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Urteil

18 A 2263/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Unionsbürgern kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 6 Abs.1 i.V.m. Abs.5 FreizügG/EU aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit festgestellt werden, wenn rechtskräftig wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wurde und die Tatweise besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. • Sexualstraftaten, insbesondere sexueller Missbrauch von Kindern und Vergewaltigung, können wegen des hohen Schutzgutscharakters und der Schwere der Begehungsweise unter die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen (Art. 28 Abs.3 RL 2004/38/EG i.V.m. Art.83 AEUV). • Für die Prognose der Wiederholungsgefahr ist eine individuelle Bewertung der Tat, der Persönlichkeit des Täters und seiner bisherigen Einsicht bzw. therapeutischen Aufarbeitung erforderlich; fehlende Aufarbeitung und fortdauerndes Leugnen können die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr stützen.
Entscheidungsgründe
Verlust des Freizügigkeitsrechts wegen besonders schwerer Sexualdelikte und bestehender Wiederholungsgefahr • Bei Unionsbürgern kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 6 Abs.1 i.V.m. Abs.5 FreizügG/EU aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit festgestellt werden, wenn rechtskräftig wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wurde und die Tatweise besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. • Sexualstraftaten, insbesondere sexueller Missbrauch von Kindern und Vergewaltigung, können wegen des hohen Schutzgutscharakters und der Schwere der Begehungsweise unter die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen (Art. 28 Abs.3 RL 2004/38/EG i.V.m. Art.83 AEUV). • Für die Prognose der Wiederholungsgefahr ist eine individuelle Bewertung der Tat, der Persönlichkeit des Täters und seiner bisherigen Einsicht bzw. therapeutischen Aufarbeitung erforderlich; fehlende Aufarbeitung und fortdauerndes Leugnen können die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr stützen. Der Kläger, ein 1965 in Italien geborener italienischer Staatsangehöriger, hielt sich seit 1987 in Deutschland auf und hatte dort ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben. Er wurde wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, sexueller Nötigung und Vergewaltigung an der Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin für Taten im Zeitraum 1990–2001 zu insgesamt sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; die Revision wurde verworfen. Die zuständige Behörde stellte mit Bescheid vom 6. Mai 2008 den Verlust seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 6 FreizügG/EU fest und drohte Abschiebung an; als Gründe wurden die Strafverurteilung, die Schwere und Dauer der Taten sowie die fehlende Einsicht und Aufarbeitung genannt. Der Kläger focht die Verlustfeststellung an und machte mangelnde gegenwärtige Gefährdung, Resozialisierungseffekte und schutzwürdige Bindungen geltend. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers ist unbegründet geblieben. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Entscheidend sind § 6 Abs.1 i.V.m. Abs.5 und § 6 Abs.2–3 FreizügG/EU sowie Art.28 RL 2004/38/EG in Auslegung durch den EuGH. Eine Verlustfeststellung setzt zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und eine konkrete, gegenwärtige Gefahr in Form einer Neigung zu gleichartigen Straftaten voraus. • Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen: Der Kläger wurde rechtskräftig wegen vorsätzlicher Sexualstraftaten zu mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; Sexualdelikte dieser Art fallen wegen des geschützten Rechtsguts (sexuelle Selbstbestimmung, körperliche und geistige Gesundheit) und der Schwere der Begehungsweise unter die in Art.83 AEUV genannten Bereiche besonders schwerer Kriminalität, sofern besonders schwerwiegende Merkmale vorliegen. • Vorliegen besonders schwerwiegender Merkmale: Die Taten umfassten Missbrauch eines Kindes (Beginn mit acht Jahren), wiederholten Gewalteinsatz, erzwungenen Beischlaf und Einführen eines Dildos; Tatdauer und Isolations‑ und Drohungsstrategien des Täters zeigen hohe kriminelle Energie und besonders gravierende Begehungsweise. • Gegenwärtige Gefahr und Prognose: Aufgrund der überzeugenden Feststellungen des Tatgerichts, des fehlenden Unrechtsbewusstseins, der Nichtaufarbeitung im Strafvollzug und der Einschätzungen des Strafvollstreckungsgerichts ist von einer Neigung zur Wiederholung gleichartiger Taten auszugehen; bloßes Leugnen darf nicht als schutzwürdige Resozialisierungsleistung gewertet werden. • Ermessensausübung: Die Behörde hat gemäß § 6 Abs.3 FreizügG/EU die privaten Interessen des Klägers (langer Aufenthalt, familiäre Bindungen, Alter, Erwerbsbiographie) gegen das Gewicht der öffentlichen Sicherheit abgewogen und zu Recht zugunsten des Schutzes öffentlicher Sicherheit entschieden, da Integrations‑ und Bindungsfaktoren gering sind. • Rechtsschutzrelevantes: Die Prüfung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verhandlung abzustellen; die Anordnung des Sofortvollzugs war nicht Gegenstand der Anfechtungsklage. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Die Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts gemäß § 6 Abs.1 i.V.m. Abs.5 FreizügG/EU liegen vor; die Abschiebungsandrohung stützt sich auf § 7 Abs.1 FreizügG/EU. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Verlustfeststellung seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt ist rechtmäßig. Die tatgerichtlichen Feststellungen, die schwere, langanhaltende und gewaltsame Begehungsweise der Sexualdelikte sowie das weiterhin fehlende Unrechtsbewusstsein und das Ausbleiben einer therapeutischen Aufarbeitung begründen eine gegenwärtige Wiederholungsgefahr und damit zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 6 Abs.1 i.V.m. Abs.5 FreizügG/EU. Die Behörde hat die privaten Belange des Klägers ordnungsgemäß gewichtet und durfte zugunsten der öffentlichen Sicherheit entscheiden, zumal seine sozialen und wirtschaftlichen Bindungen in Deutschland begrenzt sind. Damit ist die Aufhebung der Ordnungsverfügung nicht gerechtfertigt; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.