OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 6952/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:1201.5K6952.13.00
3mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des Betrages leistet, der vollstreckt werden soll.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des Betrages leistet, der vollstreckt werden soll. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Beklagten, von dem Kläger nach § 10 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) den Ersatz von Kosten in Höhe von 3.872,84 Euro für die Herstellung des Anschlusskanals des streitgegenständlichen Wohngrundstückes mit der postalischen Bezeichnung „In den C. 50“ in X. zu verlangen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes, das außerhalb einer Wasserschutzzone liegt. Das auf dem Grundstück entstehende Abwasser wird bislang in einer Grube gesammelt und in regelmäßigen Abständen von dort abgefahren. Wie dem Gericht aus dem Verfahren 5 K 4082/05, das wegen der Heranziehung der Ehefrau des Klägers zum Kostenersatz geführt worden war, bekannt ist, hatte die Beklagte erstmals im November 2001 eine Anschlussleitung an den im Jahre 2001/2 hergestellten öffentlichen Schmutzwasserkanal in der Straße für das streitgegenständliche Grundstück herstellen lassen. Mit den Arbeiten hatte die heute unter dem Namen „WSW Energie und Wasser AG“ firmierende Firma, die die Beklagte ihrerseits vertraglich mit der „Betreuung der Hausanschlüsse im Rahmen der der Stadt nach ihrer Entwässerungssatzung obliegenden Aufgaben“ beauftragt hat, ein Bauunternehmen beauftragt. Der Übergabepunkt war damals mit dem Kläger als Ehemann und Vertreter der damaligen Eigentümerin abgestimmt worden. Die Beklagte hatte im Laufe des seinerzeitigen Klageverfahrens auf Anregung des erkennenden Einzelrichters die Heranziehung aufgehoben. Nach der vom erkennenden Einzelrichter seinerzeit vertretenen Auffassung war ein Kostenersatzanspruch noch nicht entstanden, weil die Anschlussleitung das 2-%-Gefälle nicht erreichte, das zwischen den Beteiligten zuvor abgestimmt worden war, so dass das von der Beklagten nicht einseitig änderbare Bauprogramm noch nicht erfüllt war. Im Oktober/November 2010 ließ die Beklagte infolgedessen über die in ihrem Auftrag handelnde WSW Energie und Wasser AG durch ein Bauunternehmen den Schmutzwasser-Anschlusskanal in Steinzeug DN 125 von dem seinerzeit vereinbarten Übergabepunkt an mit einem 2-%-Gefälle neu verlegen, um das Bauprogramm zu erfüllen. Um dieses Gefälle zu erreichen, musste die Anschlussleitung allerdings wegen der Höhenlage des öffentlichen Kanals in einem „geschwungenen Bogen“ geführt werden. Sie wurde dadurch ca. 18,6 m lang, obwohl die kürzeste Strecke zwischen dem Leitungsanfang am Übergabepunkt und dem öffentlichen Kanal nur ca. 9,5 m lang ist. Wegen dieser Überlänge teilte die Beklagte die Leitung in einen privaten und einen öffentlich gewidmeten Teil auf. Der hergestellte private Anschlusskanal ist von dem Übergabepunkt auf dem Grundstück bis zu dem Punkt, ab dem die Anschlussleitung bereits als Teil der öffentlichen Anlage gewidmet ist, ca. 9,43 m lang; die Strecke von dort bis zur Einmündung der weiterführenden öffentlichen Leitung in den öffentlichen „Hauptkanal“ ist ca. 9,21 m lang (vgl. Plan Bl. 15 Beiakte Heft 1). Im Übergangsbereich von dem privaten in den öffentlichen Teil der Anschlussleitung ist die Leitung in einem 45-Grad-Bogen geführt. Wie die Beklagte im Laufe des Klageverfahrens mitgeteilt hat, hat bzgl. der Bettung der Anschlussleitung keine förmliche Zustandsfeststellung nach § 4 Abs. 10 VOB/B stattgefunden (vgl. Bl. 137 der Gerichtsakte der Gerichtsakte). Am 19. November 2010 nahm die Beklagte durch die in ihrem Auftrag handelnde WSW Energie und Wasser AG die Kanalbauarbeiten unter dem Vorbehalt der Kanalbefahrung und der Dichtheitsprüfung gegenüber dem mit den Arbeiten beauftragten Bauunternehmen ab (vgl. Bl. 1 Beiakte Heft 2). Am 11. April 2011 wurde seitens der WSW Energie und Wasser AG die gesamte Leitung vom Übergabepunkt am klägerischen Grundstück bis zum öffentlichen „Hauptkanal“ fernsehuntersucht, ohne dass Anlass zu Beanstandungen gesehen wurde; am gleichen Tage wurde eine Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 (Verfahren: Luftdruck) erfolgreich durchgeführt; die Prüfung erfolgte allerdings nur auf 8 m Länge und erfasste damit nicht die gesamte private Leitung (vgl. Beiakte Heft 5). Das Bauunternehmen stellte der Beklagten über die für sie tätige WSW Energie und Wasser AG für die Ausführung der Arbeiten an dem privaten Anschlusskanal am 17. März 2011 einen Betrag in Höhe von insgesamt 3.872,84 Euro in Rechnung (vgl. Bl. 5 ff. Beiakte Heft 2). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 wurde der Kläger zu dem beabsichtigten Erlass eines Bescheides angehört, mit dem der Kostenersatz für die Herstellung der Anschlussleitung festgesetzt werden sollte. In der Folgezeit machte der Kläger geltend, er hege Bedenken gegen die bautechnische Fertigstellung bzw. die betriebsfähige Fertigstellung der Anschlussleitung. Zu deren genauer Begründung sei er auf die Durchführung von noch nicht abgeschlossenen Auftragsarbeiten angewiesen. Er bat wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 11. März 2013 um Fristverlängerung. Mit Bescheid vom 21. März 2013 zog die Beklagte den Kläger zum Kostenersatz in Höhe von 3.872,84 Euro heran (vgl. Bl. 30 ff. Beiakte Heft 2). Am 18. und 22. April 2013 sprach der Kläger bei der Beklagten vor. Der Kläger machte dabei ausweislich des darüber von einem Mitarbeiter der Beklagte gefertigten Vermerks (Bl. 36 f. Beiakte Heft 1) u.a. auf der Grundlage von unterirdischen Einmessungen geltend, dass die Anschlussleitung (wegen eines Gefällemangels-/Gegengefälles) nicht betriebsfertig sei. Die Beklagte erklärte sich bereit, den gerügten Mangel prüfen zu lassen. Am 22. April 2013 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 21. März 2013 (5 K 3039/13). Am 23. April 2013 hob die Beklagte diesen Bescheid wieder auf (vgl. Bl. 38 Beiakte Heft 2); dies geschah mit Blick auf die beabsichtigte Überprüfung der Mängeleinwendungen. Daraufhin wurde das Verfahren 5 K 3039/13 eingestellt. Am 30. April 2013 ließ die Beklagte durch die WSW Energie und Wasser AG die Anschlussleitung auf der öffentlichen Strecke von der Einmündung der Anschlussleitung in den „Hauptkanal“ bis zum Übergang in die private Anschlussleitung, d.h. auf einer Länge von ca. 9,22 m untersuchen; dabei wurde kein Unterbogen festgestellt (Beiakte Heft 3). Daraufhin teilte die WSW Energie und Wasser AG dem Kläger mit Schreiben vom 15. Mai 2013 mit, dass sich der vom ihm gerügte Mangel eines ca. 1,6 cm starken Unterbogens/Gegengefälles, der sich ohnehin nicht in der privaten Anschlussleitung befunden hätte, bei der Nachprüfung nicht betätigt habe (vgl. Bl. 53 f. Beiakte Heft 2). Dem hielt der Kläger mit Schreiben vom 19. Juni 2013 entgegen, dass er an der Anschlussleitung am 20. Dezember 2012 eine „Gefällemessung mittels Lindauer Schere“ habe durchführen lassen. Danach enthalte die Anschlussleitung in einem Abschnitt ein deutliches Gegengefälle/einen Unterbogen von ca. 1,6 cm. Dies sei nach seiner Auffassung ein wesentlicher Baumangel, so dass die Anschlussleitung nicht betriebsbereit sei (vgl. Bl. 59 ff. Beiakte Heft 2). Mit Blick auf das Ergebnis der Gegenuntersuchung zog die Beklagte den Kläger mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 02. August 2013 nochmals zum Kostenersatz in Höhe von 3.872,84 Euro heran (vgl. Bl. 67 ff. Beiakte Heft 2). Am 30. August 2013 hat der Kläger Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Zur Begründung hat er Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vorgetragen, weil die Beklagte darin lediglich auf die Vorgaben der städtischen Abwassersatzung verweist, ohne konkrete Vorschriften zu nennen. Hinsichtlich der Frage der materiellen Rechtmäßigkeit trägt er zur Begründung vor, der private Teil der Anschlussleitung sei nicht betriebsfähig fertiggestellt. Die Zweifel daran gründeten zum einen darauf, dass in der Bauphase keine ausreichende