Urteil
13 K 3940/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:1010.13K3940.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0. Februar 1994 geborene Kläger ist guineischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Fulla an. Der Kläger beantragte am 18. Januar 2011 seine Anerkennung als Asylberechtigter in Spanien; der Antrag ist abgelehnt worden. 3 Am 7. Oktober 2011 beantragte er unter dem Namen „B. E. “ beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. In seiner Anhörung vom 21. November 2011 gab er zu seinem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen folgendes an: 4 Sein Vater, ein Militärangehöriger, sei im Juli 2011, einen Tag nach dem Attentat auf den Präsidenten Alpha Condé, vom Militär erschossen worden. Seinem Vater sei vorgeworfen worden, unter den Angreifern auf Condé gewesen zu sein. Er habe Guinea daher Ende Juli 2011 verlassen. 5 Nachdem dem Kläger vom Bundesamt vorgehalten worden war, dass er im Januar 2011 bereits in Spanien Asyl beantragt hatte, gab er an, Guinea am 29. September 2009 verlassen zu haben. Er sei am Vortag mit seinem Vater im Stadion Conakrys gewesen. Dort sei sein Vater vom Militär ermordet worden; das Militär habe seinen Schülerausweis an sich genommen. 6 Schließlich gab der Kläger an, sein Vater sei am 29. September 2009 von Soldaten getötet worden. Er und sein Vater hätten seinen jüngeren Bruder ins Krankenhaus bringen wollen. Sie seien von Soldaten bei einer Straßensperre angehalten worden. Bei der Ausweiskontrolle hätten die Soldaten festgestellt, dass sie Fullas seien. Ein Soldat habe gerufen, dass sie sie erschießen sollten. Als die Soldaten dann auf sie geschossen hätten sei er losgefahren und habe dabei einen Soldaten umgefahren. An der nächsten Kreuzung habe er angehalten und sei geflohen. 7 Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. Februar 2012 als unzulässig. Der Kläger wurde nach Spanien überstellt. 8 Nach eigenen Angaben reiste der Kläger am 5. April 2012 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 13. April 2012 unter dem im Rubrum genannten Namen seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er zu seinem Verfolgungsschicksal in seiner Anhörung vom 16. April 2012 wie folgt aus: 9 Er habe mit seinem Vater, seinem kleineren Bruder, seinem Onkel und dessen Frau in Conakry, im Stadtteil Petit Simbaya gelebt. Seine Mutter sei nach Eritrea, ihrem Herkunftsland, zurückgekehrt, als er fünf oder sechs Jahre alt gewesen sei. Nachdem sein Vater erkrankt sei, habe er nach ihr in Eritrea gesucht. Als er seinen Vater habe anrufen wollen, um nach der genauen Adresse seiner Mutter zu fragen, sei ihm mitgeteilt worden, dass er verstorben sei. Sein Onkel, mit dem er sich schon vor dem Tod seines Vaters nicht verstanden habe, habe sich nicht mehr um ihn kümmern wollen. Er habe auch nichts mehr zu essen bekommen. Wenn er zu dem Marktstand, an dem sein Vater früher seine Waren verkauft habe, gegangen sei, habe der Onkel ihn verjagt. Der Onkel habe sich immer nach dem Verbleib der Verkaufserlöse seines Vaters erkundigt. Er habe sich dann dem Freund des Vaters anvertraut. Davon habe sein Onkel Kenntnis erlangt und ihm unterstellt, im Laden Geld zu klauen und seiner Frau Probleme zu bereiten. Er habe ihn deshalb eine Woche lang bei der Polizei einsperren lassen. Sein jüngerer Bruder habe den Freund des Vaters darüber informiert; dieser habe ihn dann befreien können. Der Onkel habe ihm nach seiner Rückkehr gesagt, er lasse ihn das nächste Mal dort einsperren, wo ihn niemand befreien könne; und zwar für den Rest seines Lebens. Auch dies habe er dem Freund seines Vaters erzählt, woraufhin er sich dort bis zu seiner Ausreise versteckt habe. 10 Mit Bescheid vom 8. April 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach Guinea an. Der Bescheid wurde am 9. April 2014 an den im Rubrum genannten Prozessbevollmächtigten des Klägers, der mit Schriftsatz vom 27. April 2012 eine Vollmacht beim Bundesamt vorgelegt hat, adressiert und als Einschreiben zur Post gegeben. 11 Hiergegen hat der Kläger am 24. April 2014 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat das Verfahren mit Beschluss vom 11. Juni 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. 12 Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, die Beklagte habe seinen Vortrag rechtsfehlerhaft gewürdigt. Er werde politisch verfolgt im Sinne von Artikel 16a Grundgesetz (GG). 13 Der Kläger beantragt, 14 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 8. April 2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen, 15 hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, 16 hilfsweise festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG bestehen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr Vorbingen aus dem Verwaltungsverfahren. 20 Das Gericht hat mit Schreiben vom 15. September 2014 beim Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK) um Auskunft gebeten, ob gegenwärtig Planungen bestehen, für einzelne westafrikanische Staaten die Aussetzung von Abschiebungen anzuordnen. Das MIK hat diese Anfrage mit Schreiben vom 22. September 2014 dahingehend beantwortet, dass nach Mitteilung der Zentralstelle für Flugabschiebungen NRW (ZfA) derzeit keine Abschiebungen nach Guinea, Liberia und Sierra Leone anstünden. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). 24 I. Der Kläger hat die Klage fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 74 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) erhoben. Der streitgegenständliche Bescheid vom 8. April 2014 ist dem Kläger nach § 31 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG in Verbindung mit §§ 4 Absatz 2 Satz 2, 7 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) am 12. April 2014 zugestellt worden. 25 Nach der Zustellungsfiktion des § 4 Absatz 2 Satz 2 VwZG gilt ein Dokument, das durch die Post mittels Einschreiben zugestellt wird, grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen (§ 4 Absatz 2 Satz 3 VwZG). Der Bescheid ist ausweislich des Aktenvermerks nach § 4 Absatz 2 Satz 4 VwZG am 9. April 2014 als an den Rechtsanwalt des Klägers adressiertes Einschreiben zur Post gegeben worden (Bl. 82 Heft 2 der Beiakten) und gilt damit als am 12. April 2014 zugestellt. Dem steht nicht entgegen, dass der 12. April 2013 auf einen Samstag fiel. Die Vermutung der Zustellung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 VwZG greift ebenso wie die Vermutung der Bekanntgabe nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auch dann ein, wenn der für die Zustellung bzw. Bekanntgabe maßgebende dritte Tag nach der Aufgabe zur Post auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. 26 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. März 2001 – 19 A 4216/99 –, juris, Rn. 8 ff. m.w.N.; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 16. März 2011 –M 18 K 10.1691 –, juris, Rn. 21; Sadler, VwVG VwZG, § 4 VwZG, 7. Aufl. 2010, Rn. 13 m.w.N. 27 Der Bescheid war gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 VwZG an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu senden, da dieser mit Schreiben vom 27. April 2012 beim Bundesamt eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat (Bl. 55 ff. Heft 2 der Beiakten). 28 Da der letzte Tag der Frist, d.h. der 26. April 2013, auf einen Samstag fiel, ist die Zweiwochenfrist erst am Montag, den 28. April 2014 gemäß §§ 57 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 222 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelaufen. 29 Der Kläger hat bereits am 24. April 2014 Klage erhoben. Dem steht nicht entgegen, dass die Klage beim örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben worden ist und das Verfahren erst mit Beschluss vom 11. Juni 2014 an das zuständige Gericht verwiesen wurde. Denn gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17b Absatz 1 Satz 2 Gerichtsverfahrensgesetz (GVG) bleiben die Wirkungen der Rechtshängigkeit (vgl. § 90 VwGO) auch bei einer Verweisung bestehen. 30 II. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 8. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Absatz 1 und 5 VwGO. 31 Das Gericht entscheidet Asylstreitigkeiten nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG). Deshalb findet die seit dem 1. Dezember 2013 durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) veränderte Rechtslage Anwendung. Der Kläger vermag auf dieser Grundlage mit Erfolg weder seine Anerkennung als Asylberechtigter noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG begehren, denn er ist jedenfalls nicht politisch Verfolgter im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften. 32 Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere Merkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Voraussetzungen und Umfang des politischen Asyls sind wesentlich bestimmt von der Unverletzlichkeit der Menschenwürde. 33 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris, Rn. 24, vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 – juris, Rn. 38 ff., und vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 –, juris, Rn. 46; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 23. 34 Nach § 3 Absatz 1 AsylVfG ist einem Ausländer weiter die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylVfG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylVfG. 35 Maßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG). Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab), 36 BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, BVerfGE 80, 315 (344); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 15. Mai 1990 – 9 C 17.89 –, BVerwGE 85, 139 (140) und vom 20. November 1990 – 9 C 74.90 –, InfAuslR 1991, 145 (146). 37 Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss dabei von der Wahrheit – nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen. 38 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8, und vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3 f.; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. 39 Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Guinea oder im Falle einer Rückkehr nach Guinea landesweit von politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde. 40 Das Gericht geht nach der ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vielmehr davon aus, dass er sein Heimatland unverfolgt verlassen hat. Es hält den Kläger für unglaubwürdig und sein Vorbringen zu seinem Verfolgungsschicksal für unglaubhaft. 41 Die Überzeugung des Gerichts von der Unglaubwürdigkeit des Klägers folgt daraus, dass er in beiden Anhörungen beim Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vollkommen unterschiedliche und nicht miteinander in Einklag zu bringende Angaben gemacht hat und zudem den zweiten Asylantrag unter einem falschen Namen gestellt hat. 42 Bereits bei seiner Erstbefragung am 21. November 2011 schilderte der Kläger unter dem Namen „B. E. “ insgesamt drei völlig unterschiedliche Ausreisegründe und zwei unterschiedliche Ausreisezeitpunkte. Der Kläger gab zunächst an, dass sein Vater, ein Angehöriger des Militärs, im Juli 2011 vom Militär ermordet worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, am Angriff auf Alpha Condé beteiligt gewesen zu sein. Nachdem dem Kläger vorgehalten wurde, bereits im Januar 2011 in Spanien Asyl beantragt zu haben, gab er an, wegen dem Vorfall vom 28. September 2009 Guinea verlassen zu haben. Er sei mit seinem Vater im Stadion gewesen. Sein Vater sei vom Militär erschossen worden. Schließlich trug der Kläger vor, dass sein Vater kein Militärangehöriger, sondern Händler sei. Er sei am 29. September 2009 von Soldaten bei einer Straßenkontrolle getötet worden, nachdem diese anhand der Personalausweise festgestellt hätten, dass sie Fullas seien. 43 Bei seiner zweiten Anhörung beim Bundesamt am 16. April 2012 gab der Kläger – unter dem im Rubrum genannten Namen – ein völlig anderes Verfolgungsgeschehen und erneut einen anderen Ausreisezeitpunkt an. Er habe Guinea im Jahr 2012 wegen einer Bedrohung durch seinen Onkel verlassen. Nachdem sein Vater an einer Erkrankung verstorben sei, habe sich sein Onkel, bei dem er mit seinem Vater und Bruder gelebt habe, nicht mehr um ihn kümmern wollen. Sein Onkel habe ihn beschuldigt, Geld gestohlen zu haben und ihn deshalb ins Gefängnis einsperren lassen. Nachdem er durch einen Freund seines Vaters befreit worden sei, habe ihm sein Onkel gedroht, ihn beim nächsten Mal dort einsperren zu lassen, wo ihn niemand mehr finden könne. 