OffeneUrteileSuche
Urteil

22 K 6836/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:1111.22K6836.13.00
13Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 10. Juli 2013 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.0.1995 im Bundesgebiet in X. geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Seine Mutter ist ebenfalls polnische Staatsangehörige, sein Vater stammt aus Jordanien. Von diesem leitet er nach seinen Angaben zusätzlich die jordanische Staatsangehörigkeit ab. Als der Kläger ein Jahr alt war, trennten sich seine Eltern. Sein Vater lebte fortan in Jordanien. Seine Mutter zog zunächst mit dem Kläger und seinem älteren Bruder wieder nach Polen. Dort besuchte der Kläger Kindergarten und Grundschule. Im Jahr 2006 reiste zunächst die Mutter des Klägers alleine wieder nach Deutschland ein. Der Kläger und sein Bruder blieben zunächst bei der Großmutter in Polen. Am 8. November 2007 meldete die Mutter des Klägers ihre beiden Söhne wieder im Bundesgebiet an und bat um die Ausstellung einer Freizügigkeitsbescheinigung-EU für diese. In der Folgezeit ist der Kläger vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das erste Ermittlungsverfahren gegen ihn (wegen gefährlicher Körperverletzung) wurde im August 2008 eingeleitet, aber gemäß § 19 StGB (Schuldunfähigkeit eines Kindes, das bei der Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt war) eingestellt. Das folgende Ermittlungsverfahren (wegen Ladendiebstahls) aus Februar 2010 wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Ferner waren gegen den Kläger im Jahr 2010 Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls (00 Js 0000/10), wegen gefährlicher Körperverletzung (00 Js 0000/10), wegen räuberischer Erpressung (00 Js 0000/10), wegen Raubes (00 Js 0000/10) und wegen Körperverletzung (00 Js 0000/10) bei der Staatsanwaltschaft E. anhängig. Am 4. November 2010 wurde der Kläger von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet. Am gleichen Tag ordnete das Amtsgericht O. mit Haftbefehl die Untersuchungshaft gegen den Kläger an, da er zum Hauptverhandlungstermin in der Strafsache 00 Ls‑00 Js 0000/10‑000/10 beim Amtsgericht O. am 4. November 2010 unentschuldigt nicht erschienen war und sich laut Angaben seiner Mutter bei seinem Vater in Jordanien aufhalte. 3 Bei einer örtlichen Überprüfung der Anschrift seiner Mutter durch Mitarbeiter der Ausländerbehörde der Beklagten am 25. Februar 2011 gab die Mutter des Klägers an, der Kläger sei etwa 6 Monate zuvor nach Jordanien verzogen. 4 Am 14. Juli 2011 meldete sich der Kläger wieder unter der Anschrift seiner Mutter in O. an. Mit Urteil vom 4. August 2011 (00 Ls‑00 Js 0000/10‑000/10) verhängte das Amtsgericht O. gegen den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls und Raubes in zwei Fällen einen Dauerarrest von zwei Wochen und verpflichtete ihn zu 100 Arbeitsstunden sowie der Teilnahme an einem Anti-Aggressionstraining. Die in diesem Strafverfahren beteiligte Jugendgerichtshilfe berichtete über den Kläger, dass dieser bei seiner Wiedereinreise nach Deutschland im Jahr 2007 wegen seiner geringen Deutschkenntnisse zunächst auf der Hauptschule eingeschult worden, auf Grund guter Leistungen nach einem halben Jahr aber auf ein Gymnasium gewechselt sei. Nach kurzer Zeit sei es dort zu einem starken Leistungsabfall gekommen, sodass der Kläger ab Januar 2010 eine Gesamtschule besucht habe, zuletzt im Herbst 2010 die 9. Klasse. Seit seiner Ausreise nach Jordanien habe er keine Schule mehr besucht. Zeitgleich zu den schulischen Problemen hätten Probleme zu Hause begonnen. Der Kläger habe sich dort an keine Regeln mehr gehalten. Ohne Wissen seiner Mutter habe er die Ausreise zu seinem Vater nach Jordanien arrangiert und sei im Herbst 2010 dorthin entwichen. Dort habe er nach seinen Angaben keine guten Erfahrungen gemacht. Von seinem Vater sei er einmal massiv geschlagen worden. Er habe über das Internet Kontakt zu seiner Mutter aufgenommen, die sich um seine Rückführung nach Deutschland bemüht habe, was im Frühjahr 2011 ohne Wissen des Vaters gelungen sei. Zum Vater wolle er keinen Kontakt mehr haben. Die Mutter des Klägers habe im Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe ge-äußert, dass sie sich Sorgen um die Entwicklung ihres Sohnes mache. Auch die Jugendlichen, mit denen der Kläger Kontakt habe, schätze die Mutter als problematisch ein. 5 Am frühen Morgen des 1. November 2011 erstattete der Kläger bei der Kreispolizeibehörde O. Anzeige gegen Herrn C. B. wegen Körperverletzung. Er gab an, am 31. Oktober 2011 gegen 17.00 Uhr zum Gebet in die Moschee in O. ‑X1. , C1. -M. -Straße, gegangen zu sein. Dort sei er von dem Vorbeter, Herrn C. B. , angeschrien worden, weil er und sein Freund das Gebet gestört hätten. Ferner sei er von Herrn B. zur Ausgangstüre geführt und dort von ihm geschubst worden, so dass er mit der rechten Kopfseite gegen den Metallrahmen der Türe geknallt sei. Er sei gestürzt und habe sich auch am Arm wehgetan. Anschließend sei er in das M1. -Krankenhaus gegangen. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Notfallscheins des M1. -Krankenhauses vom 31. Oktober 2014 wurden bei ihm eine Schwellung und ein Hämatom an der Schläfe festgestellt. Diese Angaben führten zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Herrn B. . 6 Mit Urteil vom 1. Dezember 2011 (00 Ls‑00 Js 00000/11‑000/11) verurteilte das Amtsgericht O. den Kläger wegen Beleidigung in zwei Fällen und Bedrohung zu einer Einheitsjugendstrafe von 6 Monaten auf Bewährung. Die Aussetzung der Bewährung wurde mit Auflagen verbunden und für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Auflagen die Verhängung eines bis zu vierwöchigen Arrests angedroht. Die in diesem Verfahren beteiligte Jugendgerichtshilfe berichtete über den Kläger, dass dieser seit dem letzten Bericht zunächst eine Schulwerkstatt beim L. -Bildungswerk besucht habe, dieser Maßnahme jedoch nach vorheriger Abmahnung verwiesen worden sei, weil er sich vielfach nicht an die Regeln gehalten und sich vor allem weiblichem Personal gegenüber zeitweise respektlos verhalten habe. Nach Angaben seiner Mutter sei er seit ein paar Monaten in einer islamischen Gemeinschaft aktiv und habe sich verändert. So mache und höre er keine Musik mehr ‑ was ihm bis vor kurzem wichtig gewesen sei ‑, weil ihm das von der religiösen Gruppe verboten worden sei. 7 Die Ausländerbehörde der Beklagten verwarnte den Kläger mit Schreiben vom 12. Januar 2012 und wies ihn darauf hin, dass er im Falle der Begehung weiterer Straftaten damit rechnen müsse, ausgewiesen zu werden. 8 Im Juli 2012 wandte sich der polizeiliche Staatsschutz an die Ausländerbehörde der Beklagten und bat um Akteneinsicht. Hintergrund waren Informationen der Polizei, dass sich der Kläger an Ausschreitungen bei Demonstrationen im Mai 2012 beteiligt habe. Ein Verfahren gegen den Kläger wegen Versammlungssprengung (Tatzeit am 4. Mai 2012, Tatort E. , Az.: 00 Js 000/12) wurde laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft E. vom 20. Oktober 2012 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 9 In der Strafsache gegen Herrn B. , der die Anzeige des Klägers zu Grunde lag, kam es am 13. September 2012 zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht O. (0 Cs‑00 Js 0000/11-00/12). Der Kläger gab ‑ als Zeuge befragt ‑ an, er habe an dem betreffenden Tag Marihuana geraucht und das Gebet durch Lachen gestört. Herr B. habe ihn gebeten, die Moschee zu verlassen. Da er sich geweigert habe, habe Herr B. ihn zur Tür gebracht. Dort sei er gestolpert. Herr B. habe ihn nur leicht geschubst. Er sei zur Polizei gegangen, weil er wegen des Marihuana-Konsums "komisch drauf" gewesen und etwas sauer gewesen sei. Seine Mutter habe seine beiden Pässe in Besitz genommen. Er habe die Anzeige erstatten müssen, um seinen Pass zurück zu bekommen. Herr B. ist sodann von dem Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen worden. Gegen den Kläger leitete die Staatsanwaltschaft E. ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung ein (00 Js 00000/12). 10 Das Polizeipräsidium E. ‑ Staatsschutzabteilung ‑ gab der Ausländerbehörde der Beklagten im August 2012 zur Kenntnis, dass der Kläger seinen jordanischen Pass als verloren gemeldet habe und seine Mutter ohne sein Wissen seinen polnischen Pass aufbewahre. In einer weiteren Mitteilung vom 29. Oktober 2012 gab sie zudem an, der Kläger sei vermutlich zu seinem Vater nach Jordanien ausgereist. 11 Am 13. Juni 2013 stellte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ein Behördenzeugnis betreffend den Kläger aus. Darin heißt es: 12 „Der jordanische und polnische Staatsangehörige B1. B2. O1. , geboren 0.0.1995 in X. /Deutschland, wurde dem BfV im Februar 2012 bekannt, da er sich zu dieser Zeit intensiv dem Islam zuwandte und sich zusehends radikalisierte. In der Folge unterhielt B2. O1. Kontakte zu Angehörigen der zwischenzeitlich verbotenen „Millatu Ibrahim“ Bewegung. Er war zu diesem Zeitpunkt dem salafistischen Personenumfeld im Raum T. /E. zuzuordnen. 13 B1. B2. O1. war Teilnehmer an den gewalttätigen Ausschreitungen von Salafisten am 5. Mai 2012 in C2. . Weiter soll er nach Erkenntnissen des BfV im Vorfeld einer Demonstration am 4. Mai 2012 in E. sogenannte Molotov‑Cocktails vorbereitet und den Einsatz derselben bei einer Demonstration beabsichtigt haben. B1. B2. O1. wurde diesen Erkenntnissen zufolge neben anderen Personen im Vorfeld der Demonstration von der Polizei in Gewahrsam genommen, dabei seien bei B2. O1. ein Teleskop-Schlagstock und Reizgas sichergestellt worden. Nach Verbüßung eines vierwöchigen Jugendarrestes im Zeitraum von 4. Juni 2012 bis zum 3. Juli 2012 rief er zur „Unterstützung muslimischer Gefangener“ auf. 14 Dem zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen B2. O1. gelang am 1. Oktober 2012, mutmaßlich mit Falschdokumenten, die Ausreise zu seinem leiblichen Vater nach Jordanien. Die Mutter von B2. O1. zeigte bei der Polizei dessen Ausreise in ein „Terrorcamp“ an. Seit spätestens Januar 2013 hält sich B2. O1. nach Informationen des BfV in Syrien auf. Dem BfV liegen darüber hinaus Erkenntnisse vor, dass B1. B2. O1. sich der in Syrien kämpfenden jihadistischen Gruppe „Ansar B2. -Sham“ angeschlossen hat.“ 15 Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 teilte das Polizeipräsidium E. der Ausländerbehörde der Beklagten in Bezug auf das vorstehend zitierte Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit, dass der Kläger tatsächlich kurz vor der Demonstration am 4. Mai 2012 gestoppt worden sei, da er zwei schwarze Metallstangen (jeweils ca. 100 cm lang mit Gewinde) und Reizgas mit sich geführt habe. Er sei mit anderen Personen, die ebenfalls Reizgas mit sich geführt hätten, daraufhin der Gefangenensammelstelle im Polizeipräsidium E. zugeführt worden. Die im Behördenzeugnis aufgeführten Gegenstände seien bei dem Kläger nicht gefunden worden. Zu dem Kläger bestünden umfangreiche, allgemein-kriminalpolizeiliche Erkenntnisse. Er habe 2012 in C2. an einer Gegendemonstration anlässlich der Wahlkampftour der Bürgerbewegung Q. O2. teilgenommen, auf der es zu massiven Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen sei. Auf der Titelseite der E1. „F. “ Ausgabe vom 6. Mai 2012 sei der Kläger schlagbereit mit einer erhobenen Latte abgebildet. 16 Am 24. Juni 2013 gefertigte Ausdrucke von Internet-Presseartikeln über gewalttätige Ausschreitungen radikaler Salafisten am Samstag, den 5. Mai 2012, anlässlich einer Wahlkampfveranstaltung von Q. O2. in C2. wurden zur Ausländerakte genommen. Einer dieser Presseartikel (veröffentlicht unter „www.F1. .de“) beinhaltet auch ein dpa‑Foto, auf dem laut Bildunterschrift ein islamistischer Demonstrant eine Latte in der Hand hält. Die abgebildete Person weist Ähnlichkeit auf mit Aufnahmen, die vom Kläger anlässlich erkennungsdienstlicher Behandlungen im Juni 2010 und im August 2012 gefertigt wurden. 17 Die Mutter des Klägers erklärte bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Beklagten am 1. Juli 2013, sie wisse nicht, wo sich dieser aufhalte. Er habe sich am 29. September 2012 ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung ins Ausland abgesetzt. Daraufhin habe sie sich bei der Polizei gemeldet und dort um Hilfe gebeten. Durch neue Freunde habe sich sein Verhalten sehr islamisiert. Er sei nach dem Urlaub bei seinem Vater und durch Freunde in die islamistische Szene in X1. geraten. Sie habe seinen polnischen Reisepass versteckt, ihn hierdurch aber nicht an einer Ausreise hindern können. Sie werde sich bei der Ausländerbehörde melden, sobald sie wieder etwas von ihrem Sohn höre. 18 Mit Ordnungsverfügung vom 10. Juli 2013 stellte die Beklagte den Verlust des Rechts des Klägers auf Freizügigkeit im Bundesgebiet gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU fest. Ferner drohte die Beklagte dem Kläger an, ihn nach Polen abzuschieben, wenn er das Bundesgebiet nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides verlasse. Die sofortige Vollziehung der Verlustfeststellung wurde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die Beklagte stützte die Verlustfeststellung auf die Angaben in den Behördenzeugnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Polizeilichen Staatsschutzes und führte ergänzend aus: Die Entscheidung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Der Kläger habe durch sein aktives Verhalten deutlich gemacht, dass er den Werten einer rechtsstaatlichen Demokratie ablehnend gegenüberstehe. Er setze sich aktiv für die Abschaffung der hier herrschenden Gesellschaftsordnung, auch unter Anwendung von Gewalt, ein. Dass er sogar bereit sei, für seine Überzeugungen zu kämpfen und zu sterben, zeige die Tatsache, dass er sich der in Syrien kämpfenden jihadistischen Gruppe „Ansar B2. -Sham“ angeschlossen habe. Es bestehe auf Grundlage der Erkenntnislage der Sicherheitsbehörden konkret und gegenwärtig die Gefahr, dass er weiterhin und mit erheblicher Intensität gewalttätig werde, um seine religiösen Vorstellungen umzusetzen