Beschluss
8 K 3658/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage voraussichtlich erfolglos ist (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
• Die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Einbürgerung nach §16 Satz1 StAG; ein Anspruch auf Aushändigung besteht nur bei wirksamer Einbürgerung.
• Ein Anspruch auf Einbürgerung nach §10 StAG setzt u. a. wirtschaftliche Eigenständigkeit ohne (vertretbaren) Bezug von SGB II/ XII-Leistungen voraus; ein bestehender, nicht belegter Anspruch auf SGB-Leistungen spricht gegen Einbürgerung.
• Der Einbürgerungsbewerber hat die Darlegungs- und Nachweispflicht, dass er den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichern kann; unzureichende Bewerbungsbemühungen und fehlende Qualifizierungsanstrengungen können das Vertretenmüssen begründen.
Entscheidungsgründe
Versagung PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht bei Einbürgerungsantrag (§16, §10 StAG) • Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage voraussichtlich erfolglos ist (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Einbürgerung nach §16 Satz1 StAG; ein Anspruch auf Aushändigung besteht nur bei wirksamer Einbürgerung. • Ein Anspruch auf Einbürgerung nach §10 StAG setzt u. a. wirtschaftliche Eigenständigkeit ohne (vertretbaren) Bezug von SGB II/ XII-Leistungen voraus; ein bestehender, nicht belegter Anspruch auf SGB-Leistungen spricht gegen Einbürgerung. • Der Einbürgerungsbewerber hat die Darlegungs- und Nachweispflicht, dass er den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichern kann; unzureichende Bewerbungsbemühungen und fehlende Qualifizierungsanstrengungen können das Vertretenmüssen begründen. Der Kläger beantragte im Eilverfahren Prozesskostenhilfe zur Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2014 mit dem Ziel, die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde bzw. die Einbürgerung zu erstreiten. Die Beklagte hatte den Einbürgerungsantrag abgelehnt, weil der Kläger nach Auffassung der Verwaltung die Voraussetzungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht erfülle. Streitgegenstand ist insbesondere, ob der Kläger seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von SGB II/ XII-Leistungen sichern kann und ob er dessen etwaigen Bezug zu vertreten hat. Die Verwaltung rechnet dem Kläger einen (nicht realisierten) Anspruch auf SGB II-Leistungen zu und bemängelt unzureichende Bewerbungsbemühungen und fehlende Qualifizierungsanstrengungen. Der Kläger beruft sich darauf, familiäre Gründe hätten seine Arbeitsaufnahme beeinflusst. Das Gericht prüfte, ob die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und ob die Voraussetzungen der Einbürgerung vorliegen. • Rechtliche Grundlage für die Versagung der PKH ist §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO: die beabsichtigte Rechtsverfolgung weist keine hinreichende Aussicht auf Erfolg auf. • Die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde nach §16 Satz1 StAG ist an die wirksame Einbürgerung geknüpft; ohne Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen besteht kein Anspruch auf Aushändigung. • Ein Anspruch nach §10 Abs.1 Satz1 Nr.3 StAG verlangt, dass Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von SGB II/ XII gesichert ist; ein bloßer Bezug bzw. ein (nicht realisierter) Anspruch auf SGB-Leistungen genügt, um die Voraussetzung zu verneinen. • Der Kläger hat nach der Darstellung der Beklagten einen Anspruch auf SGB II-Leistungen und hat nicht hinreichend dargelegt oder bewiesen, dass er diesen Anspruch nicht zu vertreten hat (§10 Abs.1 Satz1 Nr.3 i.V.m. §8 StAG). • Das Vertretenmüssen ist weit auszulegen: Es genügt zurechenbares Handeln oder Unterlassen, z.B. unzureichende Arbeitsbemühungen oder fehlende Qualifizierung; kein Verschulden i.S.v. §276 BGB ist erforderlich. • Der Kläger hat nach eigenen Angaben nur geringe Bewerbungsaktivitäten nachgewiesen, keine aktuellen Bemühungen und keine Hinweise auf Qualifizierungsmaßnahmen; familiäre Gründe rechtfertigen nicht grundsätzlich ein Absehen von Erwerbsbemühungen. • Auch ein Ermessensanspruch nach §8 StAG kommt nicht in Betracht, weil weder ein öffentliches Interesse noch eine besondere Härte dargetan ist, die ein Absehen von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung rechtfertigen würden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Klage voraussichtlich keinen Erfolg hätte. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger die materiellen Voraussetzungen der Einbürgerung nach §10 StAG nicht erfüllt und den (nicht realisierten) Anspruch auf SGB II-Leistungen zu vertreten hat. Eine Auslegung des Klagebegehrens auf ein Gebot zur Einbürgerung führte ebenfalls nicht zum Erfolg, da der Bescheid vom 28. April 2014 rechtmäßig erscheint und kein Ermessensfehler vorliegt. Auch ein Absehen von der Voraussetzung der gesicherten Lebensunterhaltsdeckung nach §8 Abs.2 StAG aufgrund besonderer Härte oder öffentlichem Interesse ist nicht ersichtlich. Folglich ist der PKH-Antrag zu versagen, weil die Klagechancen nicht hinreichend sind.