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Beschluss

4 L 1286/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0829.4L1286.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 3. Juni 2014 gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 3690/14 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2013 für das Bauvorhaben auf dem Grundstück S. 20 in 00000 E anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. 6 Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen öffentlichen und/oder privaten Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Bei offenem Ergebnis der Prüfung der Erfolgsaussichten oder wenn mit Blick etwa auf die Kürze der dem Gericht zur Verfügung stehenden Zeit eine Abschätzung der Erfolgsaussichten nicht angezeigt erscheint, kann auf der Grundlage einer Interessenabwägung entschieden werden. 7 OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 B 1037/11 -, BRS 78 Nr. 51 = juris Rdnr. 20, m.w.N. 8 In Anwendung dieser Grundsätze hat das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin geringeres Gewicht als das gegenläufige Interesse der Beigeladenen. 9 Bei summarischer Prüfung erweist sich die angefochtene Baugenehmigung vom 15. Oktober 2013 zwar nicht als offensichtlich rechtmäßig. Es spricht jedoch mehr dafür, dass die Baugenehmigung nicht im Widerspruch zu auch dem Schutz der Klägerin dienenden Vorschriften des öffentlichen Rechts steht. 10 Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Baugenehmigung gestatte den Beigeladenen in Abweichung von der Festsetzung „g = geschlossene Bebauung“ des nach § 174 Abs. 1 BBauG 1960 auf Grund der Vorschriften des Aufbaugesetzes NRW vom 29. April 1952 erstellten und als Bebauungsplan fortgeltenden Durchführungsplans Nr. 6068/14 vom 18. Dezember 1962 die Errichtung eines teilweise nicht grenzständigen Gebäudes und die genannte Festsetzung sei drittschützend, führt dies nicht zur Annahme der Nachbarrechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung. Es spricht alles dafür, dass jedenfalls die Festsetzung zur Bauweise für das Grundstück der Beigeladenen funktionslos geworden ist. Denn der Rat der Stadt E hat am 5. Mai 1994 die Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs Dorfkern V1. beschlossen, bekannt gemacht im Eer Amtsblatt Nr. 36 vom 10. September 1994. Diese erfasst das Grundstück der Beigeladenen. 11 Funktionslos und damit unwirksam kann ein Plan oder können einzelne seiner Festsetzungen werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans reichen für die Annahme eines unüberwindlichen Hindernisses indes nicht aus. Ein Bebauungsplan tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass er als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist. 12 BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 4 CN 11/03 –, BVerwGE 122, 207 ff. = juris Rdnr. 33 ff. m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2003 – 10 A 372/00 –, juris Rdnr. 66 ff. 13 Nach § 5 Abs. 1 DSchG NRW werden Denkmalbereiche durch Satzung der Gemeinde, die der Genehmigung der Oberen Denkmalbehörde bedarf, unter Schutz gestellt und unterliegen damit den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Bei der Unterschutzstellung eines Denkmalbereichs geht es darum, bauliche Anlagen, soweit sie als Bestandteil eines umfassenderen denkmalwerten Bedeutungszusammenhangs identifizierbar sind, gerade in dieser Eigenschaft zu bewahren. 14 Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz NRW, 3. Auflage 2012, § 5 1. 15 Zu diesem Zweck sind sämtliche relevanten – also baulichen – Maßnahmen im Denkmalbereich gemäß § 9 DSchG NRW erlaubnispflichtig. Nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW ist die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. 