Beschluss
7 L 2237/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:1029.7L2237.14.00
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 25. September 2014 bei Gericht eingegangene, bei verständiger Würdigung sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6292/14 gegen Ziffern 1, 2, 3 und 4 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. August 2014 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist allerdings zulässig und insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Ordnungsverfügung vom 25. August 2014 in eine Rechtsposition des Antragstellers eingegriffen, die durch einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gesichert werden kann. Ihm war am 26. April 2013 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit Wirkung bis zum 25. April 2014 erteilt worden. Am 23. April 2014 beantragte er die Verlängerung des Aufenthaltstitels, womit er die Erlaubnisfiktion gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auslöste. In dieses Aufenthaltsrecht greift die Ordnungsverfügung vom 25. August 2014 ein. Ferner sind die Nichtverlängerung der nach § 28 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1), die Ablehnung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2), ferner die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (Ziffer 3) wie auch die Abschiebungsandrohung (Ziffer 4) sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung, die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unter anderem dann entfällt, wenn es ein Bundesgesetz vorschreibt. Hier ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit aus bundesrechtlichen Regelungen. Das ist in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hinsichtlich der Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis und in §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 112 Satz 1 Justizgesetz NRW hinsichtlich der Abschiebungsandrohung der Fall. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, wenn sich im Rahmen einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung ergibt, dass der betreffende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt. Hiervon ausgehend besteht kein Anlass, der Klage des Antragstellers entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 112 JustG NRW aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 25. August 2014 ausgesprochene Versagung der Verlängerung der am 26. April 2013 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig. Voraussetzung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist das tatsächliche Bestehen der familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Ehegatten (vgl. §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Hieran fehlt es. Es besteht keine tatsächliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau B. M. . Die Aufenthaltserlaubnis nach dem in § 27 AufenthG normierten Grundsatz des Familiennachzugs wird zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt und verlängert (§ 27 Abs. 1 AufenthG). Eine ausländerrechtlich schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In der Regel wird die eheliche Lebensgemeinschaft durch eine gemeinsame Lebensführung in der Form einer die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet, die sich nicht nur durch objektiv messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annahme einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beziehung bestimmen lässt, sondern darüber hinaus durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird. Kennzeichnend dafür ist ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, der im Allgemeinen durch eine gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. September 2006 - 18 B 1488/06 - m.w.N. auf die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung. Bestehen gewichtige Anhaltspunkte, die gegen die geltend gemachte Lebensgemeinschaft sprechen, obliegt es grundsätzlich dem Antragsteller, die Ungereimtheiten und Widersprüche nachvollziehbar auszuräumen und die Voraussetzungen für eine ausländerrechtliche schützenswerte Lebensgemeinschaft dazulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2011 - 18 B 1330/10 -. So liegt der Fall hier. Gegen ein eheliches Zusammenleben des Antragstellers mit Frau M. sprechen deren widersprüchliche Angaben zu diesem Thema am 29. Oktober 2012 bei der Ausländerbehörde (ABH). Beide waren dort getrennt schriftlich und mündlich befragt worden und hatten in wesentlichen Punkten voneinander abweichende Aussagen gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 3 der Ordnungsverfügung und Bl. 209 