Urteil
7 K 847/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:1030.7K847.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. 3 Bei dem Kläger wurden am 7. November 2009 beim Betreten einer Diskothek 1,9 g Amphetamin, 3 Ecstasy-Tabletten und 0,64 g Marihuana sichergestellt. Nach dem polizeilichen Bericht vom 17. November 2009 gab der Kläger an, dass er alle Betäubungsmittel zum Eigenkonsum mitgeführt habe. In dem Strafverfahren wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln erklärte der Kläger in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht L. am 11. Februar 2010 (Az.: °°°°°), dass er die Betäubungsmittel zusammen mit einem Freund erworben habe, um diese selbst zu nehmen. 4 Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 9. Januar 2013 (Az.: °°°°°) wurde der Kläger wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in drei Fällen sowie Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht M. am 9. Januar 2013 gab der Kläger an, dass er bei Begehung der Taten große Geldprobleme gehabt habe und drogen- und spielsüchtig gewesen sei. 5 Der Kläger beantragte am 8. April 2014 die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. 6 Mit Schreiben vom 1. August 2014 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage eines Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bis zum 1. November 2014 auf. Das Gutachten solle Aufschluss darüber geben, ob zu erwarten sei, dass der Kläger trotz der Hinweise auf Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug sicher führen könne und ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln führen werde. Außerdem solle durch das Gutachten geklärt werden, ob trotz der aktenkundigen Verstöße gegen allgemeine Strafgesetze eine hinreichend angepasste, an bestehende Regeln orientierte Verkehrsteilnahme zu erwarten sei. 7 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 nahm der Kläger hierzu Stellung und teilte mit, dass die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachvollziehbar sei. 8 Mit Bescheid vom 20. Januar 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B ab. Gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs sei. Dieser habe das angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten nicht innerhalb der Frist beigebracht. Das Gutachten sei zu Recht auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV angeordnet worden. Es bestünden Bedenken an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, weil der Kläger erhebliche Straftaten begangen und illegale Betäubungsmittel konsumiert habe. Der Kläger sei durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 9. Januar 2013 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt worden. Zudem habe der Kläger in der Hauptverhandlung angegeben, zur Tatzeit drogen- und spielsüchtig gewesen zu sein. Bereits am 7. November 2009 seien bei diesem bei einer Personenkontrolle Amphetamin, Ecstasy-Tabletten und Marihuana gefunden worden. Hierzu habe der Kläger angegeben, die Drogen für den Eigenkonsum erworben zu haben. 9 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 20. Februar 2015 Klage erhoben. Der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV lägen nicht vor. Die der Verurteilung durch das Amtsgericht M. zugrunde liegenden Taten seien weit vor 2013 begangen worden. Diese könnten schon wegen des Zeitablaufs keine Eignungszweifel mehr begründen. Es handele sich zudem um Vermögensdelikte, die in keinerlei Zusammenhang zum Führen eines Kraftfahrzeugs oder zur Kraftfahreignung stünden. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für ein erhöhtes Aggressionspotenzial. Die Taten seien auch nicht unter Nutzung eines Kraftfahrzeugs begangen worden. Es handele sich zudem um Vergehen und keine Verbrechen. Das verkenne die Beklagte. Die fehlende Eignung könne auch nicht auf einen angeblichen Drogenkonsum gestützt werden. Die Beklagte könne sich dabei nicht darauf berufen, dass er in den Ermittlungs- und Strafverfahren angegeben habe, die bei ihm gefundenen Drogen zum Eigenbedarf besessen zu haben. Hierbei habe es sich um Schutzbehauptungen gehandelt, denen kein Glauben zu schenken sei. Gleiches gelte für die von ihm in der Hauptverhandlung angegebene Spiel- und Drogensucht. Die Beklagte verkenne insgesamt, dass die Umstände und Äußerungen bis ins Jahr 2009 zurückgingen. Selbst wenn bei ihm ein Drogenproblem bestanden haben sollte, könne die Beklagte nach sechs Jahren nicht einfach unterstellen, dass dieses weiter bestehe. Auch seien das zur Tatzeit jugendliche Alter und der damals noch nicht abgeschlossene Reifeprozess zu beachten. Dies habe die Beklagte ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt. In den letzten Jahren sei es zu keiner Verurteilung mehr gekommen. Es sei davon auszugehen, dass er keinerlei Drogen konsumiere und vollständig geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 20. Januar 2015 aufzuheben und dem Kläger die Fahrerlaubnis zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte verweist auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid. Sie trägt ergänzend vor: Der Kläger verkenne, dass gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Eignung geschlossen werden könne, wenn das angeforderte Gutachten nicht beigebracht werde. Das Gutachten sei auch zu Recht angeordnet worden. Bei dem Kläger seien Betäubungsmittel gefunden worden. Der Kläger habe mehrfach erklärt, diese für den Eigenkonsum erworben zu haben. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht M. habe er erklärt, drogen- und spielsüchtig gewesen zu sein. Dass es sich bei den damaligen Einlassungen nur um Schutzbehauptungen gehandelt habe, sei durch nichts belegt. 15 Durch Beschluss vom 28. September 2015 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. 16 Die Beteiligten haben sich zuletzt durch die Schreiben vom 19. Oktober 2015 und 23. Oktober 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Akte des strafrechtlichen Verfahrens (Az.: °°°°°). 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 20 I. 21 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 22 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 23 Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Fahrerlaubnis ist § 2 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse nur zu erteilen, wenn der Bewerber ‑ neben weiteren Voraussetzungen ‑ zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Demgegenüber muss die Erteilung verweigert werden, wenn die Eignung fehlt oder jedenfalls Bedenken gegen die Fahreignung des Bewerbers bestehen und diese nicht zweifelsfrei ausgeräumt sind. 24 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 ‑ 11 CE 10.174 ‑, juris. 25 Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht. Der Kläger ist aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln nicht geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr. 26 1. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 FeV bereits wegen der Verweigerung des angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers schließen durfte. In diesem Zusammenhang hat das Gericht auch nicht abschließend zu beurteilen, ob die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 1. August 2014, die die Beklagte einerseits auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV und andererseits auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gestützt hat, rechtmäßig erfolgte. Denn die fehlende Eignung des Klägers steht aufgrund des eingeräumten Konsums von Betäubungsmitteln fest, so dass ein weiteres Gutachten vor der ablehnenden Entscheidung nicht einzuholen war (§ 11 Abs. 7 FeV). Die feststehende fehlende Eignung kann auch berücksichtigt werden, wenn die Behörde ihre Ablehnungsverfügung allein auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt hat. 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2015 ‑ 16 B 660/15 ‑, juris, m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2014 ‑ 14 L 2365/14 ‑, juris. 28 2. Der Kläger ist gemäß § 2 Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Gemäß § 2 Abs. 4 StVG i. V. m. § 11 Abs. 1 FeV ist geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV fehlt die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis). Bereits der einmalige Konsum sogenannter „harter“ Drogen, zu denen auch Amphetamin zählt, schließt regelmäßig die Kraftfahreignung aus, wobei nicht maßgeblich ist, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Auto geführt wurde. 29 St. Rspr.: OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2014 ‑ 16 B 89/14 ‑, juris; Beschluss vom 24. Juli 2013 ‑ 16 B 718/13 ‑, juris. 30 Danach ist von der fehlenden Eignung des Klägers auszugehen. Zum einen wurden bei dem Kläger im November 2009 beim Betreten einer Diskothek mehrere Betäubungsmittel, unter anderem 1,9 g Amphetamin, aufgefunden. Der Kläger gab hierzu sowohl bei der anschließenden polizeilichen Befragung wie auch in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht L. am 11. Februar 2010 an, dass er die Betäubungsmittel für den Eigenkonsum erworben und mit sich geführt habe. Zum anderen hat der Kläger anlässlich des gegen ihn wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls geführten Strafverfahrens in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht M. am 9. Januar 2013 erklärt, dass er bei Begehung der Taten (Oktober 2011 bis Januar 2012) große Geldprobleme gehabt habe und drogen- und spielsüchtig gewesen sei. Damit ist aufgrund der Einlassungen des Klägers und der bei ihm aufgefundenen Drogen davon auszugehen, dass dieser über einen längeren Zeitraum mehrfach Betäubungsmittel, insbesondere Amphetamin konsumierte. Dass es sich bei den Einlassungen in den Strafverfahren, wie der Kläger nunmehr vorträgt, um bloße Schutzbehauptungen gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht M. seine Spiel- und Drogensucht spontan eingeräumt, ohne dass diese unmittelbarer Gegenstand des Strafverfahrens war. Zudem hat der Kläger in dem vorliegenden Verfahren nicht dargelegt, warum die damaligen Äußerungen unzutreffend gewesen sein sollten. Insbesondere hat