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Beschluss

17 L 2289/14.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:1106.17L2289.14A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Der am 30. September 2014 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 6440/14.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19. September 2014 insoweit anzuordnen, als in Ziffer 2 des Bescheides die Abschiebung nach Rumänien angeordnet wird, hat keinen Erfolg. A. Er ist zulässig (I.), jedoch unbegründet (II.). I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist – wie sich auch aus § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ergibt – der statthafte Rechtsbehelf. Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, dessen Aufhebung im Hauptsacheverfahren im Wege der Anfechtungsklage von dem Betroffenen verfolgt werden kann, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris Rn. 28 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2014 – 17 L 1194/14.A –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 – 17 K 4548/12.A –, juris Rn. 15 ff. Der erhobenen Anfechtungsklage – 17 K 6440/14.A – kommt entgegen § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylVfG. Die Antragstellung bei Gericht am 30. September 2014 ist auch innerhalb der Wochenfrist ab Bekanntgabe – hier: Zustellung am 23. September 2014 – erfolgt, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG. II. Der Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung überwiegt bei einer an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Abwägung das Interesse der Antragsteller am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet. Die Abschiebungsanordnung ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden (1.), ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (2.). Diese Voraussetzungen liegen vor. 1. Rumänien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union „sicherer Drittstaat“ im Sinne von § 26a AsylVfG. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer nicht auf Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen, wenn er aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist. a. Der Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG geht nicht die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III VO) vor. Denn diese findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ‑ hier: Rumänien – die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) zuerkannt worden ist, keine Anwendung, vgl. angedeutet in BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2014 – 17 K 2897/14.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2014 ‑ 17 L 1194/14.A –, juris Rn. 14; so auch zur Vorgängerregelung Dublin II VO Nr. 343/2003: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 – 6 L 104/13.A –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 K 7204/12.A –, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a AsylVfG Rn. 34. Die Dublin III VO unterscheidet ausdrücklich zwischen „Antragsteller“, Art. 2 lit. c Dublin III VO und „Begünstigter internationalen Schutzes“, Art. 2 lit. f Dublin III VO. Antragsteller im Sinne der Verordnung ist danach derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, wohingegen „Begünstigter internationalen Schutzes“ derjenige ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde. Das Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates wird nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III VO (nur) eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist indes nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus – wie hier die Antragsteller in Rumänien mit Entscheidung vom 20. Dezember 2013 – erhalten hat. Dementsprechend sieht auch Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III VO keine Pflicht des zuständigen Mitgliedstaates im Falle des positiven Bescheides über einen Antrag auf internationalen Schutz vor. Für eine Ausübung des in Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO geregelten Selbsteintrittsrechts der Mitgliedstaaten ist dann ebenfalls von vornherein kein Raum mehr. b. Rumänien ist nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Prüfungsmaßstab als Mitgliedstaat der Europäischen Union jedenfalls für die Fälle des Antragstellern gewährten internationalen Schutzes ein „sicherer Drittstaat“ im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. aa. Der vorgenannten Verfassungsnorm liegt das „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat zugrunde. Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und den Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris Rn. 181. Dieses nationale Konzept steht im Einklang mit dem hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Art. 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) stehenden „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“. Selbiges beruht auf der Annahme, alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, beachteten die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen muss die – freilich widerlegbare – Vermutung gelten, die Behandlung der Antragsteller als schutzberechtigt anerkannte Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 10 ff., 75, 78, 80. Diese Annahmen zugrunde gelegt, greift die „sichere Drittstaatenregelung“ (nur) dann nicht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ nicht aufgefangen werde, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, juris Rn. 52 f., 60 zum „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189 zum „Konzept der normativen Vergewisserung“. Von einem solchen Fall ist dann auszugehen, wenn es ernst zu nehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird. Der Bezugspunkt für die Beurteilung des hinreichenden Schutzes hängt davon ab, ob der Ausländer bereits einen Schutzstatus in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, erhalten hat oder nicht. Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94. Hat der Ausländer indes – wie hier – bereits einen Schutzstatus erhalten, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die GFK vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Dass die Verhältnisse in Rumänien diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Schutz dergestalt zurückbleiben, ist nach der gebotenen summarischen Prüfung zu dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die Genfer Flüchtlingskonvention den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK). Letztere ist nach den aktuellen Erkenntnissen gegeben. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Antragsteller im Sinne von Art. 3 EMRK ist gleichfalls nicht ersichtlich. Der Inhalt des internationalen Flüchtlingsschutzes wird unionsrechtlich vorgegeben durch die Regelungen in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU. So gelten einheitliche Vorgaben etwa für die Erteilung des Aufenthaltstitels (Art. 24) und der Reisedokumente (Art. 25). Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu. Danach ist im Hinblick auf Rumänien zwar anzuerkennen, dass die Lebensbedingungen (auch) für Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutzstatus dort nicht einfach sind. Weder ist aber nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Maßstab eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar noch gibt es Anhaltspunkte oder dem Gericht vorliegende Erkenntnisse, dass in Rumänien derart handgreiflich eklatante Missstände herrschten, die die Annahme rechtfertigten, anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und den Antragstellern müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss vielmehr ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Rumänien ausgesetzt sind, derzeit nicht. Etwas anderes haben die Antragsteller auch nicht glaubhaft dargelegt. Vielmehr enthält ihr Vortrag überhaupt keine Erkenntnisse oder tatsachengestützte Informationen zur Lage in Rumänien. Grundsätzlich haben anerkannte Flüchtlinge die gleichen Rechte wie rumänische Staatsbürger. Dies gilt auch für den Zugang zu dem Arbeitsmarkt. Seit Februar 2003 sind anerkannte Flüchtlinge aufgrund des neuen Arbeitsrechts nicht mehr verpflichtet, eine Arbeitserlaubnis zu beantragen, wenn sie einer geregelten Arbeit nachgehen möchten. Bereits im November 2001 erließ die Regierung eine Verfügung über die Integration von Flüchtlingen. In dem umfassenden Monitoring-Bericht der Europäischen Kommission vom 25. Oktober 2005 wird unter anderem zwar darauf hingewiesen, es bedürfte einer weiteren Angleichung der Rechtsvorschriften an die Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern, die Dublin-II-Verordnung sowie an die Konzepte des internationalen und des vorübergehenden Schutzes, vgl KOM (2005) 534, SEK (2005) 1354; http://www.econbiz.de/Record/rum%C3%A4nien-umfassender-monitoring-bericht-2005-kom-2005-534-endg/10009637625, -pdf- S. 83f., aufgerufen am 5. November 2014. In diesem Bericht äußert sich die Kommission jedoch positiv dazu, Rumänien könne den aus den seinerzeitigen Beitrittsverhandlungen erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen bis zum Beitrittsdatum am 1. Januar 2007 nachkommen. Zu einer späteren Revidierung dieser Einschätzung sah sich die Kommission auch mehr als sieben Jahre nach dem Beitritt Rumäniens bis heute nicht veranlasst. Die Regierung arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge (einschließlich Personen mit subsidiärem Schutz), Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Flüchtlinge mit einem Schutztitel erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt, trotz Schwierigkeiten können sie Wohnraum erlangen, grundsätzlich stehen anerkannten Schutzberechtigten bei der medizinischen Versorgung dieselben Rechte wie rumänischen Staatsangehörigen zu, vgl. Country Reports on Human Rights Practices for 2013, updated 3. May 2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013&dlid=220323, Section 2 d), aufgerufen am 5. November 2014. Die Beschreibung der Aktivitäten des UNHCR in Rumänien enthält keine Hinweise auf grundlegende Verletzungen der GFK sowie der EMRK. Auch sind in zum Teil noch defizitären Bereichen (Unterbringung, medizinische Versorgung) weitere Verbesserungen eingetreten, vgl. http://www.unhcr-centraleurope.org/en/where-we-work/operations-in-central-europe/romania.html, aufgerufen am 5. November 2014. Anhand dieser Erkenntnisse ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung -trotz vorhandener Defizite- nicht zu erkennen, zumal Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten nicht etwa dazu verpflichtet, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen, vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30969/09 –, juris Rn. 249. Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten, vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 –, juris. Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 – 17 L 660/13.A –, juris Rn. 43, m.w.N. Die Antragsteller müssen sich daher auf den in Rumänien für alle dortigen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 – 17 L 660/13.A –, juris Rn. 42, s.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris (noch zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass etwaige zur Frage der Ausgestaltung des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Rumänien ergangene Berichte und Erkenntnisse nicht heranzuziehen sind. Denn diese betreffen maßgeblich die Einhaltung der Mindeststandards für Asylbewerber und die Ausgestaltung des Asylverfahrens, also den Zugang zum Asyl- bzw. Flüchtlingsschutz bzw. die Durchführung des Verfahrens, nicht aber die Umsetzung des gewährten internationalen Schutzes, vgl. aber einen systemischen Mangel für das Asylverfahren aufgrund der Auswertung der diesbezüglichen Erkenntnisse für Asylsuchende in Rumänien verneinend: VG Bayreuth, Beschluss vom 28. August 2014 - B 5 S 14.50047-, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2014 ‑ A 1 K 3800/13 -; VG Ansbach, Urteil vom 29. Mai 2013 - AN 11 K 13.30197 -, juris, jew. m.w.N. bb. Die Antragsteller gehören auch nicht zu einer gegebenenfalls besonders schutzbedürftigen Personengruppe. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann es zwar im Einzelfall aus individuellen, in der Person der jeweiligen Antragsteller liegenden und damit von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ von vornherein nicht erfassten Gründen geboten sein, von Überstellungen in den anderen Mitgliedstaat abzusehen. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob es sich bei den Antragstellern um Personen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU handelt und sie gemäß Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU nach einer Einzelfallprüfung entsprechend eingestuft wurden. Beachtliche, in der Person der Antragsteller liegende Gründe von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen sind indes nicht gegeben. Die Antragsteller sind etwa 51 und 46 Jahre alt. Für den Antragsteller zu 1) wird mit Attest einer Fachärztin für Innere Medizin -Hausärztliche Versorgung- und medizinische Gewichtsreduktion vom 2. Oktober 2014 im Wesentlichen geltend gemacht, er leide unter Hypothyreose, Hypertonie, Gastritis, irritablem Kolon, Adipositas sowie „einer depressiven Verstimmung mit Alpträumen“. Ungeachtet der Frage, ob eine behandlungsbedürftige Depression hinreichend durch das vorgelegte Attest eines Facharztes für Innere Medizin glaubhaft gemacht wurde und unbeschadet dessen, dass in dem Attest für die übrigen diagnostizierten Erkrankungen offenbar keine therapeutischen Maßnahmen für erforderlich erachtet wurden, ist schon nicht nachvollziehbar dargelegt, sämtliche behaupteten Erkrankungen einmal unterstellt, diese seien in Rumänien nicht behandelbar bzw. auch eine entsprechende Medikamentation nicht möglich. Nach der dem Gericht bekannten -die Antragsteller haben insoweit keine entgegenstehenden eigenen Erkenntnisse dargebracht oder auf solche verwiesen- Erkenntnislage trifft das nicht zu. Die Gesundheitsversorgung und der Zugang zu ihr ist in Rumänien für anerkannte Flüchtlinge trotz zuweilen auftretender zumutbarer praktischer Erschwernisse hinreichend gewährleistet; dies dürfte erst recht bei den diagnostizierten Erkrankungen -die vermeintliche Depression einmal ausgeklammert-gelten, bei denen es sich durchaus um „übliche“ zivilisatorische und in Rumänien auch nicht unbekannte Erkrankungen handeln dürfte. Es wurde bereits dargelegt, dass einem anerkannten Schutzberechtigten auch bei der medizinischen Versorgung dieselben Rechte wie rumänischen Staatsangehörigen zustehen. Es ist danach nicht erkennbar, der Antragsteller zu 1. könnte in Rumänien unzureichend behandelt werden. Gleiches gilt bei der Antragstellerin zu 2) für den mit Attest einer Fachärztin für Innere Medizin -Hausärztliche Versorgung- und medizinische Gewichtsreduktion vom 2. Oktober 2014 im Wesentlichen diagnostizierten „nicht näher bezeichneten Diabetes mellitus ohne Komplikationen“, der essentiellen Hypertonie, der Gastritis sowie einer „nicht näher bezeichneten Depression“. Unabhängig von der Frage, ob eine behandlungsbedürftige Depression hinreichend durch das vorgelegte Attest eines Facharztes für Innere Medizin glaubhaft gemacht wurde und unbeschadet, dass in dem Attest für die übrigen diagnostizierten Erkrankungen offenbar keine therapeutischen Maßnahmen für erforderlich erachtet wurden, ist ebenso wie beim Antragsteller zu 1) nicht nachvollziehbar dargelegt, sämtliche behaupteten Erkrankungen einmal unterstellt, diese seien in Rumänien nicht behandelbar bzw. auch eine entsprechende Medikamentation nicht möglich. Schließlich lassen die Ausführungen der Antragsteller im Übrigen eine besondere Schutzbedürftigkeit nicht ansatzweise erkennen. Insoweit haben sie lediglich ausgeführt, sie wollten von Anfang an in die Bundesrepublik Deutschland, weil sie hier Schutz suchten. Von irgendwelchen Schwierigkeiten in Rumänien -wo sie immerhin fünf Monate weilten- war nicht die Rede. cc. Zuletzt liegt auch keine (weitere) der vom Bundesverfassungsgericht zur Abschiebungsanordnung nach §§ 34a Abs. 1, 26a AsylVfG gebildeten Fallgruppen zur Bestimmung der Ausnahmen vom „Konzept der normativen Vergewisserung“ vor, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189. Weder drohte den Antragstellern in Rumänien die Todesstrafe, noch bestünde die erhebliche konkrete Gefahr, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung nach dort Opfer eines Verbrechens würden, welches zu verhindern nicht in der Macht Rumäniens stünde. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Rumänien selbst zum Verfolgerstaat werden würde. 2. Ebenso ist die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG rechtmäßig und es steht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. a. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Für die Antragsteller besteht in Rumänien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.5 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 ‑ 9 C 58.96 –, juris Rn. 13. Eine solche Verschlechterung kann zwar grundsätzlich insbesondere infolge einer (schweren) psychischen Erkrankung oder weiterer sonst gewichtiger Erkrankungen eintreten, die Gefahr einer insoweit relevanten Verschlechterung haben die Antragsteller indes nicht hinreichend dargelegt. Das von ihnen jeweils vorgelegte Attest vom 2. Oktober 2014 lässt im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung aus den bereits genannten Gründen (s. A II 1 b. bb.) den Schluss auf solche Erkrankungen gerade mit der notwendigen zielstaatsbezogenen Verschlechterung nicht zu. Wie ausgeführt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, eine gegebenenfalls erforderliche Behandlung sei in Rumänien nicht zureichend gewährleistet. Daher drohen den Antragstellern keine der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschriebene Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Soweit im Attest vom 2. Oktober 2014 die Rede davon ist, eine Abschiebung der Antragsteller nach Rumänien „könnte daher fatale [bzw. negative] Folgen für ihren Gesundheitszustand haben. Da die Medizinischeversorgung nicht optimal ist“, wird zunächst angemerkt, dass sich das Attest in Mutmaßungen ergeht („könnte“) und auch unklar bleibt, welcher Art und welchen Gewichts die „fatalen Folgen“ oder die „negativen Folgen“ sein sollen, dies gerade vor dem Hintergrund der überwiegend diagnostizierten „zivlisationsbedingten“ Erkrankungen, wie Bluthochdruck, Fettleibigkeit, Schilddrüsenfehlfunktion oder einer Magenschleimhautentzündung sowie eines Reizdarmes. Unbeschadet dessen besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit nicht, dass bei einem Aufenthalt im Zielland Rumänien die entsprechenden Gefahren drohten. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, die Erkrankungen der Antragsteller könnten in Rumänien grundsätzlich nicht behandelt werden. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass eine nicht optimale medizinische Versorgung kein Maßstab ist, an dem sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot zu orientieren hätte. Für den bei § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzulegenden Maßstab kommt es auf die besondere Intensität der Beeinträchtigung im Zielstaat -Rumänien- und nicht auf eine hiesige mögliche Verbesserung an. Denn der Asylbewerber bzw. anerkannt Schutzberechtigte muss sich grundsätzlich auf den Behandlungs- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, selbst wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht, vgl. -zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG- OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A, juris. b. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob den Antragstellern nicht von vornherein die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG versagt bliebe, sofern eventuelle Schwierigkeiten nicht individuell, sondern allgemein für eine bestimmte Bevölkerungsgruppe, der sie angehörten, in Rumänien drohten, vgl. für die Gruppe aller ganz oder nahezu mittellosen Kranken im ebenfalls ein sehr geringes Bruttonationaleinkommen in der EU aufweisenden Bulgarien: VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2014 – 17 K 2471/14.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 ‑ 17 L 870/14.A –, n.V. c. Im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat das Bundesamt mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift („feststeht“) neben zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris Rn. 4. Dies ist nicht der Fall. Etwas anderes ergibt sich nicht im Hinblick auf die behaupteten Erkrankungen der Antragsteller. Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in Form von Reiseunfähigkeit liegt nur vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Bei den Antragstellern ist eine im vorgenannten Sinne beachtliche Verschlechterung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Den vorgelegten Attesten vom 2. Oktober 2014 sind keinerlei konkrete Angaben über eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen. Selbst die behaupteten psychischen Erkrankungen bei beiden Antragstellern unterstellt, führten diese nicht zwingend zu einer Reiseunfähigkeit, denn regelmäßig kann insoweit hier relevanten etwaigen abschiebebedingten Gefahren im Rahmen der Rückführungsmaßnahme durch ärztliche Hilfe oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden. Für sonstige Abschiebungshindernisse ist im Übrigen nichts ersichtlich. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.