und dadurch erheblich und schwerwiegend die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet gefährden werde. In Anbetracht der Eindeutigkeit seines Verhaltens sei es für dessen Bewertung unerheblich, welcher salafistischen Gruppierung er genau zugeneigt sei. Schutzwürdige familiäre Bindungen des Klägers lägen eingeschränkt vor. Zwar lebten seine Mutter und sein Bruder in O. , jedoch habe er sich von seiner Mutter abgewandt. Seine Ausreisen zu seinem Vater nach Jordanien im November 2010 und nochmals im Oktober 2012 zeigten, dass er seinen familiären Bindungen keine große Bedeutung beimesse. Er habe sich ganz seinen religiösen Vorstellungen verschrieben und alle Brücken hinter sich abgebrochen. Wirtschaftlich und sozial sei keine Integration erfolgt. Er verfüge über keinen Schulabschluss. Die Verlustfeststellung greife auch nicht unverhältnismäßig in Rechte des Klägers aus Art. 8 EMRK und Art. 6 GG ein. Sie erfolge aus besonders schwerwiegenden Gründen. Besondere Umstände, die gleichwohl eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne keine tiefgreifende Verwurzelung festgestellt werden. Es könne offen bleiben, ob der Kläger sich auf § 6 Abs. 5 FreizügG/EU berufen könne. Denn die dort genannten Voraussetzungen für die Verlustfeststellung lägen vor, da von dem Verhalten des Klägers ein außergewöhnliches Gefährdungspotential ausgehe. Die Ordnungsverfügung wurde dem Kläger am 25. Juli 2013 öffentlich zugestellt. 19 Im 24. Juli 2013 wurde der Kläger von der Ausländerbehörde des Beklagten zur Festnahme wegen „Ausweisung/Abschiebung/Zurückschiebung“ ausgeschrieben. 20 Am 7. August 2013 wurde der Kläger von E. kommend am Hauptbahnhof O. polizeilich kontrolliert. Aufgrund der von der Ausländerbehörde der Beklagten veranlassten Fahndungsausschreibung wurde der Kläger festgenommen und sodann auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts O. vom 8. August 2013 in Abschiebehaft genommen. Bei seiner Anhörung durch den Haftrichter gab der Kläger an, er halte sich seit einer Woche wieder bei seiner Mutter auf. Es sei richtig, dass er in die islamistische Szene geraten sei, das sei aber Vergangenheit. Im Oktober 2012 sei er zu seinem Vater nach Jordanien ausgereist. Auf Vorschlag seines Vaters sei er in die Türkei gereist, um dort in einem Flüchtlingscamp syrischen Flüchtlingen zu helfen. Dort sei er mit Angehörigen der freien syrischen Armee in Kontakt gekommen. Diese hätten ihm anboten, mit ihnen nach Syrien in die befreiten Gebiete zu gehen und dort Wachaufgaben wahrzunehmen. Er sei mit ihnen nach Syrien gereist. Dort sei ihm jedoch klar geworden, dass er so nicht weiter leben wolle und sei daher wieder zurück nach Deutschland gereist. Mit den Salafisten habe er nichts mehr zu tun. Er habe auch keine Moschee mehr besucht. Er wolle den Hauptschulabschluss und anschließend den Realschulabschluss machen. Zudem habe er sich bereits um eine Beschäftigung in einem Call-Center bemüht. Die Reise in die Türkei habe er mit seinem jordanischen Pass unternommen. Nach Deutschland sei er mit seinem polnischen Pass gereist, den er in der polnischen Botschaft in Jordanien bekommen habe. In Syrien habe er lediglich gezeigt bekommen, wie man mit einer Kalaschnikow umgehe, sie auseinander- und wieder zusammenbaue und lade. Eine weitere Ausbildung habe er nicht erfahren. Die auf seinem linken Unterarm eintätowierte Zahl „187“ stamme noch aus seiner X2. „Gang“ vor einigen Jahren. 21 Die Mutter des Klägers erklärte bei ihrer Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Beklagten am 12. August 2013, sie wolle ihrem Sohn eine letzte Chance geben. Er habe ihr erklärt, dass er nichts mehr mit seinen „alten Leuten“ zu tun haben wolle. Auch habe er seit seiner Rückkehr zu ihr weder gebetet noch in „irgendwelchen komischen Büchern“ gelesen. Schließlich übergab sie den polnischen Pass des Klägers an die Ausländerbehörde. 22 Am 22. August 2013 wurde der Kläger nach Polen abgeschoben. 23 Der Kläger hat am Montag, dem 26. August 2013 Klage erhoben, mit der er sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2013 wendet. 24 Die Ausländerbehörde der Beklagten hat sich mit Schreiben vom 29. August 2013 beim Bundesamt für Verfassungsschutz sowie beim Polizeilichen Staatsschutz O2. (Polizeipräsidium E. ) unter Hinweis auf das anhängige Klageverfahren erkundigt, ob die im Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 13. Juni 2012 dargestellte Gefährlichkeit des Klägers weiterhin bestehe. Hierauf hat das Bundesamt für Verfassungsschutz in einem Schreiben vom 12. September 2013 gegenüber dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes O2. erklärt, es lägen keine neuen Erkenntnisse zur Person des Klägers vor, die in ein Rechtsbehelfsverfahren gegen die Abschiebung/Ausweisung des Klägers einfließen könnten; die Einschätzung in dem bereits vorliegenden Behördenzeugnis zur Person des Klägers werde nach wie vor aufrecht erhalten. Das Polizeipräsidium E. hat der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 16. September 2013 mitgeteilt, es gebe hinsichtlich der Gefährlichkeit des Klägers nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden sowie des Polizeipräsidiums E. „keine gegenteiligen Informationen“. Der Kläger habe, wie bereits im Behördenzeugnis dokumentiert, für die Q1. -O2. -Demonstration in E. Molotow-Cocktails vorbereitet (auch wenn diese Gegenstände bei seinem Ergreifen am 4. Mai 2012 nicht haben sichergestellt werden können). Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat in einem weiteren Behördenzeugnis vom 9. Oktober 2013 erklärt, es lägen Informationen vor, die darauf hindeuteten, dass der Kläger seinen zuletzt nach außen präsentierten westlichen Lebensstil nur vortäusche, um aus dem Fokus der Sicherheitsbehörden zu geraten. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass er sich nach wie vor nicht von seiner jihadistischen Einstellung distanziert habe. 25 Der Kläger ist am 5. Februar 2014 bei der Einreise aus den Niederlanden grenzpolizeilich kontrolliert worden. Eine Festnahme erfolgte nicht. Er konnte seine Reise in das Bundesgebiet fortsetzen. 26 Am 11. Februar 2014 ist der Kläger gegen 21.15 Uhr im Regionalexpress auf der Strecke W. (NL) – I. erneut grenzpolizeilich kontrolliert worden. Aufgrund der ausländerbehördlichen Fahndungsausschreibung ist der Kläger in Polizeigewahrsam genommen und am 12. Februar 2014 dem Haftrichter beim Amtsgericht O. vorgeführt worden. Dort hat er angegeben, er habe in Polen ein neues Leben beginnen wollen, das sei ihm aber nicht gelungen. Er habe in Polen eine Tante, bei der er gewohnt habe. Er sei mit dem Flugzeug von Polen nach F2. (NL) geflogen. Da er nicht gewusst habe, wo er schlafen solle, sei er mit dem Zug Richtung O. gefahren. Seine Mutter, die in O. lebe, habe von seiner Flugreise gewusst. Sie habe ihm das Geld gegeben. Der Salafisten‑Szene habe er mittlerweile abgeschworen. Er habe losen Kontakt zu seinem Vater, der in Jordanien lebe. Der Haftrichter hat die Abschiebehaft angeordnet. Am 20. Februar 2014 ist der Kläger auf dem Landweg nach Polen abgeschoben worden. 