Die Aufgaben eines staatlichen Medizinaluntersuchungsamts sind dem Kläger nach § 2 Abs. 1 BWUniMedVO grundsätzlich vorbehaltslos zugewiesen. Anders als die übrigen zugewiesenen Aufgaben nach § 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BWUniMedVO stehen die Aufgaben eines staatlichen Medizinaluntersuchungsamts nicht unter dem Vorbehalt, dass die Universitäten zur ihrer Erfüllung „nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und bei angemessener Vergütung verpflichtet“ sind. Dies bringt zum Ausdruck, dass ein entsprechendes Wahl- oder Verweigerungsrecht nicht besteht. Ursprünglich hatte der Verordnungsgeber zwar in der Medizinaluntersuchungsämter-Gebührenverordnung als finanziellen Ausgleich umfassende Gebührentatbestände vorgesehen. Gleichzeitig regelte Nr. 1.4.1 MedUAmtGebV BW, dass die Leistungen gegenüber dem Gesundheitsamt gebührenbefreit gewesen sind. Im Ergebnis wollte der Verordnungsgeber die Kosten dieser Untersuchungen damit bei den Universitätskliniken belassen. Für den Gültigkeitszeitraum bis zum 31. Dezember 2006 wäre demzufolge auch ein Rückgriff auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch grundsätzlich aufgrund vorrangiger spezialgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen. Auch nach dem Außerkrafttreten der Medizinaluntersuchungsämter-Gebührenverordnung kann der nunmehr bestehenden Regelungslücke nicht etwa entnommen werden, dass die Kostenlast bei dem Beklagten zu 1) als Einsender der Proben liegen sollte. Soweit der Kläger diesbezüglich auf einen wohl seit 2014 erheblich gestiegenen Umfang der Untersuchung und damit erhöhte Kosten hinweist, kann dem nicht durch systemwidrige Ausweitung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs Rechnung getragen werden. Vielmehr wären die vorgebrachten Mehrbelastungen im Rahmen der Aufgabenzuweisung an die Universität und einer etwaigen Anpassung der Universitäten-Medizinverordnung zu gewichten, die allerdings bereits am 9. Juli 1991 im Einvernehmen auch mit dem Kläger erging. Dass hingegen die Aufgabenübertragung in § 2 Abs. 1 BWUniMedVO selbst unwirksam wäre, hat der Kläger nicht behauptet und ist auch trotz der geltend gemachten Belastungen nicht ersichtlich. Insbesondere sind die übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens ihrer Natur nach solche, die den Universitäten als Dienstaufgaben übertragen werden können. Dabei steht die Gesundheitsfürsorge in engem Zusammenhang mit der Entwicklung der medizinischen Wissenschaft. Die Einrichtungen der Krankenversorgung in der Universität, insbesondere die Kliniken und die der mittelbaren Krankenversorgung dienenden theoretisch-medizinischen Institute mit ihrem sächlichen und personellen Apparat, mit den in der klinischen Praxis erworbenen und erprobten Verfahren und den dort gewonnenen Erkenntnissen bilden eine bedeutsame Grundlage für Forschung und Lehre im medizinischen Bereich. Aufgaben auf dem Gebiet der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens werden daher seit jeher von den Universitäten im Zusammenhang mit der medizinischen Forschung und Lehre und dem Studium wahrgenommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 4 S 1016/92 -, juris Rn. 42; sowie zur geänderten Rechtslage VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 4 S 760/04 -, juris Rn. 5). Auch ist die Aufgabenübertragung nicht verfassungswidrig. Allerdings ist das Recht des Staates, der Universität zusätzliche Aufgabengebiete zu übertragen, verfassungsrechtlich nur dann nicht zu beanstanden, wenn und soweit dadurch nicht der originär universitäre Bereich von Forschung und Lehre (vgl. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 LV) beeinträchtigt wird. Art. 5 Abs. 3 GG verbietet dem Gesetzgeber, einen Wissenschaftsbetrieb organisatorisch so zu gestalten, dass die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung der Mitglieder erforderlichen Freiheitsraums herbeigeführt wird (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79 ). Von daher sind der Übertragung neuer Aufgaben auf die Universitäten vom Umfang her insofern Grenzen gesetzt, als eine Übertragung neuer Aufgaben nicht zu einer dauerhaften Überlastung im Hauptamt mit der Folge einer Beeinträchtigung der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre führen darf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 4 S 1016/92 -, juris Rn. 44 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1995 - 2 NB 1/95 -, juris Rn. 9). Dass der Verordnungsgeber diese Grenze indessen nicht beachtet hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere führen die finanziellen Mehrbelastungen zwar nach Aussage des Klägers vereinzelt zu negativen Haushalten. Dass hiervon allerdings die Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre beeinträchtigt wäre, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht erkennbar. 6. Nach alledem kommt es auf die Höhe der geltend gemachten Ansprüche und eventuelle Zinsforderungen nicht mehr an. COVID-19-Testungen Der Kläger hat überdies keinen Anspruch gegen dem Beklagten zu 1) auf Erstattung der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Kosten in Höhe von 825.776,00 Euro für die durchgeführten COVID-19-Testungen. Auch insoweit fehlt es an einer Anspruchsgrundlage, sodass die Höhe der Forderungen und eventuelle Zinsforderungen keiner Erläuterung bedürfen. 1. Der Kläger kann auch die geltend gemachten Kosten für die COVID-19-Testungen nicht als Gebühren von dem Beklagten zu 1) verlangen. Insoweit fehlt es wie hinsichtlich der STI-Untersuchungen bereits an einer Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung. Auch hat der Kläger die Kosten nicht ordnungsgemäß festgesetzt, weshalb in vollem Umfang auf die vorstehenden Erwägungen Bezug genommen und verweisen wird. 2. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen den Beklagten zu 1) nach den von ihm herangezogenen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes. a) Für die in der Zeit bis zum 14. Mai 2020 durchgeführten Untersuchungen fehlt es ersichtlich bereits an einer Anspruchsgrundlage. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 6. Mai 2019 bot das Gesundheitsamt bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellte diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicher. Warum eine potenzielle Erkrankung mit COVID-19 hierunter zu fassen sein sollte, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es an einer Erweiterung auf „auf andere übertragbare Krankheiten“, die erst mit der ab 14. Mai 2020 in Kraft getretenen Neufassung in § 19 Abs. 1 Satz 2 IfSG mit Blick auf COVID-19 eingefügt worden ist. b) Auch für die ab dem 14. Mai 2020 bis Ende des Jahres 2020 erbrachten Untersuchungen hat der Kläger keinen Anspruch auf Kostenersatz gegen den Beklagten zu 1) aus dem Infektionsschutzgesetz. § 19 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der ab 14. Mai 2020 gültigen Fassung vom 19. Mai 2020 sieht vor, dass das das Gesundheitsamt auch in Bezug auf andere übertragbare Krankheiten Beratung und Untersuchung anbieten oder diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicherstellen kann. Diese Erweiterung umfasst damit grundsätzlich auch eine Infektion mit COVID-19, die den maßgeblichen Anlass der Gesetzesänderung bildete und den öffentlichen Gesundheitsdienst in die Lage versetzen sollte, Testungen auf COVID-19 vorzunehmen und bei Personen, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, einen entsprechenden Rückgriffsanspruch geltend zu machen (vgl. BT-Drucks 19/18967, S. 20, 58). Nach § 19 Abs. 1 Satz 6 IfSG können die zuständigen Behörden mit den notwendigen Maßnahmen auch Dritte beauftragen. § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IFSG in der maßgeblichen Fassung vom 19. Mai 2020, gültig ab 23. Mai 2020, sah erstmalig vor, dass Kosten für Maßnahmen nach § 19 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten waren, soweit nicht ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist. § 69 Abs. 2 IfSG regelte insoweit unverändert die Möglichkeit der Länder, den Kostenträger zu bestimmen. Zunächst nicht an diese veränderte Rechtslage angepasst wurde § 1 SexÜKr/TbKostG BW, wonach die in § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG bezeichneten öffentlichen Mittel vom Kommunalverband für Jugend und Soziales, dem Beklagten zu 2), aufgebracht wurden, der vielmehr bis zum 31. Dezember 2021 gültig blieb. Der dortige Verweis auf § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG ging demzufolge ins Leere und wurde erst zum 1. Januar 2022 auf die geänderte Rechtslage (nunmehr § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG) angepasst. bb) An Vorstehendem gemessen kommt ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) nicht in Betracht. Zwar enthält der einzig in Betracht kommende § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG nicht nur eine objektiv-rechtliche Regelung, wonach die Kosten für Maßnahmen nach § 19 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, sondern gewährt den zur Durchführung der Maßnahmen hoheitlich in Anspruch genommenen Personen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen entsprechenden Anspruch auf Kostenerstattung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, juris Rn. 27 ff. zu der Vorgängervorschrift § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen; VG Trier, Urteil vom 7. April 2014 - 6 K 1342.13.TR -, juris Rn. 17; VG Berlin, Urteil vom 14. März 2018 - 14 K 65.15 -, juris Rn. 24 ff.). Diese im Wesentlichen in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 62 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) in der Fassung vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1012/1300) und 23. Januar 1963 (BGBl. I S. 57) herausgearbeiteten Anforderungen sind auf § 69 Abs. 1 IfSG übertragbar, da § 69 Abs. 1 IfSG in den hier relevanten Passagen bis auf redaktionelle Änderungen dem § 62 Abs. 1 BSeuchG entspricht (vgl. BT-Drucks 14/2530, S. 89; im Ergebnis ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. November 2007 - 13 A 1454.07 -, juris Rn. 4 f.). Die Entstehung eines solchen Erstattungsanspruchs aus § 69 Abs. 1 IfSG setzt jedoch unter anderem voraus, dass die geltend gemachten Kosten infolge einer hoheitlichen, dem Vollzug des Infektionsschutzgesetzes dienenden Inanspruchnahme entstanden sind und dass die handelnde Behörde im Verhältnis zum Kostengläubiger zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes ermächtigt war. Hieran fehlt es vorliegend, da der Beklagte zu 1) durch sein Gesundheitsamt den Kläger nicht hoheitlich in Anspruch genommen hat. Zwar ist nach dem weit gefasstem Verständnis der Rechtsprechung grundsätzlich bereits dann von einer hoheitlichen Inanspruchnahme auszugehen, wenn und soweit der Kostengläubiger durch eine hierfür zuständige Behörde zum Zwecke des Vollzugs des § 19 IfSG zu den von ihm erbrachten Leistungen veranlasst worden ist, das heißt wenn sich die herangezogene Person einem ihr gegenüber mit hinreichender Deutlichkeit und Bestimmtheit geäußerten Willen der Behörde unterordnet und die von dieser für erforderlich gehaltenen und gewünschten Maßnahmen vornimmt. Grund für dieses weite Verständnis ist letztlich die Überlegung, dass es jeglicher Rechtfertigung entbehren würde, wenn nur der durch Verwaltungsakt zum Gesetzesvollzug Herangezogene Kostenersatz beanspruchen könnte, derjenige aber, der sich aus Einsicht, gegebenenfalls sogar im Einvernehmen aller Beteiligten, einem rechtlich nicht verbindlichen Ersuchen der Behörde unterwirft, dagegen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, juris Rn. 57; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. November 2007 - 13 A 1454.07 -, juris Rn. 4 ff.). Hieraus folgt aber auch, dass § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG auf den vorliegenden Fall eines angestrebten „Binnenausgleichs“ zwischen zwei Aufgabenträgern des öffentlichen Gesundheitsdienstes keine Anwendung findet, da beide ihnen originär zugewiesene Aufgaben wahrnehmen. Insoweit ist der Kläger nicht etwa aufgrund einer Beauftragung durch den Beklagten zu 