Wasserhaltung stattgefunden habe, wie Fotos von Wasserpfützen auf der Betonbettung und zur Zeit der Auffüllung und Verdichtung der Baugrube zeigten. Zum anderen gründeten sie darauf, dass die Anschlussleitung nach der von ihm in Auftrag gegebenen Fernseh-Kanaluntersuchung und Gefällemessung mängelbehaftet sei. Die Fernseh-Kanaluntersuchung habe am 23. November 2012 stattgefunden und ergeben, dass sich gemessen in Fließrichtung - bei ca. 5,75 m nach Spülung noch Ablagerungen mit einer Querschnittsreduzierung von 3 % und - bei ca. 9,3/9,4 m eine im Winkel verschobene Muffe (ca. 5 Grad) befänden (vgl. insbesondere Beiakte Heft 4, Anlage 4a). Die Gefällemessung habe am 20. Dezember 2012 stattgefunden und ergeben, dass sich gemessen in Fließrichtung - in dem Bereich von ca. 8 m bis 9 m, d.h. im privaten Bereich kurz vor dem 45-Grad-Bogen, ein Unterbogen befände (vgl. insbesondere Beiakte Heft 4, Anlage 4b). Wegen des Unterbogens sei der Anschlusskanal so mängelbehaftet, dass er nicht betriebsfähig hergestellt sei. Die Zweifel seien durch die Kanalfernsehuntersuchung nicht ausgeräumt, weil die Video-Befahrung nicht mit einer Neigungsmessung verbunden worden sei. Außerdem habe sich die Untersuchung nur auf die ersten 9,22 m der insgesamt 18,62 m langen Leitung und damit auf deren von ihm gar nicht angesprochenen öffentlichen Teil erstreckt. Am 30. Januar 2014 hat die Beklagte durch die WSW Energie und Wasser AG die gesamte Leitung vom Übergabepunkt am klägerischen Grundstück bis zum öffentlichen „Hauptkanal“ erneut fernsehuntersuchen lassen. Ein Gegengefälle oder einen Wasserstand stellten die mit der Auswertung der Aufnahmen beauftragten sachverständigen Mitarbeiter der WSW Energie und Wasser AG dabei nicht fest (vgl. Beiakte Heft 6). Auch die nochmalige Fernsehuntersuchung durch die WSW Energie und Wasser AG vom 6. März 2014 ließ nach deren Auffassung keinen Unterbogen im Bereich des privaten Teils der Leitung kurz vor der 45-Grad-Krümmung erkennen (45-Grad-Krümmung bei Station 9,27 m – in Fließrichtung gemessen); lediglich bei Station 9,53 m bzw. Station 17,73 m (in Fließrichtung gemessen) ergaben sich im Winkel verschobene Verbindungen im Bereich von knapp 5 Grad bzw. 2 Grad (vgl. Beiakte Heft 7). Am 12. März 2014 ist die Dichtheit der Leitung nach DIN 1610 (Verfahren Luft) je beginnend am Grundstück auf 11 m und 16 m Länge mit dem Resultat: „Prüfung bestanden“ geprüft worden (vgl. Bl. 91 f. GA). Im Erörterungstermin vom 19. März 2014 hat die Beklagte mit Blick auf diese späte Dichtheitsprüfung die Fälligkeit auf einen Monat nach Bestandskraft des Bescheides verlängert und zugesagt, „dass sie keine Sanierung des privaten Anschlusskanals des Grundstücks „In den C. 50“ in X. auf Kosten des Klägers oder seiner Rechtsnachfolger durchführen wird oder von ihnen deren Durchführung auf eigene Kosten verlangen wird, die infolge ‑ eines Unterbogens im Bereich der Anschlussleitung von Station 8 m an bis zu dem 45-Grad-Bogen, ‑ der Ablagerungen in der privaten Anschlussleitung bei Station 5,75 m oder ‑ der verschobenen Rohrverbindung bei Station ca. 9,5 m (ca. 5 Grad Winkel) vor Ablauf der üblichen technischen Lebensdauer notwendig werden sollte (Stationen je gemessen in Fließrichtung). Derartige Sanierungen wird sie gegebenenfalls auf eigene Kosten durchführen lassen.“ Dem Kläger genügt diese Zusage nicht. Er ist der Auffassung, dass sie sich auch auf Rückstauschäden, die auf Betriebsstörungen im Bereich des möglichen „Unterbogens“ zurückzuführen seien, beziehen, den Begriff der üblichen technischen Lebensdauer definieren und die Frage der Beweislast klären müsste. Zu einer weitergehenden Zusage in diesem Sinne ist die Beklagte nicht bereit. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 02. August 2013 in der Fassung, die er am 19. März 2014 gefunden hat, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf ihren Bescheid entgegen und hat ergänzend ausgeführt: Die Beklagte teile die Bedenken des Klägers gegen die Betriebsfähigkeit der Anschlussleitung nicht. Bei der bei ca. 9,3/9,4 m bzw. 9,5 m (je nach Befahrungsmessung) im Winkel um ca. 5 Grad verschobenen Muffe handele es sich nach der DIN 1986 Teil 30 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Teil 30: Instandhaltung“ (Stand: Februar 2012) um einen Bagatellschaden, der keinen Mangel darstelle, so dass dessen Beseitigung von der ausführenden Firma nicht verlangt werden könne. Zum Problem der Wasserhaltung sei folgendes auszuführen: Während der Baumaßnahme sei eine so genannte offene Wasserhaltung mit Tauchpumpe erfolgt, wie auf Seite 6 des Schriftsatzes des Klägers vom 15. Februar 2014 zu erkennen sei. Das Problem von „stehendem Wasser“ trete bei Baumaßnahmen wie der hier in Rede stehenden in X. wegen der dort häufigen Regenfälle oder des Anfalls von Schichtenwasser oft auf. Im Bereich des Rohrauflagers werde deshalb Beton verwendet, der auch im Wasser abbinde (Magerbeton). Um eine eventuelle Lageabweichung durch Aufschwemmung des Rohres zu vermeiden, werde daher kontinuierlich und zum Teil in Schüttlagen von 0,3 m - 0,5 m der Kanalgraben aufgefüllt und vorsichtig verdichtet. Das sei eine übliche und bewährte Vorgehensweise. Die Rohrleitung bestehe im Übrigen aus 1,25 m bis 1,5 m langen Rohrleitungsstücken aus Steinzeug, die biegesteif seien. Ein Unterbogen in der Leitung, der nach der Annahme des Klägers durch die Verwendung eines Stützbalkens im Bereich des Übergangs von der privaten in die öffentliche Leitung während der Bauphase verursacht sein könnte, sei deshalb nicht möglich. Unterstellt, dass hohe Kräfte in Richtung Kanalgrabensohle gewirkt hätten, hätte das Rohr allenfalls brechen können oder es hätte zu einer horizontalen Verschiebung mit Zunahme des Gefälles kommen können. Die Angaben und Schlüsse des Klägers zu dem Unterbogen litten daran, dass die von ihm angeführten Messungen und Videobefahrungen ehebliche Toleranzen aufwiesen und eine genaue Lokalisation der Stelle, an der sich der Unterbogen befinden solle, nicht möglich sei. Eine Möglichkeit für den Ausschlag der Messkurven bei der Untersuchung mit der Lindauer Schere sei, dass sich der Ausschlag im Bereich des 45-Grad-Bogens befinde und Folge des Einfahrens der Kamera in diesen Bogen sein könne (Steilkurveneffekt). Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der klägerseits eingereichten Beiakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist – mit Ausnahme eines Verfahrensfehlers, wegen dessen aber keine Aufhebung des Bescheides beansprucht werden kann, – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung zum Kostenersatz für die Arbeiten an dem Grundstücksanschlusskanal findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) in Verbindung mit §§ 21 – 24 der „Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse in der Stadt X. vom 16. Dezember 2008“ (Erhebungssatzung - ES); die §§ 21 – 24 ES sind seit Inkrafttreten der Satzung vom 16. Dezember 2008 in der Folgezeit unverändert geblieben. Die klägerseits geltend gemachten formellen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides greifen nicht durch. Der Kläger rügt einen Begründungsmangel, weil in dem Bescheid keine konkreten Ermächtigungsnormen genannt sind, sondern nur allgemein auf die Vorgaben der städtischen Abwassersatzung vom 16.12.2008 in der aktuell gültigen Fassung verwiesen wird. Nach § 121 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), der gemäß § 12 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf den Kostenersatz nach § 10 KAG entsprechend anwendbar ist, ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Hier ist der Bescheid nicht ordnungsgemäß begründet, weil zur Begründung eines Bescheides regelmäßig die Angabe gehört, auf welche konkrete Ermächtigungsnorm die Behörde ihr Handeln stützt. Vgl. in diesem Sinne zur parallelen Problematik im Rahmen des Verwaltungsverfahrensgesetzes: U. Stelkens in Stelkens u.a., Kommentar zum VwVfG, 8. Auflage, 2014, zu § 39, Rdnr. 50. Die Beklagte wird daher die von ihr verwendeten „Bescheidformulare“ für Veranlagungen nach § 10 KAG für künftige Fälle zu