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Urteil

23 K 803/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0925.23K803.14.00
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Leitsätze

Das Witwengelf unterliegt mangels einer eigenen Antragsberechtgung der Hinterbliebenn nach § 38 VersAusglG der Kürzung nach § 57 BeamtVG, auch wenn für den verstorbenen Beamte durch Bescheid eine Kürzung seines Ruhegehaltes durch den Versorgungsausgleich nicht erfolgt ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Witwengelf unterliegt mangels einer eigenen Antragsberechtgung der Hinterbliebenn nach § 38 VersAusglG der Kürzung nach § 57 BeamtVG, auch wenn für den verstorbenen Beamte durch Bescheid eine Kürzung seines Ruhegehaltes durch den Versorgungsausgleich nicht erfolgt ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe des am 00.0.2013 verstorbenen I. F. . Dieser stand als Studienrat im Schuldienst des beklagten Landes (Besoldungsgruppe A 13) und wurde mit Ablauf des 31. Januar 2013 in den Ruhestand versetzt. Der Beamte war seit 1975 mit N. -N1. T. verheiratet, die Ehe wurde rechtskräftig am 7. Oktober 1993 geschieden; ein Versorgungsausgleich wurde durchgeführt. Am 0.0.1999 verstarb Frau T. . Mit Bescheid über Versorgungsbezüge vom 9. Januar 2013 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (Landesamt) die Versorgung des Beamten neu fest und kürzte diese um einen Versorgungsausgleich in Höhe von 221,20 Euro. Entsprechend dem Antrag des Beamten verfügte das Landesamt mit Bescheid vom 14. Februar 2013, dass auf der Grundlage von § 37 Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG) mit Wirkung vom 1. Februar 2013 „die Kürzung Ihrer Versorgungsbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs“ entfalle. Mit Bescheid über Versorgungsbezüge vom 24. Oktober 2013 setzte das Landesamt die Hinterbliebenenversorgung für die Klägerin in Höhe von 55 vH des Ruhegehaltes des Beamten fest und kürzte diese um einen Versorgungsausgleich in Höhe von 121,66 Euro. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt (sinngemäß) mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2014 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin gehöre nicht zum Kreis der nach § 37 VersAusglG antragsberechtigten Personen. Mit der am 10. Februar 2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: die Wiederaufnahme der Kürzung sei rechtswidrig; der Anspruch folge als Hinterbliebenenversorgung aus dem ungekürzten Versorgungsanspruch des Beamten, auch wenn für sie kein eigenes Antragsrecht bestehe; das habe dieser bereits wahrgenommen; diesem sei mit Bescheid vom 14. Februar 2013 entsprochen worden; ein Wiederaufleben sei unzulässig, der Anpassungsanspruch gehe gemäß §§ 34 Abs. 4, 38 Abs. 2 VersAusglG über; auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erkenne einen Besitzschutz an, der die Einkommensverhältnisse präge; entsprechend betrage das Witwengeld gemäß § 20 Abs. 1 BeamtVG 55 vH des Ruhegehalts des Verstorbenen; die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung gebiete es, auch für die Hinterbliebenen eine entsprechende Härte anzunehmen. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes vom 24. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2014 zu verpflichten, die Witwenversorgung der Klägerin ohne Kürzung bezüglich eines Versorgungsausgleichsbetrages festzusetzen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung auf die ergangenen Bescheide Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Landesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 3. September 2014 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Landesamtes vom 24. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld) ohne Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung gemäß § 57 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW). Der im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung anzuwendende § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW ordnet die Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichspflichtigen oder seiner Hinterbliebenen an, sofern Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtskräftig begründet wurden. Die Voraussetzungen sind erfüllt. Zu Lasten des Beamten sind mit Rechtskraft des Scheidungsurteils am 7. Oktober 1993 entsprechende Anwartschaften begründet worden. Die Klägerin ist Hinterbliebene des ausgleichspflichtigen Beamten. Das Witwengeld nach §§ 19, 20 LBeamtVG NRW ist Teil der Hinterbliebenenversorgung nach Abschnitt III des Gesetzes und unterliegt somit als Versorgungsbezug nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW der Kürzung. Dem steht nicht entgegen, dass das Witwengeld nach § 20 Abs. 1 LBeamtVG NRW 55 vH des Ruhegehaltes des Verstorbenen beträgt. Auch insofern ist die Berechnung nicht zu beanstanden. Wie bereits der Wortlaut klar zum Ausdruck bringt, beträgt das Witwengeld 55 vH des „Ruhegehaltes“. Das Ruhegehalt des Beamten berechnet sich § 14 Abs. 1 LBeamtVG NRW als aus der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ermitteltem Vomhundertsatz und den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen. Das so ermittelte Witwengeld in Höhe von 55 vH des Ruhegehaltes des Beamten unterliegt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 57 Abs. 1 LBeamtVG NRW - wie alle „Versorgungbezüge“ - der Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs. Die Klägerin kann auch nicht s für sich daraus herleiten, dass das Landesamt mit