44 In der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2014 führte der Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal schließlich aus, Ende 2010 nach Spanien ausgereist zu sein. Es habe Probleme mit den Behörden gegeben. Es habe zwischen Malinke und Fulbe politische Auseinandersetzungen gegeben. Auch seine Familie sei davon betroffen gewesen. Dabei sei sein Vater umgekommen. Sein Vater sei ein Unterstützer von Cellou Dalein E. gewesen. Zusammen mit seinem Vater habe er seinen jüngeren Bruder ins Krankenhaus bringen wollen. Da es an diesem Tag Protestaktionen gegeben habe, hätten Soldaten eine Straßensperre errichtet. An der Straßensperre seien sie aufgefordert worden, ihre Personalausweise zu zeigen. Die Soldaten hätten den Nachnamen E. gesehen und gesagt, dass seien die Leute, die ihnen das Leben schwer machen würden. Er habe gesehen wie ein Soldat seine Waffe durchlud und sei deshalb zur Seite gegangen. In dem Moment sei geschossen und sein Vater getroffen worden. Er habe dann das Auto aufgemacht und sei geflohen. 45 Ungeachtet dessen, dass der Kläger im Ergebnis vier unterschiedliche fluchtauslösende Ereignisse geschildert und jeweils andere Ausreisedaten angegeben hat und die Schilderung des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung allein mit seinem letzten Vorbringen aus der Erstbefragung vom 21. November 2011 in Einklang zu bringen ist, welches er erst am Ende seiner Befragung angab und zwar nachdem er auf die Unklarheiten und Widersprüche hinsichtlich seiner vorherigen Schilderungen angesprochen wurde, hat der Kläger auch insoweit sowohl in Kernpunkten als auch im Randgeschehen widersprüchliche Angaben gemacht. 46 Zunächst hieß es in seiner Anhörung beim Bundesamt, die fluchtauslösenden Ereignisse hätten sich am 29. September 2009 zugetragen. Ein Soldat habe nach der Ausweiskontrolle gerufen, dass sie erschossen werden sollten. Die Soldaten hätten dann auf sie geschossen und er sei losgefahren. Dabei habe er einen Soldaten umgefahren. An der nächsten Kreuzung habe er angehalten und sein Vater habe ihm gesagt, sie hätten ihn getötet, er solle fliehen. Demgegenüber gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, Guinea Ende 2010 verlassen zu haben. Die Soldaten hätten nach der Ausweiskontrolle gesagt, das seien die Leute, die ihnen das Leben schwer machen würden. Daraufhin habe ein Soldat seine Waffe durchgeladen. Der Kläger habe das gesehen und sei zur Seite gegangen. In dem Moment sei geschossen und sein Vater getroffen worden. Er habe dann das Auto verlassen und sei weggelaufen. 47 Der Vortrag des Klägers ist im Übrigen auch unglaubhaft. Bei einer Bedrohung des eigenen Lebens und des Lebens von Familienangehörigen durch Soldaten, wie es der Kläger erlebt haben will, ist zu erwarten, dass dieses Geschehen – anders als alltägliche Situationen – nachhaltig im Gedächtnis bleibt und die Angaben zum Zeitpunkt des behaupteten Geschehens nicht derart variieren. Gegen die Glaubhaftigkeit des geschilderten Verfolgungsschicksals spricht zudem, dass der Vortrag des Klägers überaus vage und detailarm geblieben ist und daher nicht den Eindruck wirklich erlebter Begebenheiten erweckt. Insbesondere blieb die Schilderung des Klägers hinsichtlich des Ablaufs des Kontrollvorgangs farblos. Insoweit wäre aber vor dem Hintergrund der ihm und seinen Familienangehörigen drohenden Gefahr eine detaillierte im Wesentlichen gleichbleibende Schilderung versehen mit mehreren originären Einzelheiten, zu erwarten gewesen. Der Kläger sprach aber nur von poltischen Auseinandersetzungen zwischen Malinke und Fulbe und von einer Protestaktion, ohne dass er diese Angaben von sich aus oder auf Nachfrage des Gerichts weiter präzisieren konnte. Auch konnte er zu dem Kontrollvorgang auf Nachfrage des Gerichts nur vage und wenig anschauliche Angaben machen („Wenn es Unruhe gegeben hat, kommen die Soldaten und stehen am Straßenrand und halten jedes Auto an, das vorbeifährt.“). Ebenso wenig konnte der Kläger die Nachfrage, weswegen er und sein Vater mit seinem jüngeren Bruder ins Krankenhaus gefahren sind, näher beantworten („Mein jüngerer Bruder war krank. Was er hatte, weiß ich nicht. Mein Vater sagte, er habe Schmerzen am ganzen Körper gehabt.