Beschluss
18 L 2428/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die oberste Dienstbehörde kann nach entsprechender Anwendung des § 96 Satz 1 StPO die Preisgabe der Identität einer Vertrauensperson verweigern, wenn deren Bekanntwerden dem Wohl des Landes Nachteile bringen würde.
• Die gerichtliche Überprüfung einer solchen Sperrerklärung ist auf die Nachprüfbarkeit der dargelegten Gefährdungs- und Schutzgründe beschränkt; die Behörde muss ihre Bewertung nachvollziehbar und triftig darlegen.
• Eine Vernehmung der Vertrauensperson unter den beantragten anonymisierenden und technischen Schutzmaßnahmen kommt nicht in Betracht, wenn trotz dieser Maßnahmen erhebliche Identifizierungsrisiken und Gefährdungen bestehen.
Entscheidungsgründe
Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde gegenüber beantragter anonymisierter Zeugenvernehmung • Die oberste Dienstbehörde kann nach entsprechender Anwendung des § 96 Satz 1 StPO die Preisgabe der Identität einer Vertrauensperson verweigern, wenn deren Bekanntwerden dem Wohl des Landes Nachteile bringen würde. • Die gerichtliche Überprüfung einer solchen Sperrerklärung ist auf die Nachprüfbarkeit der dargelegten Gefährdungs- und Schutzgründe beschränkt; die Behörde muss ihre Bewertung nachvollziehbar und triftig darlegen. • Eine Vernehmung der Vertrauensperson unter den beantragten anonymisierenden und technischen Schutzmaßnahmen kommt nicht in Betracht, wenn trotz dieser Maßnahmen erhebliche Identifizierungsrisiken und Gefährdungen bestehen. Der Antragsteller ist Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Betäubungsmittelhandels vor dem Landgericht E. Die dortige Strafkammer bat die zuständige Polizeibehörde um Mitteilung von Name und ladungsfähiger Anschrift der als Vertrauensperson eingesetzten Zeugin N. oder um Herbeiführung einer Sperrerklärung. Das Innenministerium des Landes Nordrhein‑Westfalen verweigerte die Preisgabe der Identität mit der Begründung erheblicher Gefährdungen für Leib und Leben der VP sowie nachteiliger Auswirkungen auf künftige Gewinnung von Vertrauenspersonen; eine Vernehmung unter Auflagen erscheine nicht ausreichend schützend. Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz und beantragte die Zustimmung zu einer audiovisuellen, anonymisierten Vernehmung unter umfangreichen Sicherheitsauflagen. Das Innenministerium und der Vorsitzende der Strafkammer widersprachen, worauf das Verwaltungsgericht über den Antrag entschied. • Rechtliche Grundlage der Sperrerklärung ist die entsprechende Anwendung von § 96 Satz 1 StPO auf die Verweigerung der Auskunft über die Identität einer geheimgehaltenen Zeugin. • Die Einschätzung der obersten Dienstbehörde, dass das Bekanntwerden der Identität der VP dem Wohl des Landes Nachteile bringen und erhebliche Gefährdungen für die VP und Angehörige begründen würde, ist einer gerichtlichen Kontrollprüfung nur eingeschränkt zugänglich; das Gericht hat zu prüfen, ob die Behörde die Gründe nachvollziehbar und triftig dargelegt hat. • Das Ministerium hat detailliert dargelegt, dass trotz technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen weiterhin erhebliche Identifizierungsrisiken bestehen: spontane Äußerungen, sprachliche Merkmale, Mimik, Gestik oder individuelle Eigenarten könnten eine Identifizierung ermöglichen. • Es ist plausibel, dass die Anwesenheit des Führungsbeamten oder technische Verfremdung nicht alle Erkennungsmerkmale ausschalten und dass die kumulative Auswertung vieler vermeintlich unkritischer Angaben die Identität erschließbar machen kann. • Die Behörde hat ferner nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Offenlegung der Identität die Bereitschaft anderer Vertrauenspersonen zur Zusammenarbeit mindern und damit die Strafverfolgung insgesamt beeinträchtigen könnte. • Aus der anderslautenden Behandlung eines verdeckten Ermittlers lässt sich kein Anspruch des Antragstellers ableiten, weil die rechtlichen und tatsächlichen Schutzbedürfnisse der Vertrauensperson von denen verdeckter Ermittler zu unterscheiden sind. • Da die Sperrerklärung die Voraussetzungen des Schutzes nach § 96 Satz 1 StPO darlegt und die gerichtliche Überprüfung diese Darlegung nicht als unsubstantiiert zurückweist, besteht kein Anordnungsanspruch des Antragstellers. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Das Gericht folgt der Sperrerklärung des Innenministeriums, weil dessen Gefährdungs- und Schutzgründe nachvollziehbar, schlüssig und im Rahmen der begrenzten gerichtlichen Überprüfbarkeit triftig dargelegt sind. Eine anonymisierte audiovisuelle Vernehmung unter den beantragten Bedingungen würde die Identifizierungs- und Gefährdungsrisiken nicht ausreichend ausschließen. Die Vernehmung der Vertrauensperson bleibt jedoch mittelbar über den VP‑Führer möglich; die Entscheidung der Behörde steht dem Anspruch des Antragstellers auf unmittelbare, anonymisierte Vernehmung entgegen.