2) im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 6 IfSG tätig geworden; vielmehr liegt ein Fall der Aufgabenerfüllung in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen vor, da dem Kläger die Probenuntersuchung nach § 2 Abs. 1 BWUniMedVO oblag. Es fehlt damit an einer hoheitlichen Inanspruchnahme des Klägers, da er mit seiner unterstützenden Tätigkeit eine ihm bereits als staatliches Medizinaluntersuchungsamt obliegende Aufgabe wahrnahm. Der Beklagte zu 1) und der Kläger standen sich dabei gleichgeordnet mit jeweils ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber. Die Übersendung der Proben stellte weder eine Beauftragung noch eine verbindliche Inanspruchnahme dar. Letztlich verdeutlicht dies auch, dass die Kosten sowohl bei einer Wahrnehmung der Aufgabe des staatlichen Medizinaluntersuchungsamts als auch des Gesundheitsamts aus „öffentlichen Mitteln“ bestritten werden. (2) Im Übrigen ist nicht erwiesen, dass nicht ein vorrangiger Kostenerstattungsanspruch bestanden hat, der die subsidiäre Einstandspflicht nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG ausschlösse. Nach Auffassung der Kammer kann es dabei nicht auf die faktische Durchsetzbarkeit des vorrangigen Kostenanspruchs ankommen, sondern allein auf dessen tatsächliches Bestehen. Hierfür streitet nicht nur der Wortlaut der Vorschrift, der allein auf die Verpflichtung selbst abstellt, sondern auch der Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift (BT-Drucks III/1888, 30; BT-Drucks 19/8351, 223). Dass keine vorrangigen Ersatzansprüche bestanden, hat der Kläger nicht dargelegt. Insoweit haben die Beteiligten übereinstimmend ausgeführt, dass grundsätzlich die Möglichkeit bestand, die auch hinsichtlich der übrigen Untersuchungen erfolgreich in Anspruch genommen wurde, die Kosten hinsichtlich der Testungen symptomatischer Personen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen vorrangig geltend zu machen. Für asymptomatische Personen mit Testgrund sah die Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14. Mai 2020 (CoronaTestV) und ihre jeweiligen Nachfolgeregelungen einen pauschalierten Kostenanspruch gegenüber der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung vor (vgl. § 7 CoronaTestV). Unerheblich für den Anspruch aus § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG ist daher, dass der Kläger die hier streitgegenständlichen Erstattungsansprüche teilweise zuvor erfolglos gegenüber den jeweiligen Kostenträgern geltend gemacht hat. Soweit mangels Dokumentation der zuständigen gesetzlichen Krankenversicherung bei der Probenerhebung der Erstattungsanspruch bei symptomatischen Personen nicht durchgesetzt werden konnte, führt dies nicht zu einem Aufleben der subsidiären Einstandspflicht aus dem Infektionsschutzgesetz. Ebenso wenig kommt dies in den Fällen asymptomatischer Personen in Betracht, in denen zur Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung notwendige Informationen (vgl. § 7 Abs. 4 und 5 CoronaTestV; insbesondere die Differenzierung nach den Testgründen) bei der Probenentnahme nicht erhoben worden sind. Sollte bei vereinzelten Proben mangels Dokumentation nicht erkennbar sein, ob und gegen wen ein möglicher Erstattungsanspruch bestünde, ginge eine derartige nicht weiter aufklärbare Unsicherheit zulasten des Klägers, dem im Zweifel die Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs obläge. Im Übrigen oblag in der Praxis die vollständige Geltendmachung der Ansprüche gegenüber Dritten durch Rechnungsstellung nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten dem Kläger. Der Beklagte zu 1) hingegen war in die Abrechnung nicht näher einbezogen, zumal auch die Kostenerstattungen der (korrekt gekennzeichneten) Proben soweit ersichtlich – trotz des arbeitsteiligen Vorgehens – allein dem Kläger zugutekamen (siehe dazu auch sogleich unter 5.). (3) Überdies dürfte gewichtigen, vorliegend nicht abschließend aufzuklärenden Zweifeln unterworfen sein, ob sich ein etwaiger Erstattungsanspruch überhaupt gegen den Beklagten zu 1) richtete. Zwar haben die Beteiligten zu Recht darauf hingewiesen, dass § 1 SexÜKr/TbKostG BW seinem Wortlaut nach allein auf die in „§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG bezeichneten öffentlichen Mittel“ Bezug nahm und damit nicht an das veränderte Infektionsschutzgesetz angepasst wurde. Indes dürfte es naheliegen, die Vorschrift auch auf den vorliegend streitgegenständlichen Fall zu erstrecken. So ist der erkennbare Sinn der Vorschrift, die subsidiäre öffentliche Kostentragung für die Beratung und Untersuchung mit Blick auf bestimmte übertragbare Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz bei dem Beklagten zu 2), dem Kommunalverband für Jugend und Soziales, zu bündeln. Auch wenn der normative Anknüpfungspunkt der Kostenpflicht verändert und andere übertragbare Krankheiten aufgenommen wurden, spricht Überwiegendes dafür, dass die unterbliebene Angleichung von § 1 SexÜKr/TbKostG auf einem bloßen Redaktionsvergehen beruhte. Dies gilt umso mehr, als in der nunmehr gültigen Neufassung der Beklagte zu 2) für die fraglichen Maßnahmen als Kostenträger bestimmt wird. 3. Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen entsprechend § 670 BGB im Rahmen eines Auftragsverhältnisses scheidet auch hinsichtlich der COVID-19-Testungen aus, weil der Kläger und der Beklagte zu 1) keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen haben, der entsprechende Ansprüche begründen könnte. Auch insoweit mangelt es jedenfalls – ungeachtet des Inhalts der Telefonate – an der nach § 59 Abs. 1, § 57 VwVfG BW in Verbindung mit § 125 Satz 1, § 126 Abs. 2 BGB gebotenen Schriftform. 4. Aufwendungsersatz kann der Kläger ferner nicht aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag analog § 683 Satz 1, § 677, § 670 BGB verlangen, da er als Staatliches Medizinaluntersuchungsamt bei der Untersuchung der Proben kein fremdes Geschäft geführt hat. Ebenso wenig folgt der Anspruch aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch; denn die Aufgabenwahrnehmung bildet den Rechtsgrund für eine etwaige Vermögensverschiebung (siehe dazu ausführlich vorstehend). 