Urteil
8 K 8622/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0408.8K8622.22.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Der am 0. Januar 0000 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reise am 13. August 2014 ins Bundesgebiet ein und erhielt am 2. Oktober 2014 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Seit dem 12. Oktober 2016 ist er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Am 29. November 2019 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Seit Oktober 2020 betreibt der Kläger eine Bäckerei-Filiale innerhalb eines Franchise-Vertrages. Der Kläger hat am 12. Dezember 2022 Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er erfülle sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen, so sei insbesondere auch sein Lebensunterhalt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG sichergestellt. Er betreibe seit 2020 in Franchiseform eine Filiale der Firma G.. Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung und der aktuellen Situation sei eine positive Prognose zu treffen. Auch verfüge er über eine ausreichende Altersvorsorge. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, der Kläger stelle seinen Lebensunterhalt nicht nachhaltig sicher. Zudem verfüge er nicht über eine ausreichende Altersvorsorge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 23. Januar 2024 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Die Unterlassung der Einbürgerung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch des Klägers auf Einbürgerung folgt aus § 10 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG – in der Fassung vom 21.12.2022, weil die dort genannten gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen. Allein streitig zwischen den Beteiligten ist die Frage, ob der Kläger die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfüllt. Hiernach wird nur eingebürgert, wer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SBG XII) bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Verpflichtungsklage auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 10 StAG ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung. Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestritten werden kann, kommt es nicht darauf an, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich einbürgerungsschädliche Leistungen in Anspruch nimmt. Auch ein (nicht realisierter) Anspruch auf solche Leistungen führt zur Verneinung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2014 – 1 S 923/13 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. September 2014 – 8 K 3658/14 – juris. Für die Beurteilung der Frage der Lebensunterhaltssicherung ist zudem nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen. Erforderlich ist auch eine gewisse Nachhaltigkeit. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten. Eine positive Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Eintritt einer nach den Vorschriften des SGB II und des SGB XII relevanten Hilfebedürftigkeit auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft nicht zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 5 C 22.08 –, juris. Zweifel, dass der Lebensunterhalt in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestritten werden kann, gehen zu Lasten des Einbürgerungsbewerbers. Vgl. BVerwG, Urteil v. 23.03.2017 – 1 C 14.16 –, juris, Rn. 15 (zu § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Feststellung, ob der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten kann, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach den Bestimmungen des SGB II. Der Bedarfsberechnung ist grundsätzlich der Personenkreis zugrunde zu legen, der sich aus den Regeln über die Bedarfsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 bis 3 a SGB II ergibt. Die Bedarfsberechnung bestimmt sich grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Danach umfassen die Leistungen des Arbeitslosengeldes II den Regelbedarf (§ 20 SGB II), die Mehrbedarfe (§ 21, §§ 24 - 27 SGB II) sowie den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Die Höhe der Regelbedarfe kann der jeweiligen Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt (spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres) entnommen werden (§ 20 Abs. 5 Satz 3 SGB II). Vgl. Sachsenmaier, HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 09.02.2024 Rdn. 40. Eine Absicherung gegen das Risiko von Krankheit und Pflege ist Teil des sozialen Standards in Deutschland, weshalb eine Kranken- und Pflegeversicherung zum Lebensunterhalt eines Einbürgerungsbewerbers zählt. Bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern gehört zudem eine Altersvorsorge zum Lebensunterhalt dazu; der Aufbau einer Altersvorsorge ist wesentlicher Bestandteil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland und die Teilnahme hieran Ausdruck der wirtschaftlichen Integration vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, a.a.O., Rn. 10, 12, 13, jeweils m.w.N. Dem festgestellten Unterhaltsbedarf sind die dem Einbürgerungsbewerber tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel (Existenzmittel) gegenüber zu stellen. Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. März 2017 – 4 LB 6/15 –, juris. Bestreitet der Einbürgerungsbewerber seinen Lebensunterhalt aus einer selbständigen Tätigkeit, so kann eine positive Prognose nur im Hinblick auf die erzielten Gewinne getroffen werden. Hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Einnahmesituation eines selbständig tätigen Einbürgerungsbewerbers sind die Einkünfte mehrerer Veranlagungszeiträume in den Blick zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 10 C 4.12 - BVerwGE 145, 153, VG Stuttgart, Beschluss vom 21. September 2022 - 4 K 400/22, beide juris. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt der Kläger im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt seinen Lebensunterhalt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG sicher. Die vom Kläger im Rahmen seiner Selbstständigkeit erzielten Gewinne übersteigen den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft. Der Bedarf setzt sich dabei wie folgt zusammen: Der Regelbedarf der Familie beträgt 1759 Euro (jeweils 506 Euro je Elternteil, 390 Euro für ein Kind zwischen 6 und 12 Jahren und 357 Euro für das neugeborene Kind). Hinzuzurechnen sind die Wohnkosten in Höhe von 760,31 Euro, die Kosten der Krankenversicherung in Höhe von 225,06 Euro und die Kosten der Altersvorsorge, die sich auf 582,34 Euro belaufen (F. 182,34 Euro und zwei Verträge bei der B. in Höhe von jeweils 200 Euro). Hieraus ergibt sich Gesamtbedarf von 3326,71 Euro. Dem steht ein Einkommen in Höhe von derzeit etwa 3985 Euro entgegen. Dieses setzt sich zusammen aus dem vom Kläger im Mittelwert erzielten Gewinn der Monate Januar und Februar 20024 in Höhe von etwa 3160 Euro, dem Kindergeld in Höhe von 500 Euro für zwei Kinder und dem Elterngeld der Ehefrau des Klägers in Höhe von 325 Euro. Auch die Prognoseentscheidung fällt zugunsten des Klägers aus, weil aufgrund der vorgelegten Unterlagen eine seit 2020 bestehende, jedenfalls seit 2022 wirtschaftlich rentable Selbstständigkeit im Rahmen eines Franchise-Vertrages betrieben wird und nicht zu erwarten steht, dass sich diese in absehbarer Zeit abweichend entwickeln wird. Insoweit fällt auch das Einkommen der Ehefrau nicht erheblich ins Gewicht, weil diese vor der Geburt des Kindes bereits zum Einkommen der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 520 Euro beigetragen hat und der Bedarf aktuell auch ohne ihre Einkünfte sichergestellt ist. Auch hat der Kläger durch Abschluss zweier Verträge bei der B. und eines Vertrages beim F., in die er insgesamt fast 600 Euro einzahlt, derzeit eine ausreichende Altersvorsorge im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 10.000,00 € pro Kläger festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.