dieser nicht nachvollziehbar erläutert, warum er trotz des nachgewiesenen und von diesem nicht bestrittenen Besitzes von Betäubungsmitteln nicht selbst Konsument von Drogen war. Auch im Hinblick auf die Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist nicht ersichtlich, dass es sich um bloße Schutzbehauptungen handelte. Vielmehr wurden bei der Durchsuchung der gemeinsam mit seiner Mutter bewohnten Wohnung am 24. April 2012 Amphetamin („Speed“) sowie ‑ im Zimmer des Klägers ‑ eine Tüte mit Tabletten, bei denen es sich vermutlich ebenfalls um Betäubungsmittel handelte, sichergestellt. Darüber hinaus haben sich im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen konkrete Hinweise darauf ergeben, dass der Kläger den größeren Bekanntenkreis mit Amphetamin in Tabletten- oder Kapselform belieferte (Bl. °, °, ° ff. der Strafakte). Der Kläger hatte demnach Zugang zu Amphetamin, was zugleich den eingeräumten Eigenkonsum plausibel erscheinen lässt. Den Ergebnissen der strafrechtlichen Ermittlungen ist zudem zu entnehmen, dass der Kläger sich häufig in Spielhallen aufhielt und dabei täglich größere Beträge verspielte (Bl. ° der Strafakte). Dies bestätigt seine Einlassung im Strafverfahren, dass er nicht nur drogen-, sondern auch spielsüchtig gewesen sei. 31 3. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger mit Blick auf die seit dem letzten eingeräumten bzw. nachgewiesenen Konsum verstrichene Zeit die fehlende Eignung wiederlangt hat oder aufgrund des Zeitablaufs jedenfalls konkrete Eignungszweifel bestehen, die eine weitere Aufklärung der Beklagten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 2 Abs. 7 StVG, §§ 11 Abs. 2, 14 FeV) erfordern. Vielmehr durfte die Beklagte die Erteilung der Fahrerlaubnis ohne die vorherige Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ablehnen. 32 Ist die Fahreignung ‑ wie hier ‑ wegen Drogenkonsums nach Ziffer 9 der Anlage 4 zur FeV verloren gegangen, entfällt nicht allein durch den Zeitablauf und die behauptete Drogenabstinenz die Befugnis der Behörde, die Erteilung der Fahrerlaubnis wegen fortbestehender Fahrungeeignetheit zu versagen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber keinen Abstinenznachweis und keine positive psychologische Prognose einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beigebracht hat. Vielmehr ist ohne ein starres Zeitschema und unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, ob sich der Betroffene trotz des Ablaufs einer längeren Zeitspanne weiterhin als fahrungeeignet erweist. 33 St. Rspr.: OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2010 ‑ 16 B 382/10 ‑, juris, m. w. N. (dort zu Entziehung der Fahrerlaubnis); vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2002 ‑ 3 Bs 19/02 ‑, juris; teilweise a. A. BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2005 ‑ 11 CS 04.2526 ‑, juris. 34 Die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist jedenfalls dann nicht zwingend erforderlich, wenn der in der Vergangenheit liegende Konsum nach Art und Ausmaß dergestalt war, dass von einem nicht nur einmaligen, sondern längerfristigem und wiederholtem Konsum ausgegangen muss. 35 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Oktober 2014 ‑ 14 L 2202/14 ‑, juris; Beschluss vom 13. Januar 2015 ‑ 14 K 5789/13 ‑, juris. 36 Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist zudem regelmäßig nur geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Konsument sogenannter „harter“ Drogen die fehlende Eignung inzwischen wiederlangt haben könnte, insbesondere weil konkrete Belege für die erforderliche einjährige Abstinenz (Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV) vorliegen. Eine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 2 Abs. 7 StVG) besteht daher nur, wenn der Bewerber die Möglichkeit der wiederlangten Fahreignung konkret darlegt. 37 Vgl. insoweit BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2005 ‑ 11 CS 04.2526 ‑, juris. 38 Nach dieser Maßgabe war eine erneute Begutachtung nicht geboten. Zum einen steht nach den Einlassungen des Klägers fest, dass dieser nicht nur einmalig, sondern wiederholt und über einen erheblichen Zeitraum ‑ jedenfalls von November 2009 bis Anfang 2012 ‑ Betäubungsmittel, u. a. Amphetamin, konsumiert hat. Der Kläger hat zudem erklärt, dass er drogenabhängig gewesen sei. Zum anderen sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger nunmehr vollständig abstinent ist und seine Fahreignung wieder erlangt hat. Abstinenznachweise hat dieser nicht vorgelegt. Vielmehr bestreitet der Kläger im vorliegenden Verfahren jeglichen Drogenkonsum. Darüber hinaus liegt der letzte eingeräumte Konsum zwar rund drei Jahre zurück (Anfang 2012). Dies allein kann jedoch schon wegen der vorausgegangenen längerfristigen und wiederholten Konsums (jedenfalls seit 2009) keine durchgreifenden Eignungszweifel begründen, zumal noch bei der Wohnungsdurchsuchung im April 2012 Betäubungsmittel sichergestellt wurden. 39 II. 40 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.