Leitsatz: 1. Das Verfassungsschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen erlaubt die Berichterstattung in dem Verfassungsschutzbericht, sobald tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vorliegen. 2. Die mit der Erwähnung im Verfassungsschutzbericht einhergehenden rechtlichen wie faktischen Nachteile für den betroffenen Personenzusammenschluss erfordern gegenüber einer bloßen Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörde mit den Mitteln der offenen Informationsbeschaffung ein höheres Gewicht der tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung bzw. deren nachdrücklicher Unterstützung. 3. Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Personenzusammenschlusses auswirkt. Nachdrücklich ist das Unterstützen, wenn es für den Personenzusammenschluss von bedeutendem Gewicht ist. 4. Auch bezüglich der konkreten im Verfassungsschutzbericht getroffenen Aussagen folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das Gebot, dass die durch den Verfassungsschutzbericht bewirkte grundrechtliche Beeinträchtigung so gering wie möglich gehalten werden muss. Insbesondere ist es unzulässig, im Text des Verfassungsschutzberichts feststehende Tatsachen zu behaupten, für die durch die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte kein ausreichender Verdacht begründet wird. 5. Soweit sich Ausführungen im Verfassungsschutzbericht als rechtswidrig darstellen, ist das entscheidende Gericht befugt, einzelne Absätze, Sätze oder auch Wörter zu streichen, soweit diese Ausführung nicht mit einem anderen Teil des Berichts in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2015 wird teilweise geändert. Das beklagte Land wird verurteilt, 1. die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichts des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die in den Entscheidungsgründen genannten Passagen über den Kläger entfernt oder unleserlich gemacht worden sind, 2. im nächsten Verfassungsschutzjahresbericht richtigzustellen, dass die Berichterstattung über den Kläger im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2013 teilweise rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erwähnung des Klägers im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2013. Der 1991 gegründete Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Wuppertal. Er ist bundesweit tätig. Nach eigenen Angaben ist er in mehr als 50 Städten durch Repräsentantinnen und Ortsgruppen vertreten und hat ungefähr 700 Mitglieder. In § 2 seiner Satzung nennt er als „Zweck und Ziel“: „Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Interessen. Er fördert den Zusammenschluss der Frauen in der BRD zur Wahrung ihrer Interessen, insbesondere für die gesellschaftliche Anerkennung und Durchsetzung der Gleichberechtigung der Frau. Ein weiteres Ziel ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Zur Verwirklichung seiner Ziele führt der Verband u.a. Veranstaltungen, Bildungsseminare und Kongresse durch. Er ist selbstständig – parteipolitisch, konfessionell und finanziell unabhängig. (…)“ Zur Mitgliedschaft legt die Satzung in § 3 fest: „Mitglied kann jede Frau sein, die das Programm und die Satzung des Verbandes anerkennt und unterstützt, ihren Beitritt schriftlich erklärt und regelmäßig Beitrag zahlt. (…)“ Der Kläger wird seit mehreren Jahren im Verfassungsschutzbericht des beklagten Landes unter der Rubrik „Linksextremismus“ als Vorfeldorganisation der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) genannt und im Verfassungsschutzbericht jeweils dahingehend gekennzeichnet, dass gewichtige Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (VSG NRW) vorlägen. Der Kläger wird im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2013 (Stand: 16. Mai 2014), abrufbar im Internet unter https://www.im.nrw/sites/default/files/media/document/file/VS-Bericht_2013.pdf, ebenfalls genannt. Zunächst wird er im Kapitel „Entwicklungstendenzen“ unter dem Punkt „1.3 Linksextremismus“ erwähnt (S. 22). Unter dieser Überschrift wird in einer Fußnote auf Folgendes hingewiesen (S. 20, 16): „Zur Erfüllung seiner Funktion als Frühwarnsystem in der wehrhaften Demokratie ist der Verfassungsschutz durch das Verfassungsschutzgesetz NRW berechtigt, über eine Organisation zu berichten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung vorliegen. Für eine Berichterstattung ist es nicht Voraussetzung, dass sich Verdachtsmomente bis zur Einschätzung als „verfassungsfeindlich“ verdichtet haben. Soweit nur Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, wird dies mit der Kennzeichnung (*) ausdrücklich hervorgehoben.“ Im selben Kapitel heißt es unter der Zwischenüberschrift „‘Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands‘ (MLPD)“ (S. 22): „'Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands' (MLPD) Die MLPD ist zur Bundestagwahl 2013 angetreten. Ihre kommunistische Ausrichtung, die sich offen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes wendet, hat sie im Wahlkampf keineswegs verhehlt. Das Ergebnis zeigt allerdings, dass sie zwar Potenziale über ihrer Mitgliederzahl mobilisieren kann, jedoch bleibt sie weiterhin wahlpolitisch bedeutungslos. Durch eine angebliche „Antikommunismus“-Kampagne wähnt sie sich verfolgt und fühlt sich im politischen Spektrum benachteiligt. Zur Europawahl am 25. Mai 2014 will die MLPD als Mitglied des ihr nahestehenden 'Internationale(n) Zusammenschluss(es) revolutionärer Parteien und Organisationen' (ICOR) antreten. Wichtiger dürften allerdings die Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen sein; hier beabsichtigt sie, Ratsmandate des von ihr maßgeblich beeinflussten Wahlbündnisses ‘B*’ zu verteidigen. Ihre Aktionsschwerpunkte sieht die MLPD außerhalb des Parlamentarismus. Die Partei vermittelt weiterhin den Eindruck, sich auf einer Reihe von Themenfeldern zu engagieren. Traditionell arbeiten MLPD-Mitglieder in Betriebsräten bzw. Gewerkschaften mit; in arbeitspolitischen oder –rechtlichen Einzelfällen engagiert sich die Partei zudem in „Solidaritätskreisen“. Das Spektrum der Themenfelder reicht ferner über Umwelt- und Frauenfragen bis hin zum internationalen Engagement im Rahmen der ICOR. Die Partei unterstützt z.B. den Aufbau einer „überparteilichen und kämpferischen Umweltgewerkschaft“ in Deutschland, deren Gründung bis Herbst 2014 geplant ist. Das Engagement im Umweltschutz dürfte vor allem auch der Gewinnung neuer Mitglieder dienen. Offenkundig ist die maßgebliche Beeinflussung und Unterstützung des 'Frauenverbandes Courage e.V.*' durch die MLPD, dem Ende 2012 die Gemeinnützigkeit entzogen wurde. […] “ (Hervorhebung durch den Senat) Ferner wird der Kläger in dem mit „Linksextremismus“ überschriebenen Kapitel genannt. Auch diese Überschrift ist mit einer Fußnote versehen, deren Text identisch mit dem oben dargestellten Text zur Bedeutung der Kennzeichnung (*) ist. Im Folgenden heißt es unter der Zwischenüberschrift „Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD)“ auf Seite 206 ff.: „4.1.3 Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) […] Vorfeldorganisationen Zahlreiche Gruppierungen mit nomineller Eigenständigkeit dienen der Partei als struktureller Unterbau, darunter der 'Frauenverband Courage e.V.