Beschluss
12 B 24/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0802.12B24.23.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert beträgt 23.435,37 €.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert beträgt 23.435,37 €. I. Die Beteiligten streiten über die ordnungsgemäße Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens für die Stelle der Schulleiterin / des Schulleiters (BesGr. A 16) der ...-...-Schule in A-Stadt. Die Antragstellerin ist Studiendirektorin mit Amtszulage (BesGr. A 15 Z SHBesO) und derzeit stellvertretende Schulleiterin der ...-...-Schule. Die Beigeladene ist Oberstudiendirektorin im hessischen Schuldienst (BesGr. A 16 HBesG). Dort war sie nach einem Einsatz als stellvertretende Schulleiterin einer Gesamtschule ab 2019 als Schulleiterin eines Gymnasiums tätig und wurde im Jahr 2020 zur Oberstudiendirektorin ernannt. Seit April 2022 ist die Beigeladene an das Staatliche Schulamt für den Landkreis ... und den ... abgeordnet (zunächst lediglich anteilig, seit August mit voller Stelle). Auf die Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle bewarben sich die Antragstellerin, die Beigeladene sowie eine weitere Bewerberin. Der bisherige Schulleiter der ...-...-Schule (Eintritt in den Ruhestand mit Ende des Schuljahrs 2022/2023) stellte in einem Schreiben vom 21. November 2022 an die Schulaufsicht dar, dass aus seiner Sicht besondere Gründe im Sinne des § 39 Abs. 3 SchulG SH vorlägen, sodass die Antragstellerin trotz der Tatsache, dass sie bereits Lehrkraft an der Schule sei, im Wahlverfahren zur Besetzung der Schulleiterstelle zu berücksichtigen sei. Dies begründete er mit anstehenden Baumaßnahmen an der Schule (siehe Bl. 116 d. Verwaltungsvorgangs für weitere Einzelheiten). Daraufhin teilte die zuständige Sachbearbeiterin des Antragsgegners der Antragstellerin zunächst mit, dass nach ihrer vorläufigen Prüfung voraussichtlich besondere Gründe i. S. d. § 39 Abs. 3 SchulG SH vorlägen. In der dienstlichen Beurteilung vom 6. Januar 2023 wurden die Leistungen der Antragstellerin im Gesamturteil mit der Bestnote „sehr gut“ beurteilt. Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen vom 5. Januar 2023 weicht von der im Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein üblichen anlassbezogenen Beurteilungsstruktur für Funktionsstellen ab und entspricht einem in Hessen üblicherweise verwendeten Muster. Die Beurteilung schließt mit einer Gesamtnote in einem siebenstufigen System (Bewertungsstufe1-7), wobei die einzelnen Bewertungsstufen nochmals durch ein Punktesystem (Punktzahl 1-13) untergliedert sind. Die Beurteilung der Beigeladenen enthält das Gesamturteil „Die Anforderungen werden erheblich übertroffen“, Stufe 6 (zweitbeste Stufe), wobei die Stufe 6 nochmals in 12 und 11 Punkte untergliedert ist. Hier erreicht die Beigeladene den höheren Punktwert 12. Dem liegen Einzelbewertungen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung in 19 Kategorien zugrunde. Die Beigeladene erhielt hier dreimal die Höchstnote von 13 Punkten, zwölfmal zwölf Punkte sowie viermal elf Punkte. In einem Auswahlvermerk vom 27. Februar 2023 hielt der Antragsgegner fest, die Bewerbung der Antragstellerin könne als sog. Hausbewerbung im Rahmen einer erstmaligen Stellenausschreibung nicht berücksichtigt werden, da es insoweit an den von § 39 Abs. 3 SchulG SH vorausgesetzten besonderen Gründen fehle. Hinsichtlich der Beigeladenen hielt der Antragsgegner u. a. zunächst fest, dass das Gesamturteil deren dienstlicher Beurteilung nicht mit der schleswig-holsteinischen Bestnote „sehr gut“ gleichzusetzen sei. Es handele sich nämlich lediglich um eine Beurteilung im oberen Bereich der zweitbesten, aber nicht der besten, Beurteilung. Diese Bewertung änderte der Antragsgegner in einem Auswahlvermerk vom 24. März 2023 ab. Nach dem Beschluss des VG Schleswig vom 7. März 2023 sei festzuhalten, dass die Beurteilung der Beigeladenen mit der Note „Die Anforderungen werden erheblich übertroffen – 12 Punkte“ aufgrund der Unterschiede in den Beurteilungssystemen mit der schleswig-holsteinischen Bestnote „sehr gut“ vergleichbar sei. Mit Schreiben vom 24. März 2023 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin darüber, dass sie sie