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Beschluss

14 L 2365/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:1106.14L2365.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 6645/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. September 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. 6 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. 7 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. 8 In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen. 9 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. März 2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 11 CS 09.373 –, Rn. 19, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Januar 2012– 6 L 1971/11 –, Rn. 2, juris. 10 Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2008 – 13 B 1122/08 –, Rn. 4, 6, juris. 12 In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. September 2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. 13 Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV). Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist gemäß Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV der Fall, wenn ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden kann, und nach Nr. 8.3 der Anlage 4 unabhängig vom Führen eines Kraftfahrzeugs bei Alkoholabhängigkeit der Fall. Außerdem darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein (rechtmäßig) angefordertes Gutachten nicht (rechtzeitig) beibringt. 14 Diese Voraussetzungen der § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV liegen vor. Der Antragsteller hat sich bereits deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weil seine Alkoholabhängigkeit für einen Eignungsausschluss in ausreichendem Maße nachgewiesen ist. Es kommt somit nicht darauf an, ob die Behörde die Fahrerlaubnisentziehung auch auf § 11 Abs. 8 FeV stützen konnte, weil der Antragsteller das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hatte. Insofern kommt es auch auf die nachträglich vorgelegte Einverständniserklärung nicht an. Für vorher zu ergreifende Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln nach §§ 11, 13, 14 FeV, für deren tatsächliche Annahmen die Fahrerlaubnisbehörde beweispflichtig wäre, ist in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich kein Raum, weil ein entsprechender Klärungsbedarf, dem die Behörde nachgehen müsste, nicht besteht. 15 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Januar 2004 – 19 B 29/04 -, juris. 16 Hier sind die Voraussetzungen einer Alkoholabhängigkeit im Sinne von Nr. 8.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV in der Person des Antragstellers erfüllt. Die Fahrerlaubnis war demgemäß, ohne dass der Antragsgegnerin ein Ermessen eingeräumt war, zwingend zu entziehen. 17 Denn aufgrund des Kurzarztbriefes der Fachklinik St. D. (Suchtmedizinisches Gesundheitszentrum) in E. vom 24. September 2013 steht bereits fest, dass der Antragsteller seine Fahreignung verloren und diese bislang nicht wiedererlangt hat. Aus diesem Bericht geht nämlich hervor, dass sich der Antragsteller in der Zeit vom 18. September 2013 bis zum 24. September 2013 in der qualifizierten Akutbehandlung der Klinik befunden habe. Als Diagnose wurde u.a. festgehalten: „Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD 10: F 10.2)“. Diese Diagnose belegt durch den Bezug auf das Diagnosesystem ICD-10 und die Spezifizierung auf „F 10.2“ hinreichend die Alkoholabhängigkeit des Antragstellers. 18 Vgl. dazu auch: VG München, Beschluss vom 3. Januar 2012 – 1 S 11.5505 – Rdnr. 23, juris. 19 Die anhaltende Alkoholabhängigkeit des Antragstellers ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er bei der persönlichen Abgabe seines Führerscheins am 2. Oktober 2014 gegenüber der Führerscheinstelle der Antragsgegnerin seine Alkoholsucht bestätigt hat und erklärt hat, dass eine Untersuchung ohnehin sinnlos gewesen wäre. 20 Ohne dass es nach dem Vorstehenden noch darauf ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass die Antragsgegnerin die Gutachtenaufforderung nicht auf § 13 Satz 1 Nr. 2e FeV stützen konnte. Denn diese Rechtsgrundlage ist nur einschlägig, wenn durch eine Begutachtung festgestellt werden soll, ob eine Person, die entweder die Fahreignung nachweislich wegen Alkoholabhängigkeit verloren hatte oder die sich einem dahingehenden Verdacht ausgesetzt sieht, die Fahreignung deshalb wiedererlangt hat, weil sie (jedenfalls) jetzt nicht mehr alkoholabhängig ist. Das heißt, die medizinisch-psychologische Untersuchung im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2e FeV soll bei der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangener Alkoholabhängigkeit darüber Aufschluss geben, ob nach der Überwindung der Alkoholabhängigkeit mittels nachgewiesener einjähriger Abstinenz auch ein stabiler und motivational gefestigter Einstellungswandel vorliegt. 21 Vgl.: VGH München, Beschluss vom 24. August 2010 – 11 CS 10.1139 – juris; Dauer, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 2 StVG, Rdnr. 45 und § 13 FeV, Rdnr. 28; Koehl, Wichtige Entscheidungen zur Überprüfung der Fahreignung bei Alkoholproblematik, Straßenverkehrsrecht (SVR) 2012, S. 413 ff.. 22 Da sich seit der Entlassung des Antragstellers aus der Klinik St. D. keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass er eine Entwöhnungsbehandlung absolviert hat oder Abstinenznachweise vorlegen kann, wäre hier allenfalls die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV in Betracht gekommen, mit dem zu klären ist, ob überhaupt Alkoholabhängigkeit besteht. Aufgrund der durch den Bericht der St. D. Klinik vom 24. September 2013 bereits festgestellten Alkoholabhängigkeit war hier allerdings ein weiteres Gutachten nicht erforderlich. 23 Die Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zulasten des Antragstellers aus. Denn in aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. 24 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, Rn. 50 ff., juris; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 – 2 BvQ 30/00 –, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 11, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 7, juris. 25 Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 24. September 2014 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht. 26 Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 29 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 9, juris, 30 der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.