Beschied vom 14. Februar 2013 gegenüber dem Beamten geregelt hat, dass „die Kürzung Ihrer Versorgungsbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs“ ab dem 1. Februar 2013, also ab dem Eintritt in den Ruhestand, entfalle. Bereits die Tenorierung stellt den Regelungsgehalt des Bescheides hinreichend klar: Gegenstand ist allein die Kürzung der Versorgungsbezüge des Beamten. Eine zur damaligen Zeit nur theoretisch bestehende Hinterbliebenenversorgung war davon nicht erfasst. Das entspricht - wie ausgeführt - der gesetzlichen Systematik. Zunächst wird jede Art der Versorgung nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften getrennt ermittelt, um sie sodann einer bestehenden Kürzung nach § 57 LBeamtVG NRW zuzuführen. Der Umstand allein, dass zugunsten des verstorbenen Ehemanns der Klägerin aufgrund einer Härte von einer Kürzung der Versorgung gemäß § 57 LBeamtVG NRW abgesehen worden war, kann im Übrigen nicht dazu führen, dass ein entsprechender Härtegrund auch für die Klägerin anzuerkennen ist. Vielmehr könnte eine Kürzung ihrer Hinterbliebenenversorgung nur dann unterbleiben, wenn in ihrer Person (ebenfalls) die Voraussetzungen für ein Absehen von der Kürzung erfüllt wären, OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 - 3 A 1839/11 (nicht veröffentlicht), BA Seite 9. Das ist nicht der Fall. Entsprechend ist die Kürzung der Hinterbliebenenversorgung auch vor dem Hintergrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich nicht zu beanstanden. § 37 Abs. 1 VersAusglG bestimmt insoweit, dass bei dem Tod der ausgleichberechtigten Person, der im Jahre 1999 verstorbenen damaligen Ehefrau des Beamten, ein Anrecht des ausgleichspflichtigen Beamten - auf Antrag - nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleich gekürzt wird. Antragsberechtigt ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG aber nur die ausgleichspflichtige Person, hier also der Beamte, nicht jedoch die Klägerin als dessen Hinterbliebene. Der eindeutige Gesetzeswortlaut, der im Übrigen durchaus die Hinterbliebenenversorgung in den Blick nimmt, sie aber in Kapitel 4 über die Anpassung nach Rechtskraft ausdrücklich außen vor lässt, lässt eine erweiternde Auslegung nicht zu. Die Beschränkung in § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, mit der dieser die in der Vorgängervorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 VARHG noch enthaltene Antragsberechtigung auch der Hinterbliebene entfallen lässt, BSG, Urteil vom 24. April 2014 - B 13 R 25/12 R -, in: juris (Rn. 15, 16); im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 - 3 A 1839/11 (nicht veröffentlicht), BA Seite 9. Hieß es in § 9 Abs. 2 Satz 1 VARHG noch ausdrücklich, antragsberechtigt seien der Verpflichtete „und, soweit sie belastet sind, seine Hinterbliebenen“, fehlt diese Ergänzung in § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG. Das beruht auf der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Ausdrücklich ist bereits in der Begründung zum Gesetzentwurf - ausgehend von einem Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom Dezember 2007 - ausgeführt: „Die Hinterbliebenen sind im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 VAHRG nicht mehr antragsberechtigt. Auf die Begründung zu § 37 VersAusglG wird verwiesen“, Gesetzentwurf des Bundesregierung vom 23. Mai 2008, Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), BR-Drs. 343/08, Seite 178. Dort heißt es: „Anders als in § 4 Abs. 1 VAHRG ist aber ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung. Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-)Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war“, Eine erweiternde Auslegung ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Ein schutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung ist nicht festzustellen. Anders als bei der gemeinsamen Lebensplanung aus der vorherigen Ehe, die mit dem Versorgungsausgleich diese Planung beendet, lag es im eigenen Verantwortungsbereich der Witwe oder des Witwers, vor der Ehe für eine (eigene) Versorgung zu sorgen, Bundesministerium der Justiz, Diskussionsentwurf für eine Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 29. August 2007, Seite 142. Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Versorgungsausgleich. Insbesondere in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 28. Februar 1980 ist stets davon die Rede, dass die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs durch Art. 6 Abs. 1 und 3 Abs. 2 Grundgesetz dann entfalle, wenn „beim Verpflichteten“ eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolge, ohne dass sich der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirke. Ist zwar vorliegend die zweite Voraussetzung erfüllt, entfällt jedoch der zu rechtfertigende Eingriff in die Rentenansprüche des Verpflichteten, da dieser ebenfalls verstorben ist. Das Opfer, das allein der „Verpflichtete“ ausschließlich noch der Solidargemeinschaft der Versicherten gegenüber erbringt, BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - in: BVerfGE 53, 257 (Rn. 174, 175, 177). greift hingegen nicht in verfassungsrechtlich geschützte Anrechte der nachgeheirateten Klägerin ein. Entsprechend muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, allein „der Verpflichtete“ befugt sein, eine nachträgliche Korrektur zu beantragen, BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - in: BVerfGE 53, 257 (Rn. 175). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.