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Beschluss

15 A 2099/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0715.15A2099.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.727,50 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). Sie ergeben auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Ein der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt ebenfalls nicht vor (4.). 4 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. 5 Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 6 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen. 7 Dies ist nicht der Fall. 8 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 9 den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2015 aufzuheben, 10 zu Recht abgewiesen. 11 Der Kostenersatzbescheid vom 14. Dezember 2015 ist aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 10 KAG NRW in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 1 der Entwässerungssatzung der Stadt L. vom 11. Dezember 2003 (im Folgenden: EWS) in der für das Jahr 2011 geltenden Fassung sowie in der Satzung über den Kostenersatz für private Abwasseranlagen der Stadt L1. vom 11. Dezember 2003 (im Folgenden: KS). 12 1.1 Der klägerseits geltend gemachte Begründungsmangel liegt nicht vor. Der streitgegenständliche Bescheid ist im Sinne von § 12 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW in Verbindung mit § 121 Abs. 1 AO begründet. Aus ihm geht hervor, worauf sich die Kostenersatzforderung gegen die Kläger stützt. Zum Verständnis der Forderungshöhe sind die entsprechenden Rechnungen der mit der Sanierungsmaßnahme beauftragten Werkunternehmer beigefügt. Dass die Rechnungen zuvor geprüft und dabei um den im Bescheid bezeichneten Rechnungsposten gekürzt wurden, beeinträchtigt das Verständnis nicht. Soweit zu einer ordnungsgemäßen Begründung auch die Nennung einer konkreten Rechtsgrundlage gehört, die im angefochtenen Bescheid unterblieben ist, führt dieser Mangel mit Blick auf § 12 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW, § 127 AO nicht zu dessen Aufhebung. 13 Vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2014 - 5 K 6952/13 -, juris Rn. 45 ff. 14 1.2 In der Sache bleiben die Einwände der Kläger, die mit dem Zulassungsantrag die Betriebsfähigkeit der sanierten Schmutzwasseranschlussleitung - nicht aber diejenige der Regenwasserleitung - in Frage stellen, ohne Erfolg. 15 Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW entsteht der Ersatzanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen - wie auch in § 3 Abs. 1 KS vorgesehen - mit der Beendigung der Maßnahme. 16 Endgültig hergestellt ist der Anschluss, wenn er seiner Zweckbestimmung entsprechend benutzbar, also betriebsfertig hergestellt ist. Beauftragt die Gemeinde ein privates Bauunternehmen mit der Durchführung der Arbeiten, ist nicht der Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Maßnahme durch den Unternehmer maßgebend, sondern der Zeitpunkt der Abnahme, wenn diese zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist. Erst mit der Abnahme der Arbeiten steht fest, dass die Maßnahme dem technischen Bauprogramm der Gemeinde entspricht. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2017- 15 A 638/16 -, juris Rn. 20. 18 Eine betriebsfertige Herstellung ist anzunehmen, wenn die Leitung geeignet ist, das von ihr aufgenommene Abwasser unschädlich aus dem Grundstücksbereich abzuleiten. 19 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2014- 5 K 6952/13 -, juris Rn. 62. 20 Dies hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Schmutzwasseranschlussleitung beanstandungsfrei bejaht. 21 Das Verwaltungsgericht hat aufgrund des ergänzenden Beweisbeschlusses vom 13. April 2017 auch zu der Frage, ob die Schmutzwasseranschlussleitung zum Haus der Kläger bei Auswertung des vorliegenden Filmmaterials der erfolgten TV-Untersuchungen, insbesondere der Nachuntersuchung am 24. Oktober 2013, betriebsfähig ist, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. In seinem daraufhin erstellten Gutachten vom 6. Juni 2017 ist Herr Dr.-Ing. L2. zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schmutzwasserleitung im Zeitpunkt der Bauabnahme unmittelbar nach der Sanierung am 24. Februar 2011 keine erkennbaren Mängel aufwies. Der sanierte Leitungsabschnitt sei nach Maßgabe der DIN EN 1610 als dicht und damit funktions- und betriebsfähig einzustufen. Dass bei der Untersuchung vom 24. Oktober 2013 insbesondere im Übergang auf den Kurzliner erhebliche Ablagerungen von festen Abwasserinhaltsstoffen beobachtet wurden, deutet nach Auffassung des Gutachters entweder auf ein Fehlgefälle der Leitung oder auf eine Fehlnutzung der Entwässerungsanlage hin. Ein Einfluss der Sanierungsarbeiten auf das Ablagerungsverhalten könne jedoch ebenso wie ein nicht fachgerecht ausgeführter Nennweitenwechsel nicht erkannt werden. 