ff. der beigezogenen Ausländerakte Bezug genommen. Nachdem aufgrund der Abweichungen klar war, dass die Eheleute trotz zunächst anderslautender Angaben die vorangegangene Nacht nicht gemeinsam verbracht hatten, räumten beide auf Zusatzfragen ein, der Antragsteller übernachte derzeit wegen einer Beziehungskrise in der Wohnung seines Onkels. Ferner haben zwei Personen unabhängig voneinander bei der ABH Angaben dazu gemacht, dass Frau M. nicht mit dem Antragsteller zusammenlebe, sondern mit einem Herrn K. T. . So hat der Ex-Mann von Frau M. , Herr T1. M. , am 19. August 2013 mitgeteilt, Frau M. sei seit 2006 mit Herrn T. liiert. Dieser habe ihm, T1. M. , im Jahre 2011 die Tür der Wohnung N.----straße 2 geöffnet (dort waren seit dem 18. April 2011 der Antragsteller und Frau M. gemeldet). Am 26. August 2013 sprach zudem bei der ABH zunächst in einer anderen Angelegenheit eine Person vor, die im laufenden Verfahren nicht benannt werden und anonym bleiben möchte. Im Fall des Antragstellers führte sie aus: Er habe nie mit Frau M. zusammengelebt. Dieser sei für die Eheschließung ein Arbeitsverhältnis im Geschäft „M1. S. “ (eine von Frau C. L. , der Tante des Antragstellers, gegründete GmbH, Geschäftsführer ist Herr H. T2. , der Antragsteller arbeitet dort) versprochen worden. In Wahrheit sei sie jedoch nicht im Geschäft tätig gewesen, sondern habe nur das Gehalt bekommen. Frau M. sei mit K. T. zusammen, während der Antragsteller bei seinem Onkel H. T2. wohne. Hinzu kommt, dass bei einer daraufhin von der ABH veranlassten Überprüfung der Örtlichkeiten der vermeintlichen Ehewohnung (mittlerweile L1.----straße 203) am 25. Juni 2014 festgestellt wurde, dass der Name des Antragstellers weder auf dem Klingelschild noch auf dem Briefkasten vorhanden war. Hierzu passt, dass das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2014 dem Antragsteller unter der Adresse L1.----straße 203 nicht zugestellt werden konnte. Zudem gaben die befragten Nachbarn bei der Überprüfung am 25. Juni 2014 an, dort würde Frau M. wohnen, einen dort lebenden Mann gebe es nicht; auf den ihnen vorgelegten Lichtbildern konnten sie den Antragsteller nicht identifizieren und gaben an, ihn noch nie gesehen zu haben. Überdies verweigerte der Antragsteller der ABH zur Klärung seiner Wohnverhältnisse eine Wohnungsbesichtigung. Nachdem er nämlich in den Räumen der ABH am 16. Juli 2014 zur Klärung der Wohnverhältnisse befragt worden war, beabsichtigte die ABH, im Anschluss daran gemeinsam mit dem Antragsteller die Wohnung L1.----straße 203 aufzusuchen. Dies verweigerte der Antragsteller jedoch und änderte seine Meinung auch nicht nach dem Hinweis, die Verweigerung lasse darauf schließen, dass er nicht in der ehelichen Wohnung lebe. Auf Nachfrage der Sachbearbeiterin, welche Gründe gegen eine sofortige Wohnungsbesichtigung sprächen, antwortete er, das könne sie nicht verstehen. Gegen das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, die durch eine die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet ist, spricht zudem, dass der Antragsteller sich nicht erkennbar um seinen Stiefsohn kümmert. Nach den Angaben von Frau M. am 29. Oktober 2012 ist er vielmehr mit den „Situationen“ im Zusammenhang mit dem Kind überfordert und lässt Mutter und Sohn allein. Im Rahmen einer echten Beistandsgemeinschaft hätte es demgegenüber aber nahe gelegen, seiner Frau beizustehen, statt sie allein zu lassen. Hiernach sprechen gewichtige Anhaltspunkte gegen die geltend gemachte Lebensgemeinschaft. Damit obliegt es dem Antragsteller, die vorgenannten Gesichtspunkte auszuräumen. Das ist ihm indes nicht gelungen. Soweit er vorbringt, den Angaben des Herrn T1. M. zu einem anderen Partner seiner Ex-Frau sei nicht zu folgen, weil er sich mit ihr im Streit um das gemeinsame Kind befunden habe bzw. befinde, räumt er damit die gegenteiligen Anhaltspunkte nicht aus. Aus dem Umstand, dass es einen Streit der ehemaligen Eheleute um das Sorgerecht für das gemeinsame Kind gibt, folgt keineswegs zwingend, dass Herr M. der ABH die Unwahrheit berichtet hat. Immerhin räumt der Antragsteller ein, dass an dem Tag, als Herr M. die Wohnung N.