OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 A 4216/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0307.19A4216.99.00
40mal zitiert
23Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

63 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 2.823,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 2.823,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die zugelassene Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden; ihrer Zustimmung bedarf es nicht. Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 1997 nicht innerhalb der Widerspruchsfrist, die gemäß § 70 Abs. 1 VwGO einen Monat beträgt, Widerspruch erhoben. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Beklagte hat sich nicht in der Weise auf die Klage eingelassen, dass die Versäumung der Widerspruchsfrist unerheblich wäre. Der Widerspruch des Klägers vom 28. Juli 1997 ist am 29. Juli 1997 beim Beklagten eingegangen, er hätte jedoch spätestens am 28. Juli 1997 eingehen müssen, weil die Widerspruchsfrist gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG NRW am 28. Juni 1997, einem Samstag, zu laufen begann. Nach dieser Vorschrift gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermittelt wird, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Der Bescheid vom 24. Juni 1997 ist zur Überzeugung des Senats am 25. Juni 1997 zur Post gegeben worden. Dabei kann dahinstehen, ob die Aufgabe zur Post etwa durch das Datum "25./06.97", das der zuständige Sachbearbeiter, I. N. , neben seiner Unterschrift unter dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Bescheid hinzugefügt hat und für ihn nach seiner Versicherung vom 13. November 1997 das Absendedatum bedeutet, ordnungsgemäß und hinreichend in den Verwaltungsvorgängen vermerkt worden ist. Bei der hier erfolgten und entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Klägers rechtlich zulässigen Übersendung des Bescheides vom 24. Juni 1997 mit einfachem Brief ist anders als bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes (§ 4 Abs. 2 VwZG) ein Vermerk in den Akten über den Tag der Aufgabe zur Post nicht vorgeschrieben. Vgl. zu den Anforderungen des Aktenvermerks gemäß § 4 Abs. 2 VwZG und den Folgen des Fehlens eines solchen Vermerks: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1985 - 8 C 92.93 -, NVwZ 1985, 900; Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 4. Aufl., 1996, § 4 VwZG, Anm. 8 (S. 182). Es genügt, dass die Behörde auf andere Weise - auch nachträglich - den ihr obliegenden Nachweis über den Tag der Aufgabe zur Post führt. Dieser Nachweis ist hier geführt. Zur Überzeugung des Senats folgt aus der Versicherung des zuständigen Sachbearbeiters vom 13. November 1997, dass der Bescheid vom 24. Juni 1997 tatsächlich am 25. Juni 1997 zur Post gegeben worden ist. Herr N. bekundet in seiner Versicherung vom 13. November 1997, dass ihm der Bescheid vom 24. Juni 1997 am Morgen des 25. Juni 1997 vorgelegen und dass er den Bescheid an diesem Morgen unterschrieben habe. Der Bescheid sei sodann unverzüglich, d. h. noch am selben Tag, der Botenmeisterei des Beklagten zugeleitet worden und zwar im Tagesablauf so rechtzeitig, dass der Bescheid noch an diesem Tag von der Botenmeisterei bei der Post angeliefert worden sei. Die Botenmeisterei habe ihm versichert, dass alle an einem Tag im zweimaligen Abholdienst zur Botenmeisterei gelangten Briefe am gleichen Tag zur Post gebracht würden. Für den 25. Juni 1997 seien keine Besonderheiten bekannt. Es besteht keine Veranlassung an der Glaubwürdigkeit des Sachbearbeiters und der Glaubhaftigkeit seiner in sich widerspruchsfreien und ausführlichen Versicherung vom 13. November 1997 zu zweifeln. Soweit der Kläger bestreitet, dass der Bescheid am 24. Juni 1997 unterschrieben worden sei, geht sein Vorbringen ins Leere, weil I. N. zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, dass er den Bescheid am 24. Juni 1997 unterzeichnet habe. Er hat ihn vielmehr nach seiner Versicherung vom 13. November 1997 am 25. Juni 1997 unterschrieben. Im Übrigen begründet der Umstand, dass das Datum der Anfertigung des Bescheides sowie der Tag der Unterschriftsleistung und Absendung nicht identisch sind, keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Sachbearbeiters. Ins Leere geht auch der Vortrag des Klägers, ein Beamter könne sich nicht nach zwei Jahren an den "genauen Verwaltungsvorgang bezüglich der Absendung eines Schreibens" erinnern. Herr N. hat seine Angaben über die Absendung des Bescheides am 13. November 1997 und damit nicht nach zwei Jahren, sondern bereits viereinhalb Monate nach dem in Rede stehenden Absendetag schriftlich niedergelegt. Es besteht auch keine Veranlassung zu der Annahme, dass Herr N. , wie der Kläger außerdem geltend macht, bei der Anfertigung der Versicherung vom 13. November 1997 nicht mehr über das erforderliche Erinnerungsvermögen verfügte. Er konnte sich am 13. November 1997 bei der Anfertigung seiner schriftlichen Versicherung darauf stützen, dass er neben seiner Unterschrift unter dem Bescheid das Datum "25./06.97" vermerkt hatte und dass dieser Vermerk nach seiner damaligen Bearbeitungspraxis für ihn nicht nur das Unterschrifts-, sondern auch das Absendedatum bedeutete. Dafür, dass dem Sachbearbeiter der 25. Juni 1997 als Absendetag präsent war, spricht entscheidend auch, dass Herr N. sich als zuständiger Sachbearbeiter bereits frühzeitig mit einer möglichen Verfristung des Widerspruchs des Klägers auseinander gesetzt hat. Ausweislich des u. a. an Herrn N. gerichteten Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5. August 1997 sind diese bereits am 1. August 1997 telefonisch darauf hingewiesen worden, dass der Widerspruch verspätet sei. Nach § 41 Abs. 2 Halbsatz 1 VwVfG NRW gilt damit der Bescheid vom 24. Juni 1997 als mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post und damit am 28. Juni 1997 als bekannt gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass der 28. Juni 1997 ein Samstag war. Die Vermutung der Bekanntgabe gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG NRW greift ebenso wie die Vermutung der Zustellung gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 VwZG auch dann ein, wenn der für die Bekanntgabe bzw. Zustellung maßgebende dritte Tag nach der Aufgabe zur Post auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. BFH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - III R 37/97 -, NJW 2000, 1742 (1742), und 5. März 1986 - II R 5/84 -, BayVBl. 1986, 413 (414); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 3 S 2492/91 -, NVwZ 1992, 799 (800); BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 1990 - Gr. S. 1/90 - 19 B 88.185 -, NJW 1991, 1250 (1250 f.); OVG NRW, Beschluss vom 8. September 1981 - 16 B 796/81 -, NVwZ 1982, 564 (564); Engelhardt/App, a.a.O., § 4 VwZG, Anm. 4 (S. 180); Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2000, § 56 Rdnr. 44; Kopp, VwVfG, 7. Aufl., 2000, § 41 Rdnr. 53, jeweils m. w. N.; offen gelassen für den Fristbeginn an einem Sonntag: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 - 7 C 79.81 -, NJW 1983, 2344 (2345). Eine analoge Anwendung der auf das Ende einer Frist abstellenden Regelungen in § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW und § 193 BGB kommt nicht in Betracht. So aber: Stelkens/Bonk, VwVfG, 5. Aufl., 1998, § 41 Rdnr. 66; Knack/Hennecke, VwVfG, 4. Aufl., 1994, § 41 Rdnr. 5.5.2, Obermayer, VwVfG, 2. Aufl., 1990, § 41 Rdnr. 38, Meyer/Borgs-Maciejewski, VwVfG, 2. Aufl., 1982, § 41 Rdnr. 14, jeweils m. w. N. Nach diesen Vorschriften endet eine Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages, wenn die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag abläuft. Für eine analoge Anwendung der §§ 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW, 193 BGB wäre aber nur dann Raum, wenn der Wortlaut des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW, gemessen an dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, zu eng geraten wäre und damit eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vorläge. Vgl. zu dieser Anforderung: BGH, Urteile vom 4. Mai 1988 - VII ZR 196/87 -, NJW 1988, 2109 (2110), m. w. N., und 28. November 1975 - V ZR 127/74 -, BGHZ 65, 300 (302). Das ist nicht der Fall. Mit den Regelungen in §§ 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW, 193 BGB wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es regelmäßig Schwierigkeiten bereitet, eine Frist einzuhalten, deren Ende nicht auf einen Werktag fällt. Demgegenüber hat der Gesetzgeber, obwohl der nach § 41 Abs. 2 VwVfG NRW vermutete Tag der Bekanntgabe nicht selten ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, zu Recht keinen Anlass gesehen, eine ohne weiteres mögliche Einschränkung dieser Vermutung in das Gesetz aufzunehmen. Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW ist deshalb nicht zu eng geraten, weil es den Adressaten eines Verwaltungsaktes nicht in unverhältnismäßiger Weise belastet, wenn die Vermutung der Bekanntgabe auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Abgesehen davon, dass die Vermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW auch dann zu Gunsten des Adressaten eines Bescheides eingreift, wenn die Bekanntgabe tatsächlich bereits vor dem vermuteten Tag der Bekanntgabe erfolgte, wird nach § 41 Abs. 2 VwVfG NRW lediglich der Bekanntgabetag und damit der Tag des Beginns einer Frist vermutet, an dem keine Handlung vorzunehmen ist, während es in den Fällen der §§ 31 Abs. 2 VwVfG NRW, 193 BGB um die Frage geht, ob an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder eine Willenserklärung abzugeben ist, was an diesen Tagen typischerweise Schwierigkeiten bereitet. Speziell für den Samstag, um den es hier geht, kommt hinzu, dass die Post ebenso wie an anderen Werktagen Briefe austrägt. Die Vermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW belastet den Adressaten des Verwaltungsaktes auch deshalb nicht unverhältnismäßig, weil er die Vermutung nach § 41 Abs. 2 Halbsatz 2 VwVfG NRW widerlegen kann und in diesem Fall der Tag des tatsächlichen - späteren - Zugangs für den Beginn der Frist maßgeblich ist. Dadurch ist sichergestellt, dass dem Adressaten des Verwaltungsaktes keine Nachteile erwachsen, wenn eine Bekanntgabe innerhalb der Drei-Tages-Frist des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW tatsächlich unmöglich war. Es liegen auch nicht im Sinne des § 41 Abs. 2 Halbsatz 2 VwVfG NRW Zweifel daran vor, dass der Bescheid vom 24. Juni 1997 den Prozessbevollmächtigten des Klägers spätestens am 28. Juni 1997 zugegangen ist. Das Bestreiten des nach § 41 Abs. 2 Halbsatz 1 VwVfG NRW vermuteten Zeitpunkts der Bekanntgabe erfordert die substantiierte Darlegung von Tatsachen, aus denen schlüssig die nicht entferntliegende Möglichkeit hervorgeht, dass ein Zugang des Bescheides erst nach dem von § 41 Abs. 2 Halbsatz 1 VwVfG NRW vermuteten Zeitpunkt erfolgte. Vgl. nur BFH, Urteile vom 9. Dezember 1999 - III R 37/97 -, a.a.O., und vom 27. Februar 1998 - IX B 29/96 -, NVwZ-RR 1999, 104 (105); OVG NRW, Urteil vom 28. März 1995 - 15 A 3217/94 -, NVwZ-RR 1995; Kopp, a.a.O., § 41 Rdnr. 54, jeweils m. w. N. Das bloße Bestreiten, den Bescheid erhalten zu haben, genügt nicht. Vgl. aber für den Fall, dass der Empfänger den Zugang als solchen überhaupt bestreitet, OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 1063/91 -, NVwZ 1995, 1228 (1229), Mit dem Verlangen nach einer substantiierten Darlegung von Tatsachen, aus denen sich schlüssig die nicht entfernt liegende Möglichkeit ergibt, dass ein Zugang erst nach dem gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG NRW vermuteten Zeitpunkt erfolgt ist, wird dem Adressaten des Verwaltungsaktes nichts Unmögliches zugemutet. Darauf abstellend: OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 1063/91 -, a.a.O. Von dem Adressaten kann die substantiierte Darlegung erwartet werden, welche konkreten Vorkehrungen er getroffen hat, um einen zuverlässigen Eingang der an ihn gerichteten Post und eine hinreichende Kontrolle der eingehenden Post zu gewährleisten. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die in seinem Kenntnis- und Einflussbereich liegen. Soweit er sich auf außerhalb seines Kenntnis- und Einflussbereichs liegende Tatsachen beruft, die den Nichtzugang oder einen von der Vermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW abweichenden späteren Zugang verursacht haben sollen, ist der Adressat allerdings in der Regel nicht in der Lage, konkrete Einzelheiten darzutun. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass es in solchen Fällen zwar genügt, die geltend gemachten Tatsachen insoweit substantiiert darzulegen, als sie dem Adressaten bekannt sind oder bekannt sein müssen, dass andererseits aber aus diesen Tatsachen schlüssig die nicht entferntliegende Möglichkeit des Nichtzugangs oder eines von der Vermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW abweichenden späteren Zugangszeitpunktes hervorgehen muss. Fehlt es an letzterem, liegen keine Zweifel im Sinne des § 41 Abs. 2 Halbsatz 2 VwVfG NRW vor. Denn der Zweck dieser Regelung, der Behörde nur bei Zweifeln an der Vermutung des § 41 Abs. 2 Halbsatz 1 VwVfG NRW den Nachweis über den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs aufzuerlegen, würde leer laufen, wenn jede auch noch so entferntliegende Möglichkeit die Beweispflicht der Behörde begründen würde. Der Kläger ist im vorliegenden Verfahren seinen Darlegungspflichten nicht nachgekommen. Er hat nicht substantiiert Tatsachen vorgetragen, aus denen schlüssig hervorginge, dass der Bescheid vom 24. Juni 1997 seinen Prozessbevollmächtigten erst am 30. Juni 1997 bekannt gegeben worden ist. Rechtlich unerheblich ist, dass seine Prozessbevollmächtigten den Bescheid erst am 30. Juni 1997 tatsächlich zur Kenntnis genommen haben. Eine spätere tatsächliche Kenntnisnahme begründet als solche keine Zweifel an dem von § 41 Abs. 2 Halbsatz 1 VwVfG NRW vermuteten Tag der Bekanntgabe. Für die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes kommt es nämlich entsprechend § 130 BGB auf den Zugang und damit auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme, nicht aber auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Verwaltungsaktes an. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1994 - 4 B 212.93 -, Buchholz 316, § 41 VwVfG, Nr. 2, S. 1 (1); Kopp, a.a.O., § 41 Rdnr. 40, jeweils m. w. N. Dementsprechend wird nach § 41 Abs. 2 Halbsatz 1 VwVfG NRW der Tag des Zugangs vermutet, nicht aber der Tag der tatsächlichen Kenntnisnahme des Bescheides, und müssen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 2 Halbsatz 2 VwVfG NRW Zweifel am Zugang oder an dem Zeitpunkt des Zugangs vorliegen. Zweifel an der nach § 41 Abs. 2 Halbsatz 1 VwVfG NRW vermuteten Bekanntgabe am 28. Juni 1997 ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, der über das Postfach seiner Prozessbevollmächtigten übermittelte Bescheid vom 24. Juni 1997 sei in deren Kanzlei, in der Samstags nicht gearbeitet werde, mit dem Eingangsstempel vom 30. Juni 1997 abgestempelt worden. Dabei kann dahinstehen, ob bei der hier erfolgten Übersendung eines Bescheides über ein Postfach die Bekanntgabe an dem Tag erfolgt, an dem der Bescheid in das Postfach des Empfängers einsortiert worden ist, so BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1964 - IV C 101.63 -, NJW 1964, 788; BayVGH, Beschluss vom 20. April 1983 - Nr. 12 CE 82 A.2865 -, BayVBl. 