Urteil
7 A 44/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0719.7A44.09.00
89mal zitiert
26Zitate
Zitationsnetzwerk
76 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. März 2008 verpflichtet, den Klägern den unter dem 14. Mai 2007 beantragten Vorbescheid zur Errichtung eines Wintergartens auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 63, Flurstück 472 zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. März 2008 verpflichtet, den Klägern den unter dem 14. Mai 2007 beantragten Vorbescheid zur Errichtung eines Wintergartens auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 63, Flurstück 472 zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Wintergartens im Anschluss an die rückwärtige Hauswand in grenzständiger Bauweise. Die Kläger sind Nießbraucher des im Eigentum ihres Sohnes N. E. G. stehenden und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung M. , Flur 63, Flurstück 472 (C. X. 7a in M. ). Das Reihenmittelhaus ist Bestandteil einer ca. 36 m langen zweigeschossigen Hausgruppe, die aus den Häusern C. X. 5a, 7, 7a und 7b besteht. Die rückwärtigen Terrassenbereiche der Häuser sind durch 4 m lange und 2,20 m hohe grenzständige Mauern voneinander getrennt, welche auf den beiden mittleren Grundstücken jeweils an die Häuser angebaut sind. Die Hausgruppe liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Am 21. Mai 2007 beantragten die Kläger beim Beklagten die Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines – auch Wohnzwecken dienenden – eingeschossigen Wintergartens als "Wärmespeicher", der an das Wohnhaus angebaut werden soll. Nach den Bauvorlagen soll der etwa 4 m tiefe Wintergarten die gesamte Grundstücksbreite von 7 m einnehmen; das Satteldach – mit einer Neigung von weniger als 20° – soll auf Stützen aufliegen, welche unmittelbar an die Grenzmauern anschließen und deren Höhe erreichen sollen. Mit Bescheid vom 25. März 2008 – abgesendet am 2. Mai 2008 – lehnte der Beklagte die Bauvoranfrage mit der Begründung ab, das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Bautiefe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Maßgebend seien insoweit allein die zur Hausgruppe gehörenden Hauptgebäude, die eine einheitliche Bautiefe bildeten. Die Grenzmauern hätten als Nebenanlagen – unabhängig von ihrer Höhe – keinen Einfluss auf die Bestimmung der Bautiefe. Ein Grenzanbau sei daher bauplanungsrechtlich unzulässig und verstoße gegen die Abstandflächenvorschriften. Dagegen haben die Kläger am 26. Mai 2008 Klage erhoben, die sie damit begründet haben, dass sich das Vorhaben auch hinsichtlich der Bautiefe in die nähere Umgebung einfüge: Abzustellen sei nicht nur auf die Hausgruppe C. X. 5a bis 7b, sondern auch auf die Einzelhäuser C. X. 3 und 5. Die Grundstücke, auf denen diese Häuser errichtet worden seien, seien bis zu einer Tiefe von ca. 28 m bzw. 41 m bebaut. Das in zweiter Reihe errichtete Wohnhaus C. X. 5 befinde sich sogar auf demselben Grundstück, auf welchem das zur Hausgruppe gehörende Haus C. X. 5a stehe. Eine einheitliche rückwärtige Bauflucht, wie vom Beklagten angenommen, sei jedenfalls nicht vorhanden. Ein Verstoß gegen die Abständflächenvorschriften liege ebenfalls nicht vor: Bei der hier gegebenen offenen Bauweise könne innerhalb der Hausgruppe grenzständig gebaut werden. Die zu Doppelhäusern entwickelte Rechtsprechung, wonach diese ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden dürften, sofern die Gebäudehälften in wechselseitiger und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden, so dass sie sich als bauliche Einheit darstellten, stehe – soweit sie überhaupt auf Reihenhäuser anwendbar sei – dem Vorhaben nicht entgegen, da die Reihenhäuser auch nach Realisierung des Wintergartens immer noch zu einem deutlich überwiegenden Teil aneinander gebaut blieben. Schließlich sei das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt: Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach das Vorhaben durch seine Bebauungstiefe und seine Lage an der Grenze die Nachbarbebauung C. X. 7 und 7b unzumutbar beeinträchtigen könnte, insbesondere deren Belichtung