Urteil
20 K 8219/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0910.20K8219.13.00
11Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.0.1951 geborene Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Sie arbeitete zuletzt als angestellte Anästhesistin in einem Krankenhaus. 3 1999 reduzierte die Klägerin ihre Arbeitszeit auf 50%. Nach 2008 war sie außerdem von Nacht- und Wochenenddiensten befreit. Schon in den Jahren 2004 bis 2007 befand sie sich wegen einer depressiven Episode in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. 4 Bei der Klägerin wurde durch den Bescheid des Versorgungsamtes E. vom 3. Dezember 2003 ein Grad der Schwerbehinderung von 50% festgestellt. Der Bescheid stellte als Beeinträchtigungen der Gesundheit der Klägerin unter anderem eine Wirbelsäulenfunktionsstörung, Schwindel, eine Depression sowie eine Fettstoffwechselstörung fest. 5 Seit dem 12. März 2012 ist die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Wegen eines akuten Zusammenbruchs wurde sie in der Zeit vom 5. Juni bis 31. Juli 2012 in der I. -Klinik in L. stationär psychosomatisch behandelt. 6 Am 29. Mai 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente. Zum Nachweis ihrer Erkrankungen legte sie der Beklagten eine Vielzahl ärztlicher Befunde und Atteste vor. 7 Der Beklagte nahm dies zum Anlass, den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. med. K. G. aus L1. mit der Erstattung eines Gutachtens über die Frage der Berufsunfähigkeit der Klägerin zu beauftragen. Wegen des Ergebnisses wird auf das ausführliche Gutachten vom 4. August 2013 Bezug genommen. Der Gutachter der Beklagten verneinte eine Berufsunfähigkeit der Klägerin unter Hinweis auf bestehende Erfolgsaussichten bei der weiteren Behandlung. 8 Durch den angefochtenen Bescheid vom 2. Oktober 2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente unter Bezugnahme auf das Gutachten des Prof. Dr. G. ab. 9 Am 23. Oktober 2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 10 Durch Auflösungsvertrag mit der Ev. Krankenhaus X. gGmbH vom 9. Dezember 2013 beendete die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2013. 11 Auf Antrag der Klägerin bewilligte ihr die Beklagte durch Bescheid vom 18. Dezember 2013 vorgezogene Altersrente ab dem 1. Januar 2014 in Höhe von 2.082,01 Euro monatlich. Der Altersrentenbescheid erfolgte unter der auflösenden Bedingung der Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente auf Grund des Antrages vom 27. Mai 2013. 12 Am 1. Januar 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut die Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente. Zur Begründung nahm sie Bezug auf das aufgelöste Arbeitsverhältnis. 13 Durch Bescheid vom 18. Februar 2014 lehnte die Beklagte den neuerlichen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente unter Hinweis auf den angefochtenen Bescheid vom 2. Oktober 2013 sowie das laufende verwaltungsgerichtliche Verfahren als unzulässig ab. 14 Durch Schriftsatz vom 10. März 2014 hat die Klägerin auch gegen den Bescheid vom 18. Februar 2014 Klage erhoben. 15 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im wesentlichen vor, der Gutachter der Beklagten habe ihre Berufsunfähigkeit falsch beurteilt. Es bestünden keine Behandlungsmöglichkeiten mehr, die noch nicht ausgeschöpft seien. Ihr behandelnder Psychiater, Prof. Dr. med. K. vom M. -Universitätsklinikum C. gehe angesichts ihres fortgeschrittenen Alters sowie der langen bisherigen Dauer der Erkrankung von einem chronifizierten Zustand aus, der auch durch die Gabe einer Phasenprophylaxe, bzw. durch weitere stationäre Krankenhausaufenthalte nicht mehr so weit gebessert werden könne, dass sie bis zum Erreichen des Regelruhestandsalters ihre Arbeitsfähigkeit zurück gewinnen könne. Die Beurteilung des gerichtlich bestellten Gutachters sei in Ansehung der Feststellungen ihres behandelnden Psychiaters nicht haltbar. Er berücksichtige ihre sonstigen Erkrankungen, insbesondere die Einschränkungen ihrer Sehfähigkeit, nicht in ausreichendem Maße. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Oktober 2013 zu verpflichten, ihr bezogen auf den Antrag vom 29. Mai 2013 Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren, 18 hilfsweise, 19 1. 20 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Februar 2014 zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 Berufsunfähigkeitsrente gemäß den Bestimmungen der Satzung der Beklagten zu gewähren, 2. 21 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Berufsunfähigkeitsrente nach den Bestimmungen der Satzung der Beklagten ab dem 1. Januar 2014 zu gewähren. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie sieht die angefochtenen Bescheide durch das eingeholte gerichtliche Gutachten bestätigt und geht davon aus, dass die Klägerin noch vor dem Erreichen der Regelaltersrente wieder berufsfähig werden kann. 25 Das Gericht hat über die Frage der Berufsunfähigkeit der Klägerin Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zum Gutachter wurde der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. V. T. aus O. bestimmt. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das schriftliche psychiatrische Gutachten vom 28. März 2014 sowie das Ergebnis der persönlichen Befragung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die Klage hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 29 Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 2. Oktober 2013 und 18. Februar 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente, weil sie nicht berufsunfähig ist. 30 Daran scheitert nicht nur der Hauptantrag, sondern auch der Hilfsantrag zu 1. und 2.. Soweit in dem Hilfsantrag zu 1. nicht nur ein Verpflichtungsbegehren, sondern auch eine Anfechtung des Bescheides vom 18. Februar 2014 steckt, bleibt die Klage ohne Erfolg, weil die Beklagte den weiteren Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente vom 1. Januar 2014 zutreffend als unzulässig abgelehnt hat. Solange über den ersten Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente vom 29. Mai 2013 nicht rechtskräftig entschieden worden ist, haben weitere Anträge keinen eigenständigen Bedeutungsgehalt. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt der auf die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente gerichteten Verpflichtungsklage ist die letzte mündliche Verhandlung, d.h. das Verwaltungsgericht bewertet die Berufsunfähigkeit der Klägerin für den Zeitraum von der Antragstellung bis zum Augenblick der letzten mündlichen Verhandlung. Dies nimmt weiteren Anträgen auf Berufsunfähigkeitsrente während des laufenden gerichtlichen Verfahrens die Bescheidungsfähigkeit in der Sache. 31 Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten - im Folgenden: SNÄV - haben Mitglieder, die mindestens für einen Monat ihre Versorgungsabgabe geleistet haben und noch keine Altersrente beziehen, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn sie berufsunfähig sind und die Ausübung des ärztlichen Berufes aufgeben. Berufsunfähig ist ein Mitglied gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 SNÄV, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben, wobei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 SNÄV als ärztliche Tätigkeit in diesem Sinne jede Tätigkeit verstanden wird, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann. 32 Der Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 SNÄV ist dahin auszulegen, dass er eine gesundheitliche Einschränkung voraussetzt, die die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit ausschließt und die nicht nur vorübergehender Natur ist und hinsichtlich derer erfolgversprechende, zumutbare Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2010 - 17 A 1643/08 -. 34 Für eine solche Auslegung, bei der an die Rentengewährung strenge Anforderungen gestellt werden, spricht der mit § 10 Abs. 1 SNÄV verfolgte Zweck, das Berufsunfähigkeitsrisiko auf einem vergleichsweise hohen Niveau gemeinschaftlich abzusichern. Um ein solches Niveau zu gewährleisten, erscheint es im Interesse sowohl des Einzelnen als auch der Versorgungsgemeinschaft sachgerecht und notwendig, dem Eintritt der Berufsunfähigkeit im Sinne einer dauerhaften Aufhebung der beruflichen Leistungsfähigkeit bei den einzelnen Mitgliedern mit allen erfolgversprechenden und zumutbaren Mitteln entgegenzuwirken. 35 Ein entscheidendes Merkmal der Berufsunfähigkeit ist die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschränkung. Von einer Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit kann dann nicht ausgegangen werden, wenn in einem überschaubaren Zeitraum begründete Heilungschancen gegeben sind. Das Vorhandensein von Heilungsmöglichkeiten beinhaltet für das Mitglied die Verpflichtung, zumutbare Therapiemaßnahmen wahrzunehmen. Sofern zumutbare Therapiemaßnahmen nicht wahrgenommen werden, geht dies zu Lasten des Mitglieds und schließt die Berücksichtigung einer nicht austherapierten Erkrankung aus. Dabei sind erfolgversprechend nicht nur solche Therapieansätze, denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Heilung oder deutlichen Besserung innewohnt, sondern auch solche Maßnahmen, die nur eine unterdurchschnittliche, aber nicht völlig unbedeutende Erfolgsprognose versprechen. 36 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2009 - 17 A 251/07 -, Beschluss vom 18. Mai 2001- 4 A 5470/00 -, VG Köln, Urteil vom 29. November 2011 - 7 K 5419/10 -, m.w.N., juris. 37 In verfahrensrechtlicher Hinsicht setzt die Feststellung der Berufsunfähigkeit voraus, dass sich aus ärztlichen Gutachten, Attesten oder Bescheinigungen ergibt, dass bei dem Mitglied ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegt. Darüber hinaus müssen diese Stellungnahmen eine substantiierte Aussage darüber enthalten, dass dem Mitglied die Ausübung ärztlicher Tätigkeit infolge des festgestellten Defizits auf Dauer nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden kann. Nur eine in diesem Sinne qualifizierte ärztliche Stellungnahme ist im Allgemeinen geeignet, die erforderliche volle richterliche Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO von der Berufsunfähigkeit des Mitgliedes zu vermitteln. Eine ärztliche Stellungnahme, die lediglich eine Aussage zu den körperlichen Gebrechen oder der Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte trifft und eine derzeitige Unfähigkeit, der beruflichen Tätigkeit als Arzt oder Ärztin nachzugehen, feststellt, genügt diesen Anforderungen nicht. 38 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. März 1997, - 25 A 3536/94 -, NRWE, ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt: Urteil vom 17. Juli 2013 – 20 K 4453/11 -, Urteil vom 15. Mai 2013 ‑20 K 6768/11 – zum Versorgungswerk der Architektenkammer. 39 Unter Zugrundelegung dieser Kriterien lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin berufsunfähig im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 SNÄV ist. 40 Für den Zeitraum von der Antragstellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 folgt dies bereits daraus, dass die Klägerin während dieser Zeit die Ausübung des ärztlichen Berufes noch nicht endgültig aufgegeben hatte. 41 Das Aufgeben der Berufsausübung erfordert bei einem abhängig beschäftigten Arzt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zwar auch dann, wenn dieses zuvor nur noch „auf dem Papier“ bestanden hat, d.h. von beiden Seiten nicht mehr erfüllt wurde, weil der angestellte Arzt infolge Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung erbringen konnte und der Arbeitgeber dadurch von der Verpflichtung zu Gehaltszahlungen frei wurde. 42 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 17 A 251/08 -, zitiert nach juris. 43 Diese Rechtsprechung ist unabhängig davon gültig, ob das Mitglied, wie es in dem vom OVG NRW entschiedenen Rechtsstreit der Fall war, bei Antragstellung von dem richtigen Begriffsverständnis des endgültigen Einstellens der beruflichen Tätigkeit ausgegangen ist. Sollte die Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente der Klägerin nicht bekannt gewesen sein, so wäre es ihre Obliegenheit gewesen, sich darüber von der Beklagten in Kenntnis setzen zu lassen, um die anspruchsausschließende Folge eines formal fortbestehenden Arbeitsverhältnisses zu vermeiden. Spätestens mit Klageerhebung war die Klägerin auch anwaltlich beraten. Sie hatte damit Zugriff auf die maßgebliche Rechtsprechung. Die Klägerin konnte sich von Anfang an darauf einstellen, dass das Arbeitsverhältnis dem geltend gemachten Anspruch entgegen stand. Einer ausdrücklichen Regelung dieser Rechtsfolge in der Satzung der Beklagten bedurfte es dazu nicht. 44 Da das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin erst durch den Auflösungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber vom 9. Dezember 2013 zum 31. Dezember 2013 beendet worden ist, stellt sich die Frage, ob die Klägerin berufsunfähig ist, für die davor liegende Zeit nicht. 45 Für die Zeit nach dem 31. Dezember 2013 ist ein Anspruch der Klägerin ausgeschlossen, weil sie nicht auf Dauer berufsunfähig ist. 46 Die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der Berufsunfähigkeit der Klägerin hat zur vollen Überzeugung des Einzelrichters ergeben, dass bei der Klägerin Behandlungsoptionen bestehen, die bisher nicht ausgeschöpft wurden, die aber eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür bieten, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin wieder hergestellt werden kann. Ein prozentualer Wert für die maßgebliche Wahrscheinlichkeit von Heilungschancen kann nicht bestimmt werden. Es genügt die Feststellung, dass eine unterdurchschnittliche, aber nicht völlig zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit für den Heilungserfolg besteht, 47 Vgl. Urteil der Kammer vom 2. Juni 2014 – 20 K 6718/13 -, unter Berufung auf OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 2001 – 4 A 5470/00 – und vom 18. November 2009 – 17 A 629/05 -. 