im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden könne, weil keine besonderen Gründe i. S. d. § 39 Abs. 3 SchulG vorlägen. Selbst wenn besondere Gründe vorlägen, sei unter Auswertung der vorliegenden Unterlagen nur die Beigeladene dem Schulleiterwahlausschuss vorzuschlagen gewesen. Diese befinde sich im höheren Statusamt A 16, verfüge über eine mehrjährige Erfahrung als Schulleiterin und sei mit einer der schleswig-holsteinischen Bestnote „sehr gut“ vergleichbaren Note beurteilt, sodass ein Eignungsunterschied zu Gunsten der Beigeladenen vorliege. Die Antragstellerin erhob mit anwaltlichem Schreiben vom 11. April 2023 Widerspruch und hat am selben Tag einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie trägt u. a. vor, § 39 Abs. 3 SchulG sei verfassungswidrig. Jedenfalls dürften die Anforderungen an die besonderen Gründe nicht hoch gehängt werden, um dem Gleichbehandlungsanspruch Rechnung zu tragen. Zudem lägen besondere Gründe i. S. d. § 39 Abs. 3 SchulG vor. In diesem Zusammenhang verweist sie insbesondere auf eine Passage ihrer dienstlichen Beurteilung, in der ihr Engagement im Bereich der Schulentwicklung dargestellt wird. Es bestünde keine Besorgnis, dass sie irgendwelchen Seilschaften anhänge. Im Gesamturteil ihrer Beurteilung werde ausgeführt, dass sie höchste Anerkennung in der Schulgemeinschaft genieße. Auch die Hilfsausführungen aus dem Schreiben vom 24. März 2023 überzeugten nicht. Sie sei mit ihrer Besoldungsgruppe A 15 Z und der ihrer Bewerbung zugrundeliegenden Beurteilung der Beigeladenen in der Besoldungsgruppe A 16 gleichzustellen. Sie rügt, dass der durch den Antragsgegner übersandte Verwaltungsvorgang nicht vollständig sei. Es fehle die Fassung des Auswahlvermerks vom 7. Februar 2023, indem die besonderen Gründe i. S. d. § 39 Abs. 3 SchulG bejaht worden seien. Sie beantragt, 1. im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die ausgeschriebene Stelle »Schulleitung« an der ...-...-Schule in A-Stadt, Besoldungsgruppe A 16, Geschäftszeichen ..., nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Hauptsache bestandskräftig entschieden worden ist; 2. dem Antragsgegner vorläufig bis zur Entscheidung im Eilverfahren zu untersagen, Entwürfe, Schriftverkehre und E-Mail-Verläufe sowie E-Mails auf ihren Computern und anderen Datenträgern in dieser Sache zu löschen oder zu entfernen; insbesondere Entwürfe, Schriftverkehre und E-Mail-Verläufe sowie E-Mails, die sich auf Computern und anderen Datenträgern von Herrn ... und Frau ... sowie Frau ... und Frau Dr. ... befinden, zu löschen oder zu entfernen; 3. den Antragsgegner dazu zu verpflichten, den vollständigen E-Mail-Verkehr in dieser Angelegenheit vom 7. Februar 2023 bis heute im Verfahren zur Kontrolle im Wege der Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen; 4. den Antragsgegner dazu zu verpflichten, die Software zu benennen, über die die Geschäftsgangverfügungen abgewickelt werden und; 5. den Antragsgegner zu verpflichten, durch eine Bestätigung des Herstellers zu belegen, dass bei Anwendung dieser Software frühere Versionen des Auswahlvermerks nicht mehr zur Verfügung stehen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Er wiederholt im Wesentlichen seine im Verwaltungsverfahren dokumentierte Argumentation dahingehend, dass keine besonderen Gründe i. S. d. § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG vorlägen und die Antragstellerin hilfsweise auch bei dem ansonsten gebotenen direkten Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen unterliege. Hinsichtlich der Berücksichtigung der unterschiedlichen Statusämter betont er, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Zwar verfüge die Antragstellerin aufgrund ihrer Tätigkeiten als Oberstufenleiterin und stellvertretende Schulleiterin über Kenntnisse und Erfahrungen im Leitungsbereich. Die entsprechende Qualifikation der Beigeladenen mit einer aktiven Funktion als Schulleiterin und anschließenden Tätigkeit als Schulaufsichtsbeamtin dürfe im direkten Vergleich jedoch als höherwertig einzuordnen sein. Ein Ausgleich des Statusrückstandes der Antragstellerin erscheine daher ausgeschlossen. Hinsichtlich des Entwurfs des Auswahlvermerks vom 7. Februar 2023 trägt er vor, dieser habe auf einer vorläufigen