27 Mit Leistungsbescheid vom 17. April 2014 hat die Beklagte den Kläger zu Abschiebungskosten für die Abschiebungen am 22. August 2013 und 20. Februar 2014 in Höhe von insgesamt 4.077,69 € herangezogen. Der Kläger hat hiergegen am 26. Mai 2014 Klage erhoben (22 K 3546/14). 28 Ausweislich eines Aktenvermerks einer Mitarbeiterin der Ausländerbehörde der Beklagten vom 16. April 2014 hat diese den Kläger am 9. April 2014 in einem Bus der städtischen Buslinie 000 auf der Fahrt aus der O3. Innenstand nach X1. gesehen. Auf Antrag der Ausländerbehörde der Beklagten hat das Amtsgericht O. am 24. April 2014 einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Mutters des Klägers in O. erlassen sowie am 28. April 2014 ohne Anhörung des Klägers im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die Abschiebehaft gegenüber dem Kläger angeordnet. Am 15. Mai 2014 ist der Kläger bei der Durchführung der angeordneten Durchsuchung in der Wohnung seiner Mutter angetroffen und festgenommen worden. Bei seiner Anhörung durch den Haftrichter am gleichen Tage hat er angegeben: Er wolle den Ausgang seines Klageverfahrens gegen die Ausweisungsverfügung gerne in Deutschland abwarten. Er könne in Polen nicht leben, dort habe er Selbstmordgedanken. Er sei bereit, sich täglich bei der Polizei zu melden, um damit zu belegen, dass er nicht gefährlich sei. Er wolle eine Ausbildung machen, bisher habe er lediglich das Abgangszeugnis nach Klasse 8. Das Amtsgericht O. hat die Abschiebehaft mit Beschluss vom gleichen Tage (endgültig) angeordnet. 29 Mit Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2014 hat die Ausländerbehörde der Beklagten dem Kläger die Abschiebung nach Polen angedroht. Von einer Fristsetzung zur Befolgung der Ausreisepflicht hat sie abgesehen, da sich der Kläger in Abschiebehaft befinde und aus der Haft heraus abgeschoben werden solle. Diese Ordnungsverfügung ist dem Kläger am gleichen Tage durch Übergabe bekannt gegeben worden. Am 12. Juni 2014 ist der Kläger wiederum auf dem Landweg nach Polen abgeschoben worden. 30 Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat unter dem 31. Oktober 2014 dem Gericht eine ergänzende Stellungnahme bezüglich des Klägers vorgelegt. Darin wird ergänzend zu den bisherigen Behördenzeugnissen im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe sich während seines Syrienaufenthalts der jihadistischen Gruppierung "Ansar B2. -Sham" angeschlossen. Diese habe sich mit anderen jihadistischen Gruppierungen zu der sogenannten "Islamischen Front" zusammengeschlossen. Die Erkenntnisse über den Syrienaufenthalt des Klägers seien auf nachrichtendienstlichem Weg gewonnen worden und könnten deshalb nicht detaillierter erläutert werden. Der Kläger sei mehrmals illegal nach Deutschland eingereist. Bei seiner Überprüfung im Zusammenhang mit seiner Einreise am 5. Februar 2014 mit dem Zug aus den Niederlanden sei die Fahndungsnotierung zur Grenzfahndung (Beobachtung) vom Bundesamt für Verfassungsschutz festgestellt worden. Ihm sei die Weiterreise gestattet worden. Am 15. Mai 2014 habe sich der Kläger - wiederum unerlaubt - im Bundesgebiet bei seiner Mutter aufgehalten. Den Polizeikräften habe er trotz mehrfachen Klingelns nicht geöffnet. Seine Mutter habe an diesem Tag gegenüber Polizeikräften angegeben, nicht zu wissen, wo sich der Kläger aufhalte. Er sei zwar zwischenzeitlich bei ihr in der Wohnung gewesen, dann aber auch wieder in X1. . In X1. könne er den Moscheeverein von C. B. besucht haben. B. sei der salafistischen Szene zuzurechnen und stehe im Verdacht, mit sogenannten Hilfskonvois unter einem humanitären Deckmantel Gelder, Hilfsgüter und Personen zu jihadistischen Gruppierungen nach Syrien zu verbringen. Weitere Informationen über die illegalen Aufenthalte des Klägers in Deutschland lägen nicht vor. Der Hinweis auf Aufenthalte in X1. und der mögliche Kontakt mit B. lasse jedoch zumindest die Vermutung zu, dass der Kläger sich nicht von der salafistischen bzw. jihadistischen Ideologie abgewendet habe. 31 Nach Anhörung des Klägers hat die Beklagte mit Bescheid vom 5. November 2014 die Wirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots vom 10. Juli 2013 einschließlich der Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots der Abschiebungen vom 22. August 2013, 20. Februar 2014 und 12. Juni 2014 auf den 11. Juni 2020 befristet. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Vom Kläger gehe eine große Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Seinem Vorbringen, dass er seine Gesinnung geändert habe, fehle es an einer persönlichen konkreten Erläuterung, insbesondere an der Angabe eines konkreten Anlasses für seine Abkehr. Zu seinen Lasten müsse auch berücksichtigt werden, dass er nach erfolgter Abschiebung noch zweimal unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist sei. Er habe damit gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Die Bemessung der Frist müsse jedoch den besonderen Grundfreiheiten des Klägers als Unionsbürger gerecht werden. Ferner werde der Tatsache Rechnung getragen, dass der Kläger erst 19 Jahre alt sei und ihm aufgrund dieses Alters eine breitere Perspektive seiner Persönlichkeitsentwicklung zugestanden werden müsse. Auch müsse sich die Frist an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen sowie Vorgaben aus der Grundrechte-Charta und der Europäischen Menschenrechtskonvention messen lassen. Seine schutzwürdigen Interessen seien eher als gering anzusehen. Seine Aufenthalte in Polen überwögen deutlich seine Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet. Es sei ihm zuzumuten, die schutzwürdigen Kontakte zu seiner Mutter auch in Polen zu pflegen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde nach alledem auf sechs Jahre nach seiner letzten Ausreise (Abschiebung) befristet. 32 Zur Begründung der vorliegenden Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe sich seit Anfang 2013 vom Islamismus und von den Salafisten distanziert. Er habe sich in einem syrischen Flüchtlingslager in der Türkei (Provinz I1. ) der „Freien Syrischen Armee“ angeschlossen, um sich ein Bild vom Krieg machen zu können. Dort habe er negative und schlimme Erfahrungen gemacht, Gewalt, Tote und Anschläge erlebt, die ihn in eine massive Angst versetzt und ihn zum Nachdenken angeregt hätten. anschließend habe er seinen Vater gebeten, ihn wieder in Jordanien aufzunehmen. Dieser Bitte habe sein Vater entsprochen. Von dort aus sei er dann in die Niederlande gereist und weiter nach Deutschland. Die Erlebnisse hätten ihn stark geprägt. Er wolle ein Leben in Frieden im Kreise seiner Familie und seinen Mitmenschen führen. Er habe weder Kontakt zu früheren Bekannten noch suche er danach. Er lehne jede Gewalt ab und wolle keinen anderen Menschen schaden. Die Pubertät und das Gefühl, nicht zu wissen, wo er im Leben stehe, hätten ihn geblendet und naiv gemacht. Er habe in jenen Gruppierungen nach Anerkennung und Gemeinschaftsgefühlen gesucht. Er habe mittlerweile erkannt, dass es ein Fehler gewesen sei und er lediglich ein Mitläufer-Dasein geführt habe. Seine Erlebnisse hätten ihn erwachsener und selbständiger gemacht, so dass er erkannt habe, dass dies der falsche Weg gewesen sei. Er wolle in Deutschland ein neues Leben anfangen. Seine Verwandten (Mutter, Bruder u.a.) lebten hier in Deutschland, in Polen lebe lediglich eine Großtante mütterlicherseits, die er kaum kenne. Er wolle in Deutschland einen Schulabschluss und eine Ausbildung machen. Er habe Unterstützung von seinen früheren Schulfreunden aus O. , mit denen er in gutem Kontakt über das Internet stehe. Er sei ein ganz normaler Muslim, halte sich von Hetze, Politik usw. fern, versuche sich auf sein Gebet zu konzentrieren. Er provoziere niemanden und versuche, Konflikten aus dem Weg zu gehen. 