Beschluss
22 L 1649/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0901.22L1649.14.00
3mal zitiert
14Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Beteiligten streiten um den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, mit der dem Antragsgegner untersagt werden soll, die Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 zu unterlassen, wenn nicht die Passagen über den Antragsteller zuvor entfernt oder unleserlich gemacht worden sind. 4 Der 1991 gegründete Antragsteller ist ein eingetragener Verein mit Sitz in X. . In § 2 seiner Satzung nennt er als „Zweck und Ziel“: 5 „Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Interessen. Er fördert den Zusammenschluss der Frauen in der BRD zur Wahrung ihrer Interessen, insbesondere für die gesellschaftliche Anerkennung und Durchsetzung der Gleichberechtigung der Frau. Ein weiteres Ziel ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Zur Verwirklichung seiner Ziele führt der Verband u.a. Veranstaltungen, Bildungsseminare und Kongresse durch. Er ist selbstständig‑parteipolitisch, konfessionell und finanziell unabhängig. (…)“ 6 Er ist bundesweit tätig und nach eigenen Angaben in mehr als 50 Städten durch Repräsentantinnen und Ortsgruppen vertreten. 7 Der Antragsteller wird seit mehreren Jahren im Verfassungsschutzbericht des Landes NRW unter der Rubrik „Linksextremismus“ als Vorfeldorganisation der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) genannt und im Verfassungsschutzbericht jeweils dahingehend gekennzeichnet, dass gewichtige Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (VSG NRW) vorlägen. 8 Im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2013 (Pressefassung – Mai 2014), 9 veröffentlicht im Internet unter http://www.mik.nrw.de/verfassungsschutz/publikationen/berichte.html, 10 wird der Antragsteller ebenfalls erwähnt, und zwar zum einen im Kapitel „Entwicklungstendenzen“ unter dem Punkt „1.3 Linksextremismus“. Hinter dieser Überschrift wird in einer Fußnote auf Folgendes hingewiesen: 11 „Zur Erfüllung seiner Funktion als Frühwarnsystem in der wehrhaften Demokratie ist der Verfassungsschutz durch das Verfassungsschutzgesetz NRW berechtigt, über eine Organisation zu berichten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung vorliegen. Für eine Berichterstattung ist es nicht Voraussetzung, dass sich Verdachtsmomente bis zur Einschätzung als „verfassungsfeindlich“ verdichtet haben. Soweit nur Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, wird dies mit der Kennzeichnung (*) ausdrücklich hervorgehoben.“ 12 Unter der Zwischenüberschrift „‘Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands‘ (MLPD)“ heißt es: 13 „'Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands' (MLPD) 14 Die MLPD ist zur Bundestagwahl 2013 angetreten. Ihre kommunistische Ausrichtung, die sich offen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes wendet, hat sie im Wahlkampf keineswegs verhehlt. Das Ergebnis zeigt allerdings, dass sie zwar Potenziale über ihrer Mitgliederzahl mobilisieren kann, jedoch bleibt sie weiterhin wahlpolitisch bedeutungslos. Durch eine angebliche „Antikommunismus“-Kampagne wähnt sie sich verfolgt und fühlt sich im politischen Spektrum benachteiligt. Zur Europawahl am 25. Mai 2014 will die MLPD als Mitglied des ihr nahestehenden 'Internationale(n) Zusammenschluss(es) revolutionärer Parteien und Organisationen' (ICOR) antreten. Wichtiger dürften allerdings die Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen sein; hier beabsichtigt sie, Ratsmandate des von ihr maßgeblich beeinflussten Wahlbündnisses 'AUF*' zu verteidigen. Ihre Aktionsschwerpunkte sieht die MLPD außerhalb des Parlamentarismus. Die Partei vermittelt weiterhin den Eindruck, sich auf einer Reihe von Themenfeldern zu engagieren. Traditionell arbeiten MLPD-Mitglieder in Betriebsräten bzw. Gewerkschaften mit; in arbeitspolitischen oder –rechtlichen Einzelfällen engagiert sich die Partei zudem in „Solidaritätskreisen“. Das Spektrum der Themenfelder reicht ferner über Umwelt- und Frauenfragen bis hin zum internationalen Engagement im Rahmen der ICOR. Die Partei unterstützt z.B. den Aufbau einer „überparteilichen und kämpferischen Umweltgewerkschaft“ in Deutschland, deren Gründung bis Herbst 2014 geplant ist. Das Engagement im Umweltschutz dürfte vor allem auch der Gewinnung neuer Mitglieder dienen. Offenkundig ist die maßgebliche Beeinflussung und Unterstützung des 'Frauenverbandes D. e.V.*' durch die MLPD, dem Ende 2012 die Gemeinnützigkeit entzogen wurde. “ 15 (Hervorhebung durch das Gericht) 16 Zum anderen findet sich eine Erwähnung des Antragstellers in dem mit „Linksextremismus“ überschriebenen Kapitel. Diese Überschrift ist ebenfalls mit einer Fußnote versehen, deren Fußnotentext identisch ist mit dem oben dargestellten Fußnotentext zur Bedeutung der Kennzeichnung (*). Im Folgenden heißt es unter der Zwischenüberschrift „Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD)“: 17 „4.1.2 Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) 18 Gründung 1982 19 Sitz Gelsenkirchen 20 Vorsitzender T. F. 21 Nebenorganisationen 'Rebell*' und 'Rotfüchse*' (Jugend- bzw. Kinderorganisation der MLPD) 22 Vorfeldorganisationen Zahlreiche Gruppierungen mit nomineller Eigenständigkeit dienen der Partei als struktureller Unterbau, darunter der 'Frauenverband D. e.V.