Einschätzung der Auslegung von § 39 Abs. 3 SchulG beruht. Infolge einer näheren rechtlichen Prüfung sowie eines Abgleichs mit der bestehenden Verwaltungspraxis und nach interner Abstimmung mit der obersten Schulaufsicht habe die zuständige Sachbearbeiterin umgehend das bereits angelaufene Mitzeichnungsverfahren im elektronischen Aktenführungssystem „VIS“ gestoppt, um den ursprünglichen Auswahlvermerk zu korrigieren. Die Entwurfsfassung des Auswahlvermerks sei im zugehörigen E-Akten-Verwaltungsvorgang nicht mehr enthalten und dort nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch nicht rekonstruierbar. Sofern das Gericht dies für erforderlich halte, bestehe jedoch die Bereitschaft, auch Ordner, E-Mail-Korrespondenzen und Handakten der mit dem Fall befassten Ministeriumsmitarbeiter daraufhin durchsehen zu lassen, ob noch Dokumente in elektronischer oder in Papierform auffindbar seien, die Inhalte von Vorversionen des Auswahlvermerks enthielten. Der Vermerk habe jedoch ohnehin keine Aktenrelevanz. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewähre keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden. Für weiter Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Das Passivrubrum war von Amts wegen zu ändern, da ein Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 69 Abs. 2 LJG nicht vorliegt. Bei dem Rechtsbehelf in der Hauptsache handelt es sich nicht um eine Verpflichtungsklage, sondern um eine auf Unterlassen gerichtete Leistungsklage (vgl. dazu: OVG Schleswig, Beschluss vom 21. September 2022 – 2 MB 8/22 –, juris Rn. 2 m. w. N.). 1. Der Antrag zu 1. hat keinen Erfolg, da er teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet ist. a) Soweit die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner vorläufig bis über die Hauptsache rechtskräftig entschieden worden ist, zu untersagen, die Stelle zu besetzen, geht ihr Rechtschutzbegehren über das hinaus, was der zu sichernde Bewerbungsverfahrensanspruch erfordert und es fehlt diesbezüglich das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Durch eine einstweilige Anordnung sicherungsfähig ist vielmehr allein das etwaige Recht der Antragstellerin, dass über ihren Bewerbungsverfahrensanspruch betreffend die in Rede stehende Stelle erneut und rechtsfehlerfrei – dabei unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts – entschieden wird. Nur bis dahin – und nicht notwendig bis zur Bestandskraft bzw. Rechtskraft der Auswahlentscheidung – muss diese Stelle vorläufig freigehalten werden. Was die nachfolgende Zeit betrifft, ist der Antragstellerin zuzumuten, nach einer erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung der für den Dienstherrn handelnden Stelle gegebenenfalls um weiteren vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen (OVG Münster, Beschluss vom 19. März 2019 – 1 B 1301/18 –, juris Rn. 6). b) Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klagerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, und einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – BvR 857/02 –, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3.03 –, juris Rn. 8; OVG Schleswig, Beschluss vom 21. September 2022 – 2 MB 8/22 –, juris Rn. 56). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dementsprechend hat jeder Bewerber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris Rn. 12). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 MB 17/20 –, juris Rn. 8). Dies ist hier nicht der Fall. aa) Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere sind die Anforderungen an die Dokumentation gewahrt. Der Dienstherr muss vor der beabsichtigten Ernennung die tragenden Erwägungen für seine Entscheidung schriftlich niederlegen. Durch die Auswahlvermerke vom 27. Februar 2023 und 24. März 2023 und die Mitteilung des Antragsgegners an die Antragstellerin vom 24. März 2023 legte der Antragsgegner die tragenden Erwägungen schriftlich nieder. Unerheblich ist, dass der erste Entwurf des Auswahlvermerks, in dem die zuständige Sachbearbeiterin noch vom Vorliegen besonderer Gründe i. S. d. § 39 Abs. 3 SchulG ausging, nicht mehr vorhanden ist. Zweck der Dokumentationspflicht ist es nämlich, durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – den Mitbewerber in die Lage zu versetzen, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris Rn. 14). Der erste Entwurf des Auswahlvermerks enthielt gerade keine tragenden Erwägungen, sondern eine inzwischen nicht vertretene Rechtsauffassung des Antragsgegners. Dass der Antragsgegner im Laufe des Verfahrens – noch vor Bekanntgabe der Auswahlentscheidung – seine Rechtsauffassung hinsichtlich des Vorliegens besonderer Gründe i. S. d. § 39 Abs. 3 SchulG SH änderte, ist unproblematisch. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragstellerin am 8. Dezember XXX mitgeteilt wurde, dass voraussichtlich besondere Gründe vorlägen. Schon aus den Formulierungen „nach vorläufiger Prüfung liegen in Ihrem Fall voraussichtlich besondere Gründe vor“, wird deutlich, dass es sich lediglich um eine unverbindliche Mitteilung der vorläufigen Rechtsauffassung der Mitarbeiterin des Antragsgegners handelte. bb) Auch inhaltlich ist die Auswahlentscheidung nach dem oben beschriebenen Prüfungsmaßstab nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat im Auswahlverfahren zwei verschiedene Begründungen angeführt, die aus seiner Sicht unabhängig voneinander zur Auswahl der Beigeladenen führen müssen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin wäre nur verletzt, wenn beide Ansätze beurteilungsfehlerhaft wären. Dies ist hier nicht der Fall. (1) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Auswahl der Beigeladenen (hilfsweise) auf deren Leistungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin stützt. Ist eine Auswahlbehörde – wie hier – mit unmittelbar nicht vergleichbaren Beurteilungen konfrontiert, verlangt der Grundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG, im Vorfeld der Auswahlentscheidung Verhältnisse herzustellen, die einen rechtlich einwandfreien Vergleich der Bewerber ermöglichen. Denn nur auf einer solchen Grundlage, lässt sich das grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl erfüllen. Die Auswahlbehörde ist gehalten, die Aussagen von Beurteilungen mit unterschiedlichen Beurteilungsinhalten miteinander „kompatibel“ zu machen. Beruhen die Beurteilungen der Bewerber auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und -systemen, hat der für die Auswahl zuständige Dienstherr für die unterschiedlichen Beurteilungen einen objektiven Vergleichsmaßstab zu bilden, auf dessen Grundlage er die Leistungseinschätzungen der Bewerber miteinander zu vergleichen hat (OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2023 – 2 MB 21/22 –, juris Rn. 6; OVG Weimar, Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 2 EO 113/17 –, juris Rn. 10 m. w. N.). Es sind verschiedene Möglichkeiten denkbar, wie unterschiedliche Beurteilungsinhalte miteinander kompatibel gemacht werden können. Grundsätzlich ist es möglich, bei dem bisherigen Dienstherrn des Bewerbers eine unmittelbar vergleichende Beurteilung nach dem einschlägigen Beurteilungssystem der auswählenden Stelle einzufordern oder jedenfalls um eine ergänzende Stellungnahme dahingehend zu bitten, inwieweit der Maßstab der abgebenden Stelle sich von dem der auswählenden Stelle unterscheidet (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2023 – 2 MB 21/22 –, juris Rn. 7 u. 12 m. w. N.; vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 2 EO 113/17 –, juris Rn. 12; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 5 ME 196/15 –, juris Rn. 14). Der auswählende Dienstherr kann die Vergleichbarkeit auch dadurch herstellen, dass er die verschiedenen Beurteilungssysteme heranzieht und selbst miteinander vergleicht (Kammerbeschluss vom 7. März 2023 – 12 B 2/23 –, juris Rn. 28; Gottschalk, LKV 2022, 245 (248)). Der Antragsgegner hat sich vorliegend für letztere Variante entschieden. Im Auswahlvermerk vom 27. Februar 2023 ist es ihm noch nicht gelungen, einen objektiven Vergleichsmaßstabherzustellen. Er hat dort nämlich noch die Auffassung vertreten, dass die Beurteilung der Beigeladenen mit dem Gesamturteil „die Anforderungen werden erheblich übertroffen“ (Stufe 6 von 7) nicht mit der Bestnote „sehr gut“ des schleswig-holsteinischen Systems gleichzusetzen sei, weil es sich dabei lediglich um eine Beurteilung im oberen Rahmen der zweitbesten Stufe handele. Bereits in einem Beschluss vom 7. März 2023 (12 B 2/23) hat die Kammer dargestellt, dass diese Gleichsetzung zu kurz greift. Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass das hessische System über eine Stufe mehr als das schleswig-holsteinische System verfügt, und die jeweilige Stufe dort ein kleineres Leistungsspektrum abbilde als eine Note im schleswig-holsteinischen System. Schon ein isolierter Vergleich der Bewertungsskalen ohne inhaltliche Einbeziehung der Beurteilungsmaßstäbe muss daher nach der dort vertretenen Auffassung der Kammer ergeben, dass das Leistungsspektrum der Bestnote „sehr gut“ in Schleswig-Holstein neben der Stufe 7 des hessischen Systems auch den oberen Bereich der Stufe 6 des hessischen Systems erfasst. Offenlassen konnte die Kammer in dem Beschluss, ob ein isolierter Vergleich der Bewertungsskalen überhaupt ausreichen kann oder ob ein inhaltlicher Vergleich der Bewertungssysteme erforderlich ist (vertiefend dazu siehe: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 7. März 2023 – 12 B 2/23 –, juris Rn. 28). Unter Berücksichtigung dieses Kammerbeschlusses ist der Antragsgegner ausweislich des Auswahlvermerks vom 24. März 2023 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gesamturteile der Antragstellerin und der Beigeladenen vergleichbar sind. Dies ist dahingehend auszulegen, dass er die Gesamturteile (noch ohne die erforderliche Berücksichtigung der unterschiedlichen Statusämter) als im Wesentlichen gleich bewertet. Dies ist nicht zu beanstanden, da auch ein inhaltlicher Vergleich der Bewertungsmaßstäbe nur dieses Ergebnis zu lässt. Das Gesamturteil der Anlassbeurteilung der Antragstellerin orientiert sich an der gängigen sechsstufigen Schulnotenskala (vgl. zur Beurteilung in Form einer Note § 9 Abs. 4 Satz 3 LVO-Bildung). Die im schleswig-holsteinischen Schulbereich verwendeten Notenstufen sind in § 4 Abs. 1 Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen (ZVO) vom 18. Juni 2018 geregelt. Die Note „sehr gut“ (1) soll nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZVO erteilt werden, wenn die Leistungen den Anforderungen in besonderem Maße entsprechen. Die Stufe 6 im hessischen System wird dagegen erst erteilt, wenn die Anforderungen erheblich übertroffen werden. Damit bestehen für das Erreichen der Stufe 6 des hessischen Systems höhere Anforderungen als für das Erreichen der Note „sehr gut“ im schleswig-holsteinischen Schulnotensystem (vgl. zum Vergleich des schleswig-holsteinischen Notensystems mit den Richtlinien über die Beurteilung der Beschäftigten der Freien und Hansestadt B-Stadt: OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2023 – 2 MB 21/22 –, juris Rn. 10). Mithin differenziert das schleswig-holsteinische Schulnoten System im oberen Leistungsbereich nicht so stark wie das hessische System. Die Bestnote „sehr gut“ umfasst mindestens die Stufen 6 („die Anforderungen werden erheblich übertroffen“) und 7 („die Anforderungen werden in besonderem Maße übertroffen“) des hessischen Systems. Die Kammer weist darauf hin, dass selbst wenn man es zur Herstellung einer objektiven Vergleichbarkeit erforderlich hielte, dass der Antragsgegner für die Beigeladene eine neue Beurteilung nach dem schleswig-holsteinischen System oder eine ergänzende Stellungnahme zur vorhandenen Beurteilung einfordern würde, ein anderes Ergebnis nicht in Betracht käme. In diesem Fall müsste das Gesamturteil der Beigeladenen nämlich „sehr gut“ lauten. Jedes andere Gesamturteil wäre beurteilungsfehlerhaft. Bei der Einholung der neuen oder ergänzenden bzw. „übersetzenden“ Beurteilung müsste diese nämlich im Einklang mit der bereits vorliegenden Beurteilung stehen. Da die Beigeladene ausweislich des Gesamturteils ihrer Beurteilung die Anforderungen übertrifft, muss sie den Anforderungen grundsätzlich auch im besonderen Maße entsprechen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene auch in sämtlichen Einzelmerkmalen entweder die Bewertung „die Anforderungen erheblich werden übertroffen“ oder sogar „Anforderungen werden in besonderem Maße übertroffen“ erhalten hat. Etwas Anderes wäre allenfalls denkbar, wenn das schleswig-holsteinischen System ausdrücklich auf andere Einzelmerkmale abstellen würde als das hessische System. Dies ist hier