33 Der Kläger beantragt, 34 den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2013 aufzuheben, 35 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. November 2014 zu verpflichten, das Einreiseverbot auf sofort zu befristen. 36 Die Beklagte beantragt, 37 die Klage abzuweisen. 38 Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die angefochtene Ordnungsverfügung und führt ergänzend aus, der Kläger zeige mit seinen wiederholten illegalen Einreisen, dass er nicht gewillt sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Auch die Sicherheitsbehörden gingen in ihren Stellungnahmen vom 12. und 16. September 2013 sowie 9. Oktober 2013 von einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Klägers aus. 39 Zum Zwecke der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung hat die Ausländerbehörde der Beklagten dem Kläger eine Betretenserlaubnis für die Zeit vom 10. November 2014, 10.00 Uhr bis zum 11. November 2014, 20.30 Uhr erteilt. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Ferner ist in der mündlichen Verhandlung eine amtliche Auskunft des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes O2. eingeholt worden. 40 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft E. Bezug genommen. 41 Entscheidungsgründe: 42 Die Klage ist mit dem Hauptantrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Im Übrigen ist der Hauptantrag unzulässig. Da der Hauptantrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Teil Erfolg hatte, war über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. 43 Die Klage ist unzulässig, soweit sich der Hauptantrag gegen Ziffern 3 bis 7 des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 10. Juli 2013 richtet. 44 Im Hinblick auf die in den Ziffern 3, 4 und 6 des Bescheides gesetzte Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung fehlt dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Von der auf § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU gestützten Abschiebungsandrohung gehen keine unmittelbaren Rechtswirkungen mehr aus, zu deren Beseitigung der Kläger der Durchführung der vorliegenden Anfechtungsklage bedürfte. Die Abschiebungsandrohung ist mit der Abschiebung des Klägers am 22. August 2013 verbraucht, das heißt sie kann ‑ auch im Falle einer späteren Wiedereinreise des Klägers in das Bundesgebiet ‑ nicht mehr Grundlage einer erneuten Abschiebung des Klägers sein. 45 Vor diesem Hintergrund entfaltet die Abschiebungsandrohung auch keine sonstigen unmittelbaren Rechtswirkungen mehr, insbesondere weder in Bezug auf das Bestehen einer Einreisesperre nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU i.V.m. § 11 Abs. 1 AufenthG noch hinsichtlich einer Pflicht zur Tragung von Abschiebungskosten. Denn diese Rechtsfolgen knüpfen nicht an die Wirksamkeit der Abschiebungsandrohung an, die mit der vorliegenden Anfechtungsklage beseitigt werden könnte, sondern an eine (rechtmäßige) Abschiebung. Sollte einer Einreise des Klägers eine abschiebungsbedingte Einreisesperre nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU i.V.m. § 11 Abs. 1 AufenthG entgegengehalten werden, so könnte er hiergegen (erforderlichenfalls auch einstweiligen) Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Hierauf ist der Kläger jedenfalls im vorliegenden Fall zu verweisen, in dem eine abschiebungsbedingte Einreisesperre nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU i.V.m. § 11 Abs. 1 AufenthG ohnehin ausscheidet, wenn die mit dem vorliegenden Urteil ausgesprochene Aufhebung der Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit in Rechtskraft erwächst. Denn dann findet § 11 Abs. 1 AufenthG auf den Kläger keine Anwendung. Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Abschiebungskosten kann der Kläger zumutbar mit der (bereits beim Gericht anhängigen) Anfechtungsklage gegen den entsprechenden Kostenbescheid erlangen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung regelmäßig nach der zum Zeitpunkt ihrer Vollziehung maßgeblichen Sach- und Rechtslage beurteilt und daher eine erst nach vollzogener Abschiebung ergangene gerichtliche Entscheidung nicht zwangsläufig Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung früherer Abschiebungsmaßnahmen hat, 46 vgl. zur Aufhebung einer Ausweisung ex tunc: BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 ‑ 1 C 13/11 -, Rdn. 29, juris. 47 Soweit sich die Klage gegen Ziffern 5 und 7 des angefochtenen Bescheides richtet, ist sie nicht statthaft, da diese Ziffern keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG O2. beinhalten. Die unter Ziffer 5 des Bescheides ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO trifft lediglich eine vorübergehende Vollziehungsregelung, gegen die dem Kläger der Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Verfügung steht, nicht jedoch eine Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch in Ziffer 7 des Bescheides, der Kläger habe die Kosten der Abschiebung zu tragen, ist – wie auch aus der diesbezüglichen Begründung des Bescheides zu ersehen ist – lediglich als Hinweis auf die gesetzliche Kostentragungspflicht nach § 66 Abs. 1 AufenthG zu verstehen. Eine Kostenfestsetzung ist hiermit noch nicht verbunden, allzumal zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch nicht feststand, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Abschiebungskosten anfallen und gegenüber dem Kläger geltend gemacht werden. 48 Soweit sich die Klage mit dem Hauptantrag gegen Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides vom 10. Juli 2014 richtet, ist sie zulässig und begründet. 