16 Mit dem Erlass der Satzung zum Denkmalbereich V1. , die fast das gesamte Plangebiet des Durchführungsplans umfasst, war auf unabsehbare Zeit klar und aufgrund der Bekanntmachung der Denkmalsatzung auch offenkundig, dass die Festsetzung „geschlossene Bebauung“ des Durchführungsplans ihre Funktion zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung in E-V1. wegen der gegenläufigen Zielsetzung der Denkmalbereichssatzung verloren hatte. Nach § 5 der Denkmalsatzung ist es deren Anliegen und Ziel, das Erscheinungsbild des historischen Dorfkerns V1. mit seiner dörflichen Struktur zu erhalten. Neben einzelnen Denkmälern wird u.a. das Haus S. 20 als erhaltenswert benannt (§ 3); neben anderen wird auch der Straßenzug „ S. “ als schützenswert aufgeführt. Wie sich der der Denkmalsatzung beigefügten Karte sowie der Begründung entnehmen lässt, war zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung das mit dem Durchführungsplan festgesetzte städtebauliche Ziel einer baulichen Verdichtung durch geschlossene Bebauung im Denkmalbereich ganz überwiegend nicht umgesetzt. Das im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung auf dem Grundstück vorhandene und von den Beigeladenen auf Grundlage der Genehmigung vom 5. März 2013 abgebrochene „alte“ Wohngebäude war ebenfalls nicht beidseitig grenzständig und damit geschlossen im Sinne von § 8 a) II. der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk E vom 1. April 1993, Amtsblatt der Bezirksregierung E vom 2. September 1939, errichtet. Die Einhaltung eines Grenzabstands zu dem Grundstück S. 18 ist anhand der vorliegenden Pläne und Akten offensichtlich. Aber auch zum Grundstück der Antragstellerin lag keine durchgehend grenzständige Bebauung vor. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem von den Rechtsvorgängern der Beigeladenen im Jahr 1965 zu einem Bauvorhaben (Garage) eingereichten Lageplan vom 12. November 1965 (Beiakte Heft 4) sowie aus dem der Abbruchgenehmigung vom 5. März 2013 zu Grunde liegenden Lageplan (Bl. 16 Beiakte Heft 9). Es wird bestätigt durch ein im Genehmigungsvorgang zur Errichtung der Häuser S. 20 a–h und 22 (Beiakte Heft 3) enthaltenes Foto des Zustands Ende der 1960er Jahre vor Abriss des dortigen Altbestands. 17 Gerade die Festsetzung geschlossener Bauweise ergibt städtebaulich aber nur Sinn, wenn sie nicht nur – nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 DSchG – auf einzelne Grundstücke bezogen, sondern – wie es der Durchführungsplan für fast das gesamte Plangebiet vorsah – in größerem Zusammenhang umgesetzt wird. Dass die Regelungen des Denkmalrechts insoweit Vorrang vor den – zudem älteren – Festsetzungen bauplanungsrechtlicher Art haben, ergibt sich aus dem Wesen des Denkmalrechts. 18 Fehlt es hinsichtlich der Bauweise mithin an planerischen Festsetzungen für das Grundstück der Beigeladenen, kann nach § 34 Abs. 1 BauGB insoweit allein das im Tatbestand des Sicheinfügens verankerte Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung entfalten. 19 BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rdnr. 21; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 10 B 2125/05 –, juris Rdnr. 12. 20 Die Antragstellerin kann sich bei summarischer Prüfung nicht darauf berufen, eine Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen sei nur nach den von der Rechtsprechung für eine Doppelhausbebauung entwickelten Maßstäben zulässig. 21 Vgl. zu diesen Maßstäben BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, BVerwGE 110, 355 ff. = juris Rdnr. 18 ff., Beschluss vom 10. April 2012 – 4 B 42.11 –, juris, und Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, BVerwGE 148, 290 ff. = juris. 22 Das Grundstück der Antragstellerin ist nicht in offener Bauweise bebaut. Ihr Haus ist als Reihenhaus in Vollzug des Durchführungsplans Nr. 6068/14 in geschlossener Bauweise errichtet worden. Die auf den Grundstücken S. 22 bis 20a errichtete Häuserzeile kann auch nicht als Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO angesehen werden, da sie eine Länge von 50 m überschreitet. 