nicht der Fall, da hinsichtlich der Erstellung von Beurteilungen nach dem in Schleswig-Holsteinischen üblichen Schulnotensystem kaum Vorgaben existieren. Abgesehen von den knappen Vorgaben in § 9 LVO-Bildung und den allgemeinen Regeln aus § 4 ZVO hinsichtlich der Notenstufen gibt es keine weiteren Vorgaben. Insbesondere sind die Beurteilungsgrundsätze für die Besetzung von Beförderungsstellen der Bes.Gr. A 14 SHBesO / Eingruppierungen in die Entgeltgruppe 14 TV-L für die Besetzung der hier streitgegenständlichen Schulleiterstelle (BesGr. A 16) nicht anwendbar. Zurecht hat der Antragsgegner im Rahmen des Leistungsvergleichs ausweislich des Schreibens vom 24. März 2023 an die Antragstellerin das höhere Statusamt der Beigeladenen beachtet und einen Eignungsvorsprung der Beigeladenen angenommen. Beziehen sich dienstliche Beurteilungen konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, ist bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig mit Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958 – juris Rn. 59 und vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 – juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, a. a. O. Rn. 52; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2015 – 6 B 1080.15 –, juris, Rn. 28, und vom 17. Februar 2015 – 1 B 1327.14 –, juris, Rn. 13, m.w.N). Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann allerdings nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Februar 2019 – 2 MB 22/18 –, juris Rn. 6; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 –, juris Rn. 21). Die Wertigkeit der betroffenen Ämter kann dabei genauso zu berücksichtigen sein wie weitere Kriterien, etwa der berufliche Werdegang, sofern die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten. Nach diesem Maßstab ist der auf das Statusamt einer Oberstudiendirektorin nach A 16 HBesG bezogenen dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen ein höheres Gewicht beizumessen als der Beurteilung der im Statusamt einer Studiendirektorin mit Amtszulage nach A 15 SHBesO befindlichen Antragstellerin. Der vorliegende Einzelfall bietet – wie der Antragsgegner zutreffend dargestellt hat – keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Statusunterschied hier nicht derart auswirkt. Die Beurteilung der Beigeladenen bezieht sich nämlich auf einen Zeitraum, in dem diese zunächst als Schulleiterin und während ihrer Abordnung in der fachlichen Schulaufsicht tätig war. In der Schulaufsicht übernahm sie ausweislich ihrer dienstlichen Beurteilung u. a. Aufgaben in den Bereichen der Organisation und Koordination von Stellenbesetzungsverfahren, der Personalverwaltung sowie der Fach- und Dienstaufsicht. Außerdem war sie an der Organisation und Begleitung von Schulen bei Schulentwicklungsprozessen beteiligt. Die Tätigkeit der Beigeladenen als stellvertretenden Schulleiterin ist im Vergleich dazu weniger anspruchsvoll und mit weniger Verantwortung verbunden. Dass sie bei Eintritt des bisherigen Schulleiters in den Ruhestand zum Ende des Schuljahres 2022/2023 die kommissarische Schulleitung übernehmen wird bzw. ggf. schon übernommen hat, ist unerheblich, da dies keinen Einfluss auf die bereits zuvor erstellte dienstliche Beurteilung gehabt haben kann. Sonstige Umstände, aus denen sich ergibt, dass das höhere Statusamt der Beigeladenen sich hier nicht dahingehend auswirkt, dass ihrer Beurteilung ein höheres Gewicht beigemessen wird, liegen nicht vor. (2) Darüber hat der Antragsgegner zurecht angenommen, dass die Antragstellerin wegen § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG SH nicht berücksichtigt werden darf. Nach dieser Vorschrift dürfen Bewerbungen von an der betreffenden Schule tätigen Lehrkräften nur berücksichtigt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Diese Einschränkung gilt gem. § 39 Abs. 3 Satz 2 SchulG SH nicht, wenn es sich bereits um eine wiederholte Ausschreibung der Stelle handelt, was hier nicht der Fall ist. Die von der Antragstellerin geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift, greifen im Ergebnis nicht durch. Nach Auffassung der Kammer spricht zwar vieles dafür, dass es mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Prinzip der Bestenauslese nicht vereinbar ist, wenn