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Beschluss

A 1 K 3800/13

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung ist zulässig, aber zurückzuweisen, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten fehlen. • Ein Asylantrag ist nach §27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat (hier Rumänien) nach Dublin-Verordnung zuständig ist. • Systemische Mängel im Asylverfahren oder bei Aufnahmebedingungen im anderen Mitgliedstaat sind streng nachgewiesen darzulegen; solche Nachweise liegen hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Anordnung einstweiliger Aufschiebung einer Abschiebung nach Dublin abgelehnt • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung ist zulässig, aber zurückzuweisen, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten fehlen. • Ein Asylantrag ist nach §27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat (hier Rumänien) nach Dublin-Verordnung zuständig ist. • Systemische Mängel im Asylverfahren oder bei Aufnahmebedingungen im anderen Mitgliedstaat sind streng nachgewiesen darzulegen; solche Nachweise liegen hier nicht vor. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.12.2013 und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Das Bundesamt hatte den Asylantrag des Antragstellers nach §27a AsylVfG als unzulässig eingestuft, weil Rumänien nach der Dublin-Verordnung zuständig sei. Das Verwaltungsgericht prüfte im summarischen Verfahren, ob das Interesse des Antragstellers an Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiege. Der Antragsteller rief insbesondere mögliche Abschiebungshindernisse und behauptete systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren an. Das Gericht berücksichtigte nationale Vorschriften des Asylverfahrensrechts sowie einschlägige europäische Rechtsprechung zur Zuständigkeit und zu menschenrechtlichen Beschränkungen bei Überstellungen. Umfangreiche Quellen- und Lagebewertungen zu Rumänien wurden gewürdigt. Letztlich sah das Gericht keine Anhaltspunkte für die von der Rechtsprechung geforderten Ausnahmefälle oder systemischen Mängel und lehnte den Antrag ab. • Zulässigkeit: Der Antrag ist statthaft; bei Rechtsmittelentfall kraft Gesetzes (§80 Abs.2 VwGO i.V.m. §75 AsylVfG) bleibt jedoch die Möglichkeit der gerichtlichen Anordnung nach §80 Abs.5 VwGO. • Unzulässigkeit des Asylantrags: Nach §27a AsylVfG ist Rumänien zuständig gemäß Art.16 Abs.1 lit. e) der Verordnung (EG) Nr.343/2003, damit ist der Asylantrag unzulässig. • Abschiebungsanordnung rechtmäßig: Die Anordnung stützt sich auf §34a Abs.1 AsylVfG und die gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt. • Keine Abschiebungshindernisse: Zielstaatsbezogene und inlandsbezogene Abschiebungshindernisse wurden nicht hinreichend substantiiert vorgetragen; strenge Darlegungserfordernisse für Ausnahmetatbestände wurden nicht erfüllt. • Gemeinschafts- und Verfassungsrecht: Nach europäischer Rechtsprechung (EuGH) verhindern nur ernsthafte, durch Tatsachen belegte systemische Mängel in einem Mitgliedstaat eine Überstellung; solche Mängel liegen nach Würdigung von Berichten und Quellen (EU-Kommission, UNHCR, US-Report usw.) nicht vor. • Rechtsprechung zum normativen Vergewisserungskonzept: Das Konzept schließt in der Regel allgemeine Bedenken gegen die Umsetzung der Genfer Konvention nicht ein; nur eng umgrenzte Ausnahmen (z. B. Todesstrafe, unmittelbare Gefahr schwerer Verbrechen, plötzliche Verschlechterung) kommen in Betracht, die hier nicht vorliegen. • Kosten und Unanfechtbarkeit: Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.1 VwGO, §83b AsylVfG; der Beschluss ist unanfechtbar nach §80 AsylVfG. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt; das Gericht hielt die Abschiebungsanordnung für rechtmäßig, weil Rumänien nach der Dublin-Verordnung zuständig ist und keine konkreten, nach der Rechtsprechung erforderlichen Darlegungen zu systemischen Mängeln oder sonstigen Abschiebungshindernissen vorgebracht wurden. Dem Antragsteller wurden die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens auferlegt. Damit bleibt die Abschiebung vollziehbar, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers nicht überwiegt und seine Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als gering eingeschätzt werden.