und Besonnung werde durch den Wintergarten nicht eingeschränkt. Die Kläger haben sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bauvorbescheides vom 25. März 2008 zu verurteilen, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Ansicht nach könnten die Kläger, deren Vorhaben die "faktische" hintere Baugrenze um 4 m überschreite, sich hinsichtlich der Bautiefe nicht auf das Haus C. X. 5 berufen, da sie keine Hinterlandbebauung, sondern eine Vergrößerung der Bautiefe ihres straßenseitig gelegenen Gebäudes planten. Dadurch würden andere städtebauliche Belange und nachbarliche Interessen berührt als bei einer Hinterlandbebauung. Bei der Festlegung der für die Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung maßgebenden näheren Umgebung sei bei einer Hausgruppe allein auf diejenigen Grundstücke abzustellen, auf denen sich die übrigen zu der Hausgruppe gehörenden Gebäude befänden. Deren Tiefe habe jedenfalls dann eine für die Maßstabsbildung prägende Wirkung, wenn sie einheitlich sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 20. November 2008 abgewiesen. Es hat sich die Begründung des Ablehnungsbescheides zu eigen gemacht und ergänzend darauf abgestellt, dass das Vorhaben unzulässig sei, weil es keine Abstandflächen zu den benachbarten Flurstücken einhalte. Bei den hier in offener Bauweise errichteten Häusern der Hausgruppe würde durch den nicht mehr maßvollen Bauwunsch der Kläger das durch die bestehende Hausgruppe geprägte nachbarschaftliche Austauschverhältnis zum Nachteil der Eigentümer der benachbarten Flurstücke 471 und 473 aus dem Gleichgewicht gebracht werden. Dagegen richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 24. März 2010 zugelassene Berufung der Kläger. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Dabei verweisen sie insbesondere darauf, dass bei einem Doppelhaus grenzständig angebaut werden dürfe, sofern der Charakter eines Doppelhauses noch gewahrt sei. Dies gelte auch für Reihenhäuser: Angesichts einer Baukörpertiefe der zweigeschossigen Reihenhäuser von 14 m bildeten diese auch nach der Errichtung eines lediglich 4 m tiefen, eingeschossigen Wintergartenanbaus nach wie vor quantitativ und qualitativ eine bauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers. Dies gelte umso mehr, als die einzelnen Reihenhäuser im rückwärtigen Terrassenbereich bereits jetzt durch 4 m lange und über 2 m hohe Grenzmauern getrennt seien, die der geplante Wintergarten in Tiefe und Höhe allenfalls geringfügig überschreite. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er weist darauf hin, dass von einer aufeinander abgestimmten und wechselseitig verträglichen Beziehung keine Rede sein könne, wenn innerhalb einer Hausgruppe bei bisher vollständig deckungsgleicher Bebauung ein Grundstückseigentümer die grenzständige Bebauung erheblich verlängere und damit allein den Vorteil der Zugehörigkeit zu einer Hausgruppe in Anspruch nehme. Damit gehe der Charakter einer einheitlichen baulichen Anlage verloren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Klagebefugnis der Kläger im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO nicht entgegen, dass diese nicht Eigentümer, sondern Inhaber eines Nießbrauchsrechts bezüglich des hier in Rede stehenden Grundstücks sind. Da das öffentliche Baurecht, welches die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke regelt, grundstücks- und nicht personenbezogen ist, sind die Kläger als Nießbraucher in eigentumsähnlicher Weise an dem Grundstück dinglich Berechtigte. Vgl. zur Klagebefugnis des Nießbrauchers im öffentlichen Baurecht: BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 9.91 –, NJW 1994, 1233 (1234), und juris Rn. 8; Senatsurteil vom 15. Oktober 1993 – 7 A 2994/91 –, BRS 55 Nr. 159 und juris Rn. 29 ff. m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 14. Dezember 2009 – 1 N 09.1654 –, juris Rn. 28; VG Würzburg, Urteil vom 28. September 2004 – W 4 K 03.1492 –, juris Rn. 27. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines Wintergartens gemäß Antrag vom 21. Mai 2007 auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 63, Flurstück 472. Dem Vorhaben stehen keine – auf den Vorbescheidantrag im vorliegenden Verfahren nur zu prüfenden – bauplanungsrechtlichen und damit zusammenhängenden abstandrechtlichen Vorschriften entgegen (vgl. §§ 71 Abs. 1, Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Die Errichtung des Wintergartens ist an dem geplanten Standort bauplanungsrechtlich zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, denn das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass sich der Wintergartenanbau nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Vorhaben fügt sich darüber hinaus entgegen der Annahme des Beklagten auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung ein. Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –, BRS 33 Nr. 36. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können; bezüglich des hier in Rede stehenden Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, mit dem die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint ist, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 1988 – 4 B 175.88 –, BRS 48 Nr. 50, und vom 17. September 1985 – 4 B 167.85 –, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107; Senatsurteil vom 20. Februar 2007 – 7 A 2473/03 –, n.v., wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als z.B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn die von den überbauten Grundflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen. Sodann muss die Betrachtung anschließend auf das Wesentliche zurückgeführt werden, d.h. es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr als Fremdkörper erscheint. Baulichkeiten, die als Fremdkörper erscheinen, sind aber nur dann außer Betracht zu lassen, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen, was dann schließlich bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln ist. Vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2007 – 7 A 2473/03 –, n.v., und vom 16. November 2001 – 7 A 1143/00 –, juris Rn. 25 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 1993 – 8 S 1281/93 –, juris Rn. 22. Maßstabsbildend für eine vorhandene Bebauung sind nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Grundsätzlich zählen hierzu nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen; untergeordnete Nebenanlagen wie z.B. Baulichkeiten, die etwa zu Freizeitzwecken nur vorübergehend genutzt werden (Wochenendhäuser, Gartenhäuser) sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2007 – 7 A 2473/03 –, n.v. Demzufolge kommt den lediglich 4 m tiefen und ca. 2 m hohen Grenzmauern für die Bestimmung der hinteren Baugrenze keine maßstabsbildende Kraft zu. Unter Zugrundelegung der o.g. Grundsätze beschränkt sich die hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche prägende Bebauung an der Südseite des C. X. jedoch nicht auf die vier Reihenhäuser der Hausgruppe (C. X. 5a bis 7b), sondern erstreckt sich (zumindest) von dem freistehenden Haus Nr. 1 bis zum Haus Nr. 9 einschließlich. Das hat zur Folge, dass die rückwärtigen Hauswände der Reihenhäuser entgegen der Annahme des Beklagten keine faktische hintere Baugrenze bilden. Denn in der hier maßgeblichen näheren Umgebung gibt es auf den Flurstücken 496 und 500 (Wohn-)Bebauung, die deutlich weiter in den rückwärtigen Bereich hineinragt und damit auch weiter als der geplante 4 m tiefe Wintergartenanbau. Die Hausgruppe C. X. 5a bis 7b kommt als hier allein maßgebliche nähere Umgebung nicht in Betracht. Die lediglich vier Häuser sind schon aufgrund ihrer geringen Anzahl kaum geeignet, für sich allein die maßgebende prägende Wirkung für den die Umgebung bestimmenden Maßstab der überbaubaren Grundstücksfläche zu entfalten. Das in "zweiter Reihe" stehende Haus C. X. 5 ist hinsichtlich der Bebauungstiefe in jedem Fall mit in den Blick zu nehmen. Das ergibt sich schon daraus, dass es auf demselben Grundstück errichtet ist wie das Haus Nr. 5a, welches Bestandteil der Hausgruppe ist, der auch das von den Klägern bewohnte Haus angehört. Angesichts derselben Parzelle, auf der die beiden Häuser C. X. 5 und 5a gebaut sind, wäre es willkürlich, wenn man bei der Festlegung