----straße 2 aufgesucht hat, dort Herr T. als Geburtstagsgast anwesend war. Auch wird der Einlassung, dass Herr T. Herrn M. die Tür geöffnet habe, nicht widersprochen. Dieser Umstand spricht indes eher dagegen, dass es sich bei Herrn T. lediglich um einen Geburtstagsgast handelt, da in der Regel nicht die Gäste, sondern die in der Wohnung lebenden Personen oder ihnen zumindest sehr nahe stehende Personen die Tür öffnen. Auch der Einlassung, die Aussage einer anonymen Person dürfe keine Berücksichtigung finden, folgt das Gericht nicht. Zum einen enthalten die Angaben dieser Person derart viele Einzelheiten, dass davon auszugehen ist, dass es sich um Jemanden aus dem näheren Umfeld des Antragstellers oder seiner Ehefrau handelt. Zum anderen decken sich die Angaben dieser Person im wichtigsten Punkt, dass nämlich nicht der Antragsteller, sondern Herr T. Partner der Frau M. ist, mit der zuvor und völlig unabhängig davon gemachten Angabe des Herrn T1. M. . Soweit die anonyme Person ausführte, der Antragsteller wohne bei seinem Onkel H1. T2. , stimmt sie im Übrigen insoweit mit den Angaben des Antragstellers und der Frau M. vom 29. Oktober 2012 überein, als dort von einem zeitweisen Übernachten des Antragstellers bei seinem Onkel die Rede war. Ferner sprechen auch die Umstände, unter denen diese Aussage gemacht worden ist, für deren Wahrheitsgehalt. Wie die Sachbearbeiterin der ABH am 28. Oktober 2014 auf Nachfrage dem Gericht gegenüber ergänzt hat (vgl. gerichtlichen Vermerk vom selben Tag), ist die Person, die nicht namentlich benannt werden möchte, der ABH aus anderen Zusammenhängen bekannt. Sie sei zunächst nicht zu dem Zweck erschienen, eine Aussage im Verfahren des Antragstellers zu machen, sondern in eigenen Angelegenheiten. Erst als ihr klar geworden sei, dass ihr Anliegen nicht den gewünschten Verlauf nehmen würde, habe sie sich spontan auch zum Verfahren des Antragstellers geäußert. Das Argument, die Nachbarn der Wohnung L1.----straße 207 hätten den Antragsteller deshalb noch nie gesehen, weil dessen Wohnung betreten werden könne, ohne das Treppenhaus zu benutzen, und der Antragsteller zudem tagsüber nicht anwesend sei, überzeugt ebenfalls nicht. Der Antragsteller ist seit dem 31. Januar 2013 in der Wohnung L1.----straße 207 gemeldet. Dass bis zu der Befragung der Nachbarn am 25. Juni 2014, also nahezu eineinhalb Jahre lang, weder unter der Woche noch an den Wochenenden je eine Begegnung mit dem Antragsteller stattgefunden hat, obwohl er dort mit Frau M. wohnen soll, erscheint schlicht nicht lebensnah. Warum es schließlich in der Auseinandersetzung mit dem Kindsvater Vorteile für Frau M. haben soll, dass der Name des Antragstellers nicht auf dem Tür- und dem Briefkastenschild steht, bleibt offen. Und dass den Antragsteller seine Post bislang wegen eines internen Vermerks bei der Post immer erreicht haben soll, wird durch den vergeblichen Versuch der Zustellung des Anhörungsschreibens („ Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ ) widerlegt. Dass schließlich die in der Antragsbegründung abschließend aufgeführten Personen gemeinsame Freizeitaktivitäten mit dem Antragsteller und Frau M. bestätigen können, reicht zur Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht aus. Nach alledem geht das Gericht nicht von einer familiären Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit Frau M. aus, sodass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht in Betracht kommt. Die angegriffene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist auch im Übrigen offensichtlich rechtmäßig. Zur Begründung wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Insbesondere ist die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Nr. 4 der Ordnungsverfügung) nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung beruht auf §§ 58 Abs. 1, 59 AufenthG. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG, da er nicht mehr im Besitz des nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Der Zielstaat der Abschiebung, Indien, ist eindeutig benannt, vgl. § 59 Abs. 2 AufenthG. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots, das gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu einer Einschränkung der Abschiebungsandrohung führen könnte, sind nicht glaubhaft gemacht. Die dem Antragsteller zur Ausreise gesetzte Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung liegt an der Obergrenze der in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Zeitspanne und ist angemessen und ausreichend, um eine geordnete Beendigung des Aufenthalts zu ermöglichen. Ein überwiegendes Aufschubinteresse des Antragstellers lässt sich auch im Übrigen nicht feststellen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Versagungsentscheidung betreffend eine Aufenthaltserlaubnis mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro; gleiches gilt für die Nichterteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Abschiebungsandrohung fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht.