Beschluss
OVG 10 S 38.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Einzelfall der Verweigerung der Zustimmung zur Vernehmung einer Vertrauensperson in der Hauptverhandlung. (Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall der Verweigerung der Zustimmung zur Vernehmung einer Vertrauensperson in der Hauptverhandlung. (Rn.4) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist einer von drei Angeklagten in einem Strafverfahren wegen Rauschgifthandels vor dem Landgericht Wiesbaden. Er begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Vernehmung einer Vertrauensperson in der Hauptverhandlung zuzustimmen. Die Vertrauensperson war im Zusammenhang mit den angeklagten Taten als möglicher Rauschgiftkäufer aufgetreten. Mit Sperrerklärung vom 7. April 2017 hat die Antragsgegnerin den Namen und die Anschrift sowie die unmittelbare Aussage und die audiovisuelle Vernehmung der Vertrauensperson analog § 96 StPO gesperrt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Sperrerklärung zurückgewiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist die Beschwerdebegründung vom 29. Juni 2017 erst am 30. Juni 2017 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen und damit nach dem Ende der am 29. Juni 2017 abgelaufenen Monatsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Doch ist dem Antragsteller insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren, weil seinen Verfahrensbevollmächtigten kein Verschulden trifft, das sich der Antragsteller ggf. nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste. Aus dem Vermerk des Senatsvorsitzenden vom 30. Juni 2017 ergibt sich, dass das Faxgerät des Oberverwaltungsgerichts am 29. Juni 2017, dem Tag des Fristablaufs, zeitweise nicht funktioniert und die für das Gerät zuständige Wachtmeisterei dies bestätigt hat. Nach dem vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers durch Vorlage von Faxprotokollen glaubhaft gemachten Sachverhalt, an dem zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, hat der Verfahrensbevollmächtigte am 29. Juni 2017 in der Zeit von 21.28 Uhr bis 22.52 Uhr mindestens 11 Versuche unternommen, die 14-seitige Beschwerdebegründung an die zutreffende Faxnummer des Oberverwaltungsgerichts zu übermitteln, was nach den Faxprotokollen „Keine Antwort“ oder in einem Fall den „Abbruch“ zur Folge hatte. Hingegen konnte er im selben Zeitraum um 22.12 Uhr einem Kollegen ein Schreiben und um 22.36 Uhr dem Verwaltungsgericht Berlin die hier in Rede stehende Beschwerdebegründung auf Anhieb per Fax mit dem Vermerk „OK“ im Faxprotokoll übermitteln. Das an das Verwaltungsgericht Berlin übermittelte Fax liegt inzwischen dem Oberverwaltungsgericht vor. Am folgenden Tag, dem 30. Juni 2017, hat der Verfahrensbevollmächtigte die Beschwerdebegründung um 8.30 Uhr nochmals per Fax an das Oberverwaltungsgericht übermittelt, diesmal mit dem Vermerk „OK“ im Faxprotokoll. Dieses Fax liegt hier ebenfalls vollständig vor. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Faxgerät des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 29. Juni 2017, dem Tag des Fristablaufs, einwandfrei funktionierte, er alles in seiner Macht stehende versucht hat, mit Hilfe dieses Gerätes die Beschwerdeschrift fristgerecht an das Oberverwaltungsgericht zu übermitteln und das Misslingen des fristgerechten Eingangs der Beschwerdebegründung ausschließlich auf die Fehlfunktion des Faxgerätes im Oberverwaltungsgericht am Tag des Fristablaufs zurückzuführen ist, für die den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers kein Verschulden trifft. Außerdem hat er die versäumte Beschwerdebegründung bereits am Tag nach Wegfall des Übertragungshindernisses und damit fristgerecht (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO) nachgeholt. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Vorbringen des Antragstellers, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Umstände für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) macht auch die Beschwerde nicht glaubhaft. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, durch Vernehmung der Vertrauensperson einen Widerspruch zu den bisherigen Angaben der Ermittlungsbehörden aufdecken zu können, der darin bestehen soll, dass nach erneuter Übersetzung von - den Angeklagten zugeordneten - SMS-Nachrichten an die Vertrauensperson durch die Dolmetscherin in der Hauptverhandlung in Wirklichkeit mehrere Vertrauenspersonen eingesetzt worden seien und nicht nur eine. Warum die Absender in ihren an die Vertrauensperson gerichteten SMS-Nachrichten den Plural verwendet haben, dürften sie selbst am besten wissen. Dazu bedarf es keiner Vernehmung der Vertrauensperson, deren Eignung als Auskunftsperson zu dieser Frage in der Beschwerde nicht dargelegt wird, zumal es sich bei ihr nur um den Empfänger der Nachrichten handelt. Insoweit vermag auch die weitere Stellungnahme des Antragstellers vom 15. August 2017 nicht zu erhellen, warum die Vertrauensperson als bloßer Empfänger von Nachrichten, die sie nicht erstellt hat, überhaupt eine geeignete Auskunftsperson für den Inhalt dieser Nachrichten oder für Unstimmigkeiten bei deren Übersetzung sein soll. Zudem vermag die Beschwerde nicht die Angaben der Antragsgegnerin zu widerlegen, dass die Zugehörigkeit zu einer österreichischen Gruppierung zur Käuferlegende der Vertrauensperson gehörte. Das im konkreten Anklagesatz zu 2. (Anklageschrift S. 3) aufgeführte Rauschgiftgeschäft, bei dem auf Verkäuferseite mehrere Personen aufgetreten sein sollen, legt in seiner Größenordnung (Verkauf von mehreren Kilogramm Kokain zu einem insgesamt sechsstelligen Euro-Betrag) den Verdacht nahe, dass die als Verkäufer aufgetretenen Personen nicht allein und nicht nur auf eigene Kosten und Rechnung gearbeitet haben. Danach leuchtet es ein, dass auf der Käuferseite ebenfalls der Eindruck der Tätigkeit für eine Organisation erweckt werden musste, um als möglicher Käufer glaubwürdig zu wirken. Im Übrigen ergibt sich weder aus der Beschwerdebegründung noch aus der weiteren Stellungnahme des Antragstellers, warum zur Legende nicht die Personen hinreichend Auskunft geben können sollen, welche die Vertrauensperson mit dieser Legende ausgestattet haben, insbesondere der für das Führen der Vertrauensperson am Ende der Sperrerklärung benannte Kriminalhauptkommissar, den auch die Anklageschrift als Zeugen benennt. Insoweit ist aus dem Beschwerdevorbringen nichts dafür ersichtlich, dass einer Bestätigung der Legende gerade durch die Vertrauensperson eine für die Urteilsfindung erhebliche Bedeutung zukommen soll und warum ggf. eine schriftliche Befragung dafür nicht ausreichen soll, obwohl sie nach der Sperrerklärung weiterhin möglich ist und der angegriffene Beschluss (BA S. 10) auf diese Möglichkeit hinweist. Der Einwand des Antragstellers, erst durch die Vertrauensperson habe der Tatvorwurf des bandenmäßigen Handels erhoben werden können, verfängt ebenfalls nicht. Die Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 29. Juni 2017, S. 3) schildert selbst den Umstand des zeitlich-räumlichen Zusammenhangs der gemeinsamen Festnahme der drei Angeklagten anlässlich des im konkreten Anklagesatz zu 2. (Anklageschrift S. 3) aufgeführten zweiten Rauschgiftgeschäfts. Aus der Anklageschrift ergeben sich weitere von den etwaigen Angaben der Vertrauensperson unabhängige konkrete Anhaltspunkte für ein - mutmaßlich den Festgenommenen zuzuordnendes - arbeitseiliges Zusammenwirken mehrerer Personen auf der Verkäuferseite, wie die Menge des aufgefundenen Rauschgifts, die sichergestellten Waffen, die ebenfalls sichergestellte Geldzählmaschine, das Mieten einer Wohnung als Ausgangspunkt für wiederholte Rauschgiftgeschäfte und das Mieten von zwei Hotelzimmern für das zweite in der Anklageschrift bezeichnete Rauschgiftgeschäft, bei