22 Diesen Befund zieht der Zulassungsantrag mit seinem Verweis auf die TV-Kanaluntersuchung der Firma X. . S. GmbH vom 15. Mai 2018 sowie auf die von derselben Firma durchgeführte Schacht-Dichtheitsprüfung vom 11. Juni 2018 nicht ernstlich in Zweifel. Die TV-Kanaluntersuchung vom 15. Mai 2018 gibt keinen Aufschluss über den Zustand der Schmutzwasseranschlussleitung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bauabnahme. Überdies lässt die dort angenommene Werkstoffveränderung bei 2,60 m nicht auf eine Betriebsunfähigkeit der Leitung schließen. Anhaltspunkte für eine zu befürchtende Funktionsuntüchtigkeit der Leitung bis hin zu ihrer Verstopfung oder ihrem Platzen bestehen aufgrund dessen nicht. Dazu hätte es auch einer Auseinandersetzung mit den Aussagen des vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens vom 6. Juni 2017 bedurft, die im Zulassungsvortrag indessen fehlt. Hinsichtlich der Schacht-Dichtheitsprüfung vom 11. Juni 2018, die sich im Übrigen gleichfalls nicht zu dem vorerwähnten Sachverständigengutachten verhält, ist nicht zu ersehen, auf welchen Teil der Anschlussleitung sie sich konkret bezieht. Ferner lässt sich nicht nachvollziehen, ob sie methodisch korrekt erfolgt ist. Um insofern zu einem belastbaren Resultat zu kommen, hätten die Kläger dem ‑ auch nach Lesart des Zulassungsantrags mit Blick auf die Wertung des § 8 Abs. 1 SüwVO insoweit verpflichteten - Beklagten die Vornahme einer Dichtheitsprüfung gestatten müssen, welche dieser erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 angeboten hatte. Diese Prüfung haben die Kläger allerdings mit Schriftsatz vom 15. November 2017 mit dem Argument abgelehnt, die Nachuntersuchung aus dem Jahr 2013 ergebe keinen Hinweis auf eine Undichtigkeit. 23 Welche berechtigten Wünsche der Kläger im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 EWS in einer für die Kostenersatzforderung entscheidungserheblichen Weise hätten berücksichtigt werden sollen, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. 24 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. 25 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1.2 genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch sonst nicht auf, was die Handhabung der hier interessierenden Tatbestandsmerkmale des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW anbelangt. Auf das Bestehen einer „Aufrechnungslage“ zwischen dem Kostenersatzanspruch und einem angeblichen Schadensersatzanspruch der Kläger kommt es insofern nicht an. 26 3. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 27 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen sie Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat. 28 Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. 29 Die von den Klägern aufgeworfene Frage 30 „einer Klärung und Definition der erforderlichen Rechtsbegriffe, wie „betriebsfertige Herstellung“, „beendete Maßnahme“, „erheblicher Mangel“ und „betriebsfähig“ 31 führt nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Was unter einer endgültigen- betriebsfertigen - Herstellung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW zu verstehen ist, ist in der unter 1.2 zitierten Rechtsprechung geklärt. Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Alles Weitere ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, der einer verallgemeinernden Klärung nicht zugänglich ist. 32 4. Es liegt kein der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 33 4.1 Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen, weil es keine weitergehenden Ermittlungen zur Betriebsfähigkeit der Anschlussleitungen angestellt hat, etwa - wie der Zulassungsantrag postuliert - indem es dem Beklagten eine Dichtheitsprüfung der gesamten sanierten Anlage aufgegeben hat. 34 Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4. 36 Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Weder haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. April 2018 einen Beweisantrag gestellt, noch musste sich dem Verwaltungsgericht eine weiterreichende Sachverhaltsermittlung - über das eingeholte Sachverständigengutachten hinaus - aufdrängen. Dies gilt insbesondere auch, weil die Kläger - wie unter 1.2 ausgeführt - eine Dichtheitsprüfung durch den Beklagten verweigert hatten. 37 4.2 Das Verwaltungsgericht hat auch nicht den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die Kläger hatten Gelegenheit, sich zu allen rechtlich wie tatsächlich entscheidungserheblichen Punkten zu äußern. Dazu zählt auch die Erforderlichkeit einer Dichtheitsprüfung. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. 39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. 40 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 41 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).