*' oder kommunale Wahlbündnisse wie 'AUF*' u.a. 23 Mitglieder Bund NRW 24 2013 ca. 1.900 ca. 650 25 2012 ca. 1.900 ca. 650 26 Publikationen 'Rote Fahne' (RF), wöchentliche Auflage ca. 7.500 27 Internet Die Partei verfügt über eine umfangreiche Internetpräsenz; 28 'Rote Fahne News' als Online-Nachrichtenmagazin 29 Entzug der Gemeinnützigkeit für den 'Frauenverband D. e.V.*' 30 Dem 'Frauenverband D. e.V.*' wurde im Dezember 2012 durch das Finanzamt X. -F1. wegen der Erwähnung des Vereins im Verfassungsschutzbericht 2010 des Landes NRW der steuerrechtliche Status der Gemeinnützigkeit aberkannt. Der wesentliche Rechtsgrund dafür war, dass es bei dem Verband Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung gibt. Gegen den Entzug der Gemeinnützigkeit wurden Rechtsmittel eingelegt. 31 Dagegen initiierte 'D. e.V.*' im Berichtsjahr eine massive Protestkampagne durch Solidaritätsaufrufe 122 , Unterschriftensammlungen 123 , einen Offenen Brief an die Landesregierung 124 sowie Protestaktionen vor dem Finanzamt X. –F1. 125 . Die Kampagne wurde durch die MLPD und ihr nahestehende Organisationen massiv unterstützt und begleitet. 126 32 Der 'Frauenverband D. e.V.*' ist seit jeher eine Vorfeldorganisation der MLPD. Bereits die Gründung des Verbandes im Jahr 1991 wurde von der MLPD wesentlich initiiert. Seitdem nimmt die Partei gezielt ideologisch, personell und organisatorisch Einfluss auf 'D. e.V.*', um Frauen für ihre politischen Ziele und ihre Ideologie im Sinne eines Sozialismus/Kommunismus nach den Vorstellungen der Partei zu gewinnen. 'D. e.V.*'-Ortsgruppen in Deutschland arbeiten seit Jahren eng mit der MLPD und ihr nahestehenden Organisationen sowie mit dem durch die MLPD beeinflussten Wahlbündnis 'AUF*' zusammen 127 (gemeinsame Veranstaltungen, Demonstrationen, Kundgebungen, Pfingstjugendtreffen etc.). Bekräftigt wurde die historische Verbindung zwischen der MLPD und 'D. e.V.*' zuletzt im Rahmen des offiziellen Festakts zum 30jährigen Bestehen der MLPD am 3. November 2012 in Dortmund. Dort führte die stellvertretende Parteivorsitzende N. H. -F. zur Frauenarbeit der MLPD und zum geschichtlichen Ursprung des 'Frauenverbandes D. e.V.*' aus: 33 „[…] Dem trägt die MLPD mit einer nunmehr über 20-jährigen systematischen marxistisch-leninistischen Frauenarbeit Rechnung. […] Ende der 1980er Jahre hatten wir vor, eine marxistisch-leninistische Frauenorganisation aufzubauen. […] Die revolutionären Frauen gehören in die Partei. […] Die grundsätzlichen Diskussionen, die er (Anm.: gemeint ist X1. E. , Mitbegründer der MLPD) dadurch in der MLPD auslöste, wurden zum Fundament der Frauenarbeit der MLPD. Die MLPD förderte seitdem den Aufbau des überparteilichen Frauenverbands D. .“ 128 34 Auch der 'Frauenverband D. e.V.*' stellte sich – gemeinsam mit kommunistischen bzw. derart beeinflussten Organisationen – im Rahmen des Festaktes vor. 129 35 In den Parteiorganen der MLPD (Homepage www.mlpd.de, 'rf-news', 'Rote Fahne') wird seit Jahren sowohl über grundsätzliche frauenpolitische Positionen der Partei als auch über gemeinsame Veranstaltungen mit 'D. e.V.*' und anderes mehr berichtet. 36 Die enge Verbindung zwischen der MLPD und 'D. e.V.*' zeigt sich z. B. auch daran, dass die Partei auf ihrer Homepage aus Schriftverkehr zwischen dem Frauenverband und dem Finanzamt zitiert: „Am 14. November 2013 verschärfte das Finanzamt die Auseinandersetzung. Es lehnte den Einspruch von D. vom 3. Januar 2013 gegen die Aberkennung der Gemeinnützigkeit ab. Die Begründung: '„[...] das Bestehen einer personellen und ideologischen Verflechtung (mit der MLPD) wird nicht widerlegt'. Nicht genug, dass damit die Beweislast umgekehrt und der Frauenverband gezwungen werden soll, die manipulierten Unterstellungen des NRW-Geheimdienstes zu widerlegen, D. sei eine 'Vorfeldorganisation der MLPD' [...].“ 130 37 Rechtsvertreter des Frauenverbands ist Q. X2. ; Mitglied des Zentralkomitees der MLPD, des zentralen Führungsgremiums der Partei. 131 38 122Beispiele: http://www.rf-news.de/2013/kw48/25.-november-frauen-erheben-sich-gegen-gewalt-an-frauen; Abruf am 26.11.2013. http://fvd..de/index.php?option=com_content&view=article&id=434:medienecho-undsolidaritaetsbekundungen-zur-aberkennung-der-gemeinnuetzigkeit&catid=40:aktuelles&Itemid=27; Abruf am 27.12.2013. 39 123http://www.fvd..de/index.php?option=com_content&view=article&id=407:qverfassungsschutz-darf-nicht-uebergemeinnuetzigkeit-einscheidenq&catid=40:aktuelles&Itemid=27; Abruf am 27.12.2013. 40 124http://fvd..de/index.php?limitstart=5; Abruf am 27.12.2013. 41 125 http://fvd..de/index.php?option=com_content&view=category&id=36&layout=blog&Itemid=41; Abruf am 27.12.2013. 42 126Beispiele: http://www.mlpd.de/2013/kw39/gemeinnuetzigkeit-des-frauenverbands-D. -2013-k-ein-thema-fuer i. -l. ; Abruf am 27.12.2013. http://www.mlpd.de/2013/kw49/neue-attacke-gegen-gemeinnuetzigkeit-von-D. ; Abruf am 27.12.2013. http://www.F3. -steht-auf.de/html/aktuelles.html; Abruf am 27.12.2013. 