5. Ein Zahlungsanspruch ergibt sich ferner nicht aus schadensersatzrechtlichen Anspruchsgrundlagen, soweit für diese der Verwaltungsrechtweg eröffnet ist (vgl. Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 GVG). Vorliegend zielt das Begehren des Klägers – der selbst eine schadensersatzrechtliche Argumentation nicht angeführt hat – ersichtlich nicht darauf, einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB geltend zu machen und weist auch keinen sachlichen Zusammenhang mit einem solchen auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 - VII A 4.73 -, juris Rn. 10 m.w.N.; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - III ZR 126/10 -, juris Rn. 14 ff.). Nur klarstellend weist die Kammer deshalb darauf hin, dass auch ein dem Verwaltungsrechtsweg zugeordneter Schadensersatzanspruch nach § 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit §§ 280 ff. BGB nicht in Betracht kommt. Zwar mag der streitgegenständliche Zahlungsanspruch wohl als Vermögensschaden begriffen werden können, allerdings fehlt es auch insoweit wie dargelegt jedenfalls an dem notwendigen zugrundeliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass im Rahmen der offenkundig besonders dynamischen Anfangsphase des infektiologischen Geschehens im Frühjahr 2020 kurzfristige und komplexe Absprachen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) getroffen wurden, um der sich stetig verändernden Lage Herr zu werden. Unverkennbar ist auch, dass die Situation durch eine wechselseitige Rücksichtnahme und pragmatische Lösung deutlich entschärft werden konnte und dass – wovon auch die vorgelegten Protokolle zeugen – zunächst eine sachgerechte Lösung im Vordergrund stand. Indes wurde über etwaige Kostenlasten oder Ausgleichsansprüche keine schriftliche Vereinbarung getroffen. Die vorgelegten Aussagen der beteiligten Personen bestätigen dabei den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck, dass Fragen der Kostentragung ferner nicht telefonisch geklärt wurden; mag auch bei den jeweiligen Gesprächspartnern eine gegenteilige Grundannahme vorgeherrscht haben. All dies kann jedoch weder die Einhaltung zwingender Formvorschriften entbehrlich machen noch eigenständige öffentliche-rechtliche vertragliche Einstandspflichten zu begründen. Damit bedarf vorliegend keiner Entscheidung, inwieweit überhaupt eine (kausale und schuldhafte) Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) zu gewärtigen wäre. Zwar wäre bei sachgerechter Testung (nur bei Vorliegen eines Testgrundes im Sinne der CoronaTestV oder symptomatischen Patienten) und vollständiger Dokumentation eine Schadloshaltung des Klägers gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen oder der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung grundsätzlich möglich gewesen (siehe dazu vorstehend). Dass seine Kosten nicht erstattet worden sind, dürfte einen maßgeblichen Ausgangspunkt darin finden, dass die für die Abrechnung notwendigen Informationen durch den Beklagten zu 1) nicht immer vollständig erhoben und an den Kläger übermittelt worden sind. Zu gewichten dürfte dabei gleichwohl sein, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) im Rahmen der COVID-19-Testungen innerhalb ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche arbeitsteilig zusammengewirkt haben. Nach dem übereinstimmend geschilderten tatsächlichen Ablauf war der Kläger jedenfalls selbst zur Abrechnung im Eigeninteresse berechtigt, mit der Abrechnung betraut und hat diese auch regelhaft vorgenommen, woraus Obliegenheiten zur Ermittlung der notwendigen Daten resultieren könnten. 6. Nach alledem kommt es auch insoweit auf die Höhe der geltend gemachten Ansprüche und eventuelle Zinsforderungen auch insoweit nicht mehr an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sieht die Kammer keine Veranlassung, da die in § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe nicht vorliegen. Eine grundsätzliche Bedeutung vermag die Kammer angesichts der Einzelfall-Konstellation, die überdies teilweise auf mittlerweile außer Kraft getretenen Vorschriften beruht – trotz der nicht erheblichen Summen und dem nachvollziehbaren Klärungsinteresse der Beteiligten – nicht zu erkennen. Ferner weicht das Urteil nicht von oberverwaltungsgerichtlicher oder bundes(verfassungs)gerichtlicher Rechtsprechung ab. B E S C H L U S S Der Streitwert wird auf insgesamt 2.325.707,75 Euro festgesetzt. Gründe: Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichts-barkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend. Die Höhe der beanspruchten Zinsen ist hingegen nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 GKG). Hieran gemessen war der Streitwert insgesamt auf 2.325.707,75 Euro festzusetzen. Der dem Klageantrag zu 1. zugrundeliegende Streitwert in Höhe von 1.973.896,73 Euro ist nur einmal zu berücksichtigen. Es ist anerkannt, dass bei subjektiver Klagehäufung die Ansprüche gegen mehrere Gesamtschuldner nicht zu addieren sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 -, juris Rn. 6 m.w.N.; Beschluss vom 8. November 2022 - XI ZR 453/21 -, juris Rn. 3). Zwar liegen in diesem Falle verschiedene Streitgegenstände vor, die nach der Regelung in § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind. Hiervon ist jedoch eine Ausnahme bei wirtschaftlich identischen Ansprüchen zu machen. Von wirtschaftlicher Identität ist bei gegen Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüchen auszugehen, weil der Gläubiger die von ihnen geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann. Das aus diesem Grunde zu § 5 Halbsatz 1 ZPO entwickelte Additionsverbot stellt eine Ausnahme auch zu der gesetzlichen Regelung in § 39 Abs. 1 GKG dar. Es ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus der Überlegung, dass eine Wertaddition bei der Berechnung des Streitwerts nicht gerechtfertigt ist, wenn zwar mehrere Schuldner in Anspruch genommen werden und damit auch verschiedene Streitgegenstände