*' oder kommunale Wahlbündnisse wie ‘B*’ u.a. […] Entzug der Gemeinnützigkeit für den 'Frauenverband Courage e.V.*' Dem 'Frauenverband Courage e.V.*' wurde im Dezember 2012 durch das Finanzamt Wuppertal-Elberfeld wegen der Erwähnung des Vereins im Verfassungsschutzbericht 2010 des Landes NRW der steuerrechtliche Status der Gemeinnützigkeit aberkannt. Der wesentliche Rechtsgrund dafür war, dass es bei dem Verband Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung gibt. Gegen den Entzug der Gemeinnützigkeit wurden Rechtsmittel eingelegt. Dagegen initiierte 'Courage e.V.*' im Berichtsjahr eine massive Protestkampagne durch Solidaritätsaufrufe 122 , Unterschriftensammlungen 123 , einen Offenen Brief an die Landesregierung 124 sowie Protestaktionen vor dem Finanzamt Wuppertal-Elberfeld 125 . Die Kampagne wurde durch die MLPD und ihr nahestehende Organisationen massiv unterstützt und begleitet. 126 Der 'Frauenverband Courage e.V.*' ist seit jeher eine Vorfeldorganisation der MLPD. Bereits die Gründung des Verbandes im Jahr 1991 wurde von der MLPD wesentlich initiiert. Seitdem nimmt die Partei gezielt ideologisch, personell und organisatorisch Einfluss auf 'Courage e.V.*', um Frauen für ihre politischen Ziele und ihre Ideologie im Sinne eines Sozialismus/Kommunismus nach den Vorstellungen der Partei zu gewinnen. 'Courage e.V.*'-Ortsgruppen in Deutschland arbeiten seit Jahren eng mit der MLPD und ihr nahestehenden Organisationen sowie mit dem durch die MLPD beeinflussten Wahlbündnis ‘B*’ zusammen 127 (gemeinsame Veranstaltungen, Demonstrationen, Kundgebungen, Pfingstjugendtreffen etc.). Bekräftigt wurde die historische Verbindung zwischen der MLPD und 'Courage e.V.*' zuletzt im Rahmen des offiziellen Festakts zum 30jährigen Bestehen der MLPD am 3. November 2012 in Dortmund. Dort führte die stellvertretende Parteivorsitzende Monika Gärtner-Engel zur Frauenarbeit der MLPD und zum geschichtlichen Ursprung des 'Frauenverbandes Courage e.V.*' aus: „[…] Dem trägt die MLPD mit einer nunmehr über 20-jährigen systematischen marxistisch-leninistischen Frauenarbeit Rechnung. […] Ende der 1980er Jahre hatten wir vor, eine marxistisch-leninistische Frauenorganisation aufzubauen. […] Die revolutionären Frauen gehören in die Partei. […] Die grundsätzlichen Diskussionen, die er (Anm.: gemeint ist Willi Dickhut, Mitbegründer der MLPD) dadurch in der MLPD auslöste, wurden zum Fundament der Frauenarbeit der MLPD. Die MLPD förderte seitdem den Aufbau des überparteilichen Frauenverbands Courage.“ 128 Auch der 'Frauenverband Courage e.V.*' stellte sich – gemeinsam mit kommunistischen bzw. derart beeinflussten Organisationen – im Rahmen des Festaktes vor. 129 In den Parteiorganen der MLPD (Homepage www.mlpd.de, 'rf-news', 'Rote Fahne') wird seit Jahren sowohl über grundsätzliche frauenpolitische Positionen der Partei als auch über gemeinsame Veranstaltungen mit 'Courage e.V.*' und anderes mehr berichtet. Die enge Verbindung zwischen der MLPD und 'Courage e.V.*' zeigt sich z. B. auch daran, dass die Partei auf ihrer Homepage aus Schriftverkehr zwischen dem Frauenverband und dem Finanzamt zitiert: „Am 14. November 2013 verschärfte das Finanzamt die Auseinandersetzung. Es lehnte den Einspruch von Courage vom 3. Januar 2013 gegen die Aberkennung der Gemeinnützigkeit ab. Die Begründung: '„[...] das Bestehen einer personellen und ideologischen Verflechtung (mit der MLPD) wird nicht widerlegt'. Nicht genug, dass damit die Beweislast umgekehrt und der Frauenverband gezwungen werden soll, die manipulierten Unterstellungen des NRW-Geheimdienstes zu widerlegen, Courage sei eine 'Vorfeldorganisation der MLPD' [...].“ 130 Rechtsvertreter des Frauenverbands ist Peter Weispfennig; Mitglied des Zentralkomitees der MLPD, des zentralen Führungsgremiums der Partei. 131 122Beispiele: http://www.rf-news.de/2013/kw48/25.-november-frauen-erheben-sich-gegen-gewalt-an-frauen; Abruf am 26.11.2013. http://fvcourage.de/index.php?option=com_content&view=article&id=434:medienecho-undsolidaritaetsbekundungen-zur-aberkennung-der-gemeinnuetzigkeit&catid=40:aktuelles&Itemid=27; Abruf am 27.12.2013. 123http://www.fvcourage.de/index.php?option=com_content&view=article&id=407:qverfassungsschutz-darf-nicht-uebergemeinnuetzigkeit-einscheidenq&catid=40:aktuelles&Itemid=27; Abruf am 27.12.2013. 124http://fvcourage.de/index.php?limitstart=5; Abruf am 27.12.2013. 125 http://fvcourage.de/index.php?option=com_content&view=category&id=36&layout=blog&Itemid=41; Abruf am 27.12.2013. 126Beispiele: http://www.mlpd.de/2013/kw39/gemeinnuetzigkeit-des-frauenverbands-courage-2013-k-ein-thema-fuerhannelore-kraft; Abruf am 27.12.2013. http://www.mlpd.de/2013/kw49/neue-attacke-gegen-gemeinnuetzigkeit-von-courage; Abruf am 27.12.2013. http://www.essen-steht-auf.de/html/aktuelles.html; Abruf am 27.12.2013. 127Beispiel: http://www.rf-news.de/2013/kw48/25.-november-frauen-erheben-sich-gegen-gewalt-an-frauen; Abruf am 26.11.2013. 128http://www.mlpd.de/2012/kw49/stefan-engel-zum-stuttgarter-parteitag; Abruf am 20.12.2012. 129http://www.rf-news.de/2012/kw44/mlpd-unser-geburtstagsfest-zum-hat-begonnen; Abruf am 05.11.2012. 130http://www.mlpd.de/2013/kw49/neue-attacke-gegen-gemeinnuetzigkeit-von-courage; Abruf am 27.12.2013. 131http://www1.wdr.de/themen/politik/courage100.html; Abruf am 27.12.2013. http://www.mlpd.de/partei/reprasentanten-dermlpd/peter-weispfenning-mitglied-im-zk; Abruf am 27.12.2013.“ Der Kläger beantragte am 23. Juli 2014 den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, den das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 1. September 2014 - 22 L 1649/14 - ablehnte. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 12. November 2014 ‑ 5 B 1104/14 - zurück. Eine gegen die genannten Entscheidungen eingelegte Verfassungsbeschwerde sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht mangels Erschöpfung des Rechtswegs im Hauptsacheverfahren durch Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 1 BvR 3340/14 - nicht zur Entscheidung angenommen. Der Kläger hat am 16. September 2014 Klage erhoben. Er hat zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, seine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2013 sei rechtswidrig und verstoße gegen die Vorschriften des VSG NRW. Er habe deshalb einen Anspruch darauf, dass dieser nicht ohne vorherige Streichung der Erwähnung weiterverbreitet werde. Ferner habe er einen Anspruch auf Richtigstellung in dem als nächstem erscheinenden Verfassungsschutzbericht NRW. Die Rechtswidrigkeit seiner Erwähnung im Verfassungsschutzbericht ergebe sich daraus, dass es an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten dafür fehle, dass sich Zielsetzung oder praktische Tätigkeit des Klägers gegen Verfassungsgrundsätze oder gar den Gedanken der Völkerverständigung richteten. Die im Verfassungsschutzbericht genannten Fundstellen verwiesen ausschließlich auf Quellen aus der Öffentlichkeitsarbeit der MLPD. Der dem Kläger gemachte Vorwurf bestehe offensichtlich einzig und allein darin, dass er nicht bereit sei, sich ausschließlich antikommunistisch begründeten, staatlichen verordneten Denk- und Berührungsverboten zu unterwerfen und stattdessen eine wirkliche, echte Überparteilichkeit praktiziere. Diese echte Überparteilichkeit sei ein konstitutives Merkmal und für das Selbstverständnis des Klägers von entscheidender Bedeutung. Der Kläger sei seit seiner Gründung ausdrücklich für Frauen aller Klassen und Schichten, Weltanschauungen, parteipolitischen Bindungen und Religionszugehörigkeiten auf antifaschistischer Grundlage offen. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen seien lediglich faschistische, rassistische oder religiös-fundamentalistische Frauen. Integraler Bestandteil der echten Überparteilichkeit sei selbstverständlich auch, dass in der MLPD organisierte Frauen bei dem Kläger Mitglied werden könnten und auch tatsächlich Mitglied seien; genauso wie in anderen Parteien organisierte Frauen. Der Kläger lasse sich nicht staatlicherseits vorschreiben, mit welchen Parteien er zusammenarbeiten oder auf wessen Veranstaltungen er einen Informationsstand betreiben dürfe. Er setze sich kritisch mit den vorhandenen gesellschaftlichen Verhältnissen bezüglich der Situation der Frauen in den verschiedensten gesellschaftlichen Bereichen auseinander. Im Rahmen der Förderung und Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Ziele und Programmatik arbeite er gleichberechtigt und auf Grundlage seiner weltanschaulichen Offenheit mit allen Personen, Personenbündnissen, Organisationen, Religionsgemeinschaften, Parteien etc. zusammen, die diese in ihrer Gesamtheit oder bezüglich einzelner frauenpolitischer Ziele und Forderungen unterstützten. Er habe zu keinem Zeitpunkt seiner 23-jährigen Geschichte einen Hehl daraus gemacht, dass er auch mit Organisationen oder Parteien zusammenarbeite, die sozialistische oder kommunistische Vorstellungen von der Zukunft der Gesellschaft hätten, wie dies bei der MLPD der Fall sei. Dies könne jederzeit den öffentlich zugänglichen Erklärungen des Klägers entnommen werden. Hierzu brauche es die Berichte des Beklagten bzw. seiner Inlands-Geheimdienstabteilung nicht. Es spreche für die Methode des Beklagten, im angegriffenen Verfassungsschutzbericht nur Beispiele für die Zusammenarbeit des Klägers mit der MLPD herauszugreifen und die zahllosen Beispiele einer Zusammenarbeit mit anderen Personen, Organisationen und Parteien schlicht zu unterschlagen. Überparteiliche Organisationen wie der Kläger seien unverzichtbare Elemente eines breiten gesellschaftlichen Engagements. Der Kläger werde allein deshalb vom Beklagten in der Öffentlichkeit diskreditiert, weil er sich nicht der Staatsdoktrin einer strikten antikommunistischen Ausgrenzung solcher Parteien, Organisationen oder Frauen unterwerfe, die eine sozialistische Vorstellung von der Zukunft der Gesellschaft hätten. Die Darstellung des Klägers durch den Beklagten als Vorfeldorganisation der MLPD sei durch keinerlei Tatsachen aus Programmatik, Zielsetzung oder praktischer Tätigkeit des Klägers belegt. Auf den vorgelegten 700 Seiten Material und Dokumenten gelinge es dem Beklagten lediglich einmal auf 3 Seiten eine Handvoll Zitate vorzulegen, die sich kritisch mit der kapitalistischen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung auseinandersetzten. Darüber hinaus werde die These des Beklagten von einer angeblichen verschleierten oder verdeckten Steuerung des Klägers durch die MLPD schon dadurch wiederlegt, dass nahezu alle vom Beklagten vorgelegten Dokumente mit einem Klick im Internet aufrufbar seien. Es gehe dem Beklagten einzig und allein darum, den Kläger öffentlich zu diffamieren und zu diskreditieren. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, 1. die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichts Nordrhein-Westfalen 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über den Kläger entfernt oder unleserlich gemacht worden sind, 2. im nächsten Verfassungsschutzjahresbericht richtigzustellen, dass die Berichterstattung über den Kläger im Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2013 rechtswidrig war. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat unter Vorlage der Verwaltungsvorgänge, in denen Dokumente aus veröffentlichten und frei zugänglichen Quellen zusammengefasst sind, auf die Darstellungen im Verfassungsschutzbericht 2013 verwiesen und seine Auffassung, dass es gemäß §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 7 i.V.m. § 3 Abs. 1 VSG NRW berechtigt sei, über den Kläger im Verfassungsschutzbericht 2013 zu berichten, vertieft. Insbesondere hat es auf bestehende personelle Verflechtungen, die stattfindenden Kooperationen und die mangelnde Distanzierung des Klägers von der MLPD hingewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Juni 2015 abgewiesen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte allgemeine öffentliche-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu. Rechtsgrundlage für die Berichterstattung sei § 5 Abs. 7 i. V. m. § 3 VSG NRW. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei geklärt, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausreichen würden, um eine Berichterstattung zu rechtfertigen. Voraussetzung hierfür sei, dass konkrete Umstände vorlägen, die bei vernünftiger Betrachtung im Sinne eines Verdachts auf Bestrebungen nach § 3 VSG NRW hindeuten würden. Die Intensität des Verdachts müsse hinreichend sein, um die Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf den Betroffenen zu rechtfertigen. Im Falle des Klägers unterstelle die Kammer zwar, dass dieser nicht unmittelbar verfassungsfeindliche Ziele verfolge und auch nicht Teil einer entsprechenden Organisation sei. Es bestehe aber der Verdacht, dass er für einen seinerseits unmittelbar verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss handele. Dafür reiche es nicht aus, sich lediglich nicht von diesem Personenzusammenschluss zu distanzieren; vielmehr werde ein aktives Unterstützen vorausgesetzt, das über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehe. Hierfür lägen ausreichende Anhaltspunkte vor. Lediglich beispielhaft sei darauf zu verweisen, dass Vertreterinnen des Klägers im Jahr 2009 ein Grußwort auf einer Wahlkampfveranstaltung der MLPD gesprochen hätten und damit diese aktiv unterstützt hätten. Daneben sei in der Verbandszeitung 1/2013 in einem Leserbrief offen zur Wahl