23 Vgl. zur Reihenhausbebauung OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 -, juris Rdnr. 38 ff. 24 Die Situation der benachbarten Grundstücke S. 20a und 20 ist bauplanungsrechtlich auch nicht als Quasi-Doppelhausverhältnis einzustufen. Anders als in der offenen Bauweise ist der Grenzanbau der Antragstellerin nicht unter der Voraussetzung eines wechselseitigen Verzichts auf einen – durch die offene Bauweise dem Grunde nach geforderten – seitlichen Grenzabstand, sondern in Vollzug der bauleitplanerischen Festsetzung „geschlossene Bebauung“ erfolgt. Gerade jener wechselseitige, auch städtebaulich bedeutsame Verzicht auf seitliche Abstandflächen bringt aber die jeweiligen Nachbarn erst in ein besonderes nachbarliches Austauschverhältnis, welches es dem Nachbarn ermöglicht, einen Anbau an seine Haushälfte, welcher den Rahmen eines Doppelhauses nicht wahrt, anknüpfend an die nachbarschützende Festsetzung „Doppelhaus“ im Bebauungsplan oder – im unbeplanten Bereich – über das Gebot der Rücksichtnahme mit Erfolg anzugreifen. 25 Das Bauvorhaben der Beigeladenen erweist sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht aus anderen Gründen als nachbarrechtswidrig. Dabei kann offen bleiben, ob die Festsetzungen des Durchführungsplans zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche gleichfalls funktionslos geworden sind. Sollte dies der Fall sein, kommt Nachbarschutz auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB nur nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht. 26 Sollten die Festsetzungen des Durchführungsplans mit Ausnahme der Festsetzung zur Bauweise weitergelten, so ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass diese Festsetzungen ‑ abweichend vom Regelfall –, 27 vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 – 4 B 52.95 –, BauR 1995, 823 f. = juris Rdnr. 3 ff; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 7 B 1803/10 –, NWVBl 2011, 388 ff. = juris Rdnr. 7, 28 nachbarschützende Wirkung hätten. Soweit mit der Baugenehmigung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung von der – in Anwendung von § 7 II. 1. der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk E vom 1. April 1993 – festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 erteilt worden ist, kann dies Rechte der Antragstellerin ebenfalls nur nach Maßgabe der zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Grundsätze verletzen. 29 BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 –, BauR 1987, 70ff./juris Rdnr. 17, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14.87 –, BVerwGE 82, 343 ff./juris Rdnr. 15, sowie Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64.98 –, BauR 1998, 1206, 1207/juris Rdnr. 5 und 7; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 –, juris Rdnr. 13, und Beschluss vom 1. Dezember 2004 – 7 B 2327/04 –, juris Rdnr. 15. 30 Das Vorhaben der Beigeladenen erweist sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als rücksichtslos. 31 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung wesentlich von den jeweiligen Umständen, insbesondere der Situation der benachbarten Grundstücke ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 32 BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 ff. = juris Rdnr. 22, Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, BauR 1997, 72 ff. = juris Rdnr. 66 und Urteil vom 18. November 2004 – 4 C 1.04 –, BauR 2005, 1138 ff. = juris Rdnr. 22 m.w.N. 33 Maßgebliche Bedeutung für die Zumutbarkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen hat zum einen die Prägung der Situation durch die Denkmalsatzung und zum anderen der zwar zwischenzeitlich beseitigte, aber das nachbarschaftliche Verhältnis lange Jahre und auch fortdauernd prägende Altbestand auf dem Grundstück der Beigeladenen. Die Antragstellerin musste seit Erlass der Denkmalsatzung auch für den Fall eines Abbruchs des Altgebäudes auf dem Nachbargrundstück damit rechnen, dass ein Neubau in vergleichbarer Dimension errichtet würde. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin als untere Denkmalbehörde im Bescheid vom 6. August 2012 zur Inaussichtstellung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zum Abbruch des Altbestandes die Bedingung aufgestellt, dass ein Neubau die Kubatur des Altbaus wiederholen solle. Hinzu kommt, dass das Haus der Antragstellerin seinerzeit trotz der vorhandenen straßennahen Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen unter Erteilung einer Befreiung von der Bau- und Fluchtlinie des Durchführungsplans etwa 10 m von der Baulinie und damit auch vom Altbestand auf dem Vorhabengrundstück zurückversetzt errichtet worden ist. Dies zu Grunde gelegt, überschreitet das Vorhaben der Beigeladenen die Grenzen dessen nicht, was im konkreten nachbarlichen Verhältnis zumutbar ist. 34 Es ist weder vorgetragen noch sonst zu erkennen, dass sich die Situation des Grundstücks der Antragstellerin im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung durch das geplante Vorhaben in unzumutbarem Ausmaß verschlechtert. Zwar wird ausweislich der mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen zur Abbruchgenehmigung und zur hier streitgegenständlichen Genehmigung der giebelständig gelegene Teil des Neubaus (FH 50,62 m) einen gegenüber dem Altbestand (FH 49,31 m) um 1,31 m höheren First aufweisen; gleichzeitig wird er jedoch zum Grundstück der Antragstellerin einen Abstand von 3 m einhalten. 35 Auch ist unter Berücksichtigung der Historie der Bebauung eine erdrückende Wirkung des Vorhabens nicht anzunehmen. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls ‑ und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 –, BauR 1986, 542 ff. = juris Rdnr. 12 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 10 A 26/09 –, BauR 2012, 923 ff. = juris Rdnr. 58, und Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 –, juris Rdnr. 5 m.w.N. 37 Das Vorhaben der Beigeladenen hat keine derartigen Auswirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin. Zum einen ist das geplante Gebäude nur um 1,42 m und damit unwesentlich höher als das Haus der Antragstellerin (FH 49,20 m). Zum anderen entfaltet das geplante Gebäude – nachvollziehbar anhand der vorliegenden Visualisierungen sowie des im – im Hauptsacheverfahren durchgeführten – Ortstermin von den Beigeladenen bereitgestellten Modells – zwar durch den etwa 10 m betragenden straßenseitigen Vorsprung eine gewisse Dominanz, wirkt aufgrund des zur Grenze des Nachbargrundstücks Nr. 20a eingehaltenen Abstands sowie einer straßenseitigen Breite von lediglich 5,35 m jedoch nicht übermächtig. 38 Schließlich ergibt sich eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens auch nicht daraus, dass der Antragstellerin aufgrund des mit seitlichem Abstand geplanten Vorderhauses – wie sie geltend macht – „unter Umständen der Anspruch auf eine Grenzbebauung“ genommen werde, also eine grenzständige Erweiterung ihres Hauses Richtung Westen unmöglich gemacht wird. Denn die Antragstellerin hat eine entsprechende Erweiterung wohl weder konkret geplant noch – was maßgeblich wäre – tatsächlich begonnen. Welches Maß an Rücksichtnahme das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Rücksichtnahmegebot dem Bauinteressenten abverlangt, richtet sich aber nach dem in der Umgebung tatsächlich Vorhandenen nach Maßgabe des rechtlich Zulässigen. Künftige Entwicklungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben; sonst könnte der Nachbar durch bloße Absichtserklärungen Einfluss auf die Bebaubarkeit der Grundstücke in seiner Umgebung nehmen. 39 BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, BauR 1993, 445 ff. = juris Rdnr. 25. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, da sie einen Sachantrag gestellt und damit (§ 154 Abs. 3 VwGO) ein Kostenrisiko übernommen haben. 41 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Ausgehend von den von der Antragstellerin geltend gemachten Einwänden schätzt die Kammer den Wert ihres Interesses an einer Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung in Anlehnung an Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf einen Wert von 7.500,00 Euro. Dieser Wert war für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur zur Hälfte anzusetzen.