43 127Beispiel: http://www.rf-news.de/2013/kw48/25.-november-frauen-erheben-sich-gegen-gewalt-an-frauen; Abruf am 26.11.2013. 44 128http://www.mlpd.de/2012/kw49/t.-f.-zum-stuttgarter-parteitag; Abruf am 20.12.2012. 45 129http://www.rf-news.de/2012/kw44/mlpd-unser-geburtstagsfest-zum-hat-begonnen; Abruf am 05.11.2012. 46 130http://www.mlpd.de/2013/kw49/neue-attacke-gegen-gemeinnuetzigkeit-von-D. ; Abruf am 27.12.2013. 47 131http://www1.wdr.de/themen/politik/d.100.html; Abruf am 27.12.2013. http://www.mlpd.de/partei/reprasentanten-dermlpd/q.-x2.-mitglied-im-zk; Abruf am 27.12.2013.“ 48 Der Antragsteller hat am 23. Juli 2014 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gestellt. 49 Er ist der Auffassung, die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2013 sei rechtswidrig und verstoße gegen die Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes NRW (VSG NRW), so dass er einen Anspruch auf Unterlassung dieser Erwähnung habe. Ferner sei Eilbedürftigkeit gegeben, weil der Verfassungsschutzbericht 2013 bislang lediglich im Internet veröffentlicht und eine Druckfassung bisher noch nicht verteilt sei. Durch die Erwähnung auch in einer gedruckten Fassung seien Rechtsgutverletzungen nur noch schwierig, wenn überhaupt, wieder gut zu machen. Die Rechtswidrigkeit der Erwähnung im Verfassungsschutzbericht ergebe sich daraus, dass es an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten dafür fehle, dass sich Zielsetzung oder praktische Tätigkeit des Antragstellers gegen Verfassungsgrundsätze oder gar den Gedanken der Völkerverständigung richteten. Fundstellen im Verfassungsschutzbericht verwiesen ausschließlich auf Quellen aus der Öffentlichkeitsarbeit der MLPD. Der dem Antragsteller gemachte Vorwurf bestehe offensichtlich einzig und allein darin, dass der Antragsteller nicht bereit sei, sich antikommunistisch begründeten, staatlichen verordneten Denk- und Berührungsverboten zu unterwerfen und stattdessen eine wirkliche Überparteilichkeit praktiziere. Der Antragsteller sei seit seiner Gründung ausdrücklich für Frauen aller Klassen und Schichten, Weltanschauungen, parteipolitischen Bindungen und Religionszugehörigkeiten auf antifaschistischer Grundlage offen. Hierzu gehöre selbstverständlich auch, dass in der MLPD, genauso wie in anderen Parteien, organisierte Frauen im Frauenverband D. e.V. Mitglied werden könnten und Mitglied seien. Der Antragsteller lasse sich nicht vorschreiben, mit welchen Parteien er zusammenarbeiten oder auf wessen Veranstaltungen er einen Informationsstand betreiben dürfe. Er setze sich kritisch mit den vorhandenen gesellschaftlichen Verhältnissen bezüglich der Situation der Frauen in den verschiedensten gesellschaftlichen Bereichen auseinander. Im Rahmen der Förderung und Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Ziele und seiner Programmatik arbeite er gleichberechtigt und auf Grundlage seiner weltanschaulichen Offenheit mit allen Personen, Personenbündnissen, Organisationen, Religionsgemeinschaften, Parteien etc. zusammen, die diese in ihrer Gesamtheit oder bezüglich einzelner frauenpolitischer Ziele und Forderungen unterstützten. Der Antragsteller nehme sich die Freiheit, selbst zu entscheiden, mit wem er zusammenarbeite und mit wem nicht. Er lasse sich dabei insbesondere keine antikommunistisch motivierten Denk- oder Kontaktverbote auferlegen. Er habe zu keinem Zeitpunkt seiner 23jährigen Geschichte einen Hehl daraus gemacht, dass er auch mit Organisationen oder Parteien zusammenarbeite, die sozialistische Vorstellungen von der Zukunft der Gesellschaft hätten, wie dies bei der MLPD der Fall sei. Dies könne jederzeit den öffentlich zugänglichen Erklärungen des Antragstellers entnommen werden. Hierzu brauche es die Berichte des Antragsgegners bzw. seiner Inlands-Geheimdienstabteilung, deren katastrophale Fehleinschätzungen beispielsweise im Bereich des faschistisch motivierten Terrors des NSU inzwischen hinlänglich bekannt seien, nicht. Es spreche für die Methode des Antragsgegners, im angegriffenen Verfassungsschutzbericht nur Beispiele für die Zusammenarbeit des Antragstellers mit der MLPD herauszugreifen und die zahllosen Beispiele einer Zusammenarbeit mit anderen Personen, Organisationen und Parteien schlicht zu unterschlagen. Überparteiliche Organisationen wie der Antragsteller seien unverzichtbare Elemente eines breiten gesellschaftlichen Engagements. Der Antragsteller werde nur deshalb vom Antragsgegner in der Öffentlichkeit diskreditiert, weil er sich nicht der Staatsdoktrin einer strikten antikommunistischen Ausgrenzung solcher Parteien, Organisationen oder Frauen unterwerfe, die eine sozialistische Vorstellung von der Zukunft der Gesellschaft hätten. Die Darstellung des Antragstellers durch den Antragsgegner als Vorfeldorganisation der MLPD sei durch keinerlei Tatsachen aus Programmatik, Zielsetzung oder praktischer Tätigkeit des Antragstellers belegt. Auf den vorgelegten 700 Seiten Material und Dokumenten gelinge es dem Antragsgegner lediglich einmal auf 3 Seiten, eine Handvoll Zitate vorzulegen, die sich kritisch mit der