der MLPD aufgerufen worden. Die Leserbriefschreiberin sei an anderer Stelle des Hefts auch mit einem redaktionellen Beitrag vertreten gewesen. Der Kläger selbst habe ausgeführt, es sei seiner Ansicht nach sein zu schützendes Recht, mit der MLPD zu kooperieren. Dies entspreche seiner satzungsgemäßen „echten Überparteilichkeit“. Deshalb lehne er es auch ab, sich von der MLPD zu distanzieren. Diese sehe den Kläger deshalb weiter als Mittel an, die eigenen verfassungsfeindlichen Gedanken und Ideologien weiteren Kreisen der Gesellschaft zugänglich zu machen. Die Zusammenarbeit des Klägers auch mit weiteren, nicht verfassungsfeindlichen Organisationen sei deshalb unerheblich. Die Berichterstattung sei weiterhin auch verhältnismäßig. Insbesondere werde in dem Bericht mittels Fußnoten deutlich gemacht, dass es sich bei dem Kläger lediglich um einen „Verdachtsfall“ handele. Mit seiner mit Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2017 zugelassenen Berufung vertieft der Kläger seine Ausführungen. Die Nennung im Verfassungsschutzbericht stelle einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar. Die diesen Eingriff in „bloßen“ Verdachtsfällen ermöglichenden Normen des VSG NRW seien verfassungswidrig, da mit jeder Erwähnung eine stigmatisierende Wirkung einherginge und weitere negative Konsequenzen drohten, wie in seinem Fall die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Die Veröffentlichung eines bloßen Verdachts sei mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar. Hiervon unabhängig lägen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass er für einen verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss handele. Das Urteil des Verwaltungsgerichts nenne hierfür nur zwei Indizien. Zum einen ein Grußwort einer Vertreterin auf einer Veranstaltung der MLPD 2009, dessen Inhalt aber nicht erwähnt werde. Der Verfassungsschutz komme noch nicht einmal auf den Gedanken, dass er auf dieser Veranstaltung nur für sich selbst habe werben wollen. Daneben werde ein Leserbrief in den von ihm herausgegebenen „Courage-Magazin“ genannt, in dem eine Leserin zur Wahl der MLPD aufgerufen habe. Aus der Veröffentlichung in der Rubrik Leserbrief werde deutlich, dass er sich den Beitrag nicht zu Eigen gemacht habe. Das Verwaltungsgericht habe nicht festgestellt, dass er weitergehende Zielsetzung als die eigene Programmatik in der Zusammenarbeit mit der MLPD verfolgt habe. Die ihm vorgeworfene fehlende Distanzierung von der MLPD und ihren Zielen entspreche seiner „Überparteilichkeit“ und könne für sich genommen die Erwähnung nicht rechtfertigen. Das beklagte Land verlange von ihm letztlich eine Selbstzensur. Schließlich sei es nicht hinreichend deutlich gemacht, dass es sich im Fall des Klägers um eine reine Verdachtsberichterstattung handele. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, 1. die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichts Nordrhein-Westfalen 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über den Kläger entfernt oder unleserlich gemacht worden sind, 2. im nächsten Verfassungsschutzjahresbericht richtigzustellen, dass die Berichterstattung über den Kläger im Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2013 rechtswidrig war. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es ist der Auffassung, die Möglichkeit der Verdachtsberichterstattung sei anerkanntermaßen verfassungsgemäß. Der Kläger verkenne, dass sich das Verwaltungsgericht keinesfalls nur auf das Grußwort und den Leserbrief gestützt habe, sondern diese lediglich beispielhaft genannt habe. Allein im Jahr 2013 sei in der Verbandszeitschrift des Klägers über mehrere weitere Auftritte von ihm mit der MLPD berichtet worden. Außerdem sei eine Äußerung der MLPD im Zusammenhang mit dem NSU-Prozess fast wörtlich wiedergegeben worden. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht allein aus der bloßen Distanzierung des Klägers von der MLPD auf einen Verdachtsfall geschlossen, sondern vielmehr das aktive Handeln des Klägers mit der fehlenden Distanzierung verknüpft. Seit 2014 seien zahlreiche Kandidaturen von Mitgliedern des Klägers auf Listen der MLPD erfolgt. Auch aus dem aktuellen Vorstand des Klägers seien mehrere Mitglieder bei der MLPD aktiv. Die Verdachtsberichterstattung werde schließlich mittels der in den Fußnoten des Berichts mehrfach erläuterten Asterisken hinreichend deutlich gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem beklagten Land vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage teilweise zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die hinsichtlich des Klageantrags zu 1. auf Unterlassung und hinsichtlich des Klageantrags zu 2. auf Leistung gerichtete Klage ist zulässig und bezüglich einzelner Passagen des Verfassungsschutzberichts auch begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des unveränderten „Verfassungsschutzberichts des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2013“ aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog zu, da der Bericht teilweise rechtswidrig ist. Die für eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht erforderlichen hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die nachdrückliche Unterstützung von gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen (1.) liegen vor (2.). Die von dem beklagten Land gewählte Art und Weise der Darstellung ist jedoch nur teilweise rechtmäßig. Sie ist in Bezug auf einzelne Passagen rechtswidrig (3.). Dem Kläger steht insoweit ein Anspruch auf Richtigstellung im nächsten Verfassungsschutzbericht zu (4.). 1. Rechtsgrundlage für die Erwähnung des Klägers im Verfassungsschutzbericht 2013 des beklagten Landes sind § 5 Abs. 7 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 5 Satz 1 lit. c) und § 3 Abs. 5 Satz 2 VSG NRW. Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist die Sammlung und Auswertung von Informationen unter anderem über Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW). Sie klärt die Öffentlichkeit über solche Bestrebungen auf (§ 3 Abs. 3 VSG NRW). Solche Bestrebungen können in oder für einen Personenzusammenschluss verfolgt werden (§ 3 Abs. 5 Satz 1 lit. c) VSG NRW), wobei ein Handeln für einen Personenzusammenschluss anzunehmen ist, wenn dieser nachdrücklich unterstützt wird (§ 3 Abs. 5 Satz 2 VSG NRW). Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 VSG NRW darf die Verfassungsschutzbehörde insbesondere Verfassungsschutzberichte veröffentlichen. a) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass § 5 Abs. 7 VSG NRW in der seit dem 22. Juni 2013 geltenden Fassung ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 VSG NRW a.F. die Berichterstattung in dem Verfassungsschutzbericht erlaubt, sobald tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vorliegen. Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2014 - 5 A 1413/13 - und vom 24. Mai 2007 - 5 A 4719/05 -, juris, Rn. 4 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 67. Die Neufassung der Befugnisnorm für den Verfassungsschutzbericht durch das Gesetz vom 21. Juni 2013 – GV. NRW 2013, 367 – verzichtet zwar auf eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 VSG NRW. Damit war jedoch keine Änderung des in der Rechtsprechung des Senats anerkannten Norminhalts bezweckt. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 16/2148, S. 57. Vielmehr entspricht es weiterhin der Systematik des Gesetzes und insbesondere der in § 3 Abs. 3 VSG NRW betonten Bedeutung der Aufklärungsarbeit des Verfassungsschutzes über Bestrebungen und Aktivitäten im Sinne des § 3 Abs. 1 VSG NRW, dass auch die Berichterstattung über Verdachtsfälle möglich bleibt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu §§ 16, 3 BVerfSchG a.F. Denn diese bezieht sich ausschließlich auf das Bundesverfassungsschutzgesetz und entwickelt die gefundene Lösung in expliziter Abgrenzung zum nordrhein-westfälischen Landesrecht, welches in § 3 Abs. 1 VSG NRW eine entsprechende Wertung enthält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 -, juris, Rn. 13. Der Senat folgt auch nicht der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung, dass eine Verdachtsberichterstattung nur bei einer – über die gewöhnlichen Erfordernisse für Grundrechtseingriffe hinaus – expliziten Herausstellung dieser Möglichkeit in der Befugnisnorm des jeweiligen Verfassungsschutzgesetzes möglich ist. So Brandt, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2014, B.IV. Rn. 35; 42. Es ist vielmehr – entsprechend allgemeiner Grundsätze – erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die entsprechende Befugnis nach anerkannten Auslegungsregeln aus der Ermächtigungsgrundlage ergibt. Die in einer Verdachtsberichterstattung liegende Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Interessen muss sodann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer rechtlichen Kontrolle unterzogen werden. b) Grundsätzlich müssen sich die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte nicht ausschließlich innerhalb des Berichtszeitraums – hier des Jahres 2013 - ergeben haben. Mit Blick auf die Aufgabe des Verfassungsschutzberichts, über Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 VSG NRW zu informieren, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Behörde auch auf Auswertungen von Verlautbarungen und Aktivitäten vor Beginn des Berichtszeitraums stützt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 84; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 5 A 203/08 -, juris, Rn. 3. Bei der Anknüpfung an vor Beginn des Berichtszeitraums liegende Anhaltspunkte ist allerdings zu beachten, dass deren Aussagewert umso geringer sein wird, je weiter diese in der Vergangenheit liegen. Auch mehr als zwei Jahre zurückliegende Ereignisse können in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden, wenn wegen personeller Kontinuität oder durch aktuellere Anhaltspunkte die fortgeltende Aussagekraft früherer Erkenntnisse bestätigt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 5 A 203/08 -, juris, Rn. 2f.; Roth, in: Schenke/ Graulich/ Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 3, 4 BVerfSchG, Rn. 110. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erwähnung kommt es schließlich nur darauf an, ob die der Beklagten im jeweiligen Zeitpunkt bekannten Tatsachen konkrete Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Klägers bzw. für die Unterstützung solcher Bestrebungen boten. Spätere Ereignisse können eine zunächst rechtwidrige Erwähnung im Verfassungsschutzbericht nicht rechtmäßig werden lassen. Vgl. OVG, Urteil vom 13. März 2018 - 16 A 906/11 -, juris, Rn. 64 ff. zur entsprechend zu beurteilenden Rechtmäßigkeit der Beobachtung einer Einzelperson durch den Verfassungsschutz. c) Das Tatbestandsmerkmal "Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte" in § 3 Abs. 1 aE VSG NRW ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterfällt. Bloße Mutmaßungen oder Hypothesen, dass Bestrebungen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 - 4 VSG NRW genannten Art gegeben sein könnten, genügen nicht. Andererseits bedarf es nicht bereits der Gewissheit, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft und abgeschafft werden soll. Es müssen vielmehr konkrete Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf solche Bestrebungen [bzw. deren nachdrückliche Unterstützung, vgl. e)] hindeuten und deshalb eine weitere Aufklärung erforderlich erscheinen lassen. Ausreichend ist dabei, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, mag auch jeder für sich genommen nicht genügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 -, juris, Rn. 28. Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen allerdings hinreichend gewichtig sein. Rechtfertigen sie nur den Schluss, dass möglicherweise ein Verdacht begründet ist, reichen sie als Grundlage der Grundrechtsbeeinträchtigung nicht aus. Stehen die Bestrebungen noch nicht fest, begründen tatsächliche Anhaltspunkte aber einen entsprechenden Verdacht, muss dessen Intensität hinreichend sein, um die Veröffentlichung in einem Verfassungsschutzbericht auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 68. Die mit der Erwähnung im Verfassungsschutzbericht einhergehenden rechtlichen wie faktischen Nachteile für den betroffenen Personenzusammenschluss erfordern deshalb gegenüber einer bloßen Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörde mit den Mitteln der offenen Informationsbeschaffung ein höheres Gewicht der tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung bzw. deren nachdrücklicher Unterstützung. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, juris, Rn. 31; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1320 -, juris, Rn. 97; Brandt, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2014, B.IV. Rn. 38. d) Das gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 lit. c) VSG NRW den Begriff einer „Bestrebung“ kennzeichnende Tatbestandsmerkmal einer politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweise erfordert ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zu deren Realisierung. Bestrebungen müssen also politisch determiniert, folglich objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 ‑ 16 A 845/08 ‑, juris, Rn. 94 sowie ‑ in Bezug auf den insoweit wortgleichen § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) BVerfSchG ‑, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 ‑ 6 C 22.09 ‑, juris, Rn. 59. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Dementsprechend reicht die bloße Kritik an Verfassungswerten nicht als Anlass aus, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung zu bejahen und allein deshalb die negative Sanktion einer Veröffentlichung in einem Verfassungsschutzbericht zu ergreifen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 72 f. Eine Bestrebung in dem vorgenannten Sinne ist gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 lit. c) VSG NRW dann gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet, wenn ihr Handeln darauf angelegt ist, einen der in § 3 Abs. 6 VSG NRW genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Der in § 3 Abs. 6 VSG NRW enthaltene Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist dabei unter Berücksichtigung der in dem Urteil des Bundesverfassungsgericht zu dem Antrag des Bundesrates auf Verbot der „Nationaldemokratischen Partei Deutschlands“ enthaltenen Grundsätze auszulegen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris, Rn. 529 ff. e) Für einen Personenzusammenschluss – hier die MLPD – handelt nach § 3 Abs. 5 Satz 2 VSG NRW, wer ihn in seinen verfassungsfeindlichen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Die nachdrückliche Unterstützung im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 VSG NRW muss sich hierbei auf die „Bestrebungen“, mithin die verfassungsfeindlichen Ziele und deren Verwirklichung beziehen. Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist dabei jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Personenzusammenschlusses auswirkt. Vgl. Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 3, 4 BVerfSchG, Rn. 32 anknüpfend an Rechtsprechung zu entsprechenden Tatbestandsmerkmalen im Ausländerrecht. Dazu zählen Tätigkeiten, die die innere Organisation und den Zusammenhalt des Personenzusammenschlusses, seinen Fortbestand oder die Verwirklichung seiner Bestrebungen fördern und damit seine potenzielle Gefährlichkeit festigen und sein Gefährdungspotential stärken. Ebenso erfasst ist die Werbung neuer Mitglieder für den Personenzusammenschluss. Vgl. Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 3, 4 BVerfSchG, Rn. 32; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 173. Nachdrücklich ist die Unterstützung, wenn sie für den Personenzusammenschluss von bedeutendem Gewicht ist. So Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 3, 4 BVerfSchG, Rn. 35. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele des Personenzusammenschlusses, nicht aber auch dessen verfassungsfeindliche Zielsetzungen befürwortet. So zur parallelen Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG, OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2018 - 16 A 906/11 -, juris, Rn. 155. Nicht ausreichend ist es weiterhin für sich genommen, wenn lediglich keine Distanzierung von verfassungsfeindlichen Organisationen erfolgt, mit denen Berührungspunkte bestehen. Auch personelle Überschneidungen mit einem verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss lassen nicht ohne Weiteres den Schluss auf ein nachdrückliches Unterstützen im Sinne der Vorschrift zu. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn in weiten Teilen Personenidentität zwischen dem verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss und der Unterstützerorganisation besteht und die inhaltliche Zusammenarbeit als logische Konsequenz der personellen Verflechtung erscheint. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 10 BV 16.1237 -, juris, Rn. 31. Schließlich sind für die Feststellung entsprechender „tatsächlicher Anhaltspunkte“ für ein „nachdrückliches Unterstützen“ Äußerungen des verfassungsfeindlichen Personenzusammenschlusses selbst zwar als Indiz verwertbar. Es ist jedoch zu beachten, dass solche Äußerungen auch schlicht der Betonung des eigenen gesellschaftlichen Gewichts durch diese Organisation geschuldet sein können. Sie kommen deshalb nur als zusätzliches Indiz für ein nachdrückliches Unterstützen in Betracht. Die entsprechenden Unterstützungsleistungen bzw. entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte selbst müssen jedoch der im Verfassungsschutzbericht erwähnten Unterstützerorganisation zugerechnet werden können. 2. Davon ausgehend liegen im relevanten Zeitraum die eine Berichterstattung rechtfertigende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zwar verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht selbst verfolgt [vgl. a)], aber die der MLPD nachdrücklich unterstützt [vgl. b)] a) Es liegen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, dass der Kläger selbst Bestrebungen, die auf die Abschaffung eines der in § 3 Abs. 6 VSG NRW genannten Verfassungsgrundsätze gerichtet sind, verfolgt. Dies wird vom beklagten Land auch nicht geltend gemacht. Solche Bestrebungen lassen sich weder der Satzung des Klägers noch ihm zuzurechnenden Äußerungen entnehmen. Der Verband setzt sich insbesondere für die gesellschaftliche Anerkennung und Durchsetzung der Gleichberechtigung der Frau ein und arbeitet dafür nach eigener Aussage mit zahlreichen anderen Organisationen zusammen. Dies erfolgt auf Grundlage seiner propagierten „echten Überparteilichkeit“, die insbesondere auch die Kooperation mit sozialistischen und kommunistischen Organisationen erfasst. Allein dass der Kläger mit solchen Organisationen zur Verfolgung seiner eigenen Ziele zusammenarbeitet, rechtfertigt jedoch noch nicht den Schluss, dass er selbst auch die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der anderen Organisation verfolgt. Ebenso sind die vom beklagten Land in der mündlichen Verhandlung zitierten Äußerungen, die sich insbesondere kritisch mit den sogenannten „Hartz-IV-Reformen“ auseinandersetzen, nicht geeignet, eigene verfassungsfeindliche Bestrebungen anzunehmen. b) Gemessen an dem zuvor dargelegten Maßstab lagen in der Gesamtschau – allerdings sich am unteren Rand des Erforderlichen befindende – tatsächliche Anhaltspunkte für die nachdrückliche Unterstützung der ihrerseits verfassungsfeindlichen Bestrebungen der MLPD durch den Kläger im Berichtszeitraum vor, die dem Grunde nach die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht als verhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte des Klägers erscheinen lassen. Nicht geeignet zur Rechtfertigung sind jedoch entgegen der Auffassung des beklagten Landes die folgenden Aspekte: Die in dem Leserbrief in dem Verbandsmagazin 1/2013 geäußerte Aufforderung der L. T. , die MLPD zu wählen, kann hierfür nicht herangezogen werden. Der Beitrag befindet sich anders als andere, redaktionelle Beiträge der Frau T. in der Rubrik „Leserbriefe“. Es wird damit deutlich gemacht, dass gerade keine inhaltliche Übernahme dieser Auffassung durch den Kläger besteht. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn diese Rubrik in erheblichem Ausmaß genutzt würde, um für die MLPD Werbung zu machen und durch die redaktionelle Auswahl der von Dritten geschriebenen Veröffentlichungen verfassungsfeindliche Bestrebungen von Verlag und Redaktion zum Ausdruck kämen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 74 f. Entsprechendes hat jedoch das beklagte Land selbst nicht vorgetragen. Vielmehr ist es bei diesem einen Leserbrief geblieben, während andere Leserbriefe im Wesentlichen über das Gemeinschaftserlebnis bei dem Kläger berichten oder sich mit dem Thema der Frauenrechte aus sehr unterschiedlichen Perspektiven befassen, woraus sich eine Unterstützung der MLPD schon im Ansatz nicht ablesen lässt. Weiterhin ist der Abdruck einer gekürzten Pressemitteilung der MLPD zu dem NSU-Prozess in dem Verbandsmagazin, der unter ausdrücklicher Nennung der Quelle erfolgt und sich insbesondere kritisch und polemisch mit der Rolle des Verfassungsschutzes auseinandersetzt, entgegen dem Vortrag des beklagten Landes nicht geeignet, auf eine nachdrückliche Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der MLPD durch den Kläger schließen zu lassen. Entsprechende Zitate von Stellungnahmen gänzlich unterschiedlicher Medien und Organisationen finden sich durchgängig in dem Magazin. Die Wiedergabe des Inhalts der Mitteilung für sich genommen, belegt ebenfalls nicht die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Allein scharfe Kritik an den Verfassungsschutzbehörden bzw. die Forderung nach deren Auflösung stellen keine gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Verhaltensweise dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2018 - 16 A 906/11 -, juris, Rn. 284 ff. Schließlich sind die weiteren vom beklagten Land angeführten Anhaltspunkte, wie etwa die Vertretung des Klägers durch einen Anwalt, der auch die MLPD vertritt oder die aufgrund des Verfassungsschutzberichts erfolgte Aberkennung der Gemeinnützigkeit, offensichtlich ungeeignet, tatsächliche Anhaltspunkte für die nachdrückliche Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen darzustellen. Tatsächliche Anhaltspunkte, die allerdings nicht jeweils für sich allein, sondern in der Gesamtschau den Verdacht einer nachdrücklichen Unterstützung der MLPD durch den Kläger begründen, ergeben sich jedoch aus Folgendem: Die vom beklagten Land im Verfassungsschutzbericht und erstinstanzlich umfangreich vorgetragene Gründungsgeschichte des Klägers in der ersten Hälfte der 1990er-Jahre hat zu jener Zeit einen entsprechenden Verdacht begründet. Insoweit zitiert das beklagte Land insbesondere Äußerungen der MLPD, in denen diese sich des Aufbaus der Frauenorganisation berühmt. Inwieweit der Kläger zu dieser Zeit der MLPD tatsächlich gewissermaßen als Brückenkopf in andere gesellschaftliche Schichten nützte, wird dadurch allein nicht belegt; ein entsprechender Verdacht bestand aber jedenfalls. Diese einschlägige Gründungsgeschichte des Klägers ist bei der weiteren Bewertung der im Berichtszeitraum liegenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Äußerungen der MLPD im Berichtszeitraum über ihre enge Kooperation mit dem Kläger stellen nach dem obigen Maßstab ein Indiz für die Unterstützung der MLPD durch den Kläger dar. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Äußerungen der MLPD über ihren (wachsenden) Einfluss in der Gesellschaft insgesamt auch nach dem Verfassungsschutzbericht (vgl. insbesondere S. 208 des Verfassungsschutzberichts) möglicherweise an der Realität im Berichtszeitraum vorbeigehen. Neben den Aussagen der MLPD finden sich weitere Anhaltspunkte für eine nachdrückliche Unterstützung der MLPD durch den Kläger. Beispielhaft hat das Verwaltungsgericht ein Grußwort einer Vertreterin des Klägers auf einer Wahlkampfveranstaltung im Jahre 2009 erwähnt. Dies gilt auch für die von dem beklagten Land weiterhin angeführten gemeinsamen Aktionen von Kläger und MLPD, insbesondere die in dem Bericht erwähnte Teilnahme eines Stands des Klägers an einem Festakt zur Feier des Gründungsjubiläums der MLPD. Auch gemeinsame Veranstaltungen wie „J. M. “ am 8. Mai 2013 in Gelsenkirchen begründen einen solchen Verdacht. Hier waren neben dem Kläger und der MLPD weitere Organisationen beteiligt, die der MLPD nahestehen und die sich – soweit ersichtlich – gegen ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht nicht wenden. Die vorgetragenen personellen Verflechtungen, insbesondere auch auf Wahllisten der MLPD oder von dieser dominierter Wahlbündnisse, sind schließlich ebenfalls tatsächliche Anhaltspunkte für die nachdrückliche Unterstützung im Berichtszeitraum. Das beklagte Land hat insoweit einzelne Überschneidungen im Mitgliederbestand von Kläger und MLPD – auch im Berichtszeitraum – dargelegt. Es fehlen jedoch nähere Angaben dazu, dass seit der Gründung des Klägers stets mehrere seiner Vorstandsmitglieder auch Mitglieder der MLPD gewesen sein sollen waren. Die Behauptung, sowohl der Bundesvorstand als auch die Mitglieder des Klägers seien mehrheitlich Mitglieder der MLPD, ist nicht weiter substantiiert worden. Allein die insoweit angeführte Eigenangabe der MLPD bei einem Parteitag im Jahr 2012, wonach 75% ihrer Mitglieder auch in „Selbstorganisationen“ tätig seien, kann eine systematische Durchdringung der Führungsstrukturen des Klägers schon logisch nicht belegen. Die bezüglich der Wahlen 2014 und 2017 dargelegten Umstände können grundsätzlich die Rechtsmäßigkeit der Berichterstattung für einen davor liegenden Zeitraum – das Jahr 2013 – nicht begründen. In der Gesamtschau rechtfertigen die vom beklagten Land angeführten Umstände im Grundsatz die Erwähnung des Klägers im Verfassungsschutzbericht 2013 unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Denn es liegen zumindest einige tatsächliche Anhaltspunkte für eine nachdrückliche Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der MLPD durch den Kläger vor. Bezüglich des zentralen Vorwurfs, der Kläger diene der MLPD zur Mitgliederrekrutierung, bleibt es jedoch im Wesentlichen bei entsprechenden Äußerungen der MLPD. Den gemeinsamen Auftritten auf Veranstaltungen von Kläger und MLPD wohnt jedoch zumindest von Seiten der MLPD eine entsprechende Absicht inne. Vor diesem Hintergrund ist es schließlich die Weigerung des Klägers von Belang, sich von der MLPD zu distanzieren bzw. auch nur die Behauptung der Einflussnahme der MLPD zu bestreiten. Zwar ist er hierzu nicht verpflichtet. Es kann jedoch im Rahmen der gebotenen Gesamtschau mit einbezogen werden, dass trotz den Verdacht begründender tatsächlicher Umstände – insbesondere seiner Gründungsgeschichte – der Kläger jegliche Abgrenzung zu entsprechenden Äußerungen der MLPD verweigert und entsprechende Kooperationen zum Teil ausschließlich mit der MLPD fortführt. 3. a) Vor diesem Hintergrund ist jedoch die gewählte Art der Darstellung im Verfassungsschutzbericht 2013 teilweise rechtswidrig. Sie macht in einzelnen Passagen nicht ausreichend deutlich, dass die tatsächlichen Anhaltspunkte im Wesentlichen aus Äußerungen der MLPD und aus bestehenden personellen Verflechtungen herrührten, ohne dass weitere konkrete Anknüpfungstatsachen für erfolgte Unterstützungsleistungen vorlagen. Die folgenden Passagen sind deshalb vor einer Weiterverbreitung des Berichts zu entfernen oder unleserlich zu machen: S. 22: „Offenkundig ist die maßgebliche Beeinflussung und Unterstützung des 'Frauenverbandes Courage e.V.