49 Die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts des Klägers in Ziffer 1 des Bescheides ist in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, 50 vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – 1 C 30/02 –, Rdn. 28 ff, BVerwGE 121, 297-315 und juris; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 – 18 A 2263/08 –, Rdn. 26 m.w.N., juris, 51 rechtswidrig und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Verlustfeststellung findet ihre Rechtsgrundlage nicht in der hier allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden Regelung des § 6 FreizügG/EU. 52 Einreise und Aufenthalt des Klägers richten sich gemäß § 1 FreizügG/EU nach diesem Gesetz, da er als polnischer Staatsangehöriger seit dem Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 Unionsbürger ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV) und als solcher nach Maßgabe der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen freizügigkeitsberechtigt ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a), Satz 3, Art. 21 Abs. 1 AEUV). Hierzu zählt das Recht auf Einreise und Aufenthalt für einen Zeitraum bis zu drei Monaten, wobei der Unionsbürger lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht (vgl. Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 – UnionsbürgerRL ‑). Dieses Recht ist in § 2 Abs. 1 i.V.m. dessen Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU in nationales Recht umgesetzt worden. 53 Der Verlust des Rechtes aus § 2 Abs. 1 FreizügG/EU kann nach § 6 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU dürfen hierfür nur solche Umstände berücksichtigt werden, die ein persönliches Verhalten des betreffenden Ausländers erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU muss es sich um eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung handeln, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. 54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – 1 C 30/02 –, Rdn. 16 ff, BVerwGE 121, 297-315 und juris. 55 Ferner darf die Verlustfeststellung nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung erfolgen. 56 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – 1 C 30/02 –, Rdn. 16 ff, BVerwGE 121, 297-315 und juris; zum Fall eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen: BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 ‑ 1 C 19.11 ‑, Rdn. 20 m.w.N., juris. 57 Unter bestimmten Voraussetzungen sind gemäß § 6 Abs. 4 und 5 FreizügG/EU weitere, gesteigerte Anforderungen an eine Verlustfeststellung zu beachten. Ob diese strengeren Anforderungen hier Anwendung finden, kann jedoch offen bleiben. Denn vorliegend sind bereits die materiell-rechtlichen Vorgaben des § 6 Abs. 1 bis 3 FreizügG/EU nicht erfüllt, an denen jede Verlustfeststellung zu messen ist. 58 Jede Feststellung des Verlust der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit setzt nach § 6 Abs. 1 bis 3 FreizügG/EU, durch die die unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 27, 28 der UnionsbürgerRL in nationales Recht umgesetzt wurden, voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, 59 vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 2012, C-348/09, juris; BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 ‑ 1 C 30/02 ‑, Rdn. 21 ff m.w.N., BVerwGE 121, 297-315 und juris. 60 Hierfür genügt nicht schon die in jeder Gesetzesverletzung liegende Störung der öffentlichen Ordnung. Das persönliche Verhalten des Betroffenen muss vielmehr eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. 61 BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 ‑ 1 C 30/02 ‑, Rdn. 24 m.w.N., BVerwGE 121, 297-315 und juris. 62 Zu den Grundinteressen der Gesellschaft gehört die Sicherung des friedlichen Zusammenlebens der Einwohner eines Staates unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung, insbesondere in ihrer strafrechtlichen Ausprägung. 63 Vgl. zum Fall eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen: BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 ‑, Rdn. 15, juris. 64 Nach diesen Maßstäben ist die Annahme der Beklagten nicht zu beanstanden, dass eine vom Kläger ausgehende Gefahr islamistisch motivierter Gewalttaten von erheblicher Intensität (womöglich unter Einsatz von Waffengewalt) ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. 65 Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass das persönliche Verhalten des Klägers gegenwärtig (noch) eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung in diesem Sinne darstellt. Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung besagt nicht, dass eine "gegenwärtige Gefahr" im Sinne des deutschen Polizeirechts vorliegen müsste, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Es verlangt vielmehr eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung im Sinne der Art. 27, 28 der UnionsbürgerRL beeinträchtigen wird. 66 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 ‑ 1 C 30/02 ‑, Rdn. 26 m.w.N., BVerwGE 121, 297-315 und juris. 67 Für die Beurteilung der Gefahr kommt dem Rang des bedrohten Rechtsguts Bedeutung zu. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung gelten demgemäß eher geringere Anforderungen. Im Hinblick auf die Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit sind an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierte hinreichende Wahrscheinlichkeit allerdings keine zu geringen Anforderungen zu stellen. 68 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 – 18 A 2263/08 –, Rdn. 37, juris sowie in Bezug auf die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen: BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 ‑, Rdn. 16, juris und vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13/11 –, Rdn. 18, juris. 69 Die befürchteten, vom Kläger ausgehenden Gewalttaten, die die Beklagte zu der streitgegenständlichen Verlustfeststellung veranlasst hat, richten sich gegen die besonders schutzwürdigen Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit und wiegen daher besonders schwer. Zudem werden islamistisch motivierte Gewalttaten erfahrungsgemäß häufig mit der Absicht oder zumindest unter Inkaufnahme einer Vielzahl von Opfern begangen, um durch die Gewaltanwendung und Drohung mit weiterer Gewalt größtmöglichen gesellschaftlichen und politischen Druck auszuüben, wie beispielsweise durch Sprengstoffanschläge oder den Einsatz von Schusswaffen. Die Kammer verkennt auch nicht, dass die befürchteten Taten häufig im öffentlichen Raum begangen werden und gegen (viele) beliebige Opfer in der Zivilgesellschaft gerichtet sind, so dass die Präventionsmöglichkeiten sehr begrenzt sind. Insbesondere bestehen kaum Möglichkeiten, in Betracht kommende Tatorte zu sichern oder eventuellen Opfern erhöhten Schutz zu bieten. An den Grad der Wahrscheinlichkeit der Begehung solcher Taten durch den Kläger sind daher äußerst geringe Anforderungen zu stellen. 70 Für die Annahme einer Wahrscheinlichkeit, der Kläger werde Gewalttaten begehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren, genügt indes ‑ auch bei den hier in Rede stehenden schwer wiegenden Rechtsgutsverletzungen ‑ nicht, dass lediglich der durch bestimmte Tatsachen begründete Verdacht für das Vorliegen einer Gefahr besteht, 71 anders etwa beim Passversagungstatbestand in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2014 ‑ 19 B 59/14 ‑, juris. 72 Denn § 6 Abs. 1 bis 3 FreizügG/EU setzt tatbestandlich nicht nur – wie etwa § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG – voraus, dass „bestimmte Tatsachen die Annahme begründen“, dass eine Gefahr besteht. Erforderlich ist vielmehr, dass eine tatsächliche gegenwärtige Gefahr besteht. Dafür muss der gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Überzeugung des Gerichts feststehende Sachverhalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schadenseintritt erwarten lassen. 