kapitalistischen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung auseinandersetzten. Darüber hinaus werde die These des Antragsgegners von einer angeblichen verschleierten oder verdeckten Steuerung des Antragstellers durch die MLPD schon dadurch wiederlegt, dass nahezu alle vom Antragsgegner vorgelegten Dokumente mit einem Klick im Internet aufrufbar seien. Es gehe dem Antragsgegner einzig und allein darum, den Antragsteller öffentlich zu diffamieren und zu diskreditieren, weil er sich weigere, eine weltanschaulich offene Auseinandersetzung zu verwirklichen und eine antikommunistische Ausgrenzungspraxis ablehne. Es werde insoweit auf eine Äußerung einer der drei gleichberechtigten Vorstandssprecherinnen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um die Aberkennung der Gemeinnützigkeit verwiesen, in der diese ausgeführt habe: 50 „(…) Die echte Überparteilichkeit von D. duldet nicht nur eine weltanschaulich offene Auseinandersetzung, sondern wünscht sie ausdrücklich als Basis für vielfältige kämpferische, solidarische und erfolgreiche Aktivitäten. (…)“ 51 Der Antragsteller beantragt, 52 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor alle Passagen über den Antragsteller entfernt oder unleserlich gemacht worden sind. 53 Der Antragsgegner beantragt, 54 den Antrag abzulehnen. 55 Er verweist unter Vorlage der Verwaltungsvorgänge, in denen Dokumente aus veröffentlichten und frei zugänglichen Quellen zusammengefasst sind, auf die Darstellungen im Verfassungsschutzbericht 2013 und vertieft seine Auffassung, dass er gemäß §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 7 i.V.m. § 3 Abs. 1 VSG NRW berechtigt sei, über den Antragsgegner im Verfassungsschutzbericht 2013 zu berichten. 56 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 57 II. 58 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). 59 Der Antragsteller hat gemessen an diesen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. 60 1. 61 Der Antrag ist schon unzulässig. 62 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Mit seinem Begehren erstrebt der Antragsteller aber hier keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache dauerhaft vorwegnimmt. Eine zeitliche Einschränkung der begehrten Untersagung – beispielsweise bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache nach noch zu erhebender Klage – hat der anwaltlich vertretene Antragsteller nicht vorgenommen. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO überhaupt nur ausnahmsweise im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen. 63 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2014 – 5 B 1189/13 –, juris, m.w.N. 64 Hier liegt indes nicht der Fall vor, dass die begehrte Regelung des Gerichts die Hauptsache nur zeitweise, nämlich bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache, vorwegnimmt. Der Antragsteller erstrebt vielmehr eine zeitlich unbefristete Regelung, ohne den von ihm behaupteten Anspruch auf Unterlassung bislang gerichtlich durch eine entsprechende (nicht fristgebundene) Klage geltend gemacht oder eine solche Klage angekündigt zu haben. Eine Befristung kann dem mit anwaltlicher Hilfe gestellten Antrag auch nicht im Wege der Auslegung durch das Gericht entnommen werden. 65 2. 66 Davon abgesehen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch unbegründet. 67 Es ist schon kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar ist dem Antragsteller darin Recht zu geben, dass der Verfassungsschutzbericht 2013 bislang noch nicht in gedruckter Form veröffentlicht wurde und ein eventuell im Hauptsacheverfahren erfolgreich geltend gemachter Anspruch auf Streichungen nach der für Oktober 2014 geplanten Veröffentlichung der Druckfassung nur noch eingeschränkt verwirklicht werden könnte. Ein Anordnungsgrund für die hier geltend gemachte dauerhafte Regelung besteht jedoch auch bei dieser Sachlage nicht. Vielmehr ist der Antragsteller zur Durchsetzung einer dauerhaften Regelung auf die Geltendmachung eines entsprechenden Anspruches in einem Hauptsacheverfahren zu verweisen. 68 Der Antragsteller hat ferner auch den von ihm als Anordnungsanspruch geltend gemachten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist die Berichterstattung über den Antragsteller rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Berichterstattung des Antragsgegners in Rechte des Antragstellers eingreift, ist dieser Eingriff von § 5 Abs. 7 i. V. m. § 3 VSG NRW gedeckt und damit nicht rechtswidrig. Der Antragsteller hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die Zweifel daran rechtfertigen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berichterstattung vorliegen (2.1) oder der Antragsgegner die Grenzen des ihm hinsichtlich der Art und Weise der Berichterstattung eröffneten Ermessens (§ 40 VwVfG NRW) überschritten hat oder die Berichterstattung in ihrer konkreten Art und Weise nicht unverhältnismäßig in Rechte des Antragstellers eingreift (2.2). 69 2.1 70 Die grundsätzliche Berechtigung des Antragsgegners zur Berichterstattung über den Antragsteller in dem streitgegenständlichen Berichtszeitraum ergibt sich aus § 5 Abs. 7 i. V. m. § 3 VSG NRW. Gemäß § 5 Abs. 7 VSG NRW darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte, zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 VSG NRW veröffentlichen. Diese Befugnis besteht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW unter anderem für Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes (2.1.1), die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen (2.1.2). Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 3, 5 VSG NRW unterliegt dabei in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle; insoweit steht dem beklagten Land auch keine Einschätzungsprärogative zu. 71 2.1.1 72 Das gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 Buchst. c) VSG NRW den Begriff einer „Bestrebung“ kennzeichnende Tatbestandsmerkmal einer politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweise erfordert ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zu deren Realisierung. Bestrebungen müssen also politisch determiniert, folglich objektiv geeignet sein, ‑ über kurz oder lang ‑ politische Wirkungen zu entfalten, 73 vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 ‑ 16 A 845/08 ‑, DVBl 2009, 922 ff. = www.nrwe.de = Juris Rn. 94 sowie ‑ in Bezug auf den insoweit wortgleichen § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) BVerfSchG ‑; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 ‑ 6 C 22/09 ‑, DVBl 2010, 1370 ff. = www.bverwg.de = Juris Rn. 59; VG Düsseldorf, Urteile vom 12. April 2013 – 22 K 9174/10 -und vom 15. Februar 2011 ‑ 22 K 404/09 -. 74 Erfasst sind damit Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sind. Die bloße Übereinstimmung oder Sympathie mit den Zielen einer Organisation reicht ebenso wie die wissenschaftliche Beschäftigung mit einer gesellschaftspolitischen Theorie nicht aus. Die eindeutig bestimmbare Grenze zwischen wissenschaftlicher Theorie und politischem Ziel liegt dort, wo die in der Theorie gewonnenen Erkenntnisse von einer Vereinigung, die ihrer Satzung nach zu aktivem Handeln im staatlichen Leben entschlossen ist, in ihren Willen aufgenommen und zu Bestimmungsgründen ihres politischen Handelns gemacht werden. 75 vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 12. April 2013 – 22 K 9174/10 - und vom 15. Februar 2011 ‑ 22 K 404/09 -. 76 Da auch der Antragsteller eine auf politische Aktivität und auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisation ist, ist davon auszugehen, dass Meinungsäußerungen, die von dem Antragsteller oder innerhalb seiner Organisation abgegeben werden, auch mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden. 77 2.1.2 78 Der Antragsteller hat ferner keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die Zweifel an der Annahme hinreichender Anhaltspunkte für den Verdacht begründen, dass er eine Bestrebung im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 Buchst. c) und Satz 2 VSG NRW darstellt, indem er für einen seinerseits unmittelbar verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss handelt. 79 Eine Bestrebung in dem vorgenannten Sinne ist gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 Buchst. c) VSG NRW dann gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet, wenn ihr Handeln darauf angelegt ist, einen der in § 3 Abs. 6 VSG NRW genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in diesem Sinne zählen gemäß § 3 Abs. 6 Buchst. a) VSG NRW u. a. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen. Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 Buchst. c) VSG NRW können Verhaltensweisen sowohl in einem als auch für einen Personenzusammenschluss geeignet sein, die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht zu rechtfertigen. Dabei handelt gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 VSG NRW für einen Personenzusammenschluss, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. 80 Dazu, wann tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Bestrebung in dem vorstehend dargelegten Sinne vorliegen, hat das erkennende Gericht bereits in seinem Urteil vom 15. Februar 2011 ‑ 22 K 404/09 ‑ (veröffentlicht in Juris), bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 23. Mai 2012 ‑ 5 A 837/11 ‑ (veröffentlicht in Juris), folgende Maßstäbe aufgestellt: 81 „Für die positive Feststellung tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW genügen einerseits bloße Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können, nicht. Andererseits bedarf es auch nicht der Gewissheit, dass Schutzgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigt oder außer Geltung gesetzt werden sollen. Es müssen vielmehr konkrete Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung im Sinne eines Verdachts auf Bestrebungen nach § 3 VSG NRW hindeuten und die Aufklärung der Öffentlichkeit erforderlich erscheinen lassen. Ausreichend ist dabei, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, mag auch jeder für sich genommen nicht genügen, 82 vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 ‑ 1 BvR 1072/01 ‑, BVerfGE 113, 63 ff. = Juris Rn. 68; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 ‑ 5 B 1236/93 ‑, NVwZ 1994, 588 ff. = Juris Rn. 44. 