eine an der betreffenden Schule tätige Lehrkraft, die nach dem maßgeblichen Vergleich der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen unter Berücksichtigung etwaiger unterschiedlicher Statusämter besser abschneidet als ein Bewerber von einer anderen Schule, nicht berücksichtigt wird (vgl. zu § 45 Niedersächsisches SchulG: VG Osnabrück, Beschluss vom 25. April 2005 – 3 B 2/05 –, juris Rn. 22; vgl. zu einem Erlass des hessischen Kultusministeriums: VGH Kassel, Beschluss vom 13. Juni 1988 – 1 TG 2054/88 –, juris Rn. 7 f.). Für verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist es allerdings, wenn bei Vorliegen wesentlich gleicher Beurteilungen Lehrkräfte der eigenen Schule nicht berücksichtigt werden. Insofern kann § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG SH verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass ein besonderer Grund im Sinne dieser Vorschrift, vorliegt wenn der schulinterne Bewerber besser ist als der bzw. die externen Bewerber (vgl. zu § 45 Niedersächsisches SchulG: VG Osnabrück, Beschluss vom 25. April 2005 – 3 B 2/05 –, juris Rn. 22). Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) stellt die Vorschrift nicht dar. Eine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte dürfte § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG SH zwar darstellen. Die Differenzierung ist jedoch sachlich gerechtfertigt, da die Vorschrift den Zweck verfolgt, Seilschaften innerhalb einer Schule zu verhindern und dem Schulleiter eine Autorität als „neuer Leiter“ zu geben. Zudem sollen der Schule dadurch neue pädagogische Impulse verliehen werden. Damit ist die Differenzierung nicht willkürlich. Die Vorschrift ist auch nicht unverhältnismäßig. Jedenfalls hinsichtlich des legitimen Ziels, Seilschaften an der Schule zu verhindern, ist kein milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich. Die Differenzierung ist auch angemessen, da eine Berücksichtigung der Lehrer der betreffenden Schule nicht völlig ausgeschlossen ist, sondern beim Vorliegen besonderer Gründe (wie z. B. im Falle eines Leistungsvorsprungs des schulinternen Bewerbers s. o.) möglich ist. Hinsichtlich der von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des VG Düsseldorf (Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 2 L 1869/14 –, juris) und des OVG Münster (Beschluss vom 7. Mai 2008 – 6 B 408/08 – juris), in welchen die Gerichte § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW a. F. für nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar hielten, weist die Kammer daraufhin, dass die dort streitgegenständliche Vorschrift anders ausgestaltet war und eine andere Zielsetzung hatte als § 39 Abs. 1 Satz 1 SchulG SH. Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW a. F. konnten Lehrer der betroffenen Schule (nur) benannt werden, wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und damit ihre Verwendungsbreite nachgewiesen hatten. Zweck der nordrhein-westfälischen Vorschrift war es also, bei den hausinternen Bewerbern eine gewisse Verwendungsbreite sicherzustellen, während die schleswig-holsteinische Vorschrift insbesondere Seilschaften an der Schule verhindern soll. Das VG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass letzterer Zweck mit der nordrhein-westfälischen Vorschrift nicht verfolgt wurde (VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 2 L 1869/14 –, juris Rn. 31). Die zitierten Entscheidungen haben sich daher nicht mit der Frage beschäftigt, ob das Bestreben, Seilschaften an der Schule zu verhindern, die Differenzierung rechtfertigen kann. Hier liegen keine besonderen Gründe im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG SH vor. Bei dem Begriff der besonderen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegt (VG Schleswig, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 11 B 53/09, n. v.). Besondere Gründe im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG SH liegen dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen zurücktreten zu lassen. Diese Umstände können insbesondere im beruflichen Werdegang oder auch in der schulischen Situation liegen. Wie oben dargestellt ist die Vorschrift verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass besondere Gründe auch vorliegen, wenn der schulinterne Bewerber nach dem maßgeblichen Vergleich der Gesamturteile unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Statusämter besser ist als der bzw. die externen Bewerber. Keine dieser Voraussetzungen sind hier erfüllt. Da die Antragstellerin seit Ablegung der Zweiten Staatsprüfung ausschließlich an der ...