48 Der bestellte Gutachter Prof. Dr. V. T. hat in seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. März 2014 bekundet, dass der Gesundheitszustand der Klägerin durch ausreichend Erfolg versprechende Maßnahmen noch verbessert werden kann. Er hat dies während seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung dahin gehend präzisiert, dass er die Erfolgsaussichten der vorgeschlagenen Behandlung leicht unterdurchschnittlich beurteilt. Dies genügt, um die Klägerin auf diese Möglichkeiten zu verweisen. 49 Der Sachverständige hat außerdem bekundet, dass eine Heilungsmöglichkeit auch schon vor dem Eintritt der Klägerin in den Regelaltersruhestand besteht. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Begriff der Dauerhaftigkeit des berufsunfähigen Zustandes Berufsunfähigkeit bei einem Mitglied, welches demnächst die Regelaltersgrenze erreicht, anders zu verstehen ist, kommt es also nicht an. Entscheidend ist, dass die Klägerin nach der Einschätzung des Gutachters noch vor der Vollendung des 65. Lebensjahres wieder berufsfähig werden kann, wenn sie sich der vorgeschlagenen Behandlung unterzieht. 50 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme leidet die Klägerin an einer rezidivierenden depressiven Störung mit derzeitig mittelgradiger Episode. Diese Erkrankung steht im Vordergrund der Leistungsminderung. Die Klägerin leidet außerdem an arterieller Hypertonie, Gonarthrose beidseits, an einem allergisch bedingten Asthma bronchiale, an einem Zustand nach Katarakt-Operation beider Augen sowie an einer Glaskörpertrübung beider Augen. Es besteht außerdem ein Wirbelsäulenleiden. Der Gutachter hält die geäußerten Beschwerden der Klägerin für glaubhaft. Aggravationstendenzen hat er nicht festgestellt. 51 Die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin lassen zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Berufsausübung der Klägerin nicht zu. Der Sachverständige meint, die noch bestehenden erheblichen kognitiven Defizite in Bezug auf das Konzentrationsvermögen, die auch bei der aktuellen testpsychologischen Untersuchung auffällig gewesen seien und die noch leichtgradig eingeschränkte Gedächtnisleistung ließen derzeit ein für den ärztlichen Beruf notwendiges konzentriertes Arbeiten nicht zu. Durch die depressive Stimmungslage und das damit verbundene geringe Selbstwertgefühl werde eine realistische Einschätzung beruflicher Sachverhalte ganz erheblich erschwert. Eine aktuell noch vorhandene Müdigkeitssymptomatik, die bereits nach sehr kleinen Anstrengungen auftrete, verhindere eine gewinnbringende berufliche Tätigkeit als Ärztin. Bereits nach kürzeren Zeitabschnitten müsse sich die Klägerin immer wieder hinlegen und sich ausruhen. Zudem sei die Klägerin auf augenärztlichem Fachgebiet (Sehstörung) daran gehindert, über einen längeren Zeitraum an einem Bildschirmarbeitsplatz tätig zu werden oder Akten zu lesen. Sie klage über erhebliches „Schleiersehen“. 52 Der von dem Gutachter festgestellte gesundheitliche Zustand der Klägerin ist im wesentlichen unstreitig. Der von der Beklagten eingeschaltete Gutachter Prof. Dr. G. aus L1. sowie die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Befunde und Gutachten gelangen zu übereinstimmenden Ergebnissen. 53 Unterschiedlich fallen die ärztlichen Prognosen zu den Heilungschancen der Klägerin aus. Der Einzelrichter hält die getroffene Prognose des gerichtlich bestellten Sachverständigen für überzeugend. Er geht davon aus, dass die Berufsunfähigkeit der Klägerin nicht auf Dauer besteht. 54 Da die schriftliche und auch mündliche Expertise des Sachverständigen in sich schlüssig erscheint, an seiner Sachkunde keine vernünftigen Zweifel bestehen und auch sonst keine Indizien dafür sprechen, seine Schlussfolgerungen in Frage zu stellen, hat das Gericht keinen Anlass gesehen, die Berufsunfähigkeit der Klägerin durch Einholung eines Obergutachtens weiter aufzuklären. Ein entsprechender Beweisantrag ist in der mündlichen Verhandlung auch nicht gestellt worden. 55 Der Sachverständige Prof. Dr. T. hat zu den Heilungsmöglichkeiten der Depression der Klägerin vorgetragen, es sei aktuell nicht ersichtlich, warum bislang noch keine Phasenprophylaxe durchgeführt worden sei, obwohl dies von verschiedenen Vorgutachtern und auch von behandelnden Ärzten immer wieder avisiert worden sei. Eine Phasenprophylaxe könne sehr wirksam das Auftreten neuer depressiver Episoden verhindern. Es sei dies ein Behandlungsansatz, der nicht zum Ziel habe, vorhandene depressive Symptome abzuschwächen bzw. zum vollständigen Sistieren zu bringen, sondern vielmehr diese Symptome erst gar nicht mehr zur Ausprägung kommen zu lassen. Als weitere Therapiemaßnahme wäre nach der Einschätzung des Sachverständigen auch an eine stationäre Behandlung auf einer spezialisierten Depressionsstation zu denken. Die stationäre Therapie in der I. -Klinik habe zu einem fassbaren Therapieerfolg geführt. Erst nach Umsetzung der dort applizierten Medikamente sei erneut eine depressive Episode aufgetreten. 56 Wie der Sachverständige während seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, könnte die Klägerin ersatzweise auch eine teilstationäre Behandlung auf einer spezialisierten Depressionsstation versuchen, die es ihr ermöglichte, die Abende und Wochenenden zu Hause zu verbringen. Entscheidend sei insoweit, dass der behandelnde Arzt die Möglichkeit habe, täglich bei der Klägerin die Wirksamkeit der medikamentösen Therapie zu erfragen und auf Probleme flexibel zu reagieren. Dies sei der entscheidende Vorzug einer stationären oder teilstationären Therapie gegenüber der ambulanten Therapie, bei welcher der Arzt allenfalls ein- oder zweimal wöchentlich Kontakt zum Patienten habe. Im Übrigen gewährleiste der stationäre Aufenthalt die Möglichkeit eines vielfältigen Therapieansatzes, bei dem die medikamentöse Behandlung durch Gesprächstherapien, Gruppentherapien, musikalische Therapien sowie Sport und Bewegungstherapien ergänzt werde. 57 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung persönlich bestätigt, dass sie den stationären Aufenthalt in der I1. -Klinik zwar als anstrengend und auch belastend empfunden habe, sie letztlich von der Behandlung aber profitiert und sich ihr Zustand verbessert habe. Diese Einlassung stützt die Einschätzung des Gutachters, dass eine weitere stationäre oder teilstationäre Behandlung Erfolg versprechend sein könnte. 58 Die Kritik der Klägerin an der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen teilt der Einzelrichter nicht: 59 Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2014 hat die Klägerin vorgetragen, es sei nicht klar, von welchem Beurteilungszeitraum der Gutachter ausgegangen sei. Aus ihrer Sicht komme es auf die Zeit nach dem 1. Juni 2013, hilfsweise auf die Zeit nach dem 1. Januar 2014 an. 60 Diesem Einwand ist entgegen zu halten, dass das Gericht den Gutachter schon in seinem Beweisbeschluss vom 15. Januar 2014 darauf hingewiesen hat, dass maßgeblich für die Beantwortung der Beweisfragen allein der Zustand der Klägerin in dem Zeitraum seit dem 1. Januar 2014 ist, weil vorher der ärztliche Beruf nicht endgültig aufgegeben worden war. Auf diesen entscheidungserheblichen Zeitraum hat der Gutachter, wie Blatt 45 des Gutachtens ergibt, auch abgestellt. 61 Soweit die Klägerin rügt, ihr Gesundheitszustand sei als mittelschwere Depression anzusehen, keinesfalls aber als leichte Depression, geht dies ins Leere, weil ihr auch der Sachverständige eine depressive Störung mit derzeit mittelgradiger Episode bescheinigt (Seite 46 des Gutachtens). 62 Wenn die Klägerin dem Vorschlag des Gutachters, eine weitere stationäre Therapie zu versuchen, entgegen hält, eine solche sei nicht erfolgversprechend, weil schon der Aufenthalt in der I. -Klinik das Auftreten einer erneuten depressiven Episode nicht habe verhindern können, so ist darauf hinzuweisen, dass der Aufenthalt in der I. -Klinik grundsätzlich Erfolg hatte. Der Gutachter bezeichnet es als einen fassbaren Erfolg (Blatt 49 des Gutachtens). Erst nach Umsetzung der dort applizierten Medikamente sei erneut eine depressive Episode aufgetreten. 63 Dem Arztbrief der I. -Klinik vom 31. Juli 2012 ist detailliert zu entnehmen, welchen stabilisierenden Einfluss die dortige Behandlung auf das Wohlbefinden der Klägerin hatte. Die Klägerin war zwar auch nach dem stationären Aufenthalt noch arbeitsunfähig, sie erfuhr aber eine Besserung ihrer Symptomatik, weil sie engagiert an ihrer Thematik mitarbeitete. Schon während des Aufenthaltes in L. hatte sich gezeigt, dass die Angstsymptomatik bei der Klägerin nach einem Absetzen von Opipramol wieder auftrat. Daraus eine fehlende Eignung des gesamten stationären Behandlungsverfahrens zu schließen, erscheint unangebracht. 64 Die Einschätzung des gerichtlichen Gutachters, der das Vorliegen von Berufsunfähigkeit verneint, stimmt außerdem überein mit der Bewertung des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. G. aus L1. . Er gelangt in seinem Neurologisch-Psychiatrischen Gutachten vom 4. August 2013 zu der Schlussfolgerung, die Klägerin sei zurzeit wegen Schwäche der geistigen Kräfte (rezidivierende depressive Störung) noch nicht in der Lage, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Die derzeitige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei aber bereits relativ erfolgreich gewesen und auch weiterhin erfolgversprechend, so dass die Wiedererlangung der ärztlichen Berufsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Zu empfehlen seien berufliche Wiedereingliederungsmaßnahmen mit zunehmender Arbeitsbelastung bis zum Umfang etwa einer Teilzeitstelle mit halber Stundenzahl und ohne Bereitschaftsdienste. Möglich erschiene unter diesen Voraussetzungen auch wieder eine Tätigkeit als Anästhesistin in Kliniken oder Arztpraxen, allerdings möglichst ohne eigenverantwortliche Narkosedurchführung. Zu denken sei auch an Tätigkeiten etwa in einer Schmerzambulanz. Da die Klägerin sehr motiviert erscheine, könne eine derartige Tätigkeit innerhalb eines Jahres vielleicht wieder aufgenommen werden. Aufgrund der bereits langen Dauer der Erkrankung und auch der erheblichen familiären Belastung sei eine sichere Prognose allerdings nicht möglich. 65 Die Klägerin hat zwar versucht, die Urteilsfähigkeit des Prof. Dr. G. in Frage zu stellen, indem sie ihm Senilität vorwirft. Dies überzeugt den Einzelrichter jedoch nicht. Prof. Dr. G. ist dem Gericht als erfahrener Gutachter für die Beurteilung von Berufsunfähigkeitsfragen auf neurologischem sowie psychiatrischem Fachgebiet bekannt. Er wird regelmäßig auch von der Kammer mit der Erstellung von Gutachten beauftragt und hat sich bislang anlässlich seiner Befragungen durch die Kammer nicht nur als ausnahmslos kompetent, sondern auch als überaus vital erwiesen. Seine überragenden Erfahrungen als Gutachter erlauben es ihm, seine Untersuchung der zu begutachtenden Patienten auf das Wesentliche zu beschränken. Insofern kann auch nicht nachvollzogen werden, wenn ihm die Klägerin eine mangelnde Exploration ihres Gesundheitszustandes vorhält. 66 Es kommt hinzu, dass die Bewertungen der Professoren Dr. T. und Dr. G. auch in der von der B. Deutschland AG veranlassten vertrauensärztlichen Untersuchung der Klägerin ihre Bestätigung gefunden haben. Die Untersuchung durch den Facharzt Th. T1. vom 3. Januar 2013 mündete in der Empfehlung, eine Phasenprophylaxe durchzuführen, und zwar mit der Begründung (Blatt 29 der BA Heft 1): 67 „Insbesondere fällt auf, dass eine Phasenprophylaxe bisher nicht durchgeführt wurde. Auch während der klinischen Behandlung in der I. -Klinik wurde das Behandlungsschwergewicht überwiegend auf die psychotherapeutische Behandlung gelegt. Bei dem offensichtlich im Wesentlichen endogenen bestimmten Verlauf der Erkrankung wäre hier eine Phasenprophylaxe und ein deutlich stärkeres medikamentöses Engagement wünschenswert und auch erfolgversprechend gewesen. Dieses sollte auf jeden Fall nachgeholt werden.“ 68 Der Facharzt Th. T1. gelangt zu der Bewertung, auf Grund der Störungsdauer und der Schwere der Erkrankung im Querschnitt sowie unter Berücksichtigung weiterer prognostischer Kriterien müsse die Prognose eigentlich insgesamt als ungünstig beurteilt werden. Zu dieser Stellungnahme könne er sich jetzt jedoch noch nicht durchringen, weil wesentliche medikamentöse Gesichtspunkte in der Behandlung bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, insbesondere die Phasenprophylaxe. 69 An einem solchen Behandlungsversuch fehlt es bis heute. 70 Zwar gelangt eine weitere vertrauensärztliche Untersuchung der Klägerin am 4. Juli 2013 durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. B1. N. aus X1. zu der Einschätzung, die Phasenprophylaxe stehe noch aus, sei jedoch für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit und deren Prognose nicht von ausschließlicher Bedeutung. Im Ergebnis geht Dr. N. davon aus, die Klägerin werde in ihrer bisherigen Tätigkeit als Fachärztin für Anästhesie auf nicht absehbare Zeit – jedenfalls länger als drei Jahre - zu mehr als 50% leistungseingeschränkt bleiben. Dr. N. datiert den Beginn der Berufsunfähigkeit auf den 4. Juli 2013. 71 Eine Begründung, warum er der Durchführung einer Phasenprophylaxe keine maßgebliche Bedeutung für einen möglichen Heilungserfolg bei der Klägerin bemisst, bleibt das Gutachten Dr. N. leider schuldig. Es ist im Übrigen so, dass der versicherungsrechtliche Begriff der Berufsunfähigkeit mit demjenigen Begriff, wie ihn die Satzung der Beklagten versteht, nicht identisch ist. Das im Auftrag der B. Deutschland AG erstellte Gutachten des Dr. N. bejaht zwar eine versicherungsrechtliche Berufsunfähigkeit der Klägerin, die auf den versorgungsrechtlichen Begriff der Berufsunfähigkeit bezogene Expertise des gerichtlich bestellten Gutachters widerlegt dies jedoch nicht. 72 Das gilt auch für das Attest des behandelnden Psychiaters Prof. Dr. med. H. K. aus C. vom 26. Juni 2014. Er meint zwar, kurzfristige und mittelfristige Verbesserungen der Symptomatik seien nicht zu erwarten. Zugleich stellt er aber fest, es sei abzuwarten, inwiefern langfristiges hartnäckiges und intensives Weiterbehandeln in seiner Ambulanz sich auszahlen würden. Einen Erfolg der Behandlung schließt er damit nicht aus. Vielmehr sieht er wenig Aussicht auf die Wiederherstellung der Berufsfähigkeit in den verbleibenden Jahren vor Eintritt in das Rentenalter. Wenig Sinn sieht er auch in der Durchführung einer Phasenprophylaxe, bzw. in der Durchführung weiterer stationärer Aufenthalte. Damit ist allein festgestellt, dass der behandelnde Arzt diesen Behandlungsmöglichkeiten derzeit keine Präferenz beimisst. Dies könnte auch daran liegen, dass die Klägerin einer weiteren stationären Behandlung ablehnend gegenüber steht, weil sie die erlebte stationäre Behandlung in der I. -Klinik als belastend empfunden hat. 73 Die weitere Auffassung des Prof. Dr. K. , wonach eine stationäre Behandlung nicht erfolgversprechend sei, weil auch seine engmaschige ambulante Behandlung der Klägerin den gewünschten Erfolg bisher nicht gebracht habe, hat der gerichtlich bestellte Gutachter während seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis darauf widerlegt, nur die stationäre oder die tägliche teilstationäre Behandlung ermögliche ein ausreichend schnelles Reagieren des Arztes auf die wechselnden Befindlichkeiten des Patienten während des Behandlungsprozesses. Im Übrigen erfolge die Behandlung des depressiven Patienten in einer spezialisierten Klinik als ganzheitlicher Prozess, der neben der seelischen Behandlung auch körpertherapeutische Methoden einschließe. Dies vermöge eine ambulante Behandlung nicht zu leisten. Der Einzelrichter findet dies ohne weiteres einleuchtend. 74 Zwar bezeichnet Prof. Dr. K. das Zustandsbild der Klägerin als frustran und residual. Er erlebe immer wieder, dass langjährige rezidivierende depressive Erkrankungen in einen Dauerzustand von Chronizität übergehen, ohne dass hier wirklich eine Verbesserungstendenz, egal durch welche Maßnahmen, zu erreichen sei. 75 Der gerichtliche bestellte Gutachter hat zur Überzeugung des Einzelrichters während seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung aber begründet, warum er die Klägerin nicht dieser Patientengruppe zuordnet. Aus den erzielten Erfolgen bei der Behandlung der Klägerin in den vergangenen Jahren folgert er, dass der Zustand der Klägerin noch von ausreichender Dynamik geprägt ist. Es gibt spürbare Veränderungen des psychischen Beschwerdebildes, wie sie nicht nur die behandelnden Ärzte beschreiben, sondern auch die Klägerin bestätigt hat. Die erzielten Erfolge sprechen gegen eine schon eingetretene Chronizität. 76 Beide Ärzte, Prof. Dr. T. und Prof. Dr. K. stimmen letztlich darüber ein, dass die Heilungschancen unterdurchschnittlich sind. Der gerichtliche Gutachter bewertet die Situation etwas günstiger. Seinem Urteil ist der Vorzug zu geben, weil er als unabhängiger Gutachter zu keiner Rücksichtnahme gegenüber den Parteien verpflichtet ist. Der ärztlichen Stellungnahme des Prof. Dr. K. vom 26. Juni 2014 kommt dagegen ein geringerer Beweiswert zu, weil er der behandelnde Arzt ist. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der fachlichen Äußerung eines behandelnden und von der Nähe des Arzt-Patienten-Verhältnisses beeinflussten Arztes in Zweifelsfällen nicht ein derartiges Gewicht beizumessen ist, wie es einem Gutachten eines vom Gericht bestellten neutralen Gutachters zukommt, 77 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2001 – 4 A 5470/00 -. 78 Der Einzelrichter hat daher auch keine Veranlassung gesehen, Prof. Dr. K. als sachverständigen Zeugen zu dem Gesundheitszustand der Klägerin zu befragen. Einen entsprechenden Beweisantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht gestellt. 79 In summa folgt aus dem Beschwerdebild der depressiven Störung eine Berufsunfähigkeit der Klägerin bei Würdigung sämtlicher vorliegender Befunde nicht. 80 Dies gilt auch für die sonstigen Erkrankungen der Klägerin. 81 Zum Nachweis ihrer orthopädisch bedingten Leistungseinschränkungen hat die Klägerin unter anderem eine ärztliche Bescheinigung der behandelnden Fachärztin für Innere Medizin Frau Dr. med T2. T3. aus X. vom 20. Mai 2013 vorgelegt. Die Ärztin attestiert der Klägerin außerdem ein medikamentös behandlungsbedürftiges Asthma bronchiale, Migräneattacken sowie einen ebenfalls behandlungsbedürftigen Bluthochdruck. Die Ärztin schließt aus dem Restleistungsvermögen auf eine Berufsunfähigkeit der Klägerin. 82 Diese Schlussfolgerung überzeugt jedoch nicht. Es fehlt nämlich an jeglichen Angaben dazu, inwieweit sich die von der Internistin genannten, über die depressive Grunderkrankung hinaus gehenden Beschwerden auf die körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Klägerin auswirken sollen, welche die Ausübung des Arztberufes erfordern. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, wonach ein Arzt, der unter einem Bandscheibenschaden, Knieproblemen, Migräne und Bluthochdruck leidet, seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, gibt es aber nicht. Damit bleibt die Schlussfolgerung einer bei der Klägerin bestehenden Berufsunfähigkeit durch die Internistin Dr. T3. eine bloße Behauptung, die durch nichts bewiesen ist. Die Klägerin hat auch nicht erklärt, sie habe ihren Beruf wegen der o.g. Symptome aufgeben müssen. Im Vordergrund der Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. März 2012 stand vielmehr stets die depressive Symptomatik. Obwohl die orthopädischen Probleme bei der Klägerin nach ihren Angaben in der bei Antragstellung vorgelegten Krankengeschichte (vgl. Blatt 43 der Beiakte Heft 1) seit 1985 bestanden haben und schon 2003 zur Anerkennung einer Schwerbehinderung von 50% geführt haben, hinderte dies die Klägerin an einer Berufsausübung nicht. Das Gericht hat daher keine Veranlassung gesehen, über den Einfluss der übrigen Erkrankungen auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin ein gesondertes Gutachten einzuholen. Der gerichtlich bestellte Gutachter hat die über die Depression hinaus gehenden Erkrankungen der Klägerin erkannt und ausreichend gewürdigt. 83 Dies gilt auch für die Augenerkrankung der Klägerin. Durch die augenärztlichen Bescheinigungen des behandelnden Facharztes für Augenheilkunde Dr. L2. -N1. vom 24. Mai 2013 und 23. Mai 2014 steht fest, dass die Klägerin unter deutlichen Glaskörperdestruktionen auf beiden Augen leidet. Dadurch ist das Sehvermögen der Klägerin zeitweise beidseits eingeschränkt. Die Klägerin bezeichnet dies als „Schleiersehen“. Der Visus betrug zuletzt noch 0,6 auf beiden Augen. Der Augenarzt folgert daraus eine ausgeprägte Behinderung der Feinmotorik z.B. beim Punktieren von Gefäßen sowie bei der Bildschirmarbeit. 84 Diese Einschränkungen können als wahr unterstellt werden. Es ist zwar denkbar, dass die Klägerin durch ihre Probleme beim Sehen einen Teil der mit dem Arztberuf verbundenen Tätigkeitsbilder nicht mehr zuverlässig ausführen kann. Eine Berufsunfähigkeit folgt daraus jedoch nicht. Es sind ärztliche Tätigkeiten denkbar, bei denen es auf die Feinmotorik sowie die Arbeit am Bildschirm wenig oder gar nicht ankommt. Zu verweisen wäre die Klägerin etwa auf eine Tätigkeit als Aktengutachterin bei Versicherungen, im vertrauensärztlichen Dienst oder bei einem Gesundheitsamt, 85 vgl. zu den Möglichkeiten einer leidensgerechten Berufsausübung: OVG NRW, Urteil vom17. November 1989 – 5 A 924/89 -, zitiert nach juris. 86 Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine weitere Verschlechterung ihrer Sehkraft beschrieben. Fassbare Anhaltspunkte dafür, dass ihr Augenleiden nunmehr eine Dimension erreicht hat, welche auch die Ausübung einer leidensgerechten ärztlichen Tätigkeit ausschließt, gibt es aber nicht. Der von der Klägerin beschriebene progrediente Verlauf der Erkrankung rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass die Klägerin schon heute als berufsunfähig zu gelten hat. Berufsunfähigkeit bedingen die Einschränkungen der Sehkraft vielmehr erst dann, wenn sie die Ausübung des ärztlichen Berufes unmöglich machen. Es spricht bisher nichts dafür, dass diese Schwelle bereits überschritten ist. 87 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.