73 Daran fehlt es hier. Feststellungen dazu, dass der Kläger bislang im Bundesgebiet religiös motivierte Straftaten begangen hat, liegen nicht vor. Soweit im Zusammenhang mit seiner polizeilichen Überprüfung vor einer Demonstration am 4. Mai 2012 gegen den Kläger strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden, sind diese gemäß § 170 Abs. 2 StPO, das heißt also mangels hinreichenden Tatverdachts, eingestellt worden. Zu einer etwaigen Beteiligung des Klägers an gewalttätigen Ausschreitungen von Salafisten am 5. Mai 2012 in C2. liegen keine polizeilichen Erkenntnisse vor, die über das in der Presse veröffentlichte Foto eines ‑ womöglich den Kläger darstellenden ‑ Demonstranten mit einer erhobenen Latte in den Händen hinausgeht. Aus dem Pressefoto kann, selbst wenn es den Kläger darstellen und in räumlicher und zeitlicher Nähe mit den Ausschreitungen vom 5. Mai 2012 aufgenommen worden sein sollte, nicht auf eine Beteiligung des Klägers an einer Gewalttat geschlossen werden. Zwar kann die Latte oder Stange, die die Person in der Hand hält, durchaus als Waffe eingesetzt werden; ob sie als solche verwendet wurde, lässt das Foto aber nicht erkennen. Das Pressefoto hat – soweit ersichtlich – auch weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit anderen polizeilichen Erkenntnissen über Vorkommnisse am 5. Mai 2012 Anlass zu polizeilichen Maßnahmen oder strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger gegeben. Die vorangegangenen Straftaten, wegen derer der Kläger am 4. August 2011 und am 1. Dezember 2011 zu einem zweiwöchigen Jugendarrest, zu 100 Arbeitsstunden, zur Teilnahme an einem Anti-Aggressionstraining sowie zu einer zur Bewährung ausgesetzten Einheitsjugendstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, hatten keinerlei erkennbaren religiösen oder politischen Hintergrund. Diese Straftaten sind vielmehr dem Bereich der einfachen Kriminalität zuzuordnen. Sie lassen auch unter Berücksichtigung der Tatbegehung sowie der bedrohten Rechtsgüter keinen Rückschluss darauf zu, der Kläger werde in Zukunft Straftaten von erheblichem Gewicht verüben. 74 Ferner kann nach Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles auch nicht aus dem Verhalten des Klägers im Ausland auf eine hinreichende gegenwärtige Gefahr geschlossen werden, er werde Gewalttaten im Bundesgebiet begehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren. Zwar hat der Kläger mit der auf seinem freien Entschluss beruhenden Beteiligung am bewaffneten Kampf der islamistischen Verbände im syrischen Bürgerkrieg ab Ende 2012 oder Anfang 2013 bis Juni oder Juli 2013 gezeigt, dass er nicht vor dem Einsatz von Waffengewalt zurückschreckte, um seine (damaligen) religiösen und politischen Ziele zu verwirklichen. Diesem Kampf räumte er den Vorrang ein vor seinen Bindungen zu seinen in Deutschland lebenden Familienangehörigen (insbesondere Mutter und Bruder). Auch sonstige Bindungen im Bundesgebiet hielten ihn nicht von seiner Reise in das Kriegsgebiet und dem Einsatz von Waffen ab. Vielmehr war sein privates Umfeld geprägt von Anhängern salafistischer Überzeugungen, von denen jedenfalls einige die Bereitschaft des Klägers, sich an islamistisch motivierten Kampfhandlungen im Ausland zu beteiligen, förderten. Konkrete schulische oder berufliche Bezüge hatte der Kläger bei seiner Ausreise in Richtung Syrien Anfang Oktober 2012 ohnehin nicht mehr, nachdem er im Herbst 2010 den Besuch der Gesamtschule abgebrochen hatte und der kurze Besuch einer Schulwerkstatt beim L. -Bildungswerk im Jahr 2011 damit endete, dass er wegen Regelverstößen dieser Bildungsmaßnahme verwiesen wurde. 75 Gleichwohl vermag das Gericht eine hinreichende gegenwärtige Gefahr der Begehung von Gewalttaten durch den Kläger im Bundesgebiet nicht festzustellen. Das Gericht hat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sich nachhaltig von seinem früheren islamistischen Weltbild und seiner früheren Bereitschaft zur Gewaltanwendung gelöst hat. Bereits bei seiner Anhörung durch den Haftrichter am 8. August 2013 gab der Kläger an, ihm sei in Syrien klar geworden, dass er so nicht weiter leben wolle, sondern in Deutschland einen Schulabschluss und eine Ausbildung machen wolle; mit Salafisten habe er nichts mehr zu tun. Auch seine Mutter schilderte im August 2013 gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten, dass der Kläger ihr erklärt habe, er wolle nichts mehr mit seinem früheren Umfeld zu tun haben und dass sein Verhalten nach ihrem Eindruck auch ‑ im Gegensatz zu früher ‑ keine islamistischen Einflüsse mehr erkennen lasse; sie wolle ihm daher eine letzte Chance geben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger detailliert und nachvollziehbar erläutert, mit welcher Überzeugung er nach Syrien reiste und sich dort an Kampfhandlungen beteiligte, aber auch wie und warum er sich entschieden hat, diesen Kampf nicht mehr unterstützen zu wollen. Die Schilderung des Klägers ließ keine Tendenzen erkennen, seine frühere Zugehörigkeit zu salafistischen, extremistischen und zum Teil auch jihadistischen Kreisen zu verharmlosen oder in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Er hat auf die an ihn gerichteten Fragen zu seinen damaligen Kontaktpersonen und deren Einfluss auf ihn bereitwillig Auskunft gegeben. Seine Angaben zu seinen Erlebnissen im Bürgerkrieg, beginnend mit seinem Weg zu der islamistischen Kampfeinheit Ansar B2. -Sham in Syrien, seiner militärischen Ausbildung und Ausstattung, seiner Einsatzorte und Aufgaben waren detailliert und widerspruchsfrei. Bei der Schilderung des Kerngeschehens, das ihn zum Umdenken veranlasst hat, war deutlich erkennbar, wie sehr ihn diese Erlebnisse emotional bewegt haben (und noch bewegen) mit der Folge, dass sich sein Blick auf das eigene Leben nachhaltig veränderte. Es liegen keine Anhaltpunkte dafür vor, dass der Kläger Geschehnisse geschildert haben könnte, die er nicht persönlich erfahren hat. Dies gilt auch für seine Angaben zu seinem Austritt aus dem islamistischen Kampfverband und seiner Rückkehr nach Europa. 76 Das Gericht geht aufgrund des festgestellten Sachverhalts davon aus, dass der Kläger für sich persönlich den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung religiöser Ziele mittlerweile ablehnt, und zwar auf der Grundlage eigener intensiver Erfahrungen. Dagegen spricht auch nicht, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung wörtlich äußerte: „Ich habe gedacht, dass mein Krieg zu Hause ist.“ Diese Äußerung ist nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass er den jihadistischen Krieg in Deutschland fortsetzen wolle. Vielmehr wollte der Kläger erkennbar zum Ausdruck bringen, dass er alle seine Anstrengungen darauf setzen wolle, ein geregeltes und den Erwartungen seiner Mutter entsprechendes Leben in Deutschland zu führen. Dies wird deutlich durch den Zusammenhang, in dem er diese Äußerung tätigte: „Da habe ich direkt nachgedacht. Ich habe an meine Familie gedacht. Ich habe daran gedacht, dass das nicht mein Krieg ist und ich habe mich gefragt, warum ich mein Leben verschwenden soll. Ich habe gedacht, dass mein Krieg zu Hause ist. Ich habe an meine Mutter gedacht, was sie für mich getan hat und dass sie zufrieden mit mir sein soll.“ 77 Das Gericht verkennt nicht, dass die Angaben des Klägers und sein nach außen erkennbares Verhalten seit seiner Rückkehr aus dem syrischen Bürgerkrieg nach Europa taktisch geprägt sein könnten, um durch Täuschung Sicherheitsbedenken der zuständigen Behörden zu zerstreuen und letztlich islamistische motivierte Gewalttaten in Deutschland begehen zu können. 78 Ein rein taktisches Verhalten kann dem Kläger aber nicht unterstellt werden, solange keine Tatsachen festzustellen sind, die Zweifel an seiner Darstellung begründen. So liegt der Fall hier. Insbesondere vermögen die Behördenzeugnisse und Stellungnahmen des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Landesamtes für Verfassungsschutz und des Polizeipräsidiums E. keine durchgreifenden Zweifel am Vorbringen des Klägers oder aus anderen Gründen eine hinreichende gegenwärtige Wahrscheinlichkeit der Begehung von Gewalttaten durch den Kläger in Deutschland zu begründen. Der Umstand, dass eine Verfassungsschutzbehörde eine bestimmte Gefahrenprognose anstellt, ist noch kein Indiz dafür, dass diese Gefahr tatsächlich besteht. Vielmehr unterliegt auch diese behördliche Gefahreneinschätzung in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. 79 OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2014 – 19 B 29/14 – Rdn. 15, m.w.N., juris. 80 Ein Behördenzeugnis einer Verfassungsschutzbehörde, mit der diese ihre eigene Gefahrenprognose sowie gegebenenfalls die ihr zugrunde liegenden Feststellungen ihrer Mitarbeiter oder Informanten wiedergibt, ist lediglich Erkenntnisquelle, also Beweismittel, nicht aber Indiztatsache, 81 vgl. zur Gefahrenprognose im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG: OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2014 – 19 B 29/14 – Rdn. 15, m.w.N., juris. 82 Dem Vorbringen des Klägers widersprechende Tatsachen, wie etwa Erkenntnisse über fortbestehende Kontakte des Klägers zu islamistischen Kreisen, Verlautbarungen des Klägers mit islamistischem oder jihadistischem Inhalt oder entsprechend motivierte Handlungen des Klägers lassen sich den Behördenzeugnissen und Stellungnahmen der Verfassungsschutz- und Polizeibehörden nicht entnehmen. Das Polizeipräsidium E. hat sich in seiner letzten Stellungnahme vom 16. September 2013 auf die Mitteilung beschränkt, es gebe hinsichtlich der Gefährlichkeit des Klägers „keine gegenteiligen Informationen“. Im Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 9. Oktober 2013 wird zwar auf Informationen verwiesen, die darauf hindeuteten, dass der Kläger seinen zuletzt nach außen präsentierten westlichen Lebensstil nur vortäusche, um aus dem Fokus der Sicherheitsbehörden zu geraten und deshalb anzunehmen sei, dass er sich nach wie vor nicht von seiner jihadistischen Einstellung distanziert habe. Die Informationen, auf die diese Einschätzung gestützt wird, werden jedoch nicht benannt. Die jüngste Stellungnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 31. Oktober 2014 beinhaltet ebenfalls keine aktuellen Tatsachenfeststellungen, auf die sich eine gegenwärtige hinreichende Gefährlichkeit des Klägers stützen ließe. Dass der Kläger im Mai 2014 Kontakt zu dem von Herrn B. geleiteten Moscheeverein in X1. gehabt habe, wird lediglich aufgrund einer Äußerung der Mutter des Klägers, dieser halte sich eventuell in X1. auf, vermutet. Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass der vermutete Kontakt tatsächlich oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat. Selbst wenn der Kläger sich in X1. aufhielt, lässt dies den von der Verfassungsschutzbehörde vorgenommenen Rückschluss nicht zu. Denn der Kläger verfügte und verfügt nach seinen unwidersprochenen und glaubhaften Angaben über enge und bereits seit Jahren bestehende Kontakte zu Personen, die in X1. wohnen und in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem dortigen Moscheeverein standen oder stehen. Schließlich konnten auch den behördlichen Auskünften des Mitarbeiters des Landesamtes für Verfassungsschutz in der mündlichen Verhandlung keine Tatsachen entnommen werden, die dem Vorbringen des Klägers widersprechen oder sonst geeignet sind, eine von ihm gegenwärtig ausgehende Gefahr der Begehung von Gewalttaten in Deutschland zu begründen. Zwar gab der Behördenvertreter an, Maßnahmen des Verfassungsschutzes hätten zu der Erkenntnis geführt, dass der Kläger nach seiner Rückkehr aus dem syrischen Bürgerkrieg nach Deutschland und vor seiner Abschiebung nach Polen am 22. August 2013 Anschluss zu den Kreisen gesucht habe, zu denen er auch vorher Anschluss gehabt habe, und zwar auch zu Vertretern salafistischer Strömungen. Ergänzend gab er hierzu an: Es könne sich um Kontakte zu Personen gehandelt haben, die selbst keine starken Akteure im Rahmen extremistischer salafistischer Bestrebungen sind, hiermit jedoch im Zusammenhang stehen. Fakten, die eine für sich sprechende Verbindung des Klägers zu starken Akteuren salafistischer Bestrebungen belegen, könne er nicht nennen. Die Gefahreneinschätzung in Bezug auf den Kläger beruhe auf Vorfällen im Zusammenhang mit Syrienrückkehrern, die man auch jeden Tag in der Zeitung lesen könne. Die Bewertung dieser Sachverhalte löse beim Landesamt für Verfassungsschutz die höchste Alarmstufe aus. Diese Angaben lassen insgesamt erkennen, dass die Gefahreneinschätzung der Landesverfassungsschutzbehörde geprägt ist durch generelle Erfahrungswerte in Bezug auf Syrienrückkehrer. Abgesehen davon, dass der Kläger zu den Syrienrückkehrern zählt, lassen die Ausführungen hingegen keine Erkenntnisse zur aktuellen persönlichen Situation des Klägers, auf die sich eine gegenwärtige Gefahreneinschätzung stützen ließe, entnehmen. 83 Auch im Übrigen lassen sich keine Tatsachen feststellen, aus denen sich eine tatsächliche und gegenwärtige, vom Kläger ausgehende Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft schließen lassen. 84 Ist nach alledem die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts des Klägers in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben, entfällt auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU, auf das Ziffer 2 des Bescheides verweist. 85 Der vom Kläger hilfsweise beantragten gerichtlichen Überprüfung der Befristung dieses Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU mit Bescheid vom 5. November 2014 bedarf es nicht. Denn diese Befristung wird durch den Erfolg des Hauptantrages in Bezug auf die Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 10. Juli 2013 gegenstandslos. 86 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.