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Urteil

8 K 948/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:1117.8K948.14.00
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Leitsätze

Es ist bei der auf Ermessensfehler beschränkten Überprüfung nicht zu beanstanden, dass die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerung (auch) nach § 8 StAG abgelehnt hat, weil der Ausländer lediglich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist. Es handelt sich dabei um eine Aufenthaltserlaubnis, die regelmäßig nur für einen befristeten Aufenthalt erteilt wird. Die Einbürgerung wird dadurch auf Personen beschränkt, deren Aufenthaltsrecht auf Dauer angelegt ist.

Der Ausschluss greift unabhängig von der Dauer des Inlandsaufenthaltes und davon, ob sich durch zahlreiche Verlängerungen die Aufenthaltserlaubnis faktisch zu einem Daueraufenthalt verfestigt hat, dessen Beendigung nicht oder nicht in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten steht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist bei der auf Ermessensfehler beschränkten Überprüfung nicht zu beanstanden, dass die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerung (auch) nach § 8 StAG abgelehnt hat, weil der Ausländer lediglich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist. Es handelt sich dabei um eine Aufenthaltserlaubnis, die regelmäßig nur für einen befristeten Aufenthalt erteilt wird. Die Einbürgerung wird dadurch auf Personen beschränkt, deren Aufenthaltsrecht auf Dauer angelegt ist. Der Ausschluss greift unabhängig von der Dauer des Inlandsaufenthaltes und davon, ob sich durch zahlreiche Verlängerungen die Aufenthaltserlaubnis faktisch zu einem Daueraufenthalt verfestigt hat, dessen Beendigung nicht oder nicht in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten steht. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 0.00.1969 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Togo. Sie reiste am 20. September 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellte mit Bescheid vom 23. Oktober 2001 fest, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Togo vorliegt. Die Klägerin ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Die Klägerin stellte am 13. Mai 2013 einen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nach erfolgter Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Januar 2014, zugestellt am 14. Januar 2014, die Einbürgerung ab. Zur Begründung führe sie im Wesentlichen aus: Eine Einbürgerung nach § 10 StAG sei ausgeschlossen, da eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG nicht ausreichend sei. Eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG sei ebenfalls nicht möglich. Nach Nr. 8.1.2.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern (VAH) sei auch bei der Ermessenseinbürgerung ein in Nr. 10.1.1.2 VAH genannter Aufenthaltsstatus erforderlich. Damit seien Aufenthaltserlaubnisse für Aufenthaltszwecke nach den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG nicht ausreichend. Die Klägerin hat am 12. Februar 2014 die vorliegende Klage erhoben und trägt im Wesentlichen vor: Die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG setze nicht zwingend einen bestimmten Aufenthaltstitel voraus. Die Klägerin beantragt - sinngemäß -, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. Januar 2014 zu verpflichten, sie nach § 8 StAG in den deutschen Staatsverband einzubürgern, hilfsweise, über ihren Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 8 StAG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 15. August 2014 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 15. August 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 6. Januar 2014 ist – soweit er angefochten ist – rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 StAG noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber. Sie hat ihren Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband im Klageverfahren ausdrücklich auf die Rechtsgrundlage des § 8 StAG beschränkt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 1/11 –, juris Rn. 13. Nach § 8 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, bei Vorliegen der weiteren in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Norm genannten Voraussetzungen auf seinen Antrag eingebürgert werden. Die Klägerin besitzt eine Aufenthaltserlaubnis und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Unabhängig vom Vorliegen der weiteren in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StAG genannten Voraussetzungen steht die Einbürgerung allerdings im grundsätzlich weiten Ermessen der Einbürgerungsbehörde. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Ausübung des Ermessens darauf abzustellen, ob ein staatliches Interesse an der beantragten Einbürgerung besteht. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist, ohne dass eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Einbürgerungsbewerbers stattfindet. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Behörde rechtsfehlerhaft gehandelt, insbesondere von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 113 Abs. 4, § 114 VwGO). Die Verwaltungsgerichte dürfen nicht eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen, wenn ihnen eine dem Bewerber günstigere Ermessensausübung den Umständen des konkreten Falles angemessener erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 5 C 8/09 –, juris Rn. 25. Bei der auf Ermessensfehler beschränkten Überprüfung der Entscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden, dass diese die Einbürgerung (auch) nach § 8 StAG abgelehnt hat, weil die Klägerin lediglich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist. Die Beklagte hat bei ihrer Ermessensentscheidung Nr. 8.1.2.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VAH) berücksichtigt. Die Verwaltungsvorschrift bindet zwar die Verwaltungsgerichte nicht, steuert aber das Ermessen der Einbürgerungsbehörden im Interesse eines gleichheitskonformen Ermessensgebrauchs. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 5 C 8/09 –, juris Rn. 33. Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass (abgesehen von den hier nicht relevanten Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 und § 23a Abs. 1 AufenthG) nach Nr. 8.1.2.4 VAH i.V.m. Nr. 10.1.1.2 VAH Aufenthaltserlaubnisse für Aufenthaltszwecke nach den §§ 16, 17, 20, 22, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG für eine Einbürgerung nicht ausreichend sind. Es handelt sich dabei um Aufenthaltserlaubnisse, die regelmäßig nur für einen befristeten Aufenthalt erteilt werden. Die Einbürgerung wird dadurch auf Personen beschränkt, deren Aufenthaltsrecht auf Dauer angelegt ist. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 7. Januar 2013 – 13 PA 243/12 –, juris Rn. 3; Berlit, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Oktober 2009, § 8, Rn. 280 ff. Daran ändert es auch nichts, dass die Klägerin mittlerweile seit mehr als 18 Jahren in Deutschland lebt und sich ihr Aufenthalt ungeachtet des nach wie vor befristeten Aufenthaltstitels durch zahlreiche Verlängerungen dieses Titels faktisch zu einem Daueraufenthalt verfestigt haben dürfte. Der Ausschluss greift unabhängig von der Dauer des Inlandsaufenthaltes und davon, ob sich durch zahlreiche Verlängerungen namentlich die nach §§ 22, 23 Abs. 1, 23 a, 24 oder 25 Abs. 3 und 4 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse faktisch zu einem Daueraufenthalt verfestigt haben, deren Beendigung nicht oder nicht in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten steht. Die Überführung der aus humanitären Gründen im weitesten Sinne erteilten Aufenthaltserlaubnisse in eine zu anderen Zwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis richtet sich allein nach dem allgemeinen Aufenthaltsrecht. Der (nicht freizügigkeitsberechtigte) Ausländer muss tatsächlich im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder qualifizierten Aufenthaltserlaubnis sein. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Einbürgerung, nicht der der Antragstellung. Unerheblich ist, ob dem Ausländer eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt werden könnte oder er gar einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. qualifizierten Aufenthaltserlaubnis hätte. Die Einbürgerungsbehörde ist an die Tatbestandswirkung von Entscheidungen der Ausländerbehörde sowie die Feststellungswirkung etwa ergangener ausländerbehördlicher Verwaltungsakte zum Eintritt gesetzlicher Erlöschungsvoraussetzungen gebunden. Vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 14. August 2012 – 2 K 283/11 –, juris Rn. 22; Berlit, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Juli 2012, § 10, Rn. 172 ff., insbesondere Rn. 193 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.