überdenken haben. Der hier angefochtene Bescheid ist wegen dieses Mangels aber nicht aufhebbar. Er ist wegen des Begründungsmangels nicht nichtig; die Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nach § 125 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG liegen ersichtlich nicht vor. Nach § 127 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG kann aber die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. So liegt der Fall hier. Zwar ist der angefochtene Bescheid wegen seines Begründungsmangels unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen; er ist deswegen aber nicht aufhebbar, weil die Erhebung eines Kostenersatzanspruches ein Akt der gesetzlich strikt gebundenen Verwaltung ist und keinem Ermessensspielraum unterliegt, so dass die Beklagte im Sinne des § 127 AO keine andere Entscheidung in der Sache – als die der Erhebung des Kostenersatzanspruches – hätte treffen können, wenn der Bescheid im Übrigen rechtmäßig wäre. Dies ist aus folgenden Gründen der Fall: Nach § 10 KAG in Verbindung mit §§ 21 – 24 ES haben die Grundstückseigentümer der Stadt die für die Herstellung, Erneuerung, Unterhaltung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlussleitung aufgewendeten tatsächlichen Kosten zu ersetzen. Der Ersatzanspruch entsteht im hier gegebenen Herstellungsfall gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG in Verbindung mit § 22 der Erhebungssatzung mit der endgültigen Herstellung, d.h. der betriebsfertigen Fertigstellung der Anschlussleitung. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht zur Zahlung der Anschlusskosten in Höhe des mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Betrages herangezogen, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Kostenersatzanspruches sind erfüllt. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die erstmalige Herstellung der (privaten) Anschlussleitung eine kostenerstattungspflichtige Maßnahme ist, dass für die Herstellung des streitgegenständlichen privaten Teils der Anschlussleitung die mit dem Bescheid geltend gemachten Kosten entstanden sind und dass der Kläger nach § 23 Abs. 1 ES Kostenschuldner ist, weil er bei Entstehung des Ersatzanspruchs Grundstückseigentümer war. Streitig ist allein die Frage, ob der Kostenersatzanspruch für die Herstellung der Anschlussleitung bereits entstanden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies aber der Fall. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG in Verbindung mit § 22 entsteht im Fall der Herstellung einer Anschlussleitung der Anspruch mit der endgültigen Herstellung, d.h. der betriebsfertigen Fertigstellung der Anschlussleitung. Die ca. 9,4 m lange (private) Anschlussleitung im Sinne der §§ 21 ff. ES, die gemäß der maßgeblichen Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 5 der „Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt X. vom 16. Dezember 2008“ (ABS) die (Anschluss-)Leitung von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grundstücksgrenze ist, für die der Kostenersatz hier allein geltend gemacht wird und an deren betriebsfertige Fertigstellung der Entstehungstatbestand anknüpft, ist im Rechtssinne endgültig (betriebsfertig) hergestellt. Die endgültige Herstellung setzt – erstens – voraus, dass die Anschlussleitung dem technischen Bauprogramm der Beklagten entsprechend hergestellt ist. Das ist hier der Fall. Die hergestellte private Anschlussleitung erfüllt nunmehr das Bauprogramm, das ein (Mindest-)Gefälle von 2 % für den Anschlusskanal vorsah. Die private Anschlussleitung beginnt bei einer Sohlenhöhe von 271,27 m über NN am Übergabepunkt und geht nach ca. 9,43 m mit einer Sohlenhöhe von 271,07 m über NN in den öffentlichen Teil der Anschlussleitung über; das bedeutet ein Abfallen der Leitung um 0,2 m auf einer Länge von 9,43 m oder > 0,02 m Gefälle je Meter (= mindestens 2 %) (vgl. Plan Bl. 15 Beiakte Heft 2). Auch der bereits öffentliche Teil der Leitung, der bei 271,07 m über NN beginnt und nach ca. 9,21 m mit einer Sohlenhöhe von 270,84 m über NN in den öffentlichen Kanal einmündet, weist Gefälle von mindestens ein 2 % auf (Abfall von 0,23 m auf 9,21 m Länge oder > 0,02 m Gefälle je Meter) (vgl. Plan Bl. 15 Beiakte Heft 2). Wird die Durchführung der Maßnahme an der Anschlussleitung wie hier einem Unternehmer übertragen, setzt die Erfüllung des Bauprogrammes zudem – zweitens – voraus, dass die Arbeiten abgenommen sind. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Anschlussleitung ist seitens der Beklagten durch die von ihr mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragte WSW Energie und Wasser AG gegenüber dem mit der Durchführung der Bauarbeiten beauftragten Unternehmen (einschließlich zunächst vorbehaltener optischer Untersuchung und Dichtheitsprüfung) abgenommen. Die Abnahme nach VOB fand am 19. November 2010 statt. Die dabei vorbehaltene optische Untersuchung erfolgte über die gesamte Leitungslänge am 11. April 2011 beanstandungsfrei. Die des Weiteren bei der Abnahme vorbehaltene Dichtheitsprüfung nach der DIN EN 1610 wiederum fand über die gesamte Leitungslänge am 12. März 2014 erfolgreich statt. Die endgültige Herstellung setzt – drittens – voraus, dass die Anschlussleitung betriebsfertig ist. Auch das ist hier der Fall. Ein Kanal bzw. eine Abwasserleitung ist betriebsfähig, wenn die Abwasseranlage ihre im Rahmen des Einrichtungszweckes liegenden Aufgaben erfüllen kann. Diese bestehen im Wesentlichen darin, das anfallende Abwasser zu sammeln, fortzuleiten und einer ordnungsgemäßen weiteren Behandlung zuzuführen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), früher § 18a WHG alter Fassung). Vgl. in diesem Sinne: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. November 1990 – 22 A 433/90 –, S. 8 des Urteilsabdruckes. Daher setzt die Betriebsfähigkeit voraus, dass die Anlage dazu geeignet sein muss, das von ihr aufgenommene Abwasser unschädlich aus dem Grundstücksbereich abzuleiten. Vgl. Grünewald in Driehaus u.a., Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 8, Rdnr. 518 (Stand: März 2011), Nachdem die Anschlussleitung optisch inspiziert und druckgeprüft abgenommen worden ist, bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen deren Betriebsfertigkeit, d.h. dagegen, dass sie geeignet ist, das von ihr aufgenommene Abwasser unschädlich aus dem Grundstücksbereich abzuleiten. Allerdings ist die Anschlussleitung auch erst seit der Dichtheitsprüfung nach der DIN EN 1610 über die gesamte Leitungslänge vom 12. März 2014 betriebsfertig hergestellt. Gemäß Kapitel 12 der DIN EN 1610 (Januar 2002) gehört es nämlich zu den Regeln der Technik, dass eine Freispiegel-Abwasserleitung nach den in Kapitel 13 der DIN bestimmten Verfahren auf Dichtheit geprüft wird; vor einer solchen Prüfung kann daher nach den Regeln der Technik eine Anschlussleitung nicht (betriebs-) fertig sein, weil zuvor nicht sichergestellt ist, dass das Abwasser unschädlich aus dem Grundstücksbereich abgeleitet werden kann. Dem Umstand, dass die Forderung erst nach Erlass des Bescheides entstanden ist, hat die Beklagte im Erörterungstermin durch die neue Fälligkeitsregelung ausreichend Rechnung getragen. Die Zweifel des Klägers an der betriebsfertigen Herstellung der privaten Anschlussleitung, die er wegen bestimmter von ihm vermuteter Mängel an der Anschlussleitung hegt, greifen nach Überzeugung des Gerichts nicht durch. Die in Rede stehenden Mängel sind zu geringfügig, um die Betriebssicherheit der Anschlussleitung und damit deren a k t u e l l e Betriebsfähigkeit in Frage zu stellen, wie sich aus den weiteren Ausführungen ergeben wird. Eine neu verlegte Grundstücks-Anschlussleitung, die wie die hier betroffene trotz eventuell vorhandener Mängel tatsächlich aktuell betriebsfähig ist, ist allerdings im kostenerstattungsrechtlichen Sinne auch dann noch nicht endgültig (betriebsfertig/-fähig) hergestellt, wenn sie Mängel aufweist, die schon jetzt (d.h. im tatsächlich-betriebstechnischen Herstellungszeitpunkt) einen künftigen Sanierungsbedarf e r n s t l i c h absehen lassen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Kostenersatz