1983, 439 (439 f.); Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, a.a.O., § 70 Rdnr. 25, m. w. N. oder ob eine Bekanntgabe am Tag der Einsortierung in das Postfach nur dann anzunehmen ist, wenn nach der Verkehrsauffassung erwartet werden kann, dass das Postfach noch an diesem Tag geleert wird. So BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1961 - VIII B 48.60 -, DVBl. 1961, 827 (827), und Urteil vom 11. Mai 1960 - V C 320.85 -, NJW 1960, 1587; BFH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - III R 37/97 -, a.a.O., m. w. N.; BSG, Urteil vom 2. September 1977 - 12 R Ar 46/76 -, MDR 1978, 83; Hess. VGH, Urteil vom 11. Januar 1968 - V OE 123.67 -, NJW 1968, 1979 (1980); Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., 2000, § 70 Rdnr. 4; Eyermann/Fröhler, VwGO, 10. Aufl., 1998, § 70 Rdnr. 6; Knack/Hennecke, a.a.O., § 41 Anm. 5.2.1; offen gelassen: BAG, Urteil vom 24. Oktober 1985 - 2 AZR 521/84 -, NJW 1986, 1373 (1374); unklar: BFH, Beschluss vom 12. August 1998 - 4 B 145/97 -. Der Kläger hat weder substantiiert dargelegt, dass der Bescheid vom 24. Juni 1997 nach dem von § 41 Abs. 2 Halbsatz 1 VwVfG NRW vermuteten Zeitpunkt in das Postfach seiner Prozessbevollmächtigten einsortiert worden ist, noch substantiiert vorgetragen, dass nach der Verkehrsauffassung eine Leerung des Postfachs erst am 30. Juni 1997 erwartet werden konnte. Der Eingangsstempel vom 30. Juni 1997 belegt nicht, dass der Bescheid erst an diesem Tag in das Postfach der Prozessbevollmächtigten einsortiert worden ist. Das Postfach ist unstreitig am 28. Juni 1997 nicht geleert worden, weil in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten (auch) an diesem Samstag nicht gearbeitet worden ist. Da nichts dafür vorgetragen worden ist, dass bei der am 30. Juni 1997 erfolgten Abholung der in das Postfach einsortierten Post kontrolliert worden ist, welche Briefe bereits am Samstag eingelegt worden waren, und dass eine solche Kontrolle am Montag überhaupt noch möglich gewesen wäre, ist nicht auszuschließen, dass alle bereits am 28. Juni 1997 in das Postfach einsortierten Postsendungen und damit - nach der Vermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW - auch der Bescheid vom 24. Juni 1997 ebenso wie die am 30. Juni 1997 in das Postfach eingelegten Briefe jeweils den Eingangsstempel 30. Juni 1997 erhalten haben. Nach der Verkehrsauffassung konnte von den Prozessbevollmächtigten des Klägers erwartet werden, dass ihr Postfach am 28. Juni 1997 geleert wurde. Rechtsanwälte, die für Dritte Rechtsangelegenheiten wahrnehmen, müssen regelmäßig mit dem Eingang fristgebundener Erklärungen rechnen. Fristen können, wie ausgeführt, insbesondere auch an Samstagen zu laufen beginnen. Vor diesem Hintergrund muss ein Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass sämtliche seine Mandanten betreffenden Schriftstücke abgeholt werden, sofern und sobald dies möglich ist. Unterlässt er dies, handelt er auf eigenes Risiko. BFH, Urteile vom 9. Dezember 1999 - III R 37/97 -, a.a.O., (1742 f.), und 12. August 1998 - IV B 145/95 -, jeweils m. w. N. Eine Abholmöglichkeit bestand für die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. Juni 1997. Es ist nichts dafür vorgetragen, dass ihr Postfach an diesem Tag nicht geleert werden konnte, weil etwa das Gebäude der E. Q. am 28. Juni 1997 geschlossen war. Der Kläger hat schließlich keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass auf Grund der Umstrukturierung der Organisation des Beförderungsdienstes der E. Q. im Raum Q. /I. längere Postlaufzeiten bestanden, die einen Zugang vor dem 30. Juni 1997 ausschließen. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers erfolgte die Umstrukturierung bereits im Frühjahr 1997. Selbst wenn es infolge der Umstrukturierung zunächst zu längeren Postlaufzeiten gekommen sein sollte, was der Kläger nicht substantiiert vorgetragen hat und auch aus dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben der E. Q. vom 31. Mai 2000 nicht hervorgeht, hätte mit Angaben aus dem eigenen Kenntnisbereich substantiiert dargelegt werden müssen, dass etwaige anfängliche längere Postlaufzeiten im Frühjahr 1997 auch noch bei der Ende Juni 1997 erfolgten Übersendung des Bescheides vom 24. Juni 1997 fortbestanden. Dahingehende Anhaltspunkte hat der Kläger nicht vorgetragen. Sein Vortrag ist vielmehr unschlüssig. Er hat sich zunächst mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. August 1997 nicht auf verlängerte Postlaufzeiten infolge einer Änderung der Organisationsstruktur des Beförderungsdienstes der E. Q. berufen, sondern lediglich geltend gemacht, dass "unter Berücksichtigung der übrigen Zustellzeiten und des hier zwischenliegenden Wochenendes der Postweg vom 25. bzw. 26. Juni 1997 bis zum 30. Juni 1997 völlig normal" sei. Erst nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 6. August 1997 dargelegt hat, dass die behauptete Postlaufzeit vom 25. bis 30. Juni 1997 auch unter Berücksichtigung des dazwischen liegenden Sonntags nicht "völlig normal" sei, hat der Kläger erstmals im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. August 1997 behauptet, dass durch die Umstrukturierung des Zustelldienstes der E. Q. "erhebliche Verzögerungen" eingetreten seien, diese Verzögerungen aber zunächst zeitlich nicht näher konkretisiert. Erst mit der Klageschrift seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 1997 trägt der Kläger vor, dass "seinerzeit Brieflaufzeiten von einer Woche oder mehr keine Seltenheit" gewesen seien. Demgegenüber ist in späteren Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht mehr die Rede davon, dass die Postlaufzeiten auch mehr als eine Woche betrugen. Im Schriftsatz vom 12. August 1999 wird lediglich geltend gemacht, dass Postlaufzeiten von "bis zu einer Woche durchaus üblich" bzw. "nicht selten" gewesen seien. Darüber hinaus wird im zweitinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 26. Oktober 1999 zunächst geltend gemacht, Postlaufzeiten von "bis zu einer Woche" seien "seinerzeit häufig" gewesen, während im Schriftsatz vom 19. Mai 2000 vorgetragen wird, die Postlaufzeit habe "seinerzeit vier Tage oder länger betragen". Hat der Kläger damit keine substantiierten Anhaltspunkte für einen Zugang nach dem von § 41 Abs. 2 VwVfG NRW vermuteten Zeitpunkt dargelegt, ist die von ihm in diesem Zusammenhang beantragte Beweiserhebung nicht durchzuführen. Das Gericht muss unsubstantiierten Beweisanträgen nicht nachgehen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. März 1994 - 11 B 21.95 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266, S. 10 (10); OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2000 - 19 A 1142/00 -. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 70 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 1 bis Abs. 4 VwGO) hat der anwaltlich vertretene Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren beantragt. Der Senat sieht auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 VwGO) als nicht gegeben an. Der Beklagte hat sich auch nicht in der Weise auf die Klage eingelassen, dass die Versäumung der Widerspruchsfrist unerheblich wäre. Er hat sich im gerichtlichen Verfahren stets auf die Versäumung der Widerspruchsfrist berufen und sich lediglich "vorsorglich" bzw. "für den Fall, dass die Klage zulässig wäre", sachlich auf die Klage eingelassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO iVm § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO nicht erfüllt sind. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 2, 14 GKG.