dem die Festnahme erfolgte. Der Einwand, die Aussage der Vertrauensperson sei von erheblichem Gewicht, weil sie bei der Festnahme eine Waffe bei sich gehabt haben soll, die angeblich vom Antragsteller stamme, greift ebenfalls nicht durch. Die Beschwerde legt schon nicht dar, welche Alternative zu den für diese Schusswaffe im konkreten Anklagesatz zu 2. (Anklageschrift S. 3) formulierten Umständen über Herkunft, Besitz und Besitzwechsel mit Hilfe einer Zeugenvernehmung der Vertrauensperson geklärt werden soll. Insoweit ergeben sich auch aus der Stellungnahme des Antragstellers vom 15. August 2017 keine konkreten Anhaltspunkte für einen bestimmten, vom konkreten Anklagesatz zu 2. abweichenden Geschehensablauf. Ohnehin kann der Senat nach den bisherigen Angaben des Antragstellers und den von ihm eingereichten Unterlagen über das Geschehen am 31. August 2016 den nunmehr vom Antragsteller angeführten Gang der Vertrauensperson zu ihrem Auto und die angegebene Uhrzeit in ihrer isolierten Darstellung schon nicht sinnvoll in den konkreten Geschehensablauf einordnen, erst recht nicht in einer Weise, welche der Überlegung des Antragstellers, es sei nicht auszuschließen, dass die Vertrauensperson sich in diesem Moment die Schusswaffe angeeignet habe, eine über die von einem Angeklagten zu erwartenden Schutzbehauptungen hinausgehende Bedeutung zuweist. Im Übrigen hat der Antragsteller bisher weder vor dem Verwaltungsgericht noch im Beschwerdeverfahren behauptet, zu keinem Zeitpunkt im Besitz dieser Schusswaffe gewesen zu sein, oder konkrete Anhaltspunkte benannt, die dafür sprechen könnten. Angesichts des Umfangs der Ermittlungsakte - die nach der vom Antragsteller eingereichten Anlage K9 mehr als 400 Seiten und nach der Anklageschrift (S. 4 unten) mehr als 770 Blätter zu umfassen scheint - erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, warum nur oder vor allem eine Vernehmung der Vertrauensperson Herkunft, Besitz und Besitzwechsel der in Rede stehenden Schusswaffe belegen kann und sich dies nicht auch aus anderen Umständen, etwa aus Art und Herkunft der weiteren sichergestellten Schusswaffen oder aus der sonstigen Spurenlage, ergeben kann. Soweit der Antragsteller meint, eine Verurteilung, für deren Fall ihm angesichts der Zuordnung der Tatvorwürfe zur Schwerstkriminalität eine besonders hohe Freiheitsstrafe drohe, solle hauptsächlich auf die Angaben der Vertrauensperson gestützt werden, vermag die Beschwerde die ausschlaggebende Bedeutung der Angaben der Vertrauensperson für eine Verurteilung nicht im Einzelnen näher darzulegen und ist sie auch weder der Anklageschrift noch - soweit hier bekannt - dem bisherigen Vorgehen der Strafkammer zu entnehmen. Die Anklageschrift benennt als Beweismittel sieben andere Zeugen, zwei Gutachten des Hessischen Landeskriminalamtes sowie fünf verschiedene Arten von Augenscheinsobjekten. Außerdem kündigt sie weitere Beweismittel - wie DNA-Spurenuntersuchungen von in der Wohnung und in den Hotelzimmern aufgefundenen Einweghandschuhen und die Mobiltelefonauswertung des bei einem der Angeklagten sichergestellten Blackberry-Gerätes - an. Das bisherige Vorgehen der Strafkammer, soweit es hier aufgrund der Schilderung des Antragstellers und der von ihm eingereichten Unterlagen bekannt ist, nämlich die Faxanfrage der Vorsitzenden beim Bundeskriminalamt vom 22. März 2017 (Antragsschrift vom 25. April 2017, S. 5), der Beschluss vom 24. April 2017 (Antragsschrift, Anlage K4) und das Schreiben der Vorsitzenden an die Antragsgegnerin vom 27. April 2017 (Schriftsatz des Antragstellers vom 23. Mai 2017, Anlage K5), lässt lediglich ein Bemühen erkennen, die Vernehmung der Vertrauensperson als Zeugen zu ermöglichen, nicht aber eine - auch nur vorläufige - Einschätzung der Strafkammer, nach der die Zeugenaussage der Vertrauensperson von entscheidender Bedeutung für die Urteilsfindung sei. Die erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken, die der Antragsteller allgemein gegen den Einsatz von Vertrauenspersonen erhebt (Beschwerdebegründung vom 29. Juni 2017, S. 10), vermögen ebenfalls eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht zu rechtfertigen. Zum einen ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, warum die Vernehmung einer aus Sicht des Antragsstellers rechtsstaatswidrig eingesetzten Vertrauensperson ihrerseits rechtsstaatskonform sein soll und den vermeintlichen Verfassungsverstoß nicht noch verstärkt. Zum anderen greift schon der Vorwurf der Rechtsstaatswidrigkeit des Einsatzes einer Vertrauensperson in der allgemeinen Weise der Beschwerdebegründung nicht durch. Sollen die Strafverfolgungsorgane ihrem Auftrag zur rechtsstaatlich gebotenen Verfolgung von Straftaten auch bei der Bekämpfung besonders gefährlicher Kriminalität, wie etwa der Bandenkriminalität und des Rauschgifthandels, die hier beide in Rede stehen, überhaupt gerecht werden, so können sie vielmehr nicht ohne den Einsatz von Vertrauenspersonen auskommen, deren Identität auch noch nach dem Einsatz gewahrt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 -, juris Rn. 78; zum Begriff und zur Zulässigkeit des Einsatzes einer Vertrauensperson vgl. auch BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99 -, juris, Rn. 31). Dabei verpflichtet Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat zu einem umfassenden Schutz des menschlichen Lebens und gebietet ihm, sich schützend vor dieses Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Angriffen anderer zu bewahren. Öffentliche Interessen können es somit auch gebieten, das Wissen um den Aufenthalt eines Zeugen geheim zu halten und dadurch sein persönliches Erscheinen in der Hauptverhandlung oder eine sonstige gerichtliche Vernehmung des Zeugen zu verhindern, um eine dem Zeugen drohende Lebensgefahr abzuwenden (BVerfG, a.a.O., Rn. 79). Unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., Rn. 80-84) kann daher das Zurückhalten eines Beweismittels durch behördliche Weigerung, wie es etwa § 96 StPO vorsieht, rechtsstaatlich hingenommen werden (BVerfG, a.a.O., Rn. 85). Insoweit ist aus der Sicht des Senats geklärt, dass die vom Bundesgerichtshof entwickelten Leitlinien zur Handhabung des Beschuldigtenrechts auf konfrontative Befragung von Belastungszeugen und zur Verwertbarkeit nicht konfrontierter Aussagen bei der Urteilsfindung (vgl. dazu zusammenfassend BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08 -, juris Rn. 12-14 m.w.N.) den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 9, 10 und 15 m.w.N.) und ist im vorliegenden Fall eine - auch nur: drohende - Verletzung dieser Leitlinien durch die Sperrerklärung weder von der Beschwerde hinreichend konkret dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Für die von der Beschwerde behauptete Tatprovokation durch die Vertrauensperson legt der Antragsteller weder hinsichtlich des ersten noch hinsichtlich des zweiten Rauschgiftgeschäfts aus der Anklageschrift konkrete Anhaltspunkte dar, etwa aus den Überwachungsprotokollen der Telekommunikation der Verkäuferseite mit der Vertrauensperson oder aus konkreten und glaubhaft gemachten Angaben der Angeklagten oder Dritter. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vertrauensperson einen Tatbeitrag geleistet habe, der über die durch das Rechtsstaatsprinzip gesetzten Grenzen des Lockspitzeleinsatzes hinausgehe, da sie lediglich als potentieller Rauschgiftkäufer aufgetreten sei (BA S. 9 f.), vermag die Beschwerde somit nicht erfolgreich anzugreifen. Soweit die Beschwerde das Unterlassen der akustischen Überwachung der Treffen zwischen den Angeklagten und der Vertrauensperson als Versäumnis rügt, legt sie nicht konkret dar, inwieweit eine solche akustische Überwachung rechtlich geboten gewesen sein soll oder ihr Fehlen die vom Verwaltungsgericht nicht beanstandete Begründung der Sperrerklärung in Frage zu stellen vermag. Zudem hat die Antragsgegnerin zu diesem Punkt in ihrer Erwiderung (Schriftsatz vom 20. Juli 2017, S. 7) auf die Beschwerdebegründung dargelegt, dass ein Mitführen von Mitteln der akustischen Überwachung bei den Gesprächen über die Rauschgiftgeschäfte die Vertrauensperson im Falle einer Prüfung durch die Verkäuferseite einem erheblichen Risiko ausgesetzt hätte. Daran ändert sich auch nichts durch den Hinweis des Antragstellers in seiner Stellungnahme zur Beschwerdeerwiderung, dass eine „Verkabelung“, wie man sie aus Spielfilmen kenne, in der Praxis gar nicht stattfinde und sich Mikrofone und Sender in Kugelschreibern usw. unauffällig integrieren ließen (Schriftsatz des Antragstellers vom 15. August 2017). Denn auch diese Stellungnahme des Antragstellers legt nicht dar, warum bei Verzicht auf eine „Verkabelung“ die Möglichkeit der Entdeckung von Mikrofon und Sender durch technische Hilfsmittel oder schlichtes Zerlegen solcher Gegenstände wie Kugelschreiber o.ä. beseitigt oder auch nur wesentlich erschwert sein soll. Auch vermag sie nicht näher zu erklären, wie in einem solchen Fall dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der als vermeintlicher Käufer auftretenden Vertrauensperson vor Gefahren für Leib und Leben (s.o.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981, a.a.O., Rn. 79) ausreichend Rechnung getragen werden kann, zumal mit einer Schusswaffe oder einem Einhandmesser (die in der Anklageschrift unter den Beweismitteln aufgeführt sind) einem Menschen in Sekundenschnelle schwere oder sogar tödliche Verletzungen zugefügt werden können und die Beschwerde offen lässt, wie das Eingreifen von staatlichen Kräften im Ernstfall schnellstmöglich rechtzeitig schon vor dem Angriff auf die Vertrauensperson - also noch schneller als die Verletzung - überhaupt möglich sein soll. Der von der Beschwerde geltend gemachte Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz liegt nicht vor. Soweit damit eine von den Ermittlungsbehörden der jeweiligen Vertrauensperson zugesicherte Geheimhaltung gemeint ist, vermag eine solche Zusage allenfalls eine Selbstbindung der Behörde im Verhältnis zur Vertrauensperson auszulösen, aber weder andere Behörden noch den Gesetzgeber noch die Gerichte in irgendeiner Weise rechtlich zu binden. Woraus sich dann der Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gewaltenteilungsgrundsatz ergeben soll, erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Soweit die Beschwerde nicht die Geheimhaltungszusage der jeweiligen Ermittlungsbehörde meint, sondern die analog § 96 StPO von einer obersten Dienstbehörde abgegebene Sperrerklärung, so liegt in der gesetzlichen Regelung kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gewaltenteilungsgrundsatz, weil Art. 20 Abs. 3 GG mit der Bindung von rechtsprechender und vollziehender Gewalt an Gesetz und Recht gerade dem Gesetzgeber zubilligt, die Zuständigkeit der Gerichte einerseits und der Exekutivbehörden andererseits in Konfliktfällen abzugrenzen und die Reichweite der Wahrung des Amtsgeheimnisses von Behörden gegenüber Gerichten zu bestimmen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewaltenteilung schließt es nicht aus, dass Geheimhaltungsinteressen der Exekutive unter bestimmten Voraussetzungen den Vorrang vor dem rechtsstaatlichen Interesse an der Wahrheitsfindung im Strafprozess erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981, a.a.O., Rn. 78 und 82-84). Hinzu kommt, dass eine nach § 96 StPO abgegebene Sperrerklärung die Strafgerichte nur dann bindet, wenn sie nicht willkürlich oder offensichtlich rechtsfehlerhaft ist oder keine Gründe angibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981, a.a.O., Rn. 85; BGH, Urteil vom 31. März 1989 - 2 StR 706/88 -, juris Rn. 35; Menges, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2014, § 96 Rn. 82 und 90 m.w.N.), was die Strafkammer hier in ihrem Beschluss vom 24. April 2017 (a.a.O.) eingehend geprüft hat. Darüber hinaus ist, wie der vorliegende Fall gerade zeigt, dem betroffenen Prozessbeteiligten gegen die Sperrerklärung die Möglichkeit des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes eröffnet (BVerwG, Urteile vom 27. April 1984 - 1 C 10.84 -, juris Rn. 12-19 und vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 39 und 41). Soweit die Beschwerde die hier der Sperrerklärung zugrundeliegende Abwägung der Antragsgegnerin im konkreten Einzelfall als Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz ansieht, weil das Argument nicht berücksichtigt werden dürfe, dass die Polizei keine Vertrauenspersonen mehr gewinnen könne, wenn diese entgegen der Zusicherung vor Gericht erscheinen müssten, greift auch dies nicht durch. Zum einen verkennt die Beschwerde, dass es sich bei dieser Erwägung nicht um den einzigen Gesichtspunkt handelt, den die Antragsgegnerin zugunsten der Geheimhaltung in ihre Abwägung eingestellt hat und auf den sich der angefochtene Beschluss stützt. Zum anderen lässt die Beschwerde außer Acht, dass diesem Gesichtspunkt nach dem oben dargestellten rechtsstaatlichen Gebot der Strafverfolgung der Bandenkriminalität und des Rauschgifthandels angesichts des dafür unentbehrlichen Einsatzes von Vertrauenspersonen (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981, a.a.O.) ein verfassungsrechtliches Gewicht zukommt, das bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Bereitens von Nachteilen für das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes in § 96 Satz 1 StPO durchaus zu beachten ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht für die negative Wirkung einer Verletzung der Vertraulichkeitszusage auf potenzielle Vertrauenspersonen im Bereich schwerer Betäubungsmittelkriminalität (BA S. 7) anerkennt, dass die Antragsgegnerin sie jedenfalls als einen von mehreren Gesichtspunkten zur Begründung ihrer Sperrerklärung heranziehen darf. Das Argument, dass die Verletzung der Geheimhaltungszusage gegenüber einer Vertrauensperson die Gewinnung weiterer Vertrauenspersonen und damit die zukünftige Arbeit der Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung der Schwerkriminalität erheblich erschweren würde, ist zumindest als Teil einer Begründung für eine Sperrerklärung analog § 96 StPO in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. Januar 2012 - 14 PS 3/11 -, juris Rn. 17 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2012 - 1 S 1517/12 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. November 2014 - 5 B 1276/14 -, juris Rn. 11). Der Antragsteller kann eine Änderung des angefochtenen Beschlusses auch nicht damit rechtfertigen, dass er sich nochmals die rechtlichen Ausführungen vollumfänglich zu eigen mache, die sich aus einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes ergäben (HessVGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13, 8 D 1006/13 -, juris Rn. 25, 27, 30, 33, 23 und 21; kostenfrei zugänglich in der Landesrechtsprechungsdatenbank „Hessenrecht“ im Internetportal www.lareda.hessenrecht.hessen.de) und die er bereits in der Antragsbegründung vom 25. April 2017 (S. 7-9) ebenso wie in der Beschwerdebegründung vom 29. Juni 2017 (S. 11-13) nur nach den Leitsätzen des Bearbeiters Gaede aus dem Internetportal http://www.hrr-strafrecht.de (VGH Hessen HRSS 2013 Nr. 702) zitiert hat, welche die Begründung der Entscheidung erheblich verkürzen und teilweise in anderer Reihenfolge wiedergeben. Dieses Beschwerdevorbringen setzt sich nicht einmal ansatzweise mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass jener Entscheidung gerade hinsichtlich der Frage, ob die Vertrauensperson einen Tatbeitrag geleistet habe, ein anderer Sachverhalt zugrunde liege (BA 9 f.). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte festgestellt, dass - anders als hier nach den bisherigen Äußerungen der Strafkammervorsitzenden - nach Einschätzung des Vorsitzenden der Großen Jugendkammer des Landgerichts Frankfurt am Main in dem dort in Rede stehenden Strafverfahren „eine unmittelbare Befragung der Vertrauensperson von größter Wichtigkeit“ sei, und dass nach den in den Ermittlungsakten protokollierten Aussagen dort die Vertrauensperson „nach eigenem Bekunden … maßgeblichen Einfluss auf Planung und Organisation der den Angeklagten vorgeworfenen schweren Straftat“ gehabt habe (Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 33 - insoweit in den Bearbeiter-Leitsätzen von Gaede, a.a.O., nicht wiedergegeben). Eine vergleichbare Einschätzung des Strafgerichts, die sich nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes einerseits einer Bewertung durch die Verwaltungsgerichte entziehen, andererseits aber - nach den ihm in jenem Verfahren vorgelegten Aussageprotokollen - geradezu aufgedrängt haben soll (HessVGH, a.a.O., Rn. 33), fehlt hier. Auch sonst ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Tatbeteiligung der Vertrauensperson für eine vergleichbare Sachlage nichts ersichtlich und hat auch die Beschwerde keine konkreten Umstände dafür vorgetragen. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der Einwand der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche konkreten Umstände vorgetragen, die auf eine tatsächliche Bedrohungs- oder Gefährdungslage der Vertrauensperson schließen ließen, und die Angeklagten des in Rede stehenden Strafprozesses oder Dritte hätten keine Racheakte oder ähnliches angekündigt. Mit diesem Vorbringen geht die Beschwerde nicht auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses ein, nach der die sichergestellte Menge an Kokain und die sichergestellten Waffen die Annahme plausibel erscheinen ließen, hinter den Angeklagten stehe eine Rauschgifthändlerorganisation, und angesichts der Zusammenarbeit der Vertrauensperson mit der Polizei und des hieraus entstandenen Schadens der Organisation liege auch die Annahme der Rachebereitschaft nahe (BA S. 7). Der Antragsteller räumt in der Beschwerdebegründung (a.a.O., S. 9) selbst ein, dass im Falle des Zutreffens der in der Anklageschrift genannten Tatvorwürfe die ihm zur Last gelegten Taten dem Bereich der Schwerstkriminalität zuzuordnen seien und er im Falle einer Verurteilung mit einer besonders hohen Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Zudem legen die hier konkret aufgefundenen Beweismittel und die daraus ersichtliche und oben bereits dargelegte konkrete Größenordnung des zweiten in der Anklageschrift aufgeführten Rauschgiftgeschäfts nahe, dass hinter den Taten in der Anklageschrift eine größere Tätergruppierung steht, die mit erheblichen Rauschgiftmengen Handel betreibt und nicht vor dem massiven Einsatz von Gewalt, insbesondere auch von Hieb- und Stichwaffen und Schusswaffen, gegen mutmaßliche Gegner und somit auch nicht vor einem rigorosen Vorgehen gegen Zeugen zurückschrecken dürfte. Waffen bedeuten nämlich Gewaltbereitschaft. Die hier bei der Festnahme der Angeklagten und bei der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Schusswaffen und Einhandmesser (Messer mit einhändig feststellbarer Klinge, § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG) zeigen eine erheblich gesteigerte Gewaltbereitschaft an. Vor diesem Hintergrund bedarf die der Vertrauensperson drohende Lebensgefahr keiner eingehenderen Begründung durch weitere Umstände, wie etwa konkret ausgesprochener Drohungen, zu denen die Angeklagten oder Dritte gegenüber der Vertrauensperson angesichts der streitigen Sperrerklärung ohnehin noch keine Gelegenheit gehabt haben. Ohne Erfolg macht die Beschwerde schließlich geltend, die Antragsgegnerin habe nicht ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen, weshalb die