nach § 10 KAG ist eine Entgeltleistung, durch die der zahlungspflichtige Anschlussnehmer eine von der Gemeinde gerade in seinem speziellen Interesse erbrachte, seine Anschlussleitung betreffende Leistung finanziell ausgleicht. Mit der Maßnahme führt die Gemeinde eine eigentlich dem anschlussnehmenden Grundstückseigentümer obliegende Aufgabe durch, der die Vornahme der Arbeiten an der Anschlussleitung durch die Gemeinde auf seine Kosten hinnehmen muss. Daher kann der Anschlussnehmer berechtigter Weise erwarten, dass seine Zahlungspflicht für die Herstellung einer Grundstücks-Anschlussleitung erst entsteht, d.h. mit anderen Worten die Herstellungsmaßnahme erst dann im Rechtsinne endgültig (betriebsfertig) hergestellt sein kann, wenn die Gemeinde ihm eine Anschlussleitung zur Verfügung stellt, von der im Herstellungszeitpunkt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erwarten ist, dass sie für den gesamten Zeitraum ihrer üblichen technischen Lebensdauer ordnungsgemäß funktionieren wird. Denn kein wirtschaftlich denkender Anschlussnehmer würde eine Anlage abnehmen und voll entgelten, für die bereits im Herstellungszeitpunkt wegen ihrer Mängel absehbar ist, dass sie vorzeitig, d.h. vor Ablauf der üblichen technischen Lebensdauer reparatur-/sanierungsbedürftig werden wird. Dementsprechend kann auch eine Gemeinde, die bei der Durchführung der Maßnahme die Interessen des Anschlussnehmers „treuhänderisch“ wahrzunehmen hat, in einem solchen Fall nicht davon ausgehen, dass eine in dem genannten Sinne „mangelhafte“ Anlage bereits vor Beseitigung dieser Mängel endgültig hergestellt wäre; sie kann nicht erwarten, dass sie eine solch „mangelhafte“ Anlage, die durch einen beauftragten Unternehmer erstellt worden ist, vor Beseitigung dieser Mängel mit der Folge (kostenerstattungswirksam) abnehmen könnte, dass der Kostenersatzanspruch entsteht. Die anspruchsschädliche Erwartung, dass eine Anschlussleitung für den Zeitraum ihrer üblichen technischen Lebensdauer nicht ordnungsgemäß funktionieren wird, ist aber nicht schon bei jeder im (tatsächlich-betriebstechnischen) Herstellungszeitpunkt festzustellenden, noch so geringfügigen „Unregelmäßigkeit“ berechtigt, sondern erst dann, wenn die Leitung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik schon zu diesem Zeitpunkt einen (vorzeitigen) Sanierungsbedarf ernstlich erkennen lässt. Bei Anwendung dieser Maßstäbe hindern die klägerseits gerügten Mängel die Entstehung des Kostenersatzanspruches hier aber nicht, weil sie zu geringfügig sind, um einen vorzeitigen Sanierungsbedarf e r n s t l i c h befürchten zu lassen. Die von dem Kläger bei einer Fachfirma in Auftrag gegebene Gefällemessung mittels Lindauer Schere hat zwar eine Auffälligkeit im Gefälleverlauf der privaten Anschlussleitung ergeben. Nach den von der Firma erhobenen Daten schlägt in dem Bereich von ca. 8 m bis 9 m (gemessen von der Grundstücksgrenze), also in dem privaten Teil der DN-125-Anschlussleitung kurz vor dem 45-Grad-Bogen, auf einer (nicht genauer zu bestimmenden) Länge von ca. 0,5 m bis 1,0 m das bis dahin „negative“ (abfallende) Gefälle in ein „positives“ (ansteigendes) Gefälle um, ehe die Leitung wieder stetig abfällt. Der Höhenunterschied zwischen dem tiefsten und dem höchsten Punkt, der in diesem – nach den Messdaten „durchsackenden“ – Leitungsbereich gemessen wurde, beträgt etwa 1,0 cm (1. Messung) bzw. 1,3 cm (2. Messung) (vgl. die entsprechenden Messdaten und Grafiken in Beiakte Heft 4, Anlage 4b). Dieses Messergebnis wird vom Kläger so interpretiert, dass sich in dem fraglichen Bereich ein „Unterbogen“ (= Versackung) befinden müsse. Die Beklagte teilt diese Interpretation der Daten nicht, da auch die nochmalige Fernsehuntersuchung durch die WSW Energie und Wasser AG vom 6. März 2014 - insbesondere auch mit Blick auf das Abflussverhalten der zu Untersuchungszwecken eingeführten Flüssigkeit - keinen Unterbogen im Bereich des privaten Teils der Leitung kurz vor der 45-Grad-Krümmung hat erkennen lassen; allerdings dürfte auch die bildliche Auswertung der Gefällemessung, die seitens der WSW Energie & Wasser AG vom 6. März 2014 durchgeführt worden ist, für einen Ausschlag der Messkurve an der fraglichen Stelle sprechen (s. den etwa mittig gelegenen leichten „Durchhänger“ in der bildlichen Darstellung des horizontalen Leitungsverlaufs Beiakte Heft 9, Bl. 3 und 4). Bezüglich des „Ausschlags der Messkurven“ weist die Beklagte aber auf die Möglichkeit hin, dass der Ausschlag bei der Untersuchung mit der Lindauer Schere im Bereich des 45-Grad-Bogens erfolgt und er daher Folge des Einfahrens der Kamera in diesen Bogen sein könnte (Steilkurveneffekt). Selbst wenn – der Interpretation des Klägers folgend – unterstellt wird, dass das Messergebnis tatsächlich durch einen „Unterbogen“ (= Absackung) und nicht durch einen Steilkurveneffekt verursacht wäre, stünde dies die Entstehung des Kostenersatzanspruches nicht entgegen. Dazu wäre der Mangel zu geringfügig. Er schlösse nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik weder die faktische Betriebsfertigkeit der Anschlussleitung aus, weil sie geeignet bliebe, das von ihr aufgenommene Abwasser unschädlich aus dem Grundstücksbereich abzuleiten, noch ließe er (schon jetzt) einen künftigen (vorzeitigen) Sanierungsbedarf ernstlich erkennen. Diese Einschätzung des Gerichts beruht auf der Erwägung, dass eine bereits in Betrieb befindliche Anschlussleitung, die mit dem in Rede stehenden Mangel behaftet wäre, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik keinen ernstlichen Instandsetzungs-/Sanierungsbedarf auslöste; mit anderen Worten: eine Anschlussleitung, die einen derartigen Schaden aufweist, ist durchaus betriebsfähig und nicht ernstlich sanierungsbedürftig. Der Bewertung von Schäden an Anschlussleitungen, die – wie die hier in Rede stehende Mischwasser-Anschlussleitung – nicht allein der Ableitung von Niederschlags(-ab-) wasser dienen und nicht in dichten Schutzrohren verlegt sind, sind zur Bestimmung des mit ihnen verbundenen Sanierungsbedarfs und der sich daraus ergebenden Sanierungsfristen die Regeln des Teils 2 der landesrechtlichen „Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen“ vom 17. Oktober 2013 (SGV NRW 77 – im Folgenden: SüwVO Abw) zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach den bundesrechtlichen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind Abwasseranlagen, zu denen unter anderem auch die (hier privaten) Anschlusskanäle an die öffentliche Abwassereinrichtung gehören, so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden (§ 60 Abs. 1 S. 1 WHG). Abwasseranlagen, die – wie Anschlusskanäle – keine Abwasserbehandlungsanlage im Sinne von § 60 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 WHG sind, müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden (§ 60 Abs. 1 S. 2 2. Alt. WHG). Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach § 60 Abs. 1 WHG, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen (§ 60 Abs. 2 WHG). Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist zudem verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen (§ 61 Abs. 2 S. 1 WHG). Auch nach den landesrechtlichen Vorgaben des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) sind Abwasseranlagen nach Maßgabe der §§ 60 Abs. 1 und 2, 61 Abs. 2 WHG zu betreiben (§ 61 Abs. 1 S. 1 LWG). Durch § 61 Abs. 2 Nr. 2 LWG wird die oberste Wasserbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtages insbesondere Regelungen zu treffen über – unter anderem – die Methoden und Fristen zur Durchführung der Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit, die Anerkennung durch geführte Prüfungen sowie die Notwendigkeit und Fristen der Sanierung (von Abwasseranlagen - Hervorhebung durch den Verfasser). Von dieser Ermächtigung hat der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen als oberste Wasserbehörde durch den Erlass der „Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen –Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw“ “ vom 17. Oktober 2013 (SGV NRW 77 – im Folgenden: SüwVO Abw) Gebrauch gemacht. Dort ist für den hier interessierenden (Sanierungs-)Zusammenhang Folgendes bestimmt: „Teil 2 Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen Kapitel 1 Anforderungen an die Selbstüberwachung § 7 Geltungsbereich Dieser Teil gilt für im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehöriger Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Dieser Teil gilt nicht für Abwasserleitungen und Kanalisationen, die dem ersten Teil dieser Verordnung unterliegen. § 8 Überwachungsumfang (1) Private Abwasserleitungen sind gemäß §§ 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Sie dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Wer eine private Abwasserleitung betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen. Die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 gelten als allgemein anerkannte Regel der Technik, soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind. (2) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. (3) Innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden, und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2015 auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen. Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein neues Wasserschutzgebiet festgesetzt, so sind alle innerhalb dieses Wasserschutzgebietes bestehenden Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser, erstmals innerhalb von sieben Jahren nach der Festsetzung prüfen zu lassen. (4) Außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten orientieren sich die Prüfpflichten ebenfalls an dem Gefährdungspotenzial. Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen wird keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben. Unabhängig hiervon kann die Gemeinde von ihrer Satzungsermächtigung (§ 53 Absatz 1e Satz 1 Nummer 1 Landeswassergesetz) Gebrauch machen.… (8) Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sind abweichend von der DIN 1986 Teil 30 jeweils nach 30 Jahren einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen. In durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten beginnt die Frist mit Ablauf der in Absatz 3 für die erstmalige Prüfung gesetzten Frist.… § 10 Sanierungsnotwendigkeit und Zeitpunkt (1) Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer haben große Schäden an Abwasserleitungen kurzfristig zu sanieren oder sanieren zu lassen. Mittelgroße Schäden sind in einem Zeitraum von zehn Jahren zu sanieren. Bei Bagatellschäden ist eine Sanierung in der Regel vor der Wiederholungsprüfung nach § 8 Absatz 8 nicht erforderlich. § 8 Absatz 6 gilt entsprechend. (2) Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden. § 60 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.“ Der hier betroffene - erst mit der Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 im März 2014 fertiggestellte und damit nach Inkrafttreten der SüwVO Abw hergestellte - (private) Mischwasser-Anschlusskanal fällt in den Geltungsbereich der Verordnung (§ 7 SüwVO Abw). Dementsprechend ist die Leitung gemäß § 8 Abs. 1 SüwVO Abw nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, die sich u.a. aus der DIN 1986 Teil 30, d.h. der „DIN 1986: Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Teil 30: Instandhaltung (Stand: Februar 2012)“ ergeben, soweit in der Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Unter Maßgabe der SüwVO Abw lassen sich mithin hier die Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik an die Betriebssicherheit und Dichtheit von in Betrieb befindlichen Schmutz und Mischwaser-Anschlusskanälen der zeitlich und sachlich einschlägigen „DIN 1986-30: Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Teil 30: Instandhaltung“ (Stand: Februar 2012) entnehmen. Diese technische Norm gibt in dem von ihr erfassten Rahmen der Behörde und dem Gericht in Form eines antizipierten Sachverständigengutachtens Maßstäbe zur Bewertung von Schäden an Anschlusskanälen nach Schadensarten (gemäß Kodierung nach DIN EN 13508-2), Schadensklassen, Sanierungsprioritäten und –fristen, d.h. mit anderen Worten Maßstäbe zur Bewertung der Frage des (Sanierungs-)Handlungsbedarfs und dessen Dringlichkeit gemäß den Regeln der Technik an die Hand. In Kapitel 1 der DIN 1986 Teil 30 (Anwendungsbereich) ist nämlich bestimmt, dass die Norm Maßnahmen zur Instandhaltung von in Betrieb befindlichen Entwässerungsanlagen von Gebäuden und Grundstücken festlege; dies beinhalte (u.a.) die Zustandsbewertung mit dem Schwerpunkt der Erhaltung der Betriebssicherheit von Abwasseranlagen. Nach Kapitel 1 Absatz 3 der DIN 1986 Teil 30 gilt die Norm auch für die privaten Anschlusskanäle im öffentlichen Grund. Nach Kapitel 6 der DIN 1986 Teil 30 müssen Grundstücksentwässerungsanlagen zudem grundsätzlich von der Anfallstelle des Abwassers bis zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dicht sein. In Anhang A., Tabelle A.1 der DIN 1986 Teil 30 werden die hauptsächlich zu erwartenden (optischen) Schadensbilder unter Bezugnahme auf die Kodierung in der DIN EN 13508-2 beschrieben und je nach Schweregrad in die Schadensklassen A, B und C eingeteilt. Daran anknüpfend werden in Anhang B., Tabellen B.1 und B.2 der DIN 1986 Teil 30 Sanierungsprioritäten mit den Stufen I (Sanierungsumfang: sehr hoch/hoch), II (Sanierungsumfang: mittel/gering) und III (Sanierungsumfang: sehr gering/kein) und zugeordnete Sanierungszeiträume [„sofort/kurzfristig (bis maximal 6 Monate), „mittelfristig (bis maximal 5 Jahre)“ bzw. „langfristig/kein (nächste Wiederholungsprüfung)“] „definiert“. Bzgl. der Fragen der Art der Schäden und der Schadensklassen sind in der SüwVO Abw keine von der DIN 1986 Teil 30 abweichende Regelungen getroffen. Lediglich bzgl. der Sanierungsprioritäten-/fristen ist in § 10 SüwVO Abw („Sanierungsnotwendigkeit und Zeitpunkt“) bestimmt, dass „große Schäden“ an Abwasserleitungen kurzfristig und „mittelgroße Schäden“ in einem Zeitraum von zehn Jahren zu sanieren oder sanieren zu lassen sind und für „Bagatellschäden“ eine Sanierung in der Regel vor der Wiederholungsprüfung nach § 8 Absatz 8 nicht erforderlich ist. Zudem ist in § 10 Abs. 2 SüwVO Abw bestimmt, dass über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden kann und § 60 Absatz 1 und 2 WHG zu beachten sind. Da kein Anlass besteht, den Begriff - der „großen Schäden“ nicht mit Schäden gleichzusetzen, die nach der DIN 1986 Teil 30 der dortigen Schadensklasse A zugehören, - der „mittelgroßen Schäden“ nicht mit Schäden gleichzusetzen, die nach der DIN 1986 Teil 30 der dortigen Schadensklasse B zugehören, und - der „Bagatellschäden“ nicht mit Schäden gleichzusetzen, die nach der DIN 1986 Teil 30 der dortigen Schadensklasse C zugehören, weicht die SüwVO Abw bzgl. der Art der Schäden, der Schadensklassen und der Sanierungsprioritäten/Sanierungszeiträume lediglich in letzterer Frage von der DIN 1986 Teil 30 ab und ist jedenfalls bzgl. der gewährten Sanierungszeiträume für die „mittelgroßen Schäden“ großzügiger. So sieht es im Übrigen auch der „NRW-Bildreferenzkatalog – Private Abwasserleitungen – (Stand: Juni 2014)“, den das „Institut für unterirdische Infrastruktur gGmbH“ im Auftrag des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen als Orientierungs- und Arbeitshilfe für Hausbesitzer, für Sachkundige und für Städte und Gemeinden im Umgang mit den Ergebnissen von Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen gemäß §§ 60, 61 WHG erstellt hat (vgl. Vorwort des Kataloges) und der dem Erlass des Ministeriums vom 08. Juli 2014 „Abwasserbeseitigung – Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen “ unter der Bitte, den Bildreferenzkatalog bei der Bewertung von Schäden an privaten Abwasserleitungen zugrunde zu legen, beigefügt war. Denn in den „Anwendungshinweisen“ des NRW-Bildreferenzkataloges ist Folgendes angeführt: „Sanierungsnotwendigkeit und Zeitpunkt sind in der SüwVO Abw NRW abweichend von DIN 1986-30 geregelt (vgl. § 10 (1) SüwVO Abw NRW): Große Schäden: kurzfristig (i.d.R. Schadensklasse A gemäß DIN 1986-30) Mittelgroße Schäden: innerhalb von 10 Jahren (i.d.R. Schadensklasse B gemäß DIN 1986-30) Bagatellschäden: i.d.R. nicht vor der Wiederholungsprüfung (i.d.R. Schadensklasse C gemäß DIN 1986-30) Die in DIN 1986-30 genannte Aufsummierung von Schäden mit der Schadensklasse B zu kurzfristigen Sanierungszeiträumen (vgl. Tab. B.2 in DIN 1986-30) findet somit keine Anwendung.