vorliegen, die Leistung, auf die jeder Schuldner in Anspruch genommen werden kann, indessen nur einmal zu bewirken ist und die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Gesamtschuldner wirkt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 3 C 24.127 -, juris Rn. 23). Zwar dürfte vorliegend eine Gesamtschuldnerschaft zwischen den Beklagten zu 1) und 2) von vornherein bereits nach dem klägerischen Vorbringen ausgeschlossen gewesen sein, da die geltend gemachte Einstandspflicht des Beklagten zu 2) nach dem Infektionsschutzgesetz tatbestandlich subsidiär ausgestaltet und beim Vorliegen anderer Ansprüche ausgeschlossen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers vorliegend nur auf eine einfache Zahlung der Geldsumme gerichtet gewesen ist. Der Streitwert des Klageantrags zu 2 war hingegen gemäß § 39 Abs. 1 GKG hinzuzuaddieren, da dem Klageantrag ein anderer Streitgegenstand mit einem selbstständigen wirtschaftlichen Wert zugrunde lag (vgl. auch Nr. 1.1.1 Streitwertkatalog). Der Beklagte zu 2) wurde „darüber hinaus“ zu einer weiteren Zahlung in Höhe von 351.811,02 Euro verklagt. Die Beteiligten streiten um die Kostentragung für Leistungen der medizinischen Mikrobiologie in Form von labordiagnostischen Untersuchungen zuvor eingesandter mikrobiologischer und virologischer Proben. Kläger ist das Universitätsklinikum XXX, dessen Institut für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene unter anderem labordiagnostische Untersuchungen durchführt. Der Beklagte zu 1) ist Rechtsträger des Landratsamts XXX, das in seiner Funktion als Gesundheitsamt des XXX in der Vergangenheit verschiedene Proben an den Kläger zur Untersuchung in dessen Labor übersandt hat. Der Beklagte zu 2) ist als Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (fortan auch: KVJS) unter anderem mit der Aufbringung öffentlicher Mittel für bestimmte ärztliche Behandlungen betraut. I. Jedenfalls seit 2002 übersandte der Beklagte zu 1) durch sein Gesundheitsamt mikrobiologische und virologische Proben im Rahmen von Untersuchungen sexuell übertragbarer Erkrankungen (fortan auch: STI) an den Kläger, der diese in seinem Labor untersuchte und dem Beklagten zu 1) die jeweiligen Testergebnisse mitteilte. Entsprechende Proben übermittelte der Beklagte zu 1) auch in den Jahren 2014 bis 2017, die vom Kläger in der Folgezeit untersucht wurden. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 führte der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) aus, Umgebungsuntersuchungen durch seine Abteilung Medizinische Mikrobiologie und Hygiene seien zwar zunächst nach der Verordnung des Sozialministeriums und des Wissenschaftsministeriums über die Gebühren der Medizinaluntersuchungsämter vom 15. Mai 2002 (Medizinaluntersuchungsämter-Gebührenverordnung - MedUAmtGebV BW) gegenüber dem Gesundheitsamt gebührenbefreit gewesen. Die Verordnung sei jedoch nur bis zum 31. Dezember 2006 gültig gewesen, womit auch die bis dahin geltende Gebührenfreiheit entfallen sei. Mit Schreiben vom 27. und 29. November 2017, 1. und 6. Dezember 2017 sowie 21., 22. und 23. November 2018 stellte der Kläger dem Beklagten zu 1) infolgedessen für jeweils näher aufgelistete Abrechnungszeiträume Leistungen in Höhe von 214.670,64 Euro für das Jahr 2014, 279.341,58 Euro für das Jahr 2015, 358.872,65 Euro für das Jahr 2016 und 295.235,86 Euro für das Jahr 2017, insgesamt 1.148.120,73 Euro in Rechnung. Die einzelnen Abrechnungsdokumente schlüsseln die Leistungen mit Blick auf die behandelten Personen nach Ziffern der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und abgerechneten Gebührensätzen auf. Die Abrechnungen enthalten den Hinweis, dass sie mit Zugang fällig würden und Zahlungsverzug nach § 286 Abs. 3 BGB spätestens eintrete, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gezahlt werde. Wegen der Einzelheiten der abgerechneten Leistungen wird auf die einzelnen Dokumente vollumfänglich verwiesen. Mit Schreiben vom 24. April 2018 betonte der Beklagte zu 1) die Bedeutung der Zusammenarbeit mit dem Kläger, führte aber aus, er könne die Kosten mangels Rechtsgrundlage nicht erstatten. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz – ÖGDG) vom 17. Dezember 2015 nähme unter anderem das Institut für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene des Klägers Aufgaben nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nummer 4 und 8 ÖGDG wahr, soweit sie diesem durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums übertragen seien. Diese umfassten die Durchführung labordiagnostischer Untersuchungen. § 2 Abs. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über Aufgaben der Universitäten im medizinischen Bereich vom 9. Juli 1991 (MedInstV BW 1991) lege die entsprechenden Untersuchungen fest, wozu insbesondere die in Rechnung gestellten labordiagnostischen Leistungen zählten. § 2 Abs. 2 Nr. 2 BWUniMedVO bestimme die örtliche Zuständigkeit für den Stadtkreis Heidelberg und den Rhein-Neckar-Kreis. Insofern nehme der Kläger bei der Erbringung der labordiagnostischen Leistungen eine zugewiesene Dienstaufgabe im Rahmen des Tätigkeitsumfangs eines staatlichen Medizinaluntersuchungsamtes wahr. Im Übrigen werde auf die sachliche und persönliche Gebührenfreiheit nach § 9 und § 10 des Landesgebührengesetzes (LGebG) verwiesen. Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 20. Juni 2018, die Gebührenbefreiung sei entfallen, sodass die Leistungen nunmehr abzurechnen seien. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 führte der Beklagte zu 1) aus, es fehle bereits an einer Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung, sodass es auf eine entsprechende Befreiung nicht ankomme. Die Proben seien in dem Glauben übersandt worden, sie würden – wie bisher – kostenfrei untersucht. Eine entgeltliche Leistung habe der Kläger nicht angeboten. Am 28. Juni 2018 ersuchte der Beklagte zu 1) das Sozialministerium um Einschätzung seiner Rechtsauffassung und verwies darauf, das Universitätsklinikum Freiburg sehe von einer Rechnungsstellung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt ab. Mit Schreiben vom 7. August 2018 verwies das Sozialministerium auf die außer Kraft getretene Medizinaluntersuchungsämter-Gebührenverordnung, die für den für den Bereich der universitären Medizinaluntersuchungsämter, die in den Zuständigkeitsbereich des Wissenschaftsministeriums fielen, anders als in anderen Bereichen nicht erneuert worden sei. Angesichts der mangels konkreter Regelung bestehenden Rechtsunsicherheit werde man daher auf das zuständige Wissenschaftsministerium zugehen. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsaufassung und des beidseitigen Wunschs einer gütlichen Streitbeilegung vereinbarten die Beteiligten Mahnsperren auf Seiten des Klägers – zuletzt bis zum 31. Dezember 2023 – sowie den Verzicht auf die Einrede der Verjährung auf Seiten des Beklagten zu 1) – zuletzt bis zum 31. Dezember 2023. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 ersuchte der Kläger das Wissenschaftsministerium um rechtliche Einschätzung und berief sich zur Begründung der Erstattungspflicht auf § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 LGebG, hilfsweise auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. II. Im Jahr 2020 errichtete der Beklagte zu 1) Teststationen für COVID-19 an den Standorten XXX und XXX als Ersatz für die bislang in der Infektionsambulanz des Klägers vorgenommenen Testungen, die zum 25. März 2020 eingestellt wurden. In diesem Zusammenhang kam es zu einem Telefonat zwischen einem Vertreter des Beklagten zu 1) und einem Vertreter des Klägers im März 2020, worin die Auswertung der Proben aus den Teststationen vereinbart wurde, die der Kläger in der Folgezeit durchführte. Bis zum 13. Mai 2020 untersuchte der Kläger nach eigenen Angaben 6.201 Abstriche aus den obigen Teststationen. Am 14. Mai 2020 trat die Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Juni 2020 – Corona-TestVO in Kraft (§ 11 Corona-TestVO). In § 9 Abs. 1 Corona-TestVO war eine pauschale Vergütung für Leistungen der Labordiagnostik für einen Nukleinsäurenachweis des beta-Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen (ärztlichen) Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten je Nachweis von 50,50 Euro vorgesehen. Ab dem 14. Mai 2020 übermittelte der Beklagte zu 1) dem Kläger nach dessen Angaben unter anderem ohne Angabe eines Testgrunds 2.827 Abstriche und 7.324 Abstriche symptomatischer Patienten, die der Kläger nachfolgend untersuchte. Die vom Beklagten zu 1) eingereichten Proben enthielten zum Teil keine Angaben über die Anschrift, Krankenkasse und das Geburtsdatum der getesteten Personen. Der Kläger bemühte sich insoweit ohne Erfolg um eine Vergütung der Untersuchungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung und den gesetzlichen Krankenversicherungen, die eine Kostenübernahme mit der Begründung ablehnten, es handle sich nicht um eine Leistung nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB V, zudem fehlten die nach der Corona-TestVO notwendigen Angaben, sodass eine Abrechnung nicht möglich sei. Nachfolgend machte der Kläger beim Beklagten zu 1) pro Testung jeweils 50,50 Euro geltend, demnach Forderungen in Höhe von 142.763,50 Euro und 369.862,00 Euro für die Testungen ab dem 14. Mai 2020. Die zuvor durchgeführten Testungen stellte der Kläger ebenfalls pauschal mit 50,50 Euro in Rechnung, sodass Kosten in Höhe von weiteren 313.150,50 Euro geltend gemacht wurden. Insgesamt forderte der Kläger für im Jahr 2020 durchgeführte Testungen auf COVID-19 einen Betrag von 825.776,00 Euro. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 führte der Beklagte zu 1) diesbezüglich aus, die Rechtslage sei im Wesentlichen mit derjenigen hinsichtlich der STI-Untersuchungen vergleichbar; auch mit den durchgeführten COVID-19-Testungen werde eine Dienstaufgabe eines staatlichen Medizinaluntersuchungsamtes erbracht, die ihm gegenüber gebührenbefreit sei. Mit Schreiben vom 7. April 2021 wandte sich der Kläger erneut an das Wissenschaftsministerium, bat um Beantwortung der Anfrage vom 21. Dezember 2018 und ergänzend um Einschätzung, ob sich in entsprechender Übertragung der Argumentation ein Gebührenerstattungsanspruch auch hinsichtlich der durchgeführten COVID-19-Testungen ergebe. Hierauf antwortete das Wissenschaftsministerium mit Schreiben vom 1. September 2021, die Gebührenbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 LGebG sei wohl nicht einschlägig, da die Erfüllung einer allgemeinen Dienstaufgabe keine Dienstpflicht in diesem Sinne darstelle. Eine persönliche Gebührenbefreiung scheide aus, wenn der Beklagte zu 1) die Gebühren auf Dritte umlegen könne. Im Übrigen könne dieser § 10 Abs. 6 LGebG entgegenstehen, soweit Leistungen auch durch Stellen außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung erbracht würden. Der Beklagte zu 1) erneuerte seine Bitte um Einschätzung seitens des Sozialministeriums, um eine landeseinheitliche Handhabung der vergleichbar gelagerten Fälle zu ermöglichen. III. Am 28. Dezember 2023 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt, der Zahlungsanspruch resultiere aus § 69 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG). Der Beklagte zu 1) habe als zuständige Behörde den Kläger als Dritten mit der Durchführung der Untersuchungsmaßnahmen beauftragt und sei damit zur angemessenen Kostentragung aus öffentlichen Mitteln verpflichtet, da kein anderer Kostenträger insoweit verpflichtet sei. Eine Gebührenfreiheit könne nicht unterstellt werden, zumal die Untersuchungen nicht etwa allgemein kostenfrei zu erfolgen hätten. Hilfsweise ergebe sich der Erstattungsanspruch aus einem öffentlich-rechtlichem Auftragsverhältnis analog § 670 BGB. Die Beklagte zu 1) habe den Kläger mit der Untersuchung der eingesandten Proben beauftragt und könne dies nicht im Nachhinein abstreiten. Höchst hilfsweise resultiere der Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch analog §§ 812 ff. BGB. Hinzu träten im Einzelnen bezifferte Verzugszinsen. Der Beklagte zu 1) ist der Klage entgegengetreten und führte zur Begründung unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Ansprüche bestünden der Höhe nach nicht, da die Anzahl der durchgeführten und abgerechneten Laborleistungen nicht nachvollziehbar sei. Jedenfalls scheide eine Kostentragungspflicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten aus. Soweit der Kläger sich auf § 69 Abs. 1 Nr. 5 IfSG beziehe, erlaube § 69 Abs. 2 IfSG die Bestimmung des Trägers, der die notwendigen öffentlichen Mittel aufbringen müsse. Nach § 1 des Gesetzes über die Kostentragung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose (SexÜKr/TbKostG BW) würden die in § 69 Abs. 1 Nr. 5 IfSG bezeichneten öffentlichen Mittel vom Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) aufgebracht, soweit nicht die Kostentragung für bestimmte Personenkreise auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften anderen Stellen obliege, was nicht der Fall sei. Die geltend gemachten Kosten könnten ferner nicht als Gebühr auferlegt werden, da es seit der Aufhebung der Medizinaluntersuchungsämter-Gebührenverordnung an einer notwendigen speziellen Gebührenverordnung fehle. Der gesetzgeberische Wille lasse nicht erkennen, dass die bis dato geltende Gebührenbefreiung dauerhaft nicht mehr bestehen solle. Gebühren seien weder ausdrücklich erhoben noch sonst festgesetzt worden. Eine Gebühr könne auch nicht nach § 4 Abs. 1 LGebG erhoben werden, da es an einer öffentlichen Leistung fehle. Die vom Kläger erbrachten Leistungen dienten lediglich der Vorbereitung eines eventuell nachfolgenden behördlichen Handelns. Jedenfalls könne die Leistung nicht dem Beklagten zu 1) individuell zugerechnet werden, sondern sei im Interesse Dritter, beziehungsweise der Allgemeinheit erfolgt. Ferner mangele es an einem spezifischeren Gebührentatbestand, der angesichts des ausfüllungsbedürftigen § 4 LGebG notwendig gewesen sei. Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 4 Abs. 4 LGebG scheide aus, da bereits angesichts der Vielzahl der gleichgelagerten Abrechnungen kein atypischer Fall vorliegen könne. Im Übrigen sei das beklagte Land nach § 10 Abs.1 Satz 1 LGebG persönlich gebührenbefreit. Für den Landkreis ergebe sich dies aus § 10 Abs. 2 LGebG. Die Gebührenfreiheit sei auch nicht nach § 10 Abs. 5 LGebG weggefallen, da nicht ersichtlich sei, dass die Kosten einem Dritten hätten auferlegt werden können. Weder könnten die Kosten den Krankenkassen noch den getesteten Personen auferlegt werden. Auch ein Wegfall der Gebührenfreiheit nach § 10 Abs. 6 LGebG scheide mangels einer öffentlichen Leistung im Sinne das LGebG aus. Auch bestehe kein Anspruch auf Erstattung der Laboruntersuchungen der COVID-19-Testungen. Insoweit sei § 19 IfSG nicht einschlägig. Eine Gebührenerhebung scheide aus. Insbesondere entfalle auch hinsichtlich der COVID-19-Testungen die Gebührenbefreiung gemäß § 10 Abs. 5 LGebG nicht, da auch diese Kosten keinem Dritten auferlegt werden konnten. Eine Umlage auf die Krankenkassen als potentiellen Kostenträgern sei angesichts der klägerischen Ausführungen nicht möglich. Auch eine Rechtsgrundlage für die Geltendmachung bei den getesteten Personen selbst sei nicht ersichtlich. Für die Zeit ab Inkrafttreten der Testverordnungen ergebe sich aus diesen sogar eindeutig, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers die Testungen für die zu testende Person kostenfrei erfolgen solle. Kein Anspruch auf Aufwendungsersatz ergebe sich aus einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis analog § 670 BGB. Da der Kläger im Rahmen seiner Aufgabe als staatliches Medizinaluntersuchungsamt tätig geworden sei, fehle es bereits an einem Auftrag. Da der Kläger aufgrund eigener Zuständigkeit gehandelt habe, seien etwaige Aufwendungen jedenfalls nicht erforderlich. Es bestehe auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; es mangele bereits an einer Vermögensverschiebung, der Beklagte zu 1) habe nichts erlangt. Jedenfalls wäre eine solche Verschiebung nicht ohne Rechtsgrund geschehen. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Mai 2024 erwidert, er könne nicht auf den Kommunalverband für Jugend und Soziales verwiesen werden, da zwischen ihm und der Beklagten zu 1) ein „Vertrags-Auftragsverhältnis“ bestanden habe. Nach § 19 IfSG in der hinsichtlich der STI-Untersuchungen maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2001 sollten im Übrigen die Kosten der Behandlung durch „einen Arzt des Gesundheitsamts“ durch öffentliche Mittel bestritten werden, soweit diese nicht durch die Krankenversicherung getragen werden könnten. Auf die Beauftragung eines Labors durch das Gesundheitsamt beziehe sich § 69 IfSG in der damaligen Fassung ohnehin nicht. Auf Grundlage von § 2 SexÜKr/TbKostG BW sei die Verordnung des Sozialministeriums über die ärztlichen Kosten bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose (Arztkostenverordnung) erlassen worden. Diese regele eine Gebührenerstattung durch den Kommunalverband für Jugend und Soziales, wenn ein behandelnder Arzt in den Fällen des § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG eine Untersuchung am Patienten durchgeführt habe. Auch insoweit sei die Laboruntersuchung der eingesandten Proben nicht umfasst, weshalb kein Anspruch gegen den Kommunalverband für Jugend und Soziales bestehe. Mit am selben Tage zugegangenem Schriftsatz vom 16. Juli 2024 hat der Kläger die Klage teilweise – hinsichtlich der STI-Untersuchungen – gegen den Kommunalverband für Jugend und Soziales als Beklagten zu 2) erweitert und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, beide Beklagten hafteten als Gesamtschuldner. Hinsichtlich der COVID-19-Testungen bestünde hingegen keine Einstandspflicht des Beklagten zu 2). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Karlsruhe folge aus § 52 Nr. 1 VwGO. Mit Schriftsatz vom 6. August 2024 hat der Beklagte zu 2) der Klageänderung widersprochen. Die Klageänderung sei im Übrigen nicht sachdienlich und werfe neue Rechtsfragen auf, die nicht geeignet seien, das Verhältnis des Klägers zum Beklagten zu 1) zu klären. Jedenfalls fehle es an der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Karlsruhe. Hilfsweise führte der Beklagte zu 2) aus, der mutmaßliche Zahlungsanspruch im Zusammenhang mit den STI-Untersuchungen aus den Jahren 2014 bis 2017 sei mit Schriftsatz vom 16. Juli 2024 erstmalig ihm gegenüber geltend gemacht worden, weshalb er die Einrede der Verjährung erhebe. Im Übrigen sei das bezüglich seiner subsidiären Einstandspflicht notwendige Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt worden; es sei insoweit bereits zweifelhaft, dass der Kläger überhaupt antragsberechtigt sei. Ein Auftragsverhältnis sei nicht begründet worden. Schließlich komme auch ein Kostenerstattungsanspruch des Beklagten zu 1) ihm gegenüber nicht in Betracht. Mit am selben Tage zugegangenem Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Beklagten zu 2) erneut erweitert und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte zu 2) hafte als Gesamtschuldner auch für die COVID-19-Testungen. Da der Beklagte zu 2) im Gegensatz zum Beklagten zu 1) für im Jahr 2021 entstandene Ansprüche aus derartigen Testungen keinen Verjährungsverzicht erklärt habe, sei die Gesamtforderung in Höhe von 351.811,02 Euro ihm gegenüber klageweise geltend zu machen. Dem ist der Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 16. Januar 2025 entgegengetreten und hat der erneuten Klageänderung widersprochen; diese sei im Übrigen weder zulässig noch sachdienlich. Hilfsweise führte der Beklagte zu 2) aus, das klägerische Vorbringen sei widersprüchlich, da seine Einstandspflicht zuvor bestritten worden sei. Ein Anspruch des Klägers und des Beklagten zu 1) scheide im Übrigen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten aus. Mit Verfügung des Gerichts vom 28. Februar 2025 wurden die Beteiligten zur weiteren Aufklärung der Sach- und Rechtslage um ergänzende Stellungnahme gebeten; im Hinblick auf den konkreten Inhalt wird auf die Gerichtsakte (AS. 1258 ff.) verwiesen Hierauf führte der Beklagte zu 1) ergänzend aus, das Sozialministerium habe sich nicht weiter geäußert. Die Proben würden seit der Umstellung in einem Labor des Landesgesundheitsamts untersucht. Obwohl es dort eine entsprechende Gebührensatzung gebe, sehe dieses von einer Gebührenerhebung ab. Die COVID-19-Testungen unterfielen nicht § 19 Abs. 1 Satz 2 IfSG, sondern wären mangels speziellerer Vorschriften nach dem Landesgebührengesetz abzurechnen. Der Kläger habe die Kosten der Maßnahmen eines Medizinaluntersuchungsamts indes grundsätzlich selbst zu tragen. Die Kosten der STI-Testungen würden der Höhe nach nicht länger bestritten. Indes ergeben sich hinsichtlich der Anzahl COVID-19-Testungen erhebliche Abweichungen. Der Kläger ergänzte, die Klageänderung ermögliche eine endgültige Klärung des Streitstoffes und verhindere widersprechende Entscheidungen. Hinsichtlich der COVID-19-Testungen habe ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis bestanden; der Kläger sei „mit einer entgeltlichen Vergütung beauftragt worden“. Selbst wenn es keine ausdrückliche Vereinbarung gegeben haben sollte, müsse angesichts des Aufwands von nahezu zwei Millionen Euro und der übrigen Umstände von einer stillschweigenden Vergütung ausgegangen werden. Die Höhe der geltend gemachten Kosten orientiere sich an den damals geltenden Krankenversicherungssätzen und sei angemessen, zumal eine Abrechnung nach GOÄ höher ausgefallen wäre. Nach § 12 Abs. 1 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (LÄKBW) bemesse sich die Vergütung im Grundsatz nach der GOÄ; diese Gebühren habe der Kläger jedenfalls nie erlassen. Nicht zuletzt die Einreichung nicht gekennzeichneter Proben, die nicht anderweitig hätten eingereicht werden können, hätte ein Bewusstsein über deren Kostenpflichtigkeit begründen müssen. Der Kläger sei zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet. Hierauf erwiderte der Beklagte zu 1), eine Beauftragung hätte im Rahmen der Gespräche schon gar nicht vereinbart werden können. Vielmehr verdeutliche die Geltendmachung der Kosten an anderer Stelle, dass der Kläger offenbar auch nicht von einer Kostentragungspflicht des Beklagten zu 1) ausgegangen sei. Der Anwendungsbereich der GOÄ sei angesichts des Wortlauts und der Systematik bereits nicht eröffnet; § 12 Abs. 1 LÄKBW sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner a) 214.670,64 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2017 hinsichtlich des Beklagten zu 1) und hinsichtlich des Beklagten zu 2) seit dem 16. Juli 2024 zu bezahlen; b) 279.341,58 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. Dezember 2017 hinsichtlich des Beklagten zu 1) und hinsichtlich des Beklagten zu 2) seit dem 16. Juli 2024 zu bezahlen; c) 358.872,65 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22. Dezember 2018 hinsichtlich des Beklagten zu 1) und hinsichtlich des Beklagten zu 2) seit dem 16. Juli 2024 zu bezahlen; d) 294.831,84 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24. Dezember 2018 hinsichtlich des Beklagten zu 1) und hinsichtlich des Beklagten zu 2) seit dem 16. Juli 2024 zu bezahlen; e) 181,90 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. Januar 2018 hinsichtlich des Beklagten zu 1) und hinsichtlich des Beklagten zu 2) seit dem 16. Juli 2024 zu bezahlen; f) 222,12 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8. Januar 2018 hinsichtlich des Beklagten zu 1) und hinsichtlich des Beklagten zu 2) seit dem 16. Juli 2024 zu bezahlen; 2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner weitere 825.776,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2023 hinsichtlich des Beklagten zu 1) und seit dem 20. Dezember 2024 hinsichtlich des Beklagten zu 2) zu bezahlen; 3. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger weitere 351.811,02 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2024 zu bezahlen. Der Beklagte zu 1) beantragt, die Klagen abzuweisen. Der Beklagte zu 2) beantragt, die Klagen abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, auf die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.