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Urteil

17 K 2730/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Untere Umweltschutzbehörde kann eine gewerbliche Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 und Alt. 2 KrWG untersagen, wenn Tatsachen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen oder überwiegende öffentliche Interessen vorliegen. • Eine Behörde, die zugleich öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist, ist nicht von vornherein wegen Interessenkollision unzuständig, sofern eine organisatorische und personelle Trennung der internen Zuständigkeiten gewährleistet ist. • Zur Zuverlässigkeitsbeurteilung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gehören auch Verstöße gegen straßen- und privatrechtliche Vorschriften, wenn diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung stehen. • Systematische und massive Verstöße gegen Straßen- oder Privatrecht durch Verantwortliche können ein Wahrscheinlichkeitsurteil begründen, das eine Untersagung rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Untersagung gewerblicher Altkleidersammlung wegen Unzuverlässigkeit und öffentlicher Interessen • Die Untere Umweltschutzbehörde kann eine gewerbliche Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 und Alt. 2 KrWG untersagen, wenn Tatsachen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen oder überwiegende öffentliche Interessen vorliegen. • Eine Behörde, die zugleich öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist, ist nicht von vornherein wegen Interessenkollision unzuständig, sofern eine organisatorische und personelle Trennung der internen Zuständigkeiten gewährleistet ist. • Zur Zuverlässigkeitsbeurteilung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gehören auch Verstöße gegen straßen- und privatrechtliche Vorschriften, wenn diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung stehen. • Systematische und massive Verstöße gegen Straßen- oder Privatrecht durch Verantwortliche können ein Wahrscheinlichkeitsurteil begründen, das eine Untersagung rechtfertigt. Die Klägerin betreibt bundesweit gewerbliche Sammlung von Alttextilien per Container und zeigte eine solche Sammlung im Gebiet der Beklagten an. Die kreisfreie Stadt betreibt selbst ein flächendeckendes Containernetz und untersagte mit Bescheid vom 14.02.2013 der Klägerin das Einsammeln von Alttextilien (Ziff.1) sowie die Entfernung der Container und Androhung von Zwangsmitteln. Die Beklagte stützte die Untersagung auf § 18 KrWG mit der Begründung, überwiegende öffentliche Interessen und Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestünden. Die Klägerin bestritt Zuständigkeit, formelle und materielle Rechtmäßigkeit und führte u. a. Geschäftsführerwechsel und Organisationsmaßnahmen zur Verbesserung an. Im Verfahren hob die Beklagte Ziffern 2 und 5 auf; der Rest blieb streitig. Das Gericht prüfte Zuständigkeit, formelle Mängel, Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen und die Verhältnismäßigkeit der Untersagung. • Zuständigkeit: Die Beklagte als kreisfreie Stadt ist Untere Umweltschutzbehörde nach Landesrecht; eine Doppelzuständigkeit ist verfassungskonform, soweit organisatorische und personelle Trennung gegeben ist; hier lagen getrennte Sachgebiete und nicht identische Vorgesetzte vor. • Formelle Rechtmäßigkeit: Ein Ausbleiben der Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder vermeintliche eingeschränkte Akteneinsicht führten nicht zur Aufhebung, weil keine entscheidungsrelevante Beeinflussung dargetan wurde und ein etwaiger Mangel offenkundig ohne Einfluss auf die gebundene Entscheidung wäre. • Ermächtigungsgrundlage: Die Untersagung ist mit Blick auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 (Unzuverlässigkeit) und Alt. 2 (überwiegende öffentliche Interessen) KrWG zu prüfen; verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die Normen bestanden nicht. • Begriff der Unzuverlässigkeit: Unzuverlässigkeit umfasst die fehlende Gewähr für ordnungsgemäße künftige Tätigkeit; dies kann sich aus massiven und systematischen Verstößen in der Vergangenheit sowie aus wahrscheinlicher Fortgeltung solcher Praxis ergeben. • Einschluss straßen- und privatrechtlicher Verstöße: Zur Zuverlässigkeitsprüfung gehören auch Verstöße gegen Straßen- oder privatrechtliche Vorschriften, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung stehen (z.B. Aufstellen von Containern ohne Sondernutzungserlaubnis oder ohne Einverständnis des Grundstücksberechtigten). • Sachverhaltliche Feststellungen: Die Verantwortlichen (insbesondere der frühere Geschäftsführer jetzt Prokurist, der Niederlassungsleiter und der neue Geschäftsführer) waren bzw. sind mit massenhaften Verstößen gegen Straßenrecht und mit zahlreichen Verfahren in mehreren Kommunen verbunden; Nachweise für Einverständnisse privater Grundstückseigentümer wurden nicht substantiiert erbracht. • Prognose der Fortgeltung: Personalwechsel und Organisationsmaßnahmen genügten nicht, um die erforderliche nachhaltige Änderung der Unternehmenspraxis glaubhaft zu machen; der frühere Geschäftsführer als Prokurist behielt bestimmenden Einfluss. • Verhältnismäßigkeit und Schutzwürdiges Vertrauen: Wegen der bestehenden Unzuverlässigkeit war ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin nicht gegeben; die Untersagung war verhältnismäßig. Die Androhung von Ersatzvornahme und Zwangsmitteln war sachgerecht und begründet. • Rechtsfolge: Die Klage war insoweit unbegründet; das Verfahren wurde in Teilen eingestellt, die restliche Klage abgewiesen; Kosten wurden anteilig verteilt. Die Klage wurde überwiegend abgewiesen; das Verfahren wurde hinsichtlich bereits erledigter Teile eingestellt. Das Gericht hielt die Untersagung der Sammlung durch die Beklagte für rechtmäßig: Zum einen war die Behörde zuständig, weil eine organisatorische und personelle Trennung zwischen Unterer Umweltschutzbehörde und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger vorlag. Zum anderen begründeten umfangreiche, in mehreren Kommunen belegte und nicht substantiiert entkräftete Verstöße gegen Straßen- und privatrechtliche Vorschriften sowie zahlreiche Verfahren und Eintragungen im Gewerbezentralregister hinreichende Tatsachen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Sammlung verantwortlichen Personen und damit der Klägerin begründen. Die behaupteten Verbesserungen und der Geschäftsführerwechsel waren nicht geeignet, die Fortgeltung der missbräuchlichen Praxis glaubhaft auszuschließen. Daher war die Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG verhältnismäßig und rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Hauptkosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.