-...-Schule tätig war, ergeben sich aus ihrem Karriereverlauf keine besonderen Gründe. Auch die aktuelle Situation an der Schule stellt keinen besonderen Grund im Sinne des § 39 Abs. 1 SchulG SH dar. Der bisherige Schulleiter der ...-...-Schule hat in seiner Stellungnahme vom 21. November 2022 auf zeitlichen Druck bei der Umsetzung der Pläne für den Neubau von naturwissenschaftlichen Fachräumen verwiesen. Er habe bereits unzählige Stunden gemeinsam mit der der Antragstellerin und der städtischen Architektin in die Planung investiert. Die städtische Architektin stehe für die Umsetzung nicht mehr zur Verfügung. Ihre Vertretung führe nur laufende Baumaßnahmen zu Ende. Daher sei ein Werben für die Umsetzung der Planung bei den entscheidenden Stellen notwendig. Dazu sei – nach seinem Fortgang von der Schule – nur die Antragstellerin imstande. Eine neue Person in der Schulleitung habe keine Chance, die die Prozesse so schnell aufzunehmen, wie es unbedingt notwendig sei. Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang zurecht darauf, dass die geschilderte Situation nicht derart besonders ist, dass sie sich entscheidend von den Verhältnissen an anderen Schulen abhebt und dass die anstehenden baulichen Maßnahmen grundsätzlich in der Verantwortung des Schulträgers liegen und die Antragstellerin beratende und unterstützende Tätigkeiten – wie derzeit auch – in ihrer Funktion als stellvertretende Schulleiterin übernehmen kann. Dass der Antragstellerin zunächst telefonisch und auch schriftlich am 8. Dezember 2022 mitgeteilt wurde, voraussichtlich besondere Gründe vorlägen, ist unerheblich (s.o.). Auch soweit im ersten Entwurf des Auswahlvermerks die Sachbearbeiterin zunächst eine andere rechtliche Auffassung vertreten hat, ist dies unerheblich (s. o.). Besondere Gründe ergeben sich auch nicht aus dem Leistungsvergleich der Beteiligten. Die verfassungskonforme Auslegung von § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG SH gebietet die Annahme besonderer Gründe (nur) dann, wenn der schulinterne Bewerber ausweislich der maßgeblichen Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Statusämter besser ist. Dies ist hier, wie oben dargestellt, nicht der Fall. 2. Die Anträge zu 2. bis 5. bleiben erfolglos. Der Antrag zu 2. hat sich bereits wegen der Entscheidung im Eilverfahren erledigt. Hinsichtlich des Antrags zu 3. mangelt es jedenfalls an einem entsprechenden Anspruch der Antragstellerin. Die in § 99 Abs. 1 VwGO geregelte Verpflichtung der Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften soll sicherstellen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt so umfassend wie möglich aufgeklärt wird und dass alle Verfahrensbeteiligten von entscheidungserheblichen Vorgängen Kenntnis erlangen, um diese zur Grundlage ihres Vorbringens in dem Rechtsstreit machen zu können. Diese Zweckbestimmung beschränkt die Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Absatz 1 Satz 1 VwGO gewährt keinen Anspruch auf Vorlage der den konkreten Streitgegenstand des anhängigen Rechtsstreits nicht betreffenden oder aus sonstigen Gründen nicht entscheidungserheblichen Akten oder Urkunden (BVerwG, Beschluss vom 24. November 2003 – 20 F 13.03 –, juris Rn. 3). Der eingereichte Verwaltungsvorgang enthält die entscheidungserheblichen Dokumente (s. o.). Die Vorlage des E-Mail-Verkehrs war deshalb nicht erforderlich. Hinsichtlich der Anträge zu 4. und 5. besteht kein Rechtschutzbedürfnis und darüber hinaus ist auch keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, auf die die Antragstellerin ihr Begehren stützen könnte. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keine eigenen Anträge gestellt hat und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 S. 4 und S. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf). Danach beträgt der Streitwert ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen.