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Urteil

8 K 4481/14.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0923.8K4481.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Die am 00. September 1983 geborene Klägerin zu 1. und ihre am 30. November 2009 geborene Tochter (Klägerin zu 2.) sind mongolische Staatsangehörige. Sie reisten am 25. Februar 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 27. Februar 2013 einen Asylantrag. Nach einem Abgleich der Fingerabdrücke der Klägerin zu 1. richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 11. Dezember 2013 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin II-Verordnung an die Niederlande. Die niederländischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 24. April 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchstabe c Dublin II-Verordnung. 3 Das Bundesamt entschied mit Bescheid vom 2. Juli 2014, dass die Asylanträge der Klägerinnen unzulässig sind und ordnete deren Abschiebung in die Niederlande an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Asylanträge seien gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da die Niederlande aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c Dublin II-Verordnung für die Entscheidung der Asylanträge zuständig seien. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. Es lägen auch keine Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im Asylverfahren der Niederlande vor. Die Asylanträge würden deshalb in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Die Abschiebungsanordnung in die Niederlande beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. 4 Die Klägerinnen haben am 10. Juli 2014 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (8 L 1581/14.A). 5 Das Gericht ordnete mit Beschluss vom 24. Juli 2014 die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2014 an. 6 Die Klägerinnen beantragen schriftsätzlich sinngemäß, 7 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2014 aufzuheben und 8 die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Frist zur Überstellung der Klägerinnen in die Niederlande gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Dublin II-Verordnung sei am 28. Juni 2014 abgelaufen. Allerdings stelle sich der Asylantrag vor diesem Hintergrund als Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylVfG dar. Dessen Voraussetzungen lägen indes nicht vor. 12 Unabhängig davon fehle für eine Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides das Rechtsschutzbedürfnis. Die Voraussetzung für eine Umdeutung in einen auf das gleiche Ziel gerichteten Verwaltungsakt lägen vor. 13 Die Weiterreise der Klägerinnen nach Deutschland sei zudem als Beendigung des ersten Asylverfahrens in dem anderen Mitgliedstaat zu verstehen. Der Antrag auf internationalen Schutz könne zulässigerweise immer nur in einem Mitgliedstaat geprüft werden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 8 L 1581/14.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 22. September 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). 17 Die auf Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2014 gerichtete Klage ist zulässig (I.) und begründet (III.). Die Klage hinsichtlich der darüber hinaus begehrten Verpflichtung zur Fortführung des Asylverfahrens ist hingegen unzulässig (II.). 18 I. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2014 ist als (isolierte) Anfechtungsklage statthaft. Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags ist § 27a AsylVfG, wonach ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen ist, wenn die Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens vorliegt. Die mit diesem Ausspruch regelmäßig verbundene Abschiebungsanordnung findet ihre Grundlage in § 34a Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidungen nach §§ 27a und 34a Abs. 1 AsylVfG stellen belastende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG dar, deren isolierte Aufhebung - anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens - ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages führt. Denn das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheides bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen (§§ 31, 24 AsylVfG). Das Bundesamt hat sich in den Fällen des § 27a AsylVfG lediglich mit der - einer materiellen Prüfung des Asylbegehrens vorrangigen - Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens der Klägerinnen zuständig ist; eine Prüfung des Asylbegehrens ist in der Sache nicht erfolgt. Mit der Aufhebung des Bescheides wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt, und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen. 19 Vgl. aus der aktuellen Rechtsprechung OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 – 13a B 13.30295 –; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 – 3 L 643/12 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 – 17 K 503/14.A –; jeweils juris. 20 II. Die Klage ist hingegen unzulässig, soweit die Verpflichtung zur Fortführung des Asylverfahrens begehrt wird. Ein solcher Verpflichtungsausspruch setzt zunächst voraus, dass den Klägerinnen ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht, was aber nur der Fall wäre, wenn die Beklagte zu erkennen gegeben hätte, dass sie nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung untätig bleiben würde. Dies ist jedoch nicht erkennbar. 21 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –; jeweils juris. 22 III. Die zulässige Klage auf Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2014 ist auch begründet. 23 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2014 ist zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Unrecht gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt, weshalb sich auch die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung in die Niederlande als rechtswidrig erweist. 25 Vorliegend sind nicht (mehr) die Niederlande, sondern ist (inzwischen) die Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). 26 Eine Zuständigkeit der Niederlande besteht indes nicht (mehr). Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO). Diese findet auf den Asylantrag der Klägerinnen Anwendung, obwohl gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist und die Nachfolgevorschrift der Dublin II-VO, die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) bereits am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Denn gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO bleibt die Dublin II-VO anwendbar für Asylanträge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Anderes gilt allenfalls im Falle von Gesuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). 27 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. April 2014 – 13 L 415/14.A –, juris. 