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Urteil

7 K 5419/10

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Berufsunfähigkeitsrente nach § 11 Abs.1 SVZN setzt vollständige Unfähigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs in keiner der zum Berufsbild gehörenden Weisen voraus. • Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit fehlt, wenn noch zumutbare und erfolgversprechende Therapieoptionen bestehen, die das Mitglied nicht ausgeschöpft hat. • Ärztliche Atteste müssen konkret darstellen, welche Teilbereiche des zahnärztlichen Berufs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich sind; allgemeine Feststellungen zur Erkrankung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine dauerhafte Berufsunfähigkeit ohne austherapiertes Krankheitsbild • Eine Berufsunfähigkeitsrente nach § 11 Abs.1 SVZN setzt vollständige Unfähigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs in keiner der zum Berufsbild gehörenden Weisen voraus. • Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit fehlt, wenn noch zumutbare und erfolgversprechende Therapieoptionen bestehen, die das Mitglied nicht ausgeschöpft hat. • Ärztliche Atteste müssen konkret darstellen, welche Teilbereiche des zahnärztlichen Berufs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich sind; allgemeine Feststellungen zur Erkrankung genügen nicht. Die Klägerin, niedergelassene Zahnärztin, beantragte zum 06.01.2010 eine Berufsunfähigkeitsrente. Sie litt an vielfältigen somatischen und psychischen Erkrankungen (u.a. depressive/bipolare Störung, Restless-Legs, Sulcus-Ulnaris-Syndrom, Morbus Menière) und gab ihre Praxis zum 31.12.2010 auf. Der Beklagte ließ zwei unabhängige medizinische Gutachten erstellen, die eine dauerhafte Berufsunfähigkeit für eine behandlerische zahnärztliche Tätigkeit verneinten und auf nicht ausgeschöpfte Therapieoptionen hinwiesen. Die Klägerin legte hingegen Behandlungsberichte und fachärztliche Stellungnahmen vor, die Berufsunfähigkeit attestierten, blieb aber substantiierten Angaben, welche konkreten Tätigkeiten der Zahnheilkunde dadurch ausgeschlossen wären, weitgehend schuldig. Das Versorgungswerk lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 15.07.2010 ab; die Klägerin klagte und beschränkte ihren Antrag im Prozess auf Leistungen ab 01.01.2011. • Rechtsgrundlage ist § 11 Abs.1 Satz1 SVZN i.V.m. § 6a HeilBerG NRW; Anspruch setzt vollständige und dauerhafte Unfähigkeit zur Ausübung aller berufstypischen Tätigkeiten voraus. • Dauerhaftigkeit: Liegt nur vor, wenn keine zumutbaren Heil- oder Besserungsmöglichkeiten mehr bestehen. Noch nicht ausgeschöpfte, zumutbare und erfolgversprechende Therapien stehen der Annahme von Dauerhaftigkeit entgegen (§ 11 Abs.1 Satz1 SVZN). • Beweis- und Darlegungserfordernis: Nach § 11 Abs.1 Satz2 SVZN muss der Antrag fachärztlich substantiiert belegen, welche konkreten Tätigkeiten des zahnärztlichen Berufs nicht mehr möglich sind; pauschale Feststellungen genügen nicht. • Verwertbarkeit der Gutachten: Die vom Beklagten eingeholten Gutachten (Dr. F. und N2.) sind nachvollziehbar, widerspruchsfrei und ausreichend gegliedert; sie genügen als Urkundenbeweis nach §§ 96 Abs.1, 98 VwGO. Gericht folgt deren nachvollziehbarer überzeugender Bewertung. • Therapieobliegenheit: Die Klägerin hat die als erfolgversprechend qualifizierten Behandlungsoptionen nicht hinreichend ausgeschöpft und zeigte teils Ablehnung gegenüber stationären bzw. Medikationserweiterungen; dies trägt gegen die Annahme eines austherapierten Zustandes. • Fehlende qualifizierte Atteste: Die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen, die Berufsunfähigkeit bescheinigen, enthalten keine hinreichend konkreten Aussagen dazu, welche Teilbereiche der Zahnheilkunde wegen der Erkrankungen dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden könnten; daher sind sie verfahrensrechtlich nicht geeignet, die Berufsunfähigkeit zu begründen. • Folgerung: Mangels substantiiertem Nachweis einer vollständigen und dauerhaften Unfähigkeit und wegen nicht ausgeschöpfter zumutbarer Therapieoptionen ist die Klage unbegründet; das Verfahren wurde hinsichtlich der Periode bis 31.12.2010 insoweit eingestellt, als die Klägerin ihren Antrag beschränkte. Die Klage wird bis auf den eingeschränkten Antrag eingestellt und im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, weil keine vollständige und dauerhafte Unfähigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs in keiner der zum Berufsbild gehörenden Weisen festgestellt werden kann. Entscheidend sind die beiden unabhängigen Sachverständigengutachten, die nachvollziehbar darlegen, dass bei der Klägerin noch zumutbare und potenziell erfolgversprechende Therapieoptionen bestehen und somit keine Dauerhaftigkeit vorliegt. Zudem fehlen qualifizierte fachärztliche Atteste, die konkret aufschlüsseln, welche Teilbereiche der Zahnheilkunde dauerhaft unzumutbar wären. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.