“ Da die bundesrechtliche Vorgabe in § 60 Abs. 2 WHG, wonach Abwasseranlagen innerhalb angemessener Fristen zu sanieren sind, wenn sie den Betriebs- und Unterhaltungsanforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entsprechen, ausreichenden Spielraum lässt, konnte der landesrechtliche Verordnungsgeber auf der Ermächtigungsgrundlage des § 61 Abs. 2 LWG (in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 und Abs. 3 WHG) fußend den Begriff der „angemessenen (Sanierungs-)Frist“ in § 10 SüwVO Abw konkretisierend ausfüllen. Im Rahmen der SüwVO Abw gehen demgemäß die in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Verordnungs-Regelungen des § 10 SüwVO Abw zu „Sanierungsnotwendigkeit und Zeitpunkt“ denen der privaten DIN 1986 Teil 30 vor. Nach den Kriterien der DIN 1986 Teil 30 und gemäß deren Anhang A., Tabelle A.1 sowie Anhang B., Tabellen B.1 und B.2 [die in Verbindung mit der DIN EN 13508-2 „Zustandserfassung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden Teil 2: Kodiersystem für optische Inspektion“ und der DWA-M 149-2 „„Zustandserfassung und -beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden Teil 2: Kodiersystem für optische Inspektion“ (Mai 2007) zu verstehen sind (s. dort für Unterbögen insbesondere S. 52)] fällt ein Unterbogen (= Versackung) mit der hier allenfalls bestehenden Stärke in die Schadensklasse C mit der äußerst geringen Sanierungspriorität III. Nach den genannten DIN-Normen ist für die Schadensbewertung eines Unterbogens der Wasserstand über der Kanalsohle in Prozentwerten des Durchmessers der Rohrleitung maßgeblich, der durch das maximale Vertikalmaß des Unterbogens verursacht wird (vgl. DIN EN 13508-2 „Zustandserfassung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden Teil 2: Kodiersystem für optische Inspektion“ und DWA-M 149-2 „„Zustandserfassung und -beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden Teil 2: Kodiersystem für optische Inspektion“: Kapitel 8.5 a.E., Tabelle 7.4). Hier wäre der (unterstellte) Unterbogen 1,0 cm bis 1,3 cm stark; für die Annahme eines stärkeren Unterbogens geben die Messdaten der klägerseits beauftragten Fachfirma nichts her (vgl. Tabelle Beiakte Heft 4, Anlage 4b). Denn nach den Höhendifferenzdaten, die die vom Kläger beauftragte Fachfirma bei den beiden Kanalgefällemessungen am 20. Dezember 2013 ermittelt hat, lagen die Punkte des Umschlags des „negativen“ in das „positive“ Gefälle bei den Höhendifferenzen von 0,196 m (1. Messung) bzw. 0,219 m (2. Messung) und des Rückschlags in ein stetiges „negatives“ Gefälle bei den Höhendifferenzen von 0,186 m (1. Messung) bzw. 0,206 m (2. Messung). Diese Punkte bestimmen die „Höhe“ oder „Stärke“ des Unterbogens (= Versackung). Hier führte das 1,0 cm bis 1,3 cm starke maximale Vertikalmaß des Unterbogens in der betroffenen Rohrleitung der Größe DN 125 zu einem Wasserstand über der Kanalsohle von 8 % bzw. 10,4 % (= 1,0 cm bzw. 1,3 cm bei einem Rohr-Durchmesser von 12,5 cm). Nach der Tabelle A.1 der DIN 1986 Teil 30 fallen Unterbögen mit einem derartigen maximalen Vertikalmaß in die Schadensklasse C. Schäden der Klasse C haben nach Anhang B., Tabelle B.1 der DIN 1986 Teil 30 nur eine sehr geringe bis keine Sanierungspriorität und wären nach Anhang B., Tabelle B.2 – wenn überhaupt – erst bis zur nächsten wiederkehrenden (Funktions-)Prüfung zu sanieren. Bei Leitungen, die wie die hier in Rede stehende Anschlussleitung Neuanlagen sind, die – wie die hier betroffene – der Entsorgung häuslichen Abwassers dienen, die außerhalb eines Wasserschutzgebietes liegen und die nachweislich einer Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 (hier Verfahren Luft = DR1 im Sinne der DIN 1986 Teil 30) unterzogen worden sind, ist nach Tabelle 2 der DIN 1986 Teil 30 die wiederkehrende Prüfung erstmalig nach 30 Jahren durchzuführen (s. Kapitel 13 der DIN a.E.). Eine andere als eine dreißigjährige Sanierungsspanne ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass hier die Regelungen zu „Sanierungsnotwendigkeit und Zeitpunkt“ in § 10 SüwVO Abw den entsprechenden Anforderungen nach der DIN 1986 Teil 30 vorgehen. Ein Schaden der Schadensklasse C nach DIN 1986 Teil 30 ist nach dem oben Dargelegten als „Bagatellschaden“ im Sinne des § 10 Abs. 1 SüwVO Abw zu bewerten. Bei Bagatellschäden ist eine Sanierung - wenn sie überhaupt erforderlich sein sollte - in der Regel vor der Wiederholungsprüfung nach § 8 Abs. 8 SüwVO Abw nicht erforderlich (§ 10 Abs. 1 S. 3 SüwVO Abw). Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 SüwVO Abw sind Abwasserleitungen, die - wie hier - der Fortleitung von häuslichem Abwasser dienen, ebenfalls (erst) nach 30 Jahren einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen. Diese jahrzehntelange „Sanierungsspanne“ zeigt, dass der in Rede stehende Schaden keinesfalls geeignet ist, die Betriebssicherheit der Anschlussleitung und damit deren a k t u e l l e Betriebsfähigkeit in Frage zu stellen. Die a k t u e l l e Betriebsfähigkeit allein genügte zwar noch nicht, um den Kostenersatzanspruch zur Entstehung zu bringen, weil die Klägerseite im Verhältnis zu der Beklagten – wie oben dargelegt – nur dann kostenerstattungspflichtig wird, wenn zu erwarten ist, dass eine neu erstellte Anschlussleitung ungeachtet festzustellender Mängel für den gesamten Zeitraum ihrer üblichen technischen Lebensdauer ordnungsgemäß funktionieren wird. Wäre also der in Rede stehende Unterbogen-Mangel an der Anschlussleitung derart schwerwiegend, dass er nach den Regeln der Technik ein demgegenüber vorzeitiges Sanierungsbedürfnis auslöste, stünde dieser Mangel der endgültigen Herstellung des Anschlussleitung und damit dem Entstehen der Zahlungspflicht entgegen, solange die Beklagte ihn nicht hätte beheben lassen. Hier besteht aber auch angesichts des unterstellten (Unterbogen-)Mangels der Schadensklasse C die Erwartung, dass die Anschlussleitung für den gesamten Zeitraum ihrer üblichen technischen Lebensdauer ordnungsgemäß funktionieren wird. Denn eine aus diesem Mangel resultierende Sanierungsbedürftigkeit und damit eine auf diesen Mangel gestützte Sanierungsforderung seitens der Beklagten vor Ablauf der üblichen technischen Lebensdauer steht nicht ernstlich in Aussicht. Bei Anschlusskanälen, die aus den hier verwandten Steinzeugrohren hergestellt sind, liegt die übliche technische Lebensdauer bei 80 bis 100 Jahren. Eine a b s e h b a r e Sanierungsnotwendigkeit nach dem o.g. Zeitraum von 30 Jahren wäre daher als demgegenüber vorzeitige Funktionsbeeinträchtigung zu bewerten. Der in Rede stehende Unterbogen-Mangel ist aber so geringfügig, dass er keinen Sanierungs(-handlungs-)bedarf auslöst und damit keine ernstlichen Zweifel an der Funktionsfähigkeit der Anschlussleitung für die Zeit der üblichen technischen Lebensdauer nach sich zieht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: In die Schadensklasse C mit der Sanierungspriorität III fallen gemäß Anhang B., Tabelle B.1 der DIN 1986 Teil 30 nicht nur Schäden, die einen „sehr geringen“, sondern auch solche, die k e i n e n Sanierungsbedarf auslösen. Zu letzteren Schäden ist der vorliegende Mangel zu zählen. Nach Anhang A., Tabelle A.1 der DIN 1986 Teil 30 umfasst die Schadensklasse C nämlich alle Unterbögen, die sich in dem Bereich von Wasserständen über der Kanalsohle von > 0 % bis zu Wasserständen über der Kanalsohle von < 30 % bewegen (je bezogen auf den Rohrdurchmesser). Der hier unterstellte Schaden liegt im oder am Bereich des unteren Drittels der Spanne und damit im Bereich geringster Schäden. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten kann – jedenfalls außerhalb von Wasserschutzgebieten – auf einen derart geringfügigen Schaden keine Sanierungsforderung gestützt werden. Damit steht zugleich eine Sanierungsbedürftigkeit der Anschlussleitung vor Ablauf ihrer üblichen technischen Lebensdauer wegen dieses Schadens nicht ernstlich in Aussicht. Also hindert der „Mangel“ die Entstehung des Kostenersatzanspruchs nicht. Das Gleiche gilt für die Ablagerungen in der privaten Anschlussleitung bei Station 5,75 m (gemessen in Fließrichtung), die mit einer Querschnittsreduzierung von ca. 3 % verbunden sind, da der Schaden sich nach Anhang A., Tabelle A.1 der DIN 1986 Teil 30 ebenfalls nur im unteren Drittel der Schadensklasse C bewegt, die die Bereiche > 0% bis < 10 % umfasst. Nichts anders gilt im Ergebnis aber auch für die im Winkel von ca. 5 Grad verschobene Rohrverbindung bei Station ca. 9,5 m (gemessen in Fließrichtung). Dieser Schaden liegt zwar bereits im Grenzbereich zur Schadensklasse B. Die Leitung ist aber erfolgreich auf ihre Dichtheit geprüft worden (Verfahren Luft). Der Versatz zieht daher keinen Dichtheitsmangel nach sich. Also kann auch auf diesen Schaden unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine Sanierungsforderung gestützt werden und damit seinetwegen auch keine Sanierungsbedürftigkeit vor Ablauf der üblichen technischen Lebensdauer ernstlich in Aussicht stehen. Abgesehen davon ist der Kläger der Gefahr, wegen der zuvor genannten Schäden auf seine Kosten die private Anschlussleitung vor Ablauf der üblichen technischen Lebensdauer sanieren zu müssen, auch deswegen enthoben, weil die Beklagte im Erörterungstemin zugesagt hat, „dass sie keine Sanierung des privaten Anschlusskanals des Grundstücks „In den C. 50“ in X. auf Kosten des Klägers oder seiner Rechtsnachfolger durchführen wird oder von ihnen deren Durchführung auf eigene Kosten verlangen wird, die infolge - eines Unterbogens im Bereich der Anschlussleitung von Station 8 m an bis zu dem 45-Grad-Bogen, - der Ablagerungen in der privaten Anschlussleitung bei Station 5,75 m oder - der verschobenen Rohrverbindung bei Station ca. 9,5 m (ca. 5 Grad Winkel) vor Ablauf der üblichen technischen Lebensdauer notwendig werden sollte (Stationen je gemessen in Fließrichtung). Derartige Sanierungen wird sie gegebenenfalls auf eigene Kosten durchführen lassen.“ Selbstverständlich trägt dabei der Kläger das Beweislastrisiko, dass ein künftiges Sanierungsbedürfnis bzw. eventuelle Rückstauschäden, deren Eintritt der Kläger als Folge dieser „Mängel“ befürchtet, durch diese Schäden ausgelöst sind. Dies ist ihm aber mit Blick darauf zuzumuten, dass diese „Mängel“ die Funktionsfähigkeit der Anschlussleitung nach dem in der DIN 1986 Teil 30 niedergelegten Stand des technischen Wissens nicht ernstlich in Frage stellen. Eine absehbare vorzeitige Sanierungsbedürftigkeit folgt auch nicht daraus, dass die Leitung unter Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet worden sein mag, weil es bei der Verlegung der Rohre an der erforderlichen Wasserhaltung gemangelt haben könnte. Dem Kläger ist insoweit zuzugestehen, dass ausweislich der von ihm vorgelegten Fotos in der Baugrube während der Verlegearbeiten einige kleinere Regenwasserpfützen standen. Dies mag den Anforderungen an die Bauausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, wie sie der DIN EN 1610 des Vereins „Deutsches Institut für Normung e.V.“ [Verlegung und Prüfung von Anschlussleitungen und –kanälen (Stand Januar 2002)] zu entnehmen sind, widersprochen haben. Danach sind Gräben während der Verlegearbeiten frei von Wasser zu halten (vgl. Kapitel 6.5: Wasserhaltung, die nach den angeführten Beispielen auch das Regenwasser betrifft). Gemäß den diese DIN ergänzenden privaten Normen des Vereins „Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.“ ATV-DVWK-A 139 muss der Graben zum Einbau der Rohre, zur Herstellung der Rohrverbindung, der Bettung und der Seitenverfüllung wasserfrei sein (vgl. gemeinsame Ausgabe der DIN 1610 und ATV-DVWK-A 139 vor Kapitel 6.5 der DIN). Es kann offen bleiben, ob hier tatsächlich ein Verstoß gegen die technische Anforderung in Kap. 6.5 der DIN 1610 vorgelegen hat. Dies mag aus den Gründen zweifelhaft sein, die die Beklagte im Laufe des Klageverfahrens geltend gemacht hat, indem sie Folgendes ausgeführt hat: Während der Baumaßnahme sei eine so genannte offene Wasserhaltung mit Tauchpumpe erfolgt, wie auf Seite 6 des Schriftsatzes des Klägers vom 15. Februar 2014 zu erkennen sei. Das Problem von „stehendem Wasser“ trete bei Baumaßnahmen wie der hier in Rede stehenden in X. wegen der dort häufigen Regenfälle oder des Anfalls von Schichtenwasser oft auf. Im Bereich des Rohrauflagers werde deshalb Beton verwendet, der auch im Wasser abbinde (Magerbeton). Um eine eventuelle Lageabweichung durch Aufschwemmung des Rohres zu vermeiden, werde daher kontinuierlich und zum Teil in Schüttlagen von 0,3 m - 0,5 m der Kanalgraben aufgefüllt und vorsichtig verdichtet. Das sei eine übliche und bewährte Vorgehensweise. Selbst wenn ein Verstoß gegen die Regeln der Technik in Kap. 6.5 der DIN 1610, die für die Verlegung von Abwasserleitungen gelten, vorgelegen haben sollte, ergibt sich jedenfalls keine konkrete Aussicht auf eine vorzeitige Sanierungsbedürftigkeit, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit absehbar ist, ob die gewählte Bauausführung tatsächlich zu späteren Schäden führen wird. Ist also nach dem bis hierhin Ausgeführten die Anschlussleitung im kostenerstattungsrechtlichen Sinne betriebsfertig hergestellt, ist der Kostenersatzanspruch der Beklagten nach § 10 KAG dem Grunde nach entstanden. Der Kostenersatzanspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe entstanden. Ausgangspunkt für die Ermittlung der zu ersetzenden - hier nach der Satzung maßgeblichen - tatsächlich entstandenen Kosten sind bei einer Durchführung der Arbeiten durch ein Unternehmen die Kosten, die der Gemeinde in Rechnung gestellt worden sind. Die Gemeinde kann diese Kosten aber nur insoweit erstattet verlangen, als sie durch die konkrete Maßnahme an dem einzelnen Anschluss verursacht sind und in einem angemessenen Verhältnis zu der durchgeführten Maßnahme stehen. Der Anspruch ist mit Rücksicht darauf, dass die Gemeinde eine eigentlich dem Grundstückseigentümer obliegende Aufgabe vornimmt, der die Durchführung durch die Gemeinde hinnehmen muss, auf die Aufwendungen zu begrenzen, die die Gemeinde für erforderlich halten durfte. Vgl. Dietzel in Driehaus u.a., Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 10, Rdnrn. 39 - 41. Die Gemeinde muss nach verständigem Ermessen aufgrund sorgfältiger Prüfung aller Umstände über die Notwendigkeit der Aufwendungen entscheiden. Dabei hat sie sich an den Belangen der Grundstückseigentümers und daran zu orientieren, ob und inwieweit die Aufwendungen angemessen sind und in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Diesen Anforderungen wird der von der Beklagten getätigte Aufwand gerecht. Die Beklagte hat die für die Herstellung der privaten Anschlussleitung entstandenen tatsächlichen Kosten anhand der Rechnung der ausführenden Firma ermittelt, die auf Einheitspreisen und einem nachvollziehbaren Aufmaß beruht und von einem sachverständigen Beauftragten der Beklagten geprüft worden ist. Der von ihr danach an die beauftragte Firma gezahlte Betrag in Höhe von 3.872,84 Euro entspricht dem erforderlichen und damit erstattungsfähigen tatsächlichen Aufwand. Denn durch die damit entgoltenen und von der im Auftrag der Beklagten handelnden, sachkundigen WSW Energie und Wasser AG abgenommenen Arbeiten ist eine betriebsfähige Anschlussleitung zu diesem Preis hergestellt worden. Der Kläger kann dem Kostenerstattungsanspruch auch nicht entgegenhalten, dass er nicht in der geforderten Höhe bestehe, weil die Maßnahme der Herstellung der Anschlussleitung – wegen der o.g. Schäden (Unterbogen, Ablagerungen, im 5°-Winkel verschobene Rohrverbindung) bzw. wegen des eventuellen Verstoßes gegen die Regeln der Technik in Kap. 6.5 der DIN 1610, die für die Verlegung von Abwasserleitungen gelten, – so mangelhaft ausgeführt sei, dass aufgrund der Mängel die Anschlussleitung vor Ablauf ihrer üblichen technischen Lebensdauer zu sanieren wäre. Möglicherweise bestehende Gewährleistungs-/Mängelrechte wegen