*' durch die MLPD, dem Ende 2012 die Gemeinnützigkeit entzogen wurde.“ S. 206: die Worte: „der 'Frauenverband Courage e.V.*' oder“ S. 213: „Der ’Frauenverband Courage e. V.*‘ ist seit jeher eine Vorfeldorganisation der MLPD.“ S. 213: „Seitdem nimmt die Partei gezielt ideologisch, personell und organisatorisch Einfluss auf 'Courage e.V.*', um Frauen für ihre politischen Ziele und ihre Ideologie im Sinne eines Sozialismus/Kommunismus nach den Vorstellungen der Partei zu gewinnen. 'Courage e.V.*'-Ortsgruppen in Deutschland arbeiten seit Jahren eng mit der MLPD und ihr nahestehenden Organisationen sowie mit dem durch die MLPD beeinflussten Wahlbündnis ‘B*’ zusammen 127 (gemeinsame Veranstaltungen, Demonstrationen, Kundgebungen, Pfingstjugendtreffen etc.).“ S. 214: im vierten Absatz das Wort „enge“ vor dem Wort „Verbindung“. Im Übrigen war die Art der Berichterstattung rechtmäßig. b) Für die Art der Berichterstattung gilt Folgendes: Auch bezüglich der konkreten im Verfassungsschutzbericht getroffenen Aussagen folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das Gebot, dass die durch den Verfassungsschutzbericht bewirkte grundrechtliche Beeinträchtigung so gering wie möglich gehalten werden muss. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 78. Insbesondere ist es unzulässig, im Text des Verfassungsschutzberichts feststehende Tatsachen zu behaupten, für die durch die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte kein ausreichender Verdacht begründet wird. Daraus folgt, dass je schwächer die die Berichterstattung rechtfertigenden Anhaltspunkte sind, umso zurückhaltender der Verfassungsschutzbericht formuliert sein muss. Allein, dass die tatsächlichen Anhaltspunkte die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung tragen, bedeutet noch nicht, dass jede Aussage in der Berichterstattung gerechtfertigt ist. Es ist auch nicht ohne Weiteres ausreichend, mittels eines Asterisk deutlich zu machen, dass diesbezüglich lediglich ein Verdacht besteht. Vielmehr muss sich die Darstellung im Verfassungsschutzbericht an den verfügbaren Anknüpfungstatsachen orientieren und darf keine belastbaren Fakten insinuieren, über die der Verfassungsschutz nicht verfügt. Soweit sich nach diesem Maßstab Ausführungen im Verfassungsschutzbericht als rechtswidrig darstellen, ist das entscheidende Gericht befugt, einzelne Absätze, Sätze oder auch Wörter zu streichen, soweit diese Ausführung nicht mit einem anderen Teil des Berichts in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Die Möglichkeit, einzelne Sätze des Verfassungsschutzberichts dahingehend zu ändern, dass diese den obigen Vorgaben entsprechen, besteht dagegen nach den allgemeinen Grundsätzen der Kompetenzabgrenzung zwischen Judikative und Exekutive nicht. Vgl. zur teilweisen Untersagung öffentlich-rechtlich zu beurteilender Äußerungen, OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2012 - 13 B 127/12 -, juris. c) Gemessen an diesem Maßstab ist die Berichterstattung über den Kläger in Teilen rechtswidrig. Denn die oben festgestellten Verdachtsmomente waren nur geeignet, eine Berichterstattung zu rechtfertigen, die die Versuche der MLPD, Einfluss auf den Kläger nehmen, und die teilweise bestehenden Kooperationen darstellte. Der Verfassungsschutzbericht geht hierüber jedoch mehrfach, in nicht gerechtfertigter Weise hinaus; die entsprechenden Passagen sind deshalb zu entfernen oder unleserlich zu machen. Dies gilt zunächst, soweit auf Seite 21 des Verfassungsschutzberichts ausgeführt wird, „Offenkundig ist die maßgebliche Beeinflussung und Unterstützung des 'Frauenverbandes Courage e.V.*' durch die MLPD, dem Ende 2012 die Gemeinnützigkeit entzogen wurde.“ und wenn auf Seite 206 unter der Zwischenüberschrift MLPD unter deren Vorfeldorganisationen ausgeführt wird: „Zahlreiche Gruppierungen mit nomineller Eigenständigkeit dienen der Partei als struktureller Unterbau, darunter der 'Frauenverband Courage e.V.*' oder kommunale Wahlbündnisse wie ‘B*’ u.a.“ Beide Formulierungen behaupten eine Kooperationsdichte zwischen Kläger und MLPD bzw. eine strukturelle Abhängigkeit des Klägers für die der Verfassungsschutz keine belastbaren Anhaltspunkte vorgelegt hat. Auch nach dem Eindruck, den der Senat in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, sind für die vom Verfassungsschutz in den Passagen behauptete Abhängigkeit des Klägers von der MLPD keine ausreichenden einen entsprechenden Verdacht begründenden Anhaltspunkte vorhanden. Ebenso verhält es sich mit der Passage auf Seite 213: „Der Frauenverband Courage e. V. ist seit jeher eine Vorfeldorganisation der MLPD.“ Und der kurz darauf folgenden Passage: „Seitdem nimmt die Partei gezielt ideologisch, personell und organisatorisch Einfluss auf 'Courage e.V.*', um Frauen für ihre politischen Ziele und ihre Ideologie im Sinne eines Sozialismus/Kommunismus nach den Vorstellungen der Partei zu gewinnen. 'Courage e.V.*'-Ortsgruppen in Deutschland arbeiten seit Jahren eng mit der MLPD und ihr nahestehenden Organisationen sowie mit dem durch die MLPD beeinflussten Wahlbündnis ‘B*’ zusammen 127 (gemeinsame Veranstaltungen, Demonstrationen, Kundgebungen, Pfingstjugendtreffen etc.).“ Beide Passagen - wie auch das Wort „enge“ vor „Verbindung“ auf S. 214 4. Absatz des Verfassungsschutzberichts - rechnen den Kläger in einer Weise der MLPD zu, die in den vorgelegten Unterlagen keinen ausreichenden Grund findet. Die entsprechenden Passagen und Wörter sind dementsprechend zu entfernen oder unleserlich zu machen. Die übrigen Passagen auf den Seiten 212 bis 214 des Verfassungsschutzberichts beschreiben demgegenüber in zutreffender Weise bestehende Kooperationen zwischen der MLPD und dem Kläger sowie deren historischen Ursprung und heutige Bewertung und sind dementsprechend durch die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte belegt. Den hierdurch erfolgenden Eingriff in seine Grundrechte hat der Kläger aufgrund der bestehenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den dort geschilderten Geschehensablauf hinzunehmen. 4. Dem Kläger steht schließlich aus dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch das Recht auf Richtigstellung im nächsten Verfassungsschutzbericht zu, dass die Berichterstattung über ihn in dem unter Ziffer 3. aufgeführten Umfang unzulässig war. Denn allein durch ein Unterlassen der Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts werden die in der Vergangenheit eingetretenen nachteiligen Folgen für den Kläger nicht vollständig beseitigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 -, juris, Rn. 26. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Abs. 10 Satz 1, § 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.