83 Tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer derartigen Bestrebung können bereits dann gegeben sein, wenn aussagekräftiges Tatsachenmaterial lediglich einen Teilbereich der Zielsetzungen, Verlautbarungen und Aktivitäten des Personenzusammenschlusses widerspiegelt; deren Aussagekraft wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von Äußerungen existiert, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen lassen. Derartige Anhaltspunkte können sich aus dem Programm bzw. der Satzung des in den Blick genommenen Personenzusammenschlusses ergeben, aus den Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung sowie aus deren Schulungs- und Werbematerial. Bei Äußerungen kommt es nicht auf ihre abstrakte Interpretierbarkeit und Bewertung an, sondern auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der Gesamtausrichtung der Gruppierung, 84 vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 ‑ 16 A 845/08 ‑, DVBl 2009, 922 ff. = www.nrwe.de = Juris Rn. 46 ff., m.w.N. zur obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung. 85 Dabei müssen tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d. § 3 Abs. 1 letzter Halbsatz VSG NRW allerdings hinreichend gewichtig sein. Rechtfertigen sie nur den Schluss, dass möglicherweise ein Verdacht begründet ist, reichen sie als Grundlage einer Grundrechtsbeeinträchtigung nicht aus. Stehen die Bestrebungen noch nicht fest, begründen tatsächliche Anhaltspunkte aber einen entsprechenden Verdacht, muss dessen Intensität hinreichend sein, um die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen. Lassen sich Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, ist zudem zu berücksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Dementsprechend reicht die bloße Kritik an Verfassungswerten nicht als Anlass aus, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VSG NRW zu bejahen oder allein deshalb die negative Sanktion einer Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten zu ergreifen. Allerdings ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte i.S.d. § 3 Abs. 1 letzter Halbsatz VSG NRW insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, wobei Anknüpfungspunkt ausschließlich die (tatsächlichen) Ziele der hinter der Meinungsäußerung stehenden Gruppe, nicht hingegen deren Wirkung auf Dritte ist, 86 vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 ‑ 1 BvR 1072/01 -, a.a.O., Juris Rn. 68 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 ‑ 16 A 845/08 ‑, DVBl 2009, 922 ff. = www.nrwe.de = Juris Rn. 46 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 ‑ 5 A 130/05 ‑, www.nrwe.de Rn. 297 = Juris Rn. 281. 87 Bei der vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung sind der Kontext, die Begleitumstände und die Zielrichtung der Äußerungen angemessen zu berücksichtigen und es dürfen andere, mäßigende Äußerungen nicht außer Acht gelassen werden, 88 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 ‑, BVerwGE 114, 258 ff. = Juris Rn. 42; OVG Berlin‑Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 ‑ 3 B 3.99 ‑, NVwZ 2006, 838 ff. = Juris Rn. 145, m.w.N.. 89 (...) Dabei müssen sich Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht notwendig nur aus Ereignissen im zu überprüfenden Berichtszeitraum ableiten lassen. Dies folgt aus der Aufgabe des Verfassungsschutzberichts, (umfassend) über Bestrebungen einer Gruppierung zu informieren, 90 vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 ‑ 1 BvR 1072/01 ‑, a.a.O., Juris Rn. 84; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 ‑ 5 A 203/08 ‑, www.nrwe.de = Juris Rn. 3 ‑ 5. 91 Vor dem Berichtszeitraum liegende Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung können bereits allein eine Berichterstattung rechtfertigen, wenn jedenfalls bei der Bestrebung eine hinreichende personelle Kontinuität besteht, eine inhaltliche Distanzierung von den Verlautbarungen und Aktivitäten, die die Verdachtsanhaltspunkte bildeten, nicht festgestellt werden kann und zwischen Anknüpfungstatsachen und Berichtszeitraum eine nur kurze Zeitspanne liegt, wobei von einer nur kurzen Zeitspanne jedenfalls auszugehen ist, wenn die letzten Anknüpfungstatsachen noch nicht mehr als zwei Kalenderjahre zurückliegen, 92 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 ‑ 5 A 203/08 ‑, www.nrwe.de = Juris Rn. 3 ‑ 5.” 93 Der Antragsteller hat – gemessen an diesen Voraussetzungen – keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die Zweifel an der Annahme hinreichender Anhaltspunkte für den Verdacht begründen, dass er eine Bestrebung im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 Buchst. c) und Satz 2 VSG NRW darstellt. Dabei geht die Kammer zugunsten des Antragstellers davon aus, dass er zwar für sich genommen nicht unmittelbar verfassungsfeindliche Ziele verfolgt und auch nicht Teil einer verfassungsfeindlichen Organisation ist. Das Vorbringen des Antragstellers begründet indes keine durchgreifenden Zweifel an dem Verdacht, dass er für einen seinerseits unmittelbar verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss handelt. 