eventuell sanierungsrelevanter Schäden (Unterbogen, Ablagerungen, im 5°-Winkel verschobene Rohrverbindung) hat die Beklagte gegenüber der ausführenden Firma bislang nicht ausgeübt. An der Höhe des Erstattungsanspruchs ändert dies nichts, weil der Kläger eine voll betriebsfähige Anschlussleitung erhält und die Beklagte ihn später nicht mit den Kosten für eine künftig eventuell vorzeitig notwendig werdende Sanierung des bestehenden Unterbogens bzw. der anderen o.g. Schäden belasten darf. Deren eventuelle Sanierung wird die Beklagte– jedenfalls gemäß ihrer Zusage – zu gegebener Zeit selbst und auf eigene Kosten durchzuführen haben. Auch der Umstand, dass – wie bereits oben dargelegt – bei den Verlegearbeiten gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik bzgl. der Anforderungen an die Wasserhaltung verstoßen worden sein könnte, steht der Entstehung des Anspruchs auf Ersatz der vollen Herstellungskosten nicht entgegen. Die sich nach VOB/B richtende Bauausführung könnte zwar insoweit vertragswidrig und mangelhaft gewesen sein, weil der Auftraggeber nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/B (Fassung 2010 = Fassung 2012) einen Anspruch darauf hat, dass der Auftragnehmer bei der Vertragsausführung die anerkannten Regeln der Technik beachtet. Dies mindert den Zahlungsanspruch der Beklagten aber ebenfalls nicht. Denn der Kläger erhält eine voll betriebsfähige Anschlussleitung und die Beklagte darf ihn (oder die ihm rechtsnachfolgenden Anschlussnehmer) später auch nicht mit den Kosten für eine künftig eventuell vorzeitig notwendig werdende Sanierung der Anschlussleitung belasten, die auf Schäden beruhte, die tatsächlich durch eine mangelhaft ausgeführte Leitungsbettung, die den Anforderungen an die Wasserhaltung in der Bauphase nicht entsprach, verursacht wären. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) setzt die Entstehung eines Kostenersatzanspruches neben der Durchführung einer die Ersatzpflicht begründenden Maßnahme aufgrund des besonderen Charakters des Kostenersatzes als Entgeltleistung, durch die der Pflichtige eine von der Gemeinde gerade in seinem speziellen Interesse erbrachte Maßnahme ausgleicht, als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Sonderinteresse des Grundstückseigentümers an der Maßnahme voraus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 1987 – 22 A 1605/86, NVwZ-RR 1988, S. 119 (120) NWVBl. 1988, S. 46 ff.; Urteil vom 21. Februar 1996 – 22 A 3216/92. An einem solchen Sonderinteresse fehlt es, wenn die Maßnahme nicht für den Grundstückseigentümer in Erfüllung der ihm im Rahmen des Kanalbenutzungsverhältnisses obliegenden Pflicht zur Instandsetzung, sondern von der Kommune im Rahmen des ihr von der Rechtsordnung zugewiesenen Pflichtenkreises mit der Folge durchgeführt wird, dass sie die Kosten selbst zu tragen hat. Vgl. Dietzel in Driehaus u.a., Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 10, Rdnr. 36 (Stand: März 2012) und OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 1993 - 22 A 2169/91 -, NWVBl. 1993, S. 419 (420) = KStZ 1995, 118 und vom 21. Februar 1996 - 22 A 3216/92 -. In diesem Sinne bestünde kein Sonderinteresse des Anschlussnehmers/Grundstückseigentümers an einer künftigen Reparatur-/Sanierungsmaßnahme zwecks Behebung von Schäden, die tatsächlich durch eine mangelhaft ausgeführte Gründung/Bettung, die den Anforderungen an die Wasserhaltung in der Bauphase nicht entsprach, verursacht wären. Denn in diesem Fall hätte die Beklagte bei der Herstellung des Anschlusskanals gegen ihre Pflichten aus dem Kanalbenutzungsverhältnis zu einem sorgfältigen Umgang mit den Interessen des Anschlussnehmers schuldhaft verstoßen, indem sie – von ihr dann offenbar unbemerkt – eine den Anforderungen der Technik nicht entsprechende Gründung der Anschlussleitung durch einen von ihr beauftragten bzw. von ihrem Erfüllungsgehilfen unterbeauftragten Unternehmer hätte „durchgehen“ lassen und sie nicht einmal einen nachweislichen Gebrauch von den während der Bauphase bestehenden, zumutbaren Möglichkeiten zur Prüfung der Qualität der hergestellten Gründung gemacht hätte. Da sie dennoch von dem Anschlussnehmer die Erstattung der vollen ungekürzten Herstellungskosten verlangt hat, wäre sie im Kanalbenutzungsverhältnis aus folgenden Gründen verpflichtet, die späteren Folgen dieses Sorgfaltsmangels selbst zu tragen. Ergäben sich künftig bettungsmängelbedingte Schäden an der Anschlussleitung, die durch eine Verlegung der Leitung im privaten Leitungsbereich ohne ausreichende Wasserhaltung verursacht wären, hätte die Beklagte den hier zu Argumentationszwecken unterstellten (!) Verlegungsmangel während der Verlegearbeiten gegenüber dem Unternehmen nicht gerügt, und sie hätte auch ihr als Auftraggeber (bis zur Abnahme bestehendes) Recht nach § 4 Abs. 7 VOB/B (Fassung 2010 = aktuelle Fassung 2012) auf Ersatz einer vertragswidrigen Leistung während der Ausführung durch eine mangelfreie (Verlege-)Leistung (in einer wasserfreien Grube) nicht geltend gemacht. Dies mag darauf beruht haben, dass sie die hier unterstellte (!) vertragswidrige Ausführung nicht erkannt hat und sie sie auch nicht hätte erkennen müssen, weil es ihr nicht zumutbar sein mag, die Arbeiten s t ä n d i g vor Ort kontrollieren zu lassen. Da die Beklagte bei der Herstellung der Anschlussleitung die Interessen des Anschlussnehmers „treuhänderisch“ wahrzunehmen hat, kann der Anschlussnehmer erwarten, dass die Beklagte sich bei der Überwachung der Bauarbeiten und der Wahrnehmung der Rechte gegenüber dem mit den Bauarbeiten beauftragten Unternehmen so verhält, wie es ein sorgfältiger Anschlussnehmer, der die Anschlussleitung selbst verlegen ließe, täte. Den Aufwand einer ständigen Kontrolle würde ein solcher Anschlussnehmer im Regelfall aber auch nicht betreiben. Mag der Beklagten also nicht vorzuwerfen sein, dass sie die (unterstellt) mangelhaften Verlegearbeiten nicht erkannt hat, wäre ihr aber vorzuhalten, dass sie es versäumt hat, von ihren Rechten nach § 4 Abs. 10 VOB/B Gebrauch zu machen, um nachweislich sicherzustellen, dass später nach Fertigstellung der Leistung eine über die Qualität der hergestellten Bettung ausreichend informierte Abnahme erfolgen kann. Daran fehlte es hier. In § 4 Abs. 10 VOB/B (Fassung 2010 = Fassung 2012) ist Folgendes bestimmt: „Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.“ Die Zustandsfeststellung dient dazu, zur Vorbereitung der späteren (rechtlichen) Abnahme der Gesamtleistung unselbständige, später nicht mehr oder nur noch unter unverhältnismäßigen Kosten prüfbare Leistungsteile im Hinblick auf ihre technisch ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen. Vgl. Oppler in Ingenstau/Korbion, Kommentar zur VOB, 18. Auflage, 2013, zu § 4 Abs. 10 VOB/B Rdnrn. 2 und 3 Die Beklagte hätte demnach in der entsprechenden Bauphase verlangen können, die Verlegeleistung und Bettung der Anschlussleitung als im weiteren Verlauf der Herstellungsarbeiten einer Prüfung entzogene Teilleistung einer gemeinsamen, das Ergebnis schriftlich festhaltenden Zustandsfeststellung zu unterziehen. Eine solche Prüfung ist aber unterblieben, obwohl sie der Beklagten im Hinblick auf ihre „treuhänderische“ Position zumutbar gewesen wäre. Denn ein sorgfältiger Anschlussnehmer, der Arbeiten nicht ohnehin ständig vor Ort kontrolliert hätte, hätte jedenfalls diese Möglichkeit der Qualitätsprüfung der technisch ordnungsgemäße Beschaffenheit der Bettung zur Minderung der Gefahr eines späteren Schadenseintritts wegen mangelhafter Ausführung dieser Arbeiten wahrgenommen. Da die Beklagte die Leitung ohne eine solche nachweisliche Zustandserfassung abgenommen hat, hätte sie ihre Sorgfaltspflichten im Kanalbenutzungsverhältnis nicht erfüllt und hätte für die daraus im Laufe der üblichen technischen Lebensdauer an der Anschlussleitung nachweislich resultierenden künftigen Schäden, die Bettungsmängel bedingt wären, selbst einzustehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 VwGO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 3.872,84 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.