“). Es erscheint dem Gericht auch lebensfremd, dass der Kläger ohne weiteres aus dem Auto fliehen konnte und nicht weiter verfolgt wurde, nachdem die Soldaten – nach seinen eigenen Angaben – zuvor noch seinen Vater erschossen haben. Schließlich wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger von diesen Geschehnissen auch beim Bundesamt direkt zu Beginn seiner Anhörung erzählt, wenn es sich tatsächlich um ein wahres fluchtauslösendes Ereignis gehandelt hätte. Stattdessen gab der Kläger zunächst zwei andere fluchtauslösende Geschehnisse an (s.o.). Auf diese beiden Ereignisse kam der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingegen – von sich aus – nicht zu sprechen. 48 Erst auf Nachfrage des Gerichts gab der Kläger an, am 28. September 2009 im Stadion in Conakry gewesen zu sein. Aber auch insoweit unterscheidet sich seine Aussage von der gegenüber dem Bundesamt gemachten Aussage in wesentlichen Kernpunkten. So gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, mit seinem Vater im Stadion gewesen zu sein. Sein Vater sei dort vom Militär erschossen worden. Ein Soldat habe seinen Schülerausweis an sich genommen. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger gegenüber dem Gericht aber an, mit seinen Freunden im Stadion gewesen zu sein. Zwei seiner Freunde seien dabei umgekommen, einer habe sich das Bein gebrochen. Diese unterschiedlichen Schilderungen des Klägers sind nicht miteinander in Einklang zu bringen und auch nicht zu plausibilisieren. Die Frage, ob der Kläger mit seinem Vater oder seinen Freunden im Stadion gewesen ist und ob sein Vater oder zwei Freunde dort ums Leben gekommen sind, stellt insbesondere vor dem Hintergrund der außergewöhnlichen und schockierenden Geschehnisse im Stadion, ein Kerngeschehen dar. Es kann erwartet werden, dass ein solches Erlebnis, wenn man es denn wirklich erlebt hat, nachhaltig im Gedächtnis bleibt und die Aussagen nicht derart voneinander abweichen. 49 Während die unterschiedlichen Vorträge des Klägers zwischen der ersten und der zweiten Befragung beim Bundesamt unter Umständen noch damit zu erklären wären, dass der Kläger – wie er in der mündlichen Verhandlung auch vorgetragen hat – bei der zweiten Anhörung aus Angst, erneut zurück nach Spanien überstellt zu werden, andere Personalien und eine andere Lebensgeschichte angab, sind zumindest die drei unterschiedlichen Schilderungen in der ersten Befragung und die aufgezeigten Widersprüche zu seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung hierdurch nicht mehr zu erklären. Insbesondere bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass diese durchgehenden Unstimmigkeiten auf Verständnisschwierigkeiten und Übersetzungsfehlern seitens des Dolmetschers beruhen. Inwiefern etwaige Übersetzungsfehler darauf beruhen sollen, dass der Dolmetscher bei der Anhörung am 21. November 2011 – wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet – Malinke gewesen sei und nicht gut Fulla habe sprechen können, erschließt sich dem Gericht von vornherein nicht, da die Befragung auf Französisch und nicht auf Fulla durchgeführt worden ist. Überdies hat der Kläger ausweislich des Anhörungsprotokolls beim Bundesamt bestätigt, dass es keine Verständnisschwierigkeiten gegeben habe. 50 Das Gericht ist nach alldem nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger Guinea auf der Flucht vor politischer Verfolgung verlassen hat. Es geht vielmehr davon aus, dass der Kläger Guinea allein aus wirtschaftlichen Gründen und in der Hoffnung außerhalb Guineas seinen Lebensunterhalt verdienen zu können, verlassen hat. Nachfluchtgründe hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. 51 Der Kläger ist auch nicht subsidiär schutzberechtigt im Sinne des § 4 AsylVfG. Nach dessen Satz 1 ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Solches ist nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht anzunehmen. 52 Grund für die Annahme von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 5 oder 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besteht ebenfalls nicht. Sie ergeben sich auch nicht aus der derzeitigen Ebola‑Epidemie in Guinea. 53 Zwar soll gemäß § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Indes sind nach § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen. Aus der Sperrklausel des § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG folgt der Ausschluss der Berufung auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die zuständige Landesbehörde einen allgemeinen Abschiebestopp erlassen hat oder – wie vorliegend – nicht. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a AufenthG befunden wird.. 54 BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, BVerwGE 147, 8-19 = juris, Rn. 13 m.w.N.; Heilbronner, Ausländerrecht, Stand. 86. Ergänzungslieferung, Juni 2014, § 60a AufenthG, Rn. 79 m.w.N. 55 Vorliegend greift die Sperrwirkung des § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG, da die Gefahr sich mit dem Ebola‑Virus anzustecken, keine individuelle, nur dem Kläger drohende, sondern eine allgemeine Gefahr darstellt, der zurzeit die gesamte Bevölkerung in Guinea ausgesetzt ist. 56 Diese Sperrwirkung kann zwar aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung durchbrochen werden, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Unabhängig davon, ob hier eine solche Schutzlücke besteht, liegt ein solcher Ausnahmefall nur vor, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. 57 BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, juris, Rn. 20; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 13a B 12.30421 –, juris, Rn. 19 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2013 – 13 A 2635/12.A –, juris, Rn. 11. 58 Diese Voraussetzungen liegen – zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand – nicht vor. Dem Kläger droht trotz des nach den derzeitigen Erkenntnissen erschreckenden Ausmaßes der Ebola‑Epidemie in Guinea – und den Nachbarländern Sierra Leone, Liberia und Nigeria –, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit nach seiner Rückkehr nach Guinea in eine solche lebensgefährliche Situation zu gelangen. Ihm droht bereits nicht, sich nach seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Virus zu infizieren. Denn es besteht durch die Meidung direkten Kontaktes mit Infizierten die Möglichkeit, sich vor Infektionen zu schützen. Eine Übertragung von Mensch zu Mensch ist nur durch den ungeschützten Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten von erkrankten Menschen oder Verstorbenen möglich. Es gibt bisher keine Hinweise auf eine Übertragung der Viren auf den Menschen durch die Atemluft. Schließlich korreliert das Übertragungsrisiko zum einen mit der Schwere der Erkrankung und zum anderen mit der Phase, in der sie sich befindet. Das Übertragungsrisiko ist in der Spätphase der Erkrankung am größten. Die Ansteckung erfolgt häufig über den Kontakt zu den Körpern Verstorbener. 59 http://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/E/Ebola/Uebersicht.html. 60 Überdies liegen dem Gericht Erkenntnisse vor, wonach zurzeit aufgrund der bestehenden Ebola-Epidemie faktisch keine Abschiebungen durchgeführt werden. Das MIK hat die Anfrage des Gerichts vom 15. September 2014, ob gegenwärtig Planungen bestünden, für einzelne westafrikanische Staaten die Aussetzung von Abschiebungen anzuordnen, mit Schreiben vom 22. September 2014 dahingehend beantwortet, dass nach Mitteilung der Zentralstelle für Flugabschiebungen NRW (ZfA) derzeit keine Abschiebungen nach Guinea, Liberia und Sierra Leone anstünden. Von daher sei die Anordnung eines Abschiebungsstopps nach § 60a Absatz 1 AufenthG derzeit entbehrlich. Die weitere Entwicklung bleibe abzuwarten. Demnach ist derzeit auch ohne eine Anordnung nach § 60a Absatz 1 AufenthG sichergestellt, dass Asylbewerber in die von der Ebola-Epidemie betroffenen Länder Westafrikas nicht abgeschoben werden, solange sich die damit einhergehende Gefahrensituation nicht wieder auf ein unbedenkliches Maß relativiert. 61 Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zugleich verfügte Abschiebungsandrohung und die festgesetzte Ausreisefrist stützen sich auf § 34 Absatz 1 AsylVfG und § 59 AufenthG. 62 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absatz 1, 155 Absatz 4 VwGO. Gemäß § 155 Absatz 4 VwGO trägt der Kläger auch etwaige durch die Verweisung entstandenen Kosten, da diese durch sein Verschulden entstanden sind. 63 Vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO. 19. Aufl. 2013, § 155, Rn. 19 m.w.N. 64 Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. 65 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. 66 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).