Beschluss
2 L 1869/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Konkurrenz um ein Beförderungsamt kann einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden, wenn nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die besetzungsrelevante Entscheidung rechtsfehlerhaft ist und in einem rechtmäßigen Auswahlverfahren ein Erfolg des Antragstellers möglich erscheint.
• Eine Ablehnung der Zulässigkeit einer Hausbewerbung nach § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW ist verfassungsrechtlich bedenklich, weil die Norm Hausbewerber gegenüber Außenbewerbern ohne sachlich tragfähigen Grund benachteiligt und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen kann.
• Der Dienstherr muss bei Besetzungsverfahren das Prinzip der Bestenauslese beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG; § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs. 6 LBG NRW).
• Für einstweiligen Rechtsschutz genügt die rechtliche Würdigung durch das Gericht, die Behörde bei erneuter Entscheidung zu beachten; das Gericht muss jedoch nicht selbst die Zulässigkeit förmlich feststellen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Schutz gegen Ausschluss als Hausbewerber bei Schulleiterbesetzung (Verfassungswidrigkeit §61 I 3 SchulG NRW) • Bei Konkurrenz um ein Beförderungsamt kann einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden, wenn nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die besetzungsrelevante Entscheidung rechtsfehlerhaft ist und in einem rechtmäßigen Auswahlverfahren ein Erfolg des Antragstellers möglich erscheint. • Eine Ablehnung der Zulässigkeit einer Hausbewerbung nach § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW ist verfassungsrechtlich bedenklich, weil die Norm Hausbewerber gegenüber Außenbewerbern ohne sachlich tragfähigen Grund benachteiligt und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen kann. • Der Dienstherr muss bei Besetzungsverfahren das Prinzip der Bestenauslese beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG; § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs. 6 LBG NRW). • Für einstweiligen Rechtsschutz genügt die rechtliche Würdigung durch das Gericht, die Behörde bei erneuter Entscheidung zu beachten; das Gericht muss jedoch nicht selbst die Zulässigkeit förmlich feststellen. Der Kläger bewarb sich um die Stelle des Oberstudiendirektors an einem Berufskolleg. Die Bezirksregierung erklärte seine Bewerbung mit Verfügung vom 05.08.2014 für unzulässig, weil ihm nach Auffassung der Behörde die in § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW vorausgesetzte Verwendungsbreite fehle. Zugleich beabsichtigte der Antragsgegner, allein den Beigeladenen der Schulkonferenz vorzuschlagen. Der Kläger begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um die Besetzung der Stelle bis zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung zu verhindern. Das Gericht prüfte, ob die Ausschlussentscheidung rechtsfehlerhaft ist und ob in einem rechtmäßigen Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Klägers möglich erscheint. Es betrachtete insbesondere die Vereinbarkeit von § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. • Zulässigkeit einstweiliger Anordnung: Nach § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO musste Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft gemacht werden; die beabsichtigte sofortige Besetzung würde die Durchsetzbarkeit des Rechts des Klägers dauerhaft vereiteln. • Anordnungsgrund: Die Absicht, allein den Beigeladenen vorzuschlagen, rechtfertigt einstweiligen Schutz, weil die Ernennung die effektive Rechtsverfolgung des Klägers vereiteln würde. • Rechtswidrigkeit der Behördentscheidung: Die Verfügung der Bezirksregierung war rechtsfehlerhaft, weil sie die Bewerbung des Klägers ohne vorherige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 17 Abs.1 Nr.1, § 18 Abs.2 LGG NRW getroffen hat. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 61 Abs.1 Satz 3 SchulG NRW: Die Vorschrift differenziert Haus- und Außenbewerber zu Lasten der Hausbewerber ohne hinreichend sachlichen Grund und ist damit mit Art. 3 Abs.1 GG (Gleichheitssatz) unvereinbar; eine verfassungskonforme Auslegung ist nicht möglich. • Rechtliche Maßstäbe bei Beförderungen: Der Dienstherr hat das Leistungsprinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und Leistung vergleichend zu würdigen (Art.33 Abs.2 GG; § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs.6 LBG NRW). • Möglichkeit eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren: Aufgrund der Ausschreibung und des nur empfohlenen Charakters der geforderten Verwendungsbreite erscheint eine Auswahlentscheidung zugunsten des Klägers möglich, so dass einstweiliger Rechtsschutz angezeigt ist. • Rechtsfolgen der Beschlussfassung: Das Gericht ordnete an, die Stelle nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis eine erneute, rechtsfehlerfreie Entscheidung erfolgt; eine Verpflichtung der Behörde zur formellen Erklärung der Zulässigkeit der Bewerbung des Klägers wurde nicht ausgesprochen. Der Antrag des Klägers auf einstweilige Anordnung wurde insoweit stattgegeben, als dem Antragsgegner untersagt wurde, die ausgeschriebene Stelle bis zur erneuten Entscheidung nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen. Das Gericht stellte fest, dass die Entscheidung der Bezirksregierung, den Kläger ohne Einbeziehung in das Auswahlverfahren auszuschließen, rechtsfehlerhaft ist und § 61 Abs.1 Satz 3 SchulG NRW verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Verletzung des Gleichheitssatzes aufwirft. Damit ist die freiwillige oder sofortige Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen zu unterlassen, bis die Behörde die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der dargestellten Rechtsauffassungen neu prüft. Eine verpflichtetende Anordnung, die Behörde habe den Kläger förmlich zum zulässigen Bewerber zu erklären, wurde hingegen nicht erlassen; die Behörde muss jetzt aber das weitere Verfahren rechtskonform und unter Beachtung der Vorgaben des Gerichts durchführen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt, soweit im Tenor bestimmt.