94 Ein Handeln für einen Personenzusammenschluss in diesem Sinne kann allerdings nicht schon dann angenommen werden, wenn keine Distanzierung von verfassungsfeindlichen Organisationen erfolgt, mit denen lediglich Berührungspunkte bestehen. Das nachdrückliche Unterstützen eines solchen Personenzusammenschlusses setzt vielmehr ein aktives Handeln, das über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgeht, voraus. Neben der Durchsetzung des politischen Hauptziels muss die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter ein maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein. Die bloße Inkaufnahme einer entsprechenden Gefährdung ist nicht ausreichend. Die verantwortlich Handelnden müssen auf den Erfolg der Rechtsgüterbeeinträchtigung hinarbeiten. 95 Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand liegen auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Antragstellers hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass der Antragsteller in diesem Sinne für einen verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss in Gestalt der MLPD handelt. Hier ist zu berücksichtigen, dass sich nach dem Vortrag des Antragstellers jedenfalls Teile seiner Mitgliedschaft und einige seiner Führungspersonen seit Gründung des Vereins und auch noch im Berichtszeitraum bei Veranstaltungen der MLPD engagieren. Beispielhaft sei darauf verwiesen, dass Vertreterinnen des Antragstellers in dessen Namen öffentlich Grußworte bei einer Wahlkampfauftaktveranstaltung der MLPD im Jahr 2009 in I1. sprachen und damit die MLPD aktiv unterstützen. Auch in der vom Antragsteller herausgegebenen und von seinem Vorstand im Sinne des Presserechts verantworteten Vereinszeitschrift „D. “ finden sich zahlreiche Belege dafür, dass der Antragsteller die MLPD im vorgenannten Sinne nachdrücklich unterstützt. Beispielhaft sei insoweit auf den in der Ausgabe Nr. 1/2013 auf Seite 4 unter der Rubrik „Leserinnenforum“ veröffentlichten Aufruf von „L1. T1. , I2. “ verwiesen, „am besten die MLPD (zu) wählen“. 96 Der Antragsteller selbst führt im Rahmen dieses Verfahrens mehrfach aus, es sei seiner Auffassung nach sein zu schützendes Recht, mit der MLPD als Organisation insgesamt sowie mit einzelnen Vertreterinnen und Vertretern der MLPD zu kooperieren. Die an zahlreichen Stellen betonte sog. „echte Überparteilichkeit“ des Antragstellers umfasst seiner Ansicht nach gerade auch die enge Zusammenarbeit mit Parteien und Organisationen, die – wie die MLPD – eindeutig und unwidersprochen verfassungsfeindliche Ziele verfolgen. Eine Distanzierung von diesen Organisationen und ihren Zielen lehnt er ausdrücklich ab. Die MLPD sieht den Antragsteller ihrerseits als ein Mittel, die eigenen verfassungsfeindlichen Gedanken und Ideologien weiteren Kreisen der Gesellschaft zugänglich zu machen und sie dort zu verbreiten. Dass der Antragsteller auch in Kenntnis dieser Auffassung an seiner Zusammenarbeit mit der MLPD festhält und auch in Zukunft festhalten will, bekräftigt den Verdacht, der Antragsteller verfolge durch sein nachdrückliches Unterstützen der MLPD selbst verfassungsfeindliche Ziele. 97 Dabei geht es nicht darum, dem Antragsteller vorzuwerfen, ausschließlich mit diesen Organisationen zusammen zu arbeiten, wie der Antragsteller offenbar meint. Dies ist aber nach den Vorschriften des VSG NRW auch nicht erforderlich, um die dort genannten Tatbestandsmerkmale zu erfüllen. 98 2.2 99 Der Antragsgegner hat die Grenzen des ihm hinsichtlich der Art und Weise der Berichterstattung eröffneten Ermessens (§ 40 VwVfG NRW) nicht überschritten. Insbesondere greift die Berichterstattung in ihrer konkreten Art und Weise nicht unverhältnismäßig in Rechte des Antragstellers ein. 100 Soweit die Berichterstattung mittelbar in Grundrechte des Antragstellers, namentlich in die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) sowie in die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) eingreift, 101 vgl. zum Eingriffscharakter eines Verfassungsschutzberichtes insoweit in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 ‑ 1 BvR 1072/01 ‑, Juris Rn. 50 ff., 102 sind diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt. 103 Die grundgesetzlich geschützten Rechtspositionen des Antragstellers finden ihre Schranke in der Entscheidung des Gesetzgebers für eine „streitbare Demokratie“. Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten. Sie wird in den Zuständigkeitsvorschriften der Art. 73 Nr. 10 lit. b und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG bestätigt. Das Grundgesetz vertraut auf Grund geschichtlicher Erfahrung nicht alleine darauf, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne Weiteres behaupten. Es hat daher dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten, 104 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2010 ‑ 6 C 22/09 ‑, Juris Rn. 24. 