Urteil
6 K 8838/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs.1 StVZO ist rechtmäßig, wenn die Behörde den Fahrzeugführer trotz angemessener Ermittlungen nicht feststellen konnte.
• Amtlich zugelassene Messsysteme wie das PoliScan F1 HP gelten als standardisiertes Messverfahren; Messergebnisse sind grundsätzlich verwertbar, Fehlermöglichkeiten sind nur bei konkreten Anhaltspunkten zu prüfen.
• Die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts durch den Halter entbindet ihn nicht von der Mitwirkungspflicht und schützt nicht vor einer Fahrtenbuchauflage.
• Die Zwei-Wochen-Frist zur Benachrichtigung des Halters ist ein Erfahrungsmaßstab, keine starre Voraussetzung für die Anordnung eines Fahrtenbuchs; Verzögerungen sind unschädlich, wenn sie nicht ursächlich für das Nichtermitteln des Fahrers sind.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage bei nicht ermittelbarem Fahrzeugführer nach standardisierter Lasermessung • Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs.1 StVZO ist rechtmäßig, wenn die Behörde den Fahrzeugführer trotz angemessener Ermittlungen nicht feststellen konnte. • Amtlich zugelassene Messsysteme wie das PoliScan F1 HP gelten als standardisiertes Messverfahren; Messergebnisse sind grundsätzlich verwertbar, Fehlermöglichkeiten sind nur bei konkreten Anhaltspunkten zu prüfen. • Die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts durch den Halter entbindet ihn nicht von der Mitwirkungspflicht und schützt nicht vor einer Fahrtenbuchauflage. • Die Zwei-Wochen-Frist zur Benachrichtigung des Halters ist ein Erfahrungsmaßstab, keine starre Voraussetzung für die Anordnung eines Fahrtenbuchs; Verzögerungen sind unschädlich, wenn sie nicht ursächlich für das Nichtermitteln des Fahrers sind. Der Kläger ist Halter eines gewerblich genutzten Pkw, mit dem am 17.06.2013 außerorts eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h festgestellt wurde. Die Messung erfolgte mit dem PTB-zugelassenen Gerät PoliScan F1 HP; das Messergebnis und ein Radarlichtbild lagen vor. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde eingestellt, weil der konkrete Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. Die Behörde ordnete daraufhin am 07.11.2013 die Führung eines Fahrtenbuchs für sechs Monate an und erhob eine Gebühr von 21,50 Euro. Der Kläger rügte die Messwertverwertbarkeit, die Fotoqualität, Verzögerungen bei der Anhörung und unzureichende Ermittlungen; er machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Das Gericht hat die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. • Zuständigkeit und Verfahrensgang: Das Gericht ist zuständig; die Entscheidung konnte gem. §101 Abs.2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen. • Rechtsgrundlage: Anordnung der Fahrtenbuchauflage stützt sich auf §31a Abs.1 S.1 StVZO; Gebührenfestsetzung auf §22 Abs.1 VerwKostG, §6a StVG, GebOSt. • Standardisiertes Messverfahren: Das PoliScan F1 HP ist wegen PTB-Bauartzulassung als standardisiertes Messverfahren anzusehen; daher sind Messergebnisse (nach Toleranzabzug) grundsätzlich verwertbar, es sei denn, der Einzelfall gibt konkrete Anhaltspunkte für Fehler. • Überprüfbarkeit und Herstellerdaten: Patent- oder urheberrechtlich geschützte Herstellerdaten stehen der Verwertbarkeit der Messergebnisse nicht grundsätzlich entgegen; die behördliche und gerichtliche Kontrolle bleibt über die Zulassung, Eichung und sektorale Nachprüfbarkeit gewahrt. • Einzelfallprüfung: Konkrete Fehlerhinweise des privat eingeholten Gutachtens trafen nicht zu; auf dem Messfoto war kein anderes Fahrzeug erkennbar, das Messgerät war geeicht, Funktionsprüfungen und Wiederholtauswertungen (auch mit aktualisierter Software) bestätigten den Messwert. • Mitwirkungspflichten des Halters: Als eingetragener Kaufmann mit Firmenfahrzeug konnte sich der Kläger nicht erfolgreich auf die verzögerte Anhörung berufen; sein Beharren auf Aussageverweigerung und das Fehlen konkreter Angaben rechtfertigen das Einstellen der Ermittlungen und die Fahrtenbuchauflage. • Verhältnismäßigkeit und Ermessensgebrauch: Die Maßnahme war verhältnismäßig; die Überschreitung wäre bei Ermittlung des Fahrers mit Punkten und Bußgeld geahndet worden, die sechsmonatige Dauer ist angemessen. • Kosten und Gebühren: Die festgesetzte Gebühr liegt im gesetzlich vorgesehenen Rahmen und ist nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Die Fahrtenbuchauflage der Beklagten vom 07.11.2013 ist rechtmäßig, weil die Geschwindigkeitsmessung mit dem PTB-zugelassenen PoliScan F1 HP als standardisiertes Verfahren verwertbar ist, konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung nicht vorliegen und die Behörde alle angemessenen Ermittlungsmaßnahmen ergriffen hat. Die Berufung des Klägers auf sein Schweigerecht und die verzögerte Anhörung entbindet ihn nicht von Mitwirkungspflichten und rechtfertigt keine Aufhebung der Verfügung. Die Gebührenfestsetzung ist ebenfalls rechtmäßig. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.