28 Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Übernahmeersuchen wurde am 13. Dezember 2013 an die Niederlande gestellt. 29 Einer Überstellung in die Niederlande steht – auch nach Ansicht der Beklagten – schon entgegen, dass die Frist zur Überstellung gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO bereits abgelaufen ist. 30 Unabhängig davon steht der Überstellung an die Niederlande und damit deren Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens entgegen, dass seit der Stellung des Asylantrags am 27. Februar 2013 bis zur Stellung des Übernahmeersuchens an die Niederlande am 13. Dezember 2013 nahezu zehn Monate vergangen sind. Fristvorgaben enthält die Dublin II-VO insoweit zwar allein für Aufnahmeersuchen (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO), also Ersuchen, die darauf gerichtet sind, dass der erstmalige Asylantrag von einem anderen Mitgliedstaat geprüft werde. Wird nach der Stellung eines Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat - vorliegend ausweislich der Eurodac-Treffer und der eigenen Angaben der Klägerin zu 1. in der Anhörung beim Bundesamt am 20. März 2013 in den Niederlanden - ein weiterer Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt und ersucht die Beklagte daraufhin den Staat der ersten Asylantragstellung um Übernahme des Asylbewerbers, handelt es sich um ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 20 Dublin II-VO, das nicht der Fristregelung des Art. 17 Dublin II-VO unterfällt. 31 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. April 2014 – 13 L 415/14.A –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 17 L 150/13.A -; VG Regensburg, Beschluss vom 5. Juli 2013 - RN 5 S 13.30273 -; VG Berlin, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - 33 L 403.13 A -; jeweils juris. 32 Es liegt aber ein Fall vor, in dem es der Beklagten zum Schutz der Grundrechte der Klägerinnen aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer verwehrt ist, sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats zu berufen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der an sich nach der Dublin II-VO unzuständige Mitgliedstaat darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO selbst prüfen. 33 EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris. 34 Diese Vorgabe ist nach Auffassung des Gerichts auch bei Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 20 Dublin II-VO zu beachten, auch wenn sich der Europäische Gerichtshof im konkreten Verfahren allein auf ein Aufnahmeersuchen nach Erstantragstellung im unzuständigen Mitgliedstaat bezog. Denn die grundrechtliche Belastung, welche durch die unangemessen lange Verfahrensdauer entsteht, dürfte in beiden Fällen vergleichbar sein. 35 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. April 2014 – 13 L 415/14.A –, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 2 B 806/13 -, juris; A.A. VG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 33 L 450.13 A -, juris. 36 Anhaltspunkte, ab wann von einer unangemessen langen Verfahrensdauer auszugehen ist, hat der Europäische Gerichtshof nicht gegeben. Nach Auffassung des Gerichts ist insoweit aber zunächst zu berücksichtigen, dass schon die Regelung des Art. 17 Dublin II-VO für Aufnahmeersuchen und nunmehr auch Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO für Wiederaufnahmeersuchen eine regelmäßige Frist von zwei bzw. drei Monaten vorsieht. Deren Überschreiten kann dabei nicht gleichgesetzt werden mit der vom Europäischen Gerichtshof angesprochenen, die Grundrechte des Asylbewerbers beeinträchtigenden unangemessen langen Verfahrensdauer. Der gesetzlichen Wertung des § 24 Abs. 4 AsylVfG folgend geht das Gericht davon aus, dass frühestens nach dem Verstreichen eines Zeitraums, der der regelmäßigen Frist des Art. 17 Dublin II-VO von drei Monaten zuzüglich der durch § 24 Abs. 4 AsylVfG für die innerstaatlich für die Entscheidung über den Asylantrag im Regelfall vorgesehenen Frist von sechs Monaten, also insgesamt von neun Monaten, entspricht, von einer unangemessen langen Verfahrensdauer ausgegangen werden kann. 37 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. April 2014 – 13 L 415/14.A –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2014 – 17 L 174/14.A –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Mai 2014 – 5a K 5709/13.A –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. März 2014 - 6a L 297/14.A -; VG Köln, Urteil vom 6. März 2014 - 20 K 4905/13.A -; jeweils juris. 38 Hier sind zwischen der Stellung des Asylantrags und der Stellung des Übernahmeersuchens durch die Beklagte fast zehn Monate vergangen. Es sind auch keine Umstände erkennbar, die diese ungewöhnlich lange, nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Grundrechte der Klägerinnen verletzende Verfahrensdauer im Einzelfall rechtfertigen könnte. Die Beklagte ist daher verpflichtet, nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO den Asylantrag der Klägerinnen selbst zu prüfen. 39 Die Erwägungen der Beklagten führen zu keinem anderen Ergebnis: 40 Soweit die Beklagte vorträgt, es handele sich vorliegend um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylVfG, ist der angefochtene Bescheid gleichwohl aufzuheben. Nach § 71a Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG gilt: Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dürften erfüllt sein. Die Bundesrepublik Deutschland ist nach den obigen Darlegungen auch für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Hiernach muss die Beklagte noch prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies ist bislang nicht geschehen. Nach Abschluss dieser Prüfung wird die Beklagte hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen müssen. Ein solcher Bescheid wäre grundverschieden vom hier angefochtenen Bescheid, so dass eine Umdeutung oder ähnliches nicht in Betracht kommen. 41 Soweit das Bundesamt auf eine neuere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 42 - Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 –, juris - 43 Bezug nimmt, wonach es bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt sei, weil ein gleichwohl gestellter Antrag unzulässig sei, ist der Bezug zum vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Klägerinnen sind weder als Flüchtlinge anerkannt noch wurde ihnen subsidiärer Schutz gewährt. Vielmehr wurde ihr Asylantrag in den Niederlanden (bestandskräftig) abgelehnt. Es kommt mithin auch nicht zu parallelen Asylverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten. 44 Liegen die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG demnach nicht vor, ist die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung ebenfalls rechtswidrig. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 83 b AsylVfG. 46 Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.