105 Eine belastende Maßnahme in Form der Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten ist daher am Rang des im Rahmen der Entscheidung des Grundgesetzes für eine "streitbare Demokratie" zu schützenden Rechtsguts, der Intensität seiner Gefährdung, aber auch an der Art und Schwere der Beeinträchtigung des Freiheitsrechts des nachteilig Betroffenen zu messen. Ein hiermit verbundener Eingriff ist nur dann zulässig und von dem Betroffenen hinzunehmen, wenn sich die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht als verhältnismäßig darstellt, 106 vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 ‑ 1 BvR 1072/01 ‑, Juris Rn. 66; OVG Berlin‑Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 ‑ 3 B 3.99 ‑, Juris Rn. 44. 107 Die durch den Antragsgegner vorgenommene Art und Weise der Berichterstattung über den Antragsteller genügt den sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie ist zur Aufklärung der Öffentlichkeit geeignet, zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich und steht auch nicht außer Verhältnis zum Stellenwert der Grundrechte der Antragstellerin, in die eingegriffen wird. 108 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Veröffentlichungen in Verfassungsschutzberichten eine grundsätzlich zulässige und geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen darstellen, 109 vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 ‑ 1 BvR 1072/01 ‑, Juris Rn. 65. 110 Auch die Art und Weise der Darstellung im Verfassungsschutzbericht 2013 in den Kapiteln „Entwicklungstendenzen im Linksextremismus“ und „Parlamentsorientierter Linksextremismus“ ist zur Aufklärung der Öffentlichkeit und zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen geeignet. Inhaltlicher Kern der Berichterstattung über den Antragsteller ist die Darlegung, dass in Bezug auf ihn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Bestrebung vorliegen, die das Recht des Volkes beseitigen will, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen. Dabei werden die Aktivitäten des Antragstellers im Einzelnen beschrieben und bewertet. Die so vorgenommenen Erläuterungen und Bewertungen des Antragstellers sind vom Gesetzeszweck gedeckt. 111 Die Berichterstattung über den Antragsteller im Verfassungsschutzbericht 2013 ist in ihrer Art und Weise zur Erreichung des verfolgten Zwecks (Aufklärung der Öffentlichkeit und Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen) auch erforderlich; ein milderes, ebenso wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. 112 Wie der Wortlaut des § 5 Abs. 7 i.V.m. § 3 Abs. 1 a. E. VSG NRW („ ... soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht ... vorliegen“) zeigt, ist die Verfassungsschutzbehörde grundsätzlich berechtigt, schon im Falle eines bloßen Verdachts für verfassungsfeindliche Bestrebungen über diese in Verfassungsschutzberichten zu berichten. Die Berechtigung der Verfassungsschutzbehörde zur Berichterstattung aus Anlass eines bloßen Verdachts erfordert dabei eine Differenzierung in der Berichterstattung nach Art und Ausmaß der Gefahr und nach dem Gewicht und der Belastbarkeit der eigenen Erkenntnisse. In einem solchen Falle ist es geboten, nicht den Eindruck zu erwecken, es stehe bereits fest, dass die betroffene Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Daher muss ‑ etwa in den gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts ‑ deutlich zwischen solchen Organisationen, für die nur ein Verdacht besteht, und solchen, für die solche Bestrebungen erwiesen sind, unterschieden werden, 113 vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005, 1 BvR 1072/01 ‑, Juris Rn. 78. 114 Entscheidend ist damit grundsätzlich, dass in den Berichten Organisationen, bei welchen lediglich tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen festgestellt werden, nicht ohne jede Differenzierung in der Gestaltung des Berichts auf die gleiche Stufe mit solchen Organisationen gestellt werden, für die Anhaltspunkte für feststehende verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt werden. Abzustellen ist dabei auf den flüchtigen Leser, d. h. es genügt nicht, wenn eine solche Differenzierung allein aus im Textteil des Berichts enthaltenen Nuancierungen hervorgeht, sondern diese Differenzierung muss sich aus der Gestaltung des Berichts ergeben, 115 vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005, 1 BvR 1072/01 ‑, Juris Rn. 89. 116 Die Berichterstattung des Antragsgegners über den Antragsteller im Verfassungsschutzbericht 2013 überschreitet das erforderliche Maß nicht. Auch für den flüchtigen Leser ist erkennbar, dass der Antragsgegner in Bezug auf den Antragsteller lediglich von einem Verdachtsfall einer verfassungsfeindlichen Bestrebung ausgegangen ist. 117 Dass sich der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bei dem Antragsteller nach der Auffassung des Antragsgegners nicht bis zur absoluten Gewissheit verdichtet hat, kommt zugleich in den den Antragsteller betreffenden Textpassagen deutlich zum Ausdruck. So ist die namentliche Bezeichnung des Antragstellers sowohl in den Textüberschriften als auch im Fließtext jeweils mit einem (*) gekennzeichnet, das in einer Fußnote als Fall der bloßen Verdachtsberichterstattung erläutert wird, 118 vgl. zur Kennzeichnung von Verdachtsfällen durch eine solche Fußnote: VG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2009 ‑ 22 K 3117/08 ‑, www.nrwe.de = Juris. 119 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.