Schutzmaßnahmen, die der Antragsteller für eine abgeschirmte audiovisuelle Vernehmung der Vertrauensperson vorgeschlagen hat (insbesondere Verkleidung, Rücken zur Kamera, Verzerren der Stimme), untauglich sein und zu einer Enttarnung führen sollen. Dieses Vorbringen setzt sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander, die Antragsgegnerin habe die Gefahr der Preisgabe von Identifizierungsmerkmalen der Vertrauensperson im Falle einer audiovisuellen Vernehmung plausibel damit begründet, dass die Vertrauensperson über individuelle Merkmale verfüge, die auch bei Verfremdung offenkundig werden könnten (BA S. 8). Schon in der Begründung der Sperrerklärung heißt es dazu, die Vertrauensperson zeichne sich in ihrem persönlichen Erscheinungsbild durch ihre Stimme, Mimik, Gestik, ihre Wortwahl und andere individuelle Merkmale (S. 4) sowie - insbesondere in Stresssituationen - durch ein individuelles Sprechverhalten aus (S. 5). Das ist eine hinreichend bestimmte Einzelfallbegründung, die ohne die Gefahr einer Offenlegung der konkret gerade zu schützenden Erkennungsmerkmale im Sprechverhalten der Vertrauensperson nicht noch genauer verlangt werden kann. Ein solches individuelles und der Steuerung durch den Sprecher weitgehend entzogenes Sprechverhalten kann sich aus Eigenheiten der Sprache ergeben (wie die - oben angesprochene - Wortwahl, auch das Verwenden bestimmter Floskeln, z.B. sog. Gliederungssignale wie „äh“, „öh“, „also“ und „nicht wahr“, Satzbau, Dialekteinflüsse oder deren Fehlen oder der Wechsel zwischen Dialekt und Hochsprache, aber auch Rhythmus, Sprechgeschwindigkeit, Stimmsenkung und -erhöhung, gefüllte und ungefüllte Pausen, Dehnungen), ebenso aus Besonderheiten der Aussprache (z.B. Lispeln), der Stimme (z.B. Näseln) oder des Redeflusses, wie z.B. sog. Poltern (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage 2014, S. 1702) oder Stottern (vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 2029 f.) sowie aus Atemauffälligkeiten. Solche hochgradig individualisierenden Wiedererkennungsmerkmale können auch bei technischer Verfremdung der Stimme in der Regel nicht wirksam weggefiltert werden (zum Beispiel des Stotterns vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 18 L 2428/14 -, juris Rn. 25 - Vorinstanz zu OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Insoweit kann der Behauptung nicht gefolgt werden, die Weiterentwicklung der Kommunikationsmöglichkeiten in den letzten Jahren könne der Sperrerklärung für eine abgeschirmte audiovisuelle Vernehmung von Vertrauenspersonen entgegenstehen (so wohl HessVGH, a.a.O., Rn. 26). Die Annahme, es sei technisch sogar möglich, die Erkennbarkeit von Besonderheiten des Sprechverhaltens, etwa das Verwenden eines individuellen Wortschatzes oder stressbedingtes Stottern, „sicher auszuschließen“, entbehrt einer tragfähigen Grundlage (so aber anscheinend HessVGH, a.a.O., dessen Tenor die optische und akustische Verfremdung vorsieht, „um eine Identifikation der VP“ u.a. „über Stimme und Sprechweise sicher auszuschließen“, was wohl - ohne erkennbare Begründung - die entsprechende technische Möglichkeit unterstellt). Soweit die weitere Stellungnahme des Antragstellers vom 15. August 2017 nunmehr das Fehlen einer richterlichen Genehmigung für den Einsatz der Vertrauensperson geltend macht, liegt dieses neue Vorbringen deutlich nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, s.o.) und ist deshalb unbeachtlich. Ungeachtet dessen legt der Antragsteller nicht dar, welcher Richter wann, wie, warum und auf welcher Rechtsgrundlage den Einsatz der Vertrauensperson hätte genehmigen müssen und warum und inwieweit das Fehlen der von ihm für erforderlich gehaltenen richterlichen Genehmigung von Bedeutung für die streitige Sperrerklärung sein und zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses führen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).