der näheren Umgebung nur ein Haus (Nr. 5a) heranzöge und das zweite Hause (Nr. 5) außen vor ließe. Vielmehr ist auch dieses Haus, das nicht alleine über die Bebauungstiefe des Vorhabens der Kläger hinausgeht, mitbestimmend hinsichtlich der Bewertung, in welcher Bautiefe im rückwärtigen Bereich auch der Hausgruppe eine Bebauung zu erwarten ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich hierbei um die Bebauung auf dem – vom Grundstück der nießbrauchsberechtigten Kläger aus betrachtet – übernächsten Grundstück handelt, sie befindet sich somit in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben: Der Abstand zwischen dem Haus C. X. 5 und dem geplanten Wintergarten beträgt – abgegriffen – lediglich 13 m. Auch das Wohnhaus C. X. 3 ist vom beabsichtigten Wintergarten lediglich ca. 35 m entfernt. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum nicht auch diese Bebauung ebenso wie das Haus Nr. 5 im vorliegenden Fall maßstabsbildend sein sollte. Vielmehr verdeutlicht es die Bandbreite der vom Haus C. X. 1 bis zum Haus C. X. 5 in einer gedanklichen Reihe fortschreitend in größerer Bautiefe in Anspruch genommenen überbauten Grundstücksfläche. Diese auf engem Raum verzahnten Gegebenheiten einer Hausgruppe mit einheitlicher Bautiefe, die auf dem Grundstück des einen Reihenendhauses (Flurstück 500) mit der Abfolge mehrerer Häuser zusammentrifft, die eine größere Bautiefe erreichen, schließt die Annahme aus, es bestünde eine faktische hintere Baugrenze, die nur durch die Hausgruppe vorgegeben werde. Insbesondere gibt es keinen Rechtsgrundsatz, wonach bei einer Reihenhausbebauung die hintere Baugrenze ausschließlich durch die Reihenhäuser gebildet würde, auch dann nicht, wenn diese in einer einheitlichen Linie stehen. Vielmehr kommt es auf den zu entscheidenden Einzelfall an, in dem – wie hier – zu den bloß vier Reihenhäusern weitere (freistehende) Häuser in den Blick zu nehmen sind. Auch der Umstand, dass das Haus C. X. 5 eine "Hinterlandbebauung" darstellt, führt nicht dazu, dass ihm bei der Festlegung der näheren Umgebung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche keine mitmaßstabsbildende Kraft zukäme. Der von den Klägern geplante Wintergarten fügt sich auch hinsichtlich der Bauweise in die nähere Umgebung ein. Die Bebauung beidseits des C. Wegs (einschließlich des von Südost nach Nordwest verlaufenden Teilabschnitts dieser Straße) und der Straße "I. " ist durch eine offene Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO geprägt, denn in diesem Bereich sind Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen mit einer Länge von weniger als 50 m vorherrschend. In der offenen Bauweise werden die Gebäude gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO mit seitlichem Grenzabstand errichtet. Auch wenn es sich bei Doppelhäusern und Hausgruppen um eine Bauform der offenen Bauweise handelt, müssen gleichwohl die innerhalb der Gesamtbaukörper selbstständigen Gebäudeeinheiten an eine seitliche Grundstücksgrenze (Doppelhaushälften und Reihenendhäuser) oder an beide seitlichen Grundstücksgrenzen (Reihenmittelhäuser) gebaut werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2009 – 10 A 568/07 –, juris Rn. 34, und vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, BRS 69 Nr. 91, jeweils m.w.N. Diese Voraussetzungen werden durch den (zu beiden Seiten) grenzständigen Wintergartenanbau erfüllt. Dadurch wird auch der Charakter der Hausgruppe nicht in Frage gestellt. Die einzelnen "Häuser" eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe müssen in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut sein. Im Zusammenhang mit einer – im dortigen Fall letztlich nicht vorhandenen – Doppelhausbebauung hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass sich ein aus zwei Gebäuden zusammengefügter Baukörper nur einordnen und somit als Doppelhaus gelten kann, wenn das Abstandgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise grundsätzlich unzulässig. Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt daher in Gebieten der offenen Bauweise den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein: Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der (häufig schmalen) Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, "erkauft". Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundeigentümer zugleich begünstigt und belastet, ist Ausdruck einer planungsrechtlichen Konzeption. Sie ist aus städtebaulichen Gründen (Steuerung der Bebauungsdichte, Gestaltung des Orts- und Stadtbildes) gewollt und begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Damit wird nicht gefordert, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude vollständig oder im Wesentlichen deckungsgleich aneinander gebaut werden müssen. Die beiden "Haushälften" können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein. Kein Doppelhaus entsteht, wenn ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, BVerwGE 110, 335 (359 f.) = BRS 63 Nr. 185. Diese für Doppelhäuser entwickelte Rechtsprechung ist auf Hausgruppen übertragbar. So auch VG Würzburg, Beschluss vom 25. März 2010 – W 5 S 10.218 –, juris Rn. 27; VG München, Beschluss vom 11. September 2007 – M 8 SN 07.3256 –, juris Rn. 32; s.a. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 22 Rn. 6.4; offen gelassen OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2003 – 10 A 2512/00 –, juris Rn. 47. Die Bebauung eines Grundstücks mit einem Reihenendhaus unterscheidet sich kaum von der mit einer Doppelhaushälfte: In beiden Fällen ist zu einer Seite ein Grenzabstand einzuhalten, während zu der anderen – gleichsam "inneren" Seite – grenzständig gebaut werden muss. Für den Eigentümer eines Reihenendhauses ist es hinsichtlich der Bebaubarkeit seines Grundstücks im Wesentlichen unerheblich, ob auf den Nachbargrundstücken lediglich ein Haus grenzständig angebaut wird (Doppelhaushälfte) oder ob dem noch weitere Häuser folgen (Reihenhausbebauung). Besteht insoweit Kongruenz zwischen einem Reihenendhaus und einer Doppelhaushälfte, dann ist nicht ersichtlich, warum für den Eigentümer (oder Nießbraucher) eines Reihenmittelhauses, der sein Haus zu beiden Seiten grenzständig errichtet hat, hinsichtlich der "inneren" Seiten etwas anderes gelten sollte als für den dinglich Berechtigten eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks. Bei Reihenhausanlagen, gleich ob im unbeplanten oder überplanten Innenbereich, entsteht durch den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen ebenfalls eine "enge Wechselbeziehung" mit daraus resultierenden Rechten und Pflichten der beteiligten dinglich berechtigten Grundstücksnachbarn. Zwischen Eigentümern (und Nießbrauchern) von Reihenhausgrundstücken, die durch die Reihenhausbebauung in der Art einer "bodenrechtlichen Lebens- und Schicksalsgemeinschaft" verbunden sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1994 – 4 B 158.93 –, BRS 56 Nr. 66, besteht daher gleichermaßen ein "nachbarschaftliches Austauschverhältnis", das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Dieses Austauschverhältnis bezieht sich auf die wechselseitige Grenzbebauung. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 25. März 2010 – W 5 S 10.218 –, juris Rn. 27. Insbesondere der vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Doppelhäusern betonte Gesichtspunkt, wonach die bauliche Nutzbarkeit der häufig schmalen Grundstücke durch die Möglichkeit des Grenzanbaus erhöht wird, trifft auf Reihenhausgrundstücke in stärkerem Maße zu als auf Grundstücke, die mit Doppelhaushälften bebaut sind. Denn im Allgemeinen sind Reihenhausgrundstücke schmaler als Doppelhausgrundstücke; nicht selten sind sie in Reihenhaussiedlungen "handtuchartig" zugeschnitten. Gerade bei solchen Grundstücken ist ein Anbau unter Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes (ungeachtet der rechtlichen Zulässigkeit) häufig faktisch nicht möglich. Ein grenzständiger Anbau hingegen ermöglicht jedem Eigentümer eines Reihenhausgrundstücks eine weitere bauliche Ausnutzung seines schmalen Grundstücks. Der Nachteil derartiger grenzständiger Anbauten trifft alle Eigentümer einer Hausgruppe – genauso wie diejenigen von Doppelhäusern – in gleicher Weise. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner oben zitierten Entscheidung zur Doppelhausbebauung herausgestellt, dass Doppelhäuser und Hausgruppen hinsichtlich der Überwindung gemeinsamer Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand in gleicher Weise zu behandeln sind. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, BVerwGE 110, 335 (358) = BRS 63 Nr. 185. Die bei Doppelhäusern und Hausgruppen gleichermaßen bestehende Bindung an die Hausform ist letztlich auch normativ angelegt: In § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO werden Doppelhäuser und Hausgruppen (bis zu einer Länge von 50 m) unterschiedslos nebeneinander aufgeführt. Hierbei handelt es sich – zusammen mit den dort ebenfalls noch genannten Einzelhäusern – jeweils um Häuser, die quantitativ und qualitativ eine bauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers bilden. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Rahmen der wechselseitigen Grenzbebauung durch den geplanten maßvollen Wintergartenanbau nicht überschritten wird. Dieser vermittelt nicht den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus; vielmehr hält er sich im Rahmen einer in offener Bauweise gestatteten wechselseitigen Grenzbebauung. Durch den von den Klägern geplanten Anbau wird der Charakter der Hausgruppe nicht in Frage gestellt, denn die einzelnen Reihenhäuser werden nach Realisierung des Vorhabens nach wie vor quantitativ und qualitativ eine bauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers bilden. So auch OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 – 10 A 568/07 –, juris Rn. 39 zu einem 3,70 m tiefen und 8,70 m breiten Wintergartenanbau an eine Doppelhaushälfte. Sie werden trotz des 4 m tiefen Anbaus zum weitaus größten Teil – nämlich auf einer Tiefe von etwa 14 m – miteinander verbunden sein. Eine vollständige Deckungsgleichheit ist – wie bei Doppelhaushälften – nicht zu fordern. In gleicher Weise ändert sich an der Einheitlichkeit des Gesamtbaukörpers nichts, wenn wie hier die rückwärtige Außenwand des einen Reihenmittelhauses durch einen 4 m tiefen eingeschossigen Wintergarten aufgelockert wird. Angesichts der bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft, in der Eigentümer (und Nießbraucher) von Reihengrundstücken miteinander verbunden sind, sind diese zwar zu besonderer Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Eigentümer an der Freihaltung der jeweiligen Grundstücksflächen gezwungen. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 24. September 1996 – 2 R 5/96 –, BRS 58 Nr. 172. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass insbesondere bei (schmalen) Reihenhausgrundstücken nicht bis zur hinteren Baugrenze angebaut werden darf. Wo die Grenzen zulässiger Abweichung von der gewählten Hausform zu ziehen sind, bestimmt sich im Fall des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach einer am Einzelfall orientierten, dem vom Tatbestandsmerkmal des Einfügens umfassten Gebot der Rücksichtnahme zugeordneten Bewertung. Demnach fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein. Das Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen; ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es demnach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 –, BRS 32 Nr. 155; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2003 – 10 A 2512/00 –, juris Rn. 28. Dabei ist auf die konkrete Situation vor Ort abzustellen. Von Bedeutung sein können beispielsweise die topografischen und meteorologischen Verhältnisse, die Lage der Grundstücke zueinander, die Größe der betroffenen Grundstücke, die konkrete Nutzung der Grundstücke und gegebenenfalls einzelner Grundstücksbereiche, die Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit bestehender Nutzungen, die Interessen des Bauherrn sowie die Höhe und Länge vorhandener und geplanter Baukörper. Letztlich bedarf es einer Gesamtbewertung sämtlicher einschlägiger Kriterien, um die Frage der Rücksichtslosigkeit zuverlässig beantworten zu können. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2003 – 10 A 2512/00 –, juris Rn. 30 m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen und Maßstäben erweist sich das Vorhaben – soweit es durch den Vorbescheidantrag konkretisiert ist – nicht als rücksichtslos gegenüber den (angrenzenden) Grundstücksnachbarn der Kläger. Eine Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung der Grundstücke C. X. 7 und 7b ist durch den lediglich eingeschossigen Wintergarten nicht bzw. allenfalls in äußerst geringem Maße zu erwarten. Die nach gegenwärtiger baulicher Situation bereits vorhandene Verschattung der Nachbargrundstücke durch die 4 m langen und über 2 m hohen Grenzwände wird sich durch den Wintergartenanbau nicht verschlechtern. Denn der Wintergarten befindet sich mit seinem Bauvolumen im Wesentlichen innerhalb des durch die Grenzmauern absteckten Rahmens, er wird nur geringfügig über die Maße der Grenzmauern hinausgehen: Wie der von den Klägern zum Verwaltungsvorgang eingereichten Fotomontage und den klarstellenden Erklärungen ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, soll der Wintergarten auf unmittelbar vor den Grenzmauern zu errichtenden – hier modellhaft zu verstehenden – Stützen aufliegen. Die damit verbundene äußerst geringfügige Erweiterung der bestehenden Grenzmauern führt nicht zu einer nennenswerten Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke. Gleiches gilt für das geplante lichtdurchlässige Satteldach des Wintergartens. Angesichts des äußerst geringen Neigungswinkels – nach dem Abgreifen sind es weniger als 20° – hat es auf die Besonnung, Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke praktisch keine nennenswerten Auswirkungen. Darüber hinaus eröffnet der Wintergarten den Klägern auch keine weitergehenden Einsichtsmöglickeiten auf die Nachbargrundstücke. Soweit hier im Zusammenhang mit der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auch abstandflächenrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind, ist festzuhalten, dass das beantragte Vorhaben nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW keine Abstandfläche einzuhalten hat. Danach entfällt die Notwendigkeit einer Abstandfläche, wenn das Gebäude – wie aufgezeigt – nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf und gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Das ist hier der Fall. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass einer Sicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW gleichwertig anzusehen ist ein vorhandenes grenzständiges Gebäude, wenn von seinem Fortbestand ausgegangen werden kann. Senatsbeschlüsse vom 23. Dezember 2004 – 7 B 1769/04 –, juris Rn. 22, vom 29. September 2004 – 7 B 1244/04 –, juris Rn. 16, und vom 17. Februar 2000 – 7 B 178/00 –, BRS 63 Nr. 137; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 – 22 A 5551/00 –, juris Rn. 8, vom 17. Oktober 2000 – 10 B 1053/00 –, BRS 63 Nr. 198, und vom 5. Oktober 1995 – 10 B 2445/95 –, BRS 57 Nr. 136. Gesichtspunkte, die daran zu zweifeln Anlass geben könnten, sind nicht ersichtlich. Nicht erforderlich ist ein in Höhe und Tiefenerstreckung dem Bauvorhaben entsprechender Grenzanbau auf dem Nachbargrundstück. Der Bauherr ist demnach nicht gehindert, sein Reihenmittelhaus grenzständig weiter als die Nachbarn zu bebauen, sofern das Gesamtgebäude noch eine bauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers bildet. Vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2004 – 7 B 1769/04 –, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. November 1991 – 3 S 2795/91 –, juris Rn. 3. Wie bereits ausgeführt, ist dies vorliegend der Fall; der Charakter der Hausgruppe bleibt auch nach Realisierung des Bauvorhabens noch gewahrt. Im Baugenehmigungsverfahren werden u.a. Fragen nach dem Erfordernis einer Gebäudeabschlusswand, des Brandschutzes sowie – im Hinblick auf die Nachbargrundstücke unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots – Überlegungen zur Reflexion des Glasdaches zu prüfen sein. Da durch den Wintergarten der Wohnbereich auf den derzeitigen Terrassenbereich – ganzjährig – erweitert wird, sind auch etwaige Lärmimmissionen und Aspekte des Dämmschutzes in den Blick zu nehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen.