Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittel-Discounters auf dem Grundstück S.------straße 10 (Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 000) in F. mit einer Verkaufsfläche von 1.232 qm nach Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebotes der Rücksichtnahme zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung der bestehenden Filiale der Klägerin auf dem Grundstück S.------straße 10 in F. -I. (Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 000). Die S.------straße verläuft vom Vorhabengrundstück, wo sie einen Knick macht, nach Süden und nach Osten. In Richtung Süden endet sie an der T-Kreuzung mit dem südlichen Arm der in West-Ost-Richtung verlaufenden T.------------straße . In Richtung Osten setzt sie sich jenseits der Kreuzung mit der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden I1. Straße als nördlicher Arm der T.------------straße fort. Auf den Grundstücken an der S.------straße sowie am nördlichen Arm der T.------------straße befinden sich gewerbliche Nutzungen, Büro- und Verwaltungsgebäude. In nördlicher Richtung grenzt das Vorhabengrundstück an von der I2.-----straße erschlossene Grundstücke an, die mit Wohngebäuden bebaut sind. Auf der Südseite des südlichen Armes der T.------------straße befindet sich ebenfalls Wohnbebauung. Die bestehende Filiale der Klägerin wurde aufgrund Baugenehmigung zur Errichtung einer Verkaufsstätte des Lebensmitteleinzelhandels der Firma M. mit 123 Stellplätzen vom 21. April 2004 sowie Änderungsgenehmigung vom 15. Juli 2004 zur Erweiterung der Verkaufsstätte um einen Backshop errichtet. Desweiteren wurde mit Baugenehmigung vom 3. Januar 2006 die Errichtung eines Anbaus für die Pfandrückgabe genehmigt. Nach der grün gestempelten Flächenberechnung zur Baugenehmigung vom 21. April 2004 weist der Verkaufsraum eine Fläche von 791,97 qm auf (unter Berücksichtigung von drei Prozent Putzabzug), die Kassenzone eine Fläche von 164,62 qm und der Eingangskoffer eine Fläche von 13,10 qm. Der Verkaufsraum des Backshops wird in der grün gestempelten Flächenberechnung zur Änderungsgenehmigung vom 15. Juli 2004 mit 37,88 qm berechnet. Der für Kunden zu betretende Vorraum des Pfandanbaus hat nach der grün gestempelten Flächenberechnung zur Baugenehmigung vom 3. Januar 2006 eine Fläche von 13,05 qm; in der Summe ergibt dies 1.020,44 qm. Die vorhandene Geschossfläche beläuft sich nach den Angaben im streitgegenständlichen Bauantrag auf 1.563 qm. Das Gebäude ist auf dem Grundstück langgestreckt in Nord-Süd-Richtung situiert. Auf der Westseite befindet sich das Lager sowie in einem Anbau nach Norden die Anlieferung. Die Stellplätze liegen östlich und südlich des Gebäudes. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. IX 3 A der Gemeinde I. in der Fassung der 1. Änderung, dessen Auslegung im März 1972 bekannt gemacht wurde. Der Plan setzt ein Gewerbegebiet fest und trifft hierzu eine textliche Festsetzung nach § 8 Abs. 4 der BauNVO 1968 mit folgendem Wortlaut: „Dieser Gebietsteil bleibt ausschl. dem Ansatz von Betrieben der feinmechanischen Industrie oder Betrieben mit einem ähnlich geringen Störungsgrad vorbehalten.Diese Einschränkung dient dem Schutz der an dieses Gebiet im Norden angrenzenden vorhandenen Bebauung.“ Die Ursprungsfassung dieses Bebauungsplanes, dessen öffentliche Auslegung und Genehmigung durch den Regierungspräsidenten E. im September 1971 bekannt gemacht worden war, enthielt eine wortgleiche Festsetzung, gestützt auf § 8 Abs. 4 BauNVO 1962. Am 27. Juni 2011 ging bei der Beklagten der streitgegenständliche Bauantrag für eine Verkaufsraumerweiterung ein, der von der Klägerin, vertreten durch die Firma M. Vertriebs GmbH & Co. KG gestellt wurde. Der Bauantrag sieht eine Erweiterung des Gebäudes nach Norden unter Abriss des bestehenden Anbaus für die Anlieferung vor. Der Verkaufsraum soll damit laut Bauantrag um 214,47 qm und das Lager um 33,82 qm erweitert werden. Für die Anlieferung soll an der Nordseite ein neuer Anbau mit einer Nutzfläche von 29,90 qm entstehen. Nördlich der Anlieferung soll weiterhin der Papierpresscontainer stehen. Neu vorgesehen ist die Errichtung einer 2 m hohen Schallschutzwand, die von der nordwestlichen Ecke der Anlieferung zunächst nach Norden und dann, zwischen Papierpresscontainer und nördlicher Grundstücksgrenze, nach Osten führen und auf Höhe der östlichen Gebäudegrenze enden soll. Von den laut Lageplan 122 Stellplätzen sollen zwölf wegfallen. Am 12. Juli 2011 bestätigte der Rat der Beklagten einen früheren Aufstellungsbeschluss vom 16. November 2004 für den Bebauungsplan Nr. H 30 (S1.------straße ). Zu Anlass und Zielen der Planung heißt es in der vorläufigen Begründung vom 1. Juli 2011 im Wesentlichen, Anlass der Bestätigung des Aufstellungsbeschlusses sei ein Bauantrag des bereits ansässigen Lebensmitteldiscounters zur Vergrößerung der Verkaufsfläche von ca. 1.000 qm auf 1.230 qm. Das Vorhaben liege außerhalb der im Einzelhandelskonzept festgelegten zentralen Versorgungsbereiche. Der Einzelhandel solle entsprechend der Ziele des Einzelhandelskonzeptes gesteuert bzw. weitere Fehlentwicklungen sollten verhindert werden. Zum Schutz der benachbarten Versorgungsbereiche solle nahversorgungs- und zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen werden. Die Belange des vorhandenen Lebensmittelmarktes sollten über eine sogenannte Fremdkörperfestsetzung berücksichtigt werden, wobei die Verkaufsfläche auf die bestehende Größe festgesetzt werden solle. Außerdem sollten Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellähnliche Betriebe u.ä. ausgeschlossen werden, um einer städtebaulich nicht gewünschten Abwertung des Gewerbegebietes (trading-down-effect) entgegenzuwirken. Desweiteren sollten immissionsschutzrechtliche Regelungen im Hinblick auf das benachbarte Wohngebiet sowie Festsetzungen zu Verkehrsflächen, Art und Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche getroffen werden. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 27. Juli 2011 bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 4. August 2011, zugestellt am 8. August 2011, adressiert an die Firma M. Vertriebs GmbH & Co. KG, stellte die Beklagte die Entscheidung über den Bauantrag bis zum 4. August 2012 zurück. Die sofortige Vollziehung wurde nicht angeordnet. Hiergegen erhob die Firma M. Vertriebs GmbH & Co. KG am 30. August 2011 unter dem Aktenzeichen 9 K 5172/11 Klage beim erkennenden Gericht. Die Klägerin hat am 2. März 2012 die vorliegende Klage erhoben, zunächst als Untätigkeitsklage gerichtet auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Am 13. März 2012 beschloss der Rat der Beklagten eine Veränderungssperre, beschränkt auf das Vorhabengrundstück, mit Geltung für zwei Jahre. Die Bekanntmachung der Veränderungssperre erfolgte am 28. März 2012. Das Verfahren 9 K 5172/11 gegen den Zurückstellungsbescheid endete mit Beschluss des Gerichts vom 29. August 2012 nach übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung. Am 2. Mai 2013 erfolgte eine erneute Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie – mit Anordnung der Rückwirkung zum 28. März 2012 – der Veränderungssperre, nachdem der Bürgermeister der Beklagten unter dem 30. April 2013 jeweils bestätigt hatte, dass der Aufstellungsbeschluss bzw. die Veränderungssperre mit dem Ratsbeschluss übereinstimme und nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung verfahren worden sei. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 versagte die Beklagte unter Berufung auf die Veränderungssperre die Erteilung des begehrten Vorbescheides. Die Klägerin hat diesen Bescheid am 6. November 2013 in das Klageverfahren einbezogen. Am 25. März 2014 beschloss der Rat der Beklagten die Verlängerung der Veränderungssperre für ein Jahr. Der Beschluss wurde am 26. März 2014 sowie erneut mit Anordnung der Rückwirkung zum 26. März 2014 am 16. April 2014 bekannt gemacht, weil bei der ersten Bekanntmachung die Bekanntmachungsanordnung versehentlich nicht mit abgedruckt worden war. Die Klägerin macht geltend, dass die Baugenehmigung zu erteilen sei, weil die Veränderungssperre der Erteilung nicht entgegenstehe und das Vorhaben nach dem somit maßgeblichen Bebauungsplan oder, wenn man von dessen Unwirksamkeit ausgehe, nach § 34 BauGB zulässig sei. Wenn man unterstelle, dass die Veränderungssperre zuvor wirksam gewesen sei, sei sie jedenfalls durch Zeitablauf unwirksam geworden. Die Drei-Jahres-Frist des § 17 Abs. 1 BauGB sei, selbst wenn man der Beklagten für die Bescheidung des Antrags einen Zeitraum von vier Monaten zugestehe, am 28. Oktober 2014 abgelaufen, in jedem Fall aber im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Besondere Umstände, die die Beklagte berechtigt hätten, die Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein viertes Jahr zu verlängern, seien weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Tatsächlich sei die Veränderungssperre aber von Anfang an durchgängig unwirksam, weil zu keinem Zeitpunkt ein wirksam bekannt gemachter Aufstellungsbeschluss vorgelegen habe. Weder die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt vom 27. Juli 2011 noch die erneute Bekanntmachung im Amtsblatt vom 2. Mai 2013 genüge den im hier interessierenden Zeitraum sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 2 BekanntmVO. Der in den vorgenannten Amtsblättern bekanntgemachte Text des Ratsbeschlusses entspreche entgegen § 3 Abs. 1 BekanntmVO nicht „in vollem Wortlaut“ dem vom Rat der Beklagten in seiner Sitzung vom 12. Juli 2011 Beschlossenen, insbesondere im Hinblick auf die fehlende Wiedergabe oder auch nur datumsmäßige Benennung des „bestätigten“ Beschlusses vom 16. November 2004. Ferner sei entgegen § 3 Abs. 2 BekanntmVO nicht öffentlich bekanntgemacht worden, dass und ggf. wann und wo die „zeichnerische Darstellung des Bebauungsplangebiets mit Datum vom 23.09.2004“ zu jedermanns Einsicht ausgelegt werde. Nach dem somit maßgeblichen Bebauungsplan sei das Vorhaben zulässig. Insbesondere handele es sich nicht um ein Einkaufszentrum oder einen Verbrauchermarkt im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 in dem Gewerbegebiet nicht zulässig wären. Das Vorhaben diene nicht vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung. Bei der gebotenen baugebietstypischen Betrachtung bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben wegen der Geräuschimmissionen nicht mehr zu den in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen Gewerbebetrieben zähle. Ausweislich des mit dem Bauantrag eingereichten schalltechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros H. & Partner vom 10. September 2010 blieben die zu erwartenden Lärmimmissionen unterhalb der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete. Auch mit zusätzlichem Verkehrslärm sei nicht zu rechnen. Nach § 34 BauGB sei das Vorhaben ebenfalls zulässig. Eine Qualifizierung als faktisches Gewerbegebiet scheitere bereits an der Großflächigkeit des vorhandenen Betriebes. Das Vorhaben füge sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil mit dem vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieb ein Vorbild gegeben sei und auch kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliege. Durch das im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte Schallschutzgutachten sei nachgewiesen, dass das Vorhaben den Grenzwerten der TA Lärm entspreche. Dabei sei in dem Gutachten zu Recht lediglich der Immissionsbeitrag berücksichtigt worden, der durch die Warenanlieferung und die Papierpresse hervorgerufen werde, während die Parkplatznutzung als Vorbelastung im Sinne der TA Lärm angesehen worden sei. Vorsorglich seien jedoch zwei weitere schalltechnische Gutachten erstellt worden, zum einen ein Gutachten, in dem die Immissionen des gesamten geänderten Vorhabens errechnet worden seien, und zum anderen ein Gutachten zum gesamten vorhandenen und genehmigten Bestand. Für den Bestand habe sich für den Immissionspunkt 1 an der I2.-----straße ein Beurteilungspegel von 55,2 dB(A) und ein Spitzenpegel von 68,1 dB(A) errechnet, für das geänderte Gesamtvorhaben ein Beurteilungspegel am Immissionspunkt 1 von 54,9 dB(A) und ein Spitzenpegel von 71,5 dB(A). Der Beurteilungspegel des zur Genehmigung gestellten Vorhabens überschreite damit den Beurteilungspegel des genehmigten und vorhandenen Marktes nicht und unterschreite im Übrigen deutlich die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts, die hier nach Nr. 6.7 TA Lärm maßgeblich seien. Die hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsanträge seien ohne Klageänderung in das vorliegende Klageverfahren einbezogen. Die in letzter Zeit ergangenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach sich Haupt- und Hilfsantrag in solchen Fällen auf unterschiedliche Zeitpunkte bezögen und deshalb unterschiedliche Streitgegenstände vorlägen, beruhten auf einem Missverständnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Hilfsanträge ergebe sich daraus, dass sie (die Klägerin) die Beklagte im Falle des Scheiterns des Hauptantrags auf Ersatz der Schäden in Anspruch nehmen werde, die diese dadurch verursacht habe, dass sie unter schuldhafter Verletzung ihrer Amtspflicht den bei ihr am 27. Juni 2011 eingegangenen Bauantrag nicht beschieden habe. Sie hätte bei Erhalt der Baugenehmigung die Verkaufsfläche wie genehmigt erweitert und nachfolgend größere Gewinne erwirtschaftet als mit dem vorhandenen kleineren Ladenlokal. Weitere Anforderungen an die Darlegung und Substantiierung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses bestünden nicht. Soweit das Oberverwaltungsgericht NRW insoweit weitergehende Anforderungen insbesondere bezüglich des geltend gemachten Schadens stelle, könne es sich nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stützen. Die Fortsetzungsfeststellungsanträge müssten auch in der Sache Erfolg haben. Die Beklagte hätte den Bauantrag spätestens nach Ablauf von vier Monaten, also am 27. Oktober 2011, positiv bescheiden müssen. Der Zurückstellungsbescheid könne dem nicht entgegen gehalten werden. Zum einen sei er nicht an die Klägerin, sondern an die Firma M. Vertriebs GmbH & Ko. KG adressiert gewesen. Diese habe, wie eine Auslegung des Bescheides unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände des Erlasses ergebe, auch Inhaltsadressatin des Bescheides sein sollen. Zum anderen sei dieser Bescheid rechtswidrig gewesen, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nicht vorgelegen hätten. Mangels ordnungsgemäß bekannt gemachten Bebauungsplan-Aufstellungsbeschlusses hätte die Beklagte die Entscheidung über den Bauantrag weder zurückstellen noch unter Berufung auf die Veränderungssperre die Erteilung der Baugenehmigung ablehnen dürfen. Der äußerst hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag sei als Beschränkung des Hauptantrages gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Auf den in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis des Gerichts, dass nach den Feststellungen des Gerichts die Bestandsdarstellungen in den zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen nicht mit dem tatsächlich vor Ort vorhandenen Bestand deckungsgleich übereinstimmten, macht die Klägerin geltend, dass in den Bauzeichnungen zum Bauantrag vom 27. Juni 2011 nicht der bauliche Bestand zeichnerisch dargestellt sei, sondern ausschließlich das Vorhaben, das zur Genehmigung gestellt worden sei. Im Übrigen entspreche das Vorhaben mit der Darstellung des Bestandes dem Zustand, wie er sich im Zeitpunkt der Bauantragstellung dargestellt habe. Die heute vorhandenen Änderungen seien erst nachträglich erfolgt und zwar aufgrund Baugenehmigungen vom 24. Mai 2011 und 6. September 2012. Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Erteilung der am 27. Juni 2011 beantragten Baugenehmigung zu verpflichten. Nachfolgend hat sie die Klage mehrfach um verschiedene Hilfsanträge erweitert und beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 25. Oktober 2013 zu verpflichten, der Klägerin die mit dem am 27. Juni 2011 eingegangenen Formularantrag beantragte Baugenehmigung zur Erweiterung des Verkaufs- und Lagerraums sowie zur Verlagerung der Warenanlieferung der M. -Filiale auf dem Grundstück S.------straße 10 (Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 000) in F. zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 17 Abs. 2 BauGB jedenfalls ab dem 28. Oktober 2014 verpflichtet war, der Klägerin die mit Formularantrag vom 27. Juni 2011 beantragte Baugenehmigung zu erteilen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte bis zur erneuten Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan H 30 und der erneuten Bekanntmachung der Veränderungssperre im Amtsblatt vom 2. Mai 2013 verpflichtet war, der Klägerin die mit dem am 27. Juni 2011 eingegangenen Formularantrag beantragte Baugenehmigung zu erteilen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre am 25. März 2013 verpflichtet war, der Klägerin die mit dem am 27. Juni 2011 eingegangenen Formularantrag beantragte Baugenehmigung zu erteilen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte bis zur Bekanntmachung der Veränderungssperre am 28. März 2012 verpflichtet war, der Klägerin die mit dem am 27. Juni 2011 eingegangenen Formularantrag beantragte Baugenehmigung zu erteilen, äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen, dass die Errichtung eines Lebensmittel-Discounters auf dem Grundstück S.------straße 10 (Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 000 in F. mit einer Verkaufsfläche von 1.232 qm unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme nach der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Zwar sei die Veränderungssperre aufgrund der Anrechnung von Zeiten faktischer Zurückstellungen am 8. August 2014 gegenüber der Klägerin außer Kraft getreten. Das Vorhaben sei jedoch planungsrechtlich unzulässig. Der Bebauungsplan sei wegen Unbestimmtheit der Festsetzung nach § 8 Abs. 4 BauNVO 1962 bzw. 1968 insgesamt unwirksam. Nach dem somit maßgeblichen § 34 BauGB sei das streitgegenständliche Erweiterungsvorhaben aus mehreren Gründen nicht genehmigungsfähig: Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem faktischen Gewerbegebiet, in dem der zur Genehmigung gestellte Betrieb nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig sei. Denn der bestehende Betrieb sei in der näheren Umgebung, zu der auch der Bereich östlich der I1. Straße zähle, als einziger großflächiger Einzelhandelsbetrieb ein Fremdkörper und deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Autohäuser an der T.------------straße 1 und 27, 27a sowie der Fahrradhandel an der T.------------straße 19 seien sämtlich nicht großflächig. Desweiteren stehe § 34 Abs. 3 BauGB der Erteilung der Baugenehmigung entgegen, weil das Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben werde, insbesondere die Nahversorgungszentren I1. Straße mit einer Gesamtverkaufsfläche von 400 qm und einer Entfernung zum Vorhaben von ca. 200 m und C.---straße mit einer Gesamtverkaufsfläche von 1.400 qm und einer Entfernung zum Vorhaben von ca. 1,5 km. Schließlich verstoße das Vorhaben aufgrund der zu erwartenden Lärmimmissionen zulasten der Wohnbebauung an der I2.-----straße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insoweit sei die zwischenzeitlich unter dem 23. Oktober 2013 erteilte weitere Baugenehmigung für das Vorhabengrundstück zu berücksichtigen, mit der eine Änderung der Betriebszeiten/Ladenöffnungszeiten genehmigt worden sei. Auflage 2 dieser Baugenehmigung bestimme, dass die von dem Markt einschließlich aller Nebeneinrichtungen hervorgerufenen Geräuschimmissionen an den Wohnhäusern in der I2.-----straße den Immissionsrichtwert von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts um mindestens 6 dB(A) unterschreiten müssten. Diese Auflage werde aufgrund der prognostizierten Lärmbelastung von 55 dB(A) nicht eingehalten, der Betrieb sei somit formell illegal und der Vortrag, das Erweiterungsvorhaben bringe im Vergleich zum genehmigten Markt keine zusätzlichen Lärmeinwirkungen mit sich, unzutreffend. Im Übrigen seien nicht die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet, sondern für ein Allgemeines Wohngebiet von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) maßgeblich. Ferner sei das neu vorgelegte Gutachten aus verschiedenen Gründen methodisch fehlerhaft. Zum einen habe ein im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eingeholtes schalltechnisches Gutachten ergeben, dass an den Gebäuden in der I2.-----straße eine Vorbelastung von den östlich des Plangebietes gelegenen Gewerbegebieten vorhanden sei. Diese Vorbelastung sei in dem schalltechnischen Gutachten der Klägerin nicht berücksichtigt worden. Zum anderen berücksichtige der Gutachter nicht die klimatechnischen Anlagen im Außenbereich des Lebensmittelmarktes. Der erste Hilfsantrag sei jedenfalls deshalb unzulässig, weil das erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben sei. Es fehle an der nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW erforderlichen Substantiierung der Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe. Im Übrigen sei er wegen der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens auch unbegründet. Der zweite Hilfsantrag sei aus demselben Grunde unzulässig wie der 1. Hilfsantrag; darüber hinaus aber auch deshalb, weil die beabsichtigte Klage auf Amtshaftung offensichtlich aussichtslos sei. Denn sie (die Beklagte) könnte sich angesichts des Umstandes, dass die ursprüngliche Unwirksamkeit der Veränderungssperre auf dem bloßen Mangel der Unwirksamkeit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses beruhte, auf den sich aufdrängenden und von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen. Des weiteren sei ein Amtshaftungsprozess auch deshalb aussichtslos, weil es an dem erforderlichen Verschulden fehle. Die Nichtanwendung der Bekanntmachungsverordnung auf die Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen sei im Jahre 2012 vertretbar gewesen. Jedenfalls aber sei der zweite Hilfsantrag unbegründet. Dem Vorhaben habe zunächst der von der Klägerin nicht angefochtene und somit ihr gegenüber bestandskräftig gewordene Zurückstellungsbescheid entgegen gestanden. Inhaltsadressatin des Bescheides sei, wie die Auslegung unter Berücksichtigung der Umstände des Erlasses des Verwaltungsaktes ergebe, die Klägerin gewesen. Ab dem 28. März 2012 habe dem Vorhaben die mit Rückwirkung zum 28. März 2012 in Kraft gesetzte Veränderungssperre entgegen gestanden. Die von der Klägerin gerügte Abweichung des Wortlautes des Beschlusses des Rates vom 12. Juli 2011 und der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 2. Mai 2013 sei unschädlich, weil der Inhalt des Aufstellungsbeschlusses – ungeachtet etwaiger Abweichungen im Wortlaut – nicht im Geringsten verändert, sondern zutreffend wiedergegeben worden sei. Ferner sei § 3 Abs. 2 BekanntmVO entgegen der Auffassung der Klägerin für die Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen nicht sinngemäß anzuwenden, weil es nicht um eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Verkündung von Rechtsnormen gehe, sondern lediglich um die Information der Bürgerschaft über das eingeleitete Planverfahren im Sinne der bauplanungsrechtlichen Anstoßfunktion. Davon abgesehen seien Ort und Zeit der Auslegung in der Bekanntmachungsanordnung genau bezeichnet. Die Veränderungssperre habe schließlich auch mit Rückwirkung in Kraft gesetzt werden können. Denn nach § 214 Abs. 4 BauGB komme ein rückwirkendes Inkraftsetzen nicht nur bei Verstößen gegen Verfahrens- oder Formvorschriften in Betracht, sondern bei allen, auch materiell-rechtlichen Fehlern, die in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden könnten. Es könne damit eine Veränderungssperre auch rückwirkend für den Zeitraum in Kraft gesetzt werden, in dem ein Aufstellungsbeschluss gefasst war, dieser aber nicht wirksam bekannt gemacht wurde. Allein entscheidend sei, dass im Zeitpunkt der erneuten Inkraftsetzung der Veränderungssperre ein wirksamer Aufstellungsbeschluss vorgelegen habe. Aber selbst wenn die Veränderungssperre unwirksam gewesen sein sollte oder nicht habe rückwirkend in Kraft gesetzt werden können, sei der Antrag unbegründet, weil das Vorhaben nach § 34 BauGB unzulässig sei. Der dritte und vierte Hilfsantrag seien aus den zum 2. Hilfsantrag dargelegten Gründen unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der fünfte Hilfsantrag schließlich sei unbegründet, weil das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB nicht genehmigungsfähig sei. Die Klägerin entgegnet unter Vorlage zweier weiterer schalltechnischer Gutachten vom 8. und 9. September 2014, auch unter Berücksichtigung der haustechnischen Anlagen des Marktes seien die Immissionsrichtwerte deutlich unterschritten. Ferner bestreitet sie, dass das Autohaus T.------------straße 1, wie von der Beklagten mitgeteilt, nur eine genehmigte Verkaufsfläche von ca. 530 qm habe, und macht des weiteren geltend, dass es sich bei den Autohäusern T.------------straße 27 und 27a um einen einheitlichen, großflächigen Betrieb handele. Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeiten am 18. Februar 2014 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom selben Tage einschließlich der zugehörigen Fotos Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 9 K 5172/11 einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Pläne der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat nur mit dem letzten Hilfsantrag Erfolg. Der Hauptantrag ist jedenfalls unbegründet. Geht man mit dem Vortrag der Klägerin davon aus, dass der Bestand im Zeitpunkt der Bauantragstellung korrekt dargestellt war und die heute vorhandenen Änderungen erst nachträglich erfolgt sind, ist der Hauptantrag unzulässig, weil sich das Verpflichtungsbegehren erledigt hat. Es handelt sich ausweislich der Fotos vom Ortstermin am 18. Februar 2014 um folgende Änderungen: Auf der Ostseite des Gebäudes befinden sich nicht die auf den Plänen eingezeichneten, 2004 bzw. 2006 genehmigten zwei Vorbauten (nördlich Pfandrückgabe mit Flachdach, südlich Eingangsbereich/Backshop mit Satteldach) mit einem dazwischen liegenden überdachten Bereich (Satteldach) für die Einkaufswagen. Vielmehr ist die Ostwand der Vorbauten durchgehend bis nach Norden durchgezogen, wobei sie einige Meter vor dem Nordende des Gebäudes noch ein Stück nach Osten verspringt. Der zwischen den beiden genehmigten Vorbauten liegende (nur) überdachte Bereich und der Bereich nördlich des nördlichen Vorbaus wurden demnach in der Breite der Vorbauten (bzw. im nördlichen Bereich noch darüber hinaus) ebenfalls vollständig überbaut, d.h. das Gebäude entsprechend nach Osten erweitert. Darüber hinaus befindet sich die Pfandrückgabe nicht mehr im Bereich des nördlichen Vorbaus, sondern in etwa an der Stelle des im Grundriss eingezeichneten, nicht mehr vorhandenen „Backshops“ (südlicher Anbau). Die Einkaufswagen schließlich befinden sich nicht wie auf den Plänen eingezeichnet zwischen den beiden Vorbauten, sondern in einem separaten Unterstand, der östlich des Gebäudes an einer Stelle errichtet worden ist, an der auf dem Lageplan Stellplätze verzeichnet sind. Durch diese Änderungen ist der hier streitgegenständliche Bauantrag überholt. Die Klägerin könnte die begehrte Baugenehmigung nicht mehr ausnutzen, weil der Bestand, der nach dem Bauantrag erweitert werden soll, nicht mehr vorhanden ist. Hinsichtlich dieser Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, in den Bauzeichnungen sei nicht der bauliche Bestand zeichnerisch dargestellt, sondern ausschließlich das Vorhaben, das zur Genehmigung gestellt worden sei. Denn der Bauantrag ist ersichtlich auf die Erweiterung des konkreten vorhandenen Bestandes gerichtet und nicht – unabhängig hiervon – allein auf ein bestimmtes „Ergebnis“. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Bauantragsformular und den Bauvorlagen. Im Formular wird das Vorhaben bezeichnet mit „M. -Filiale F. Verkaufsraumerweiterung“. In den Bauvorlagen sind die vorhandenen, die geplanten und die zu beseitigenden baulichen Anlagen eingezeichnet. Im Übrigen wäre ein nur auf das „Ergebnis“ gerichteter Antrag bei einem Verfahren auf Baugenehmigung – anders als, je nach Fragestellung, im Vorbescheidverfahren – rechtlich auch gar nicht zulässig. Die Bauordnung unterscheidet im Baugenehmigungsverfahren zwischen Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Abbruch (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Ein Bauantrag, der bei vorhandenem Bestand offen ließe, was vorhanden ist, was beseitigt und was neu errichtet werden soll, wäre unbestimmt und nicht bescheidungsfähig. Insbesondere müssen die Bauvorlagen auch den tatsächlich vorhandenen Bestand zutreffend wiedergeben (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BauPrüfVO sowie § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BauPrüfVO und Nr. 2 der Anlage zur BauPrüfVO), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2002 – 7 B 1058/02 –, NWVBl 2003, 111 = BRS 65 Nr. 162 (juris-Rn. 6); Urteil vom 26. März 2003 – 7 A 4491/99 –, NWVBl 2003, 386 = Info BRS 2003, Heft 4, 20 (Leitsatz 2). Sollte entgegen dem Vortrag der Klägerin der Bestand bereits bei Einreichung des Bauantrages nicht korrekt dargestellt gewesen sein, hätte der Hauptantrag ebenfalls keinen Erfolg. In diesem Fall wäre er mangels Bescheidungsfähigkeit des Bauantrages von Anfang an unbegründet. Mit den ersten vier (Fortsetzungsfeststellungs-)Hilfsanträgen hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die (hilfsweise) Umstellung auf die Fortsetzungsfeststellungsanträge jeweils als Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig ist, oder ob eine Klageänderung nach § 91 VwGO gegeben ist, vgl. für letzteres bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – 7 A 2024/09 –, juris; Revision zugelassen mit Beschluss des BVerwG vom 16. Oktober 2013 – 4 B 2/13 –, juris. Denn auch, wenn es sich um Klageänderungen handeln sollte, wären diese sämtlich gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig, weil die Beklagte sich hinsichtlich aller Hilfsanträge ohne ihr zu widersprechen auf die geänderte Klage eingelassen hat. Der erste hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag betreffend den Zeitraum „nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 17 Abs. 2 [gemeint ist Abs. 1] BauGB jedenfalls ab dem 28. Oktober 2014“ ist mangels erledigenden Ereignisses unzulässig. Der Ablauf der Dreijahresfrist nach § 17 Abs. 1 BauGB erledigt ein auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheides gerichtetes Verpflichtungsbegehren nicht, sondern führt im Gegenteil dazu, dass das Verpflichtungsbegehren (wieder) Erfolg haben kann, weil die Veränderungssperre dem Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden kann (folglich bezieht sich der Antrag auch auf den Zeitraum „ab“ und nicht „bis zum“ 28. Oktober 2014). Im Übrigen könnte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben, weil nach dem Ergebnis des Ortstermins vom 18. Februar 2014 der bauliche Zustand bereits zu diesem Zeitpunkt und damit erst recht „ab dem 28. Oktober 2014“ nicht mehr den Bauvorlagen entsprach, der Bauantrag also bereits überholt war. Der zweite Hilfsantrag, der an die erneute Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. H 30 und der Veränderungssperre im Amtsblatt vom 2. Mai 2013 anknüpft, ist ebenfalls bereits mangels erledigenden Ereignisses unzulässig. Denn die Veränderungssperre war auch nach den erneuten Bekanntmachungen nicht wirksam, weil weiterhin kein wirksamer Aufstellungsbeschluss vorlag. Dies folgt jedenfalls daraus, dass entgegen der Vorschriften des §§ 2 Abs. 3 und 3 Abs. 1 BekanntmVO, die jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 52 GO NRW (Wegfall des Absatzes 3 zum 1. Januar 2014) auch auf Aufstellungsbeschlüsse sinngemäß anzuwenden waren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 10 B 140/14 –, juris-Rn. 13ff., der Aufstellungsbeschluss nicht im vollen, mit dem Ratsbeschluss übereinstimmenden Wortlaut bekanntgemacht worden ist, sondern mit einem Wortlaut, der vom Ratsbeschluss sprachlich und inhaltlich abweicht. Während es im Text des Ratsbeschlusses heißt: „Der Aufstellungsbeschluss des Rates der Stadt vom 16.11.2004 für den Bebauungsplan Nr. H 30 – S.------straße – wird vom Rat bestätigt“, lautet der veröffentlichte Text insoweit lediglich, der Rat der Stadt F. habe „den Aufstellungsbeschluss, d.h. den Beschluss zur Einleitung/Durchführung eines Bauleitplanverfahrens mit der o.g. Bezeichnung [Nr. H 30 – S.------straße –], bestätigt“. Das Datum des bestätigten Ratsbeschlusses wird nicht genannt. Des weiteren heißt es im Ratsbeschluss zum Planinhalt: „Die vorläufige Begründung mit Stand vom 23.09.2004 wurde ergänzt und aktualisiert. Bis zur Erarbeitung von zeichnerischen Entwürfen, textlichen Festsetzungen usw. sind die in der vorläufigen Begründung mit Datum vom 01.07.2011 angegebenen Planungsziele als Planungsinhalt anzuhalten.“ Beide Sätze fehlen im veröffentlichen Text vollständig. Stattdessen erfolgt dort nach den einleitenden Worten „Anlass bzw. künftige Ziele dieses Bauleitplanverfahrens sind vereinfacht dargestellt:“ eine zusammenfassende teilweise Wiedergabe der vorläufigen Begründung. Die in dieser Auswahl und Zusammenfassung liegende Wertung und die Nichterwähnung der zum Inhalt des Ratsbeschlusses gemachten vorläufigen Begründung gehen über rein sprachliche Änderungen des Textes des Ratsbeschlusses weit hinaus. Selbst wenn man die zusammenfassende teilweise Wiedergabe der Begründung angesichts der sie einleitenden Worte als rein informatorisch verstehen wollte, bleibt festzuhalten, dass die vom Rat beschlossene vorläufige Begründung, ebenso wie das Datum des bestätigten Beschlusses, in der Bekanntmachung keine Erwähnung findet. Der Aufstellungsbeschluss wird damit nicht mit dem vom Rat gewollten Inhalt bekannt gemacht, vgl. zur Zielsetzung der Vorschriften OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 10 B 140/14 –, juris-Rn. 12. Gerade angesichts der Bedeutung des Aufstellungsbeschlusses im Rahmen der §§ 14, 15 BauGB müssen ungeachtet der Tatsache, dass der Aufstellungsbeschluss keine Satzung ist und die Vorschriften des §§ 2 Abs. 3 und 3 Abs. 1 BekanntmVO nur sinngemäß zur Anwendung kommen, Abweichungen der hier vorliegenden Art zwischen Ratsbeschluss und Veröffentlichungstext zur Unwirksamkeit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses führen. Darüber hinaus ist der Antrag auch deshalb unzulässig, weil das erforderliche Feststellungsinteresse nicht hinreichend dargetan ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW, der die Kammer folgt, ist bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert, OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2014 – 2 A 2507/13 –, juris (Rn. 9f.) m.w.N. Diese Anforderungen finden ihre Rechtfertigung darin, dass es den Grundsätzen der Prozessökonomie widersprechen würde, Fortsetzungsfestellungsklagen zuzulassen, bei denen die Erhebung einer Schadensersatzklage noch völlig ungewiss ist. Damit bestünde die Gefahr, dass die Verwaltungsgerichte – unter Umständen schwierige und aufwendige – Verfahren durchführen müssten, ohne dass der Kläger aus der begehrten Feststellung einen Nutzen zieht. Zwar gehört die genaue Bezifferung des Schadens, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, in den zivilrechtlichen Prozess. Eine ernsthafte Absicht, einen solchen Prozess anzustrengen, kann aber nicht angenommen werden, wenn der Kläger nicht zumindest ungefähre Angaben zu Art und Höhe des Schadens macht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Vortrag, die Klägerin hätte bei Erhalt der Baugenehmigung die Verkaufsfläche wie genehmigt erweitert und nachfolgend größere Gewinne erwirtschaftet als mit dem vorhandenen kleineren Ladenlokal, lässt die Höhe des Schadens völlig offen. Von der fehlenden Zulässigkeit des Antrags abgesehen spricht im Übrigen viel dafür, dass er auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte, weil der bauliche Zustand im Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachungen am 2. Mai 2013 vermutlich bereits nicht mehr den Bauvorlagen entsprach. Der dritte hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag, der an das „Inkrafttreten der Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre am 25. März 2013 [richtig: 26. März 2014]“ anknüpft, ist aus denselben Gründen unzulässig wie der zweite Hilfsantrag. Es fehlt an einem erledigenden Ereignis und an einer hinreichenden Darlegung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses. Überdies könnte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben, weil nach dem Ergebnis des Ortstermins vom 18. Februar 2014 der bauliche Zustand zu diesem Zeitpunkt und damit auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verlängerung der Veränderungssperre am 26. März 2014 nicht mehr den Bauvorlagen entsprach, der Bauantrag also bereits überholt war. Auch der vierte Hilfsantrag, der an die erstmalige Bekanntmachung der Veränderungssperre am 28. März 2012 anknüpft, ist aus denselben Gründen unzulässig wie der zweite und dritte Hilfsantrag. Weder hat die erstmalige Bekanntmachung der Veränderungssperre das Verpflichtungsbegehren erledigt, noch ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hinreichend dargetan. Im Übrigen könnte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben, weil der Erteilung der Baugenehmigung vor der erstmaligen Bekanntmachung der Veränderungssperre der Zurückstellungsbescheid entgegen stand. Inhaltsadressatin dieses Bescheides war die Klägerin. Dies ergibt die gebotene Auslegung des Bescheides aus dem objektiven Empfängerhorizont. Zwar ist im Adressfeld des Bescheides die Firma M. Vertriebs GmbH & Co. KG aufgeführt. Diese hatte jedoch den betreffenden Bauantrag für die Klägerin als deren Bevollmächtigte gestellt. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Bevollmächtigte nicht lediglich Bekanntgabeadressatin sein sollte, ergeben sich aus dem Bescheid nicht. Der Zurückstellungsbescheid hat der Klägerin gegenüber auch Wirkung entfaltet. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides ist nicht Voraussetzung für seine Wirksamkeit. Auch der Umstand, dass der Bescheid nicht für sofort vollziehbar erklärt würde, wirkt sich mangels Anfechtung des Bescheides durch die Klägerin nicht aus. Die Anfechtung des Bescheides durch die Firma M. Vertriebs GmbH & Co. KG wirkt nicht auch zugunsten der Klägerin, denn der Eintritt der aufschiebenden Wirkung durch die Klageerhebung gilt lediglich im Verhältnis der Beteiligten des Klageverfahrens. Der fünfte, äußerst hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag ist dahingehend auszulegen, dass die Zulässigkeit eines Lebensmitteldiscounters auf dem streitgegenständlichen Grundstück mit einer Verkaufsfläche von 1.232 qm unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme nach der Art der baulichen Nutzung geprüft werden soll, unabhängig davon, ob ein solcher Markt durch Änderung des bestehenden Marktes oder (was eher von theoretischer Bedeutung sein dürfte) durch Neuerrichtung nach Abriss entstünde. Die Fragestellung ist mit anderen Worten als losgelöst vom Bestand und von den mit dem Bauantrag, der Gegenstand der anderen Anträge ist, eingereichten Bauvorlagen zu verstehen. Ob in dieser Klageänderung eine bloße Beschränkung des Klageantrages vorliegt, die nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig wäre, oder aber eine Klageänderung, vgl. für letzteres so OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1992 – 7 A 81/89 –, NVwZ 1993, 493, kann dahinstehen, denn die Beklagte hat sich auch hinsichtlich dieses Antrages ohne ihr zu widersprechen auf die geänderte Klage eingelassen. Der so zu verstehende und zulässigerweise in das Klageverfahren einbezogene Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist bescheidungsfähig. Es ist zulässig, mit einer Bauvoranfrage nur nach der grundsätzlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens seiner Art nach zu fragen, auch wenn das Vorhaben nur in groben Umrissen bestimmt ist und seine Ausführung im Einzelnen einer späteren Prüfung vorbehalten bleibt, OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 –, BauR 2014, 676 (juris-Rn. 42ff. (45)); insbesondere das Rücksichtnahmegebot in Fällen wie hier aus der Prüfung der Art der baulichen Nutzung auszuklammern, OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 10 A 912/11 –, juris (Rn. 36ff.). Der Vorbescheid ist zu erteilen, denn öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben nicht entgegen, §§ 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Die (verlängerte) Veränderungssperre steht dem Vorhaben nicht entgegen. Sie ist, wie oben bereits dargelegt, mangels wirksam bekannt gemachten Aufstellungsbeschlusses auch mit den erneuten Bekanntmachungen vom 2. Mai 2013 nicht wirksam geworden. Davon abgesehen könnte sie auch dann, wenn sie wirksam gewesen wäre, dem Vorhaben wegen Ablaufs ihrer Geltungsdauer im Einzelfall nicht mehr entgegengehalten werden. Denn gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist auf die Zweijahresfrist für die erste Geltung der Veränderungssperre (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Zweijahresfrist begann damit hier bereits am 8. August 2011, so dass die Verlängerung um ein weiteres Jahr nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB nur bis zum 8. August 2014 lief. Die Zurückstellung betraf zwar nicht die hier streitgegenständliche Bauvoranfrage, sondern den am 27. Juni 2011 gestellten Bauantrag. Die Anrechnung der Zurückstellung erfolgt jedoch grundsätzlich grundstücksbezogen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2003 – 4 B 9/03 –, BRS 66 Nr. 122 = BauR 2004, 1263 (juris-Rn. 6f.), und ergreift damit auch den hier streitgegenständlichen Antrag. Dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB vorlägen, wonach die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern kann, wenn besondere Umstände es erfordern, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Steht die Veränderungssperre dem Vorhaben mithin nicht entgegen, ist die allein streitgegenständliche Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Rücksichtnahmegebotes nach den §§ 30ff. BauGB zu prüfen. Einschlägig ist hierbei § 34 Abs. 1 BauGB. § 30 Abs. 1 BauGB kommt nicht zur Anwendung, weil der Bebauungsplan Nr. IX 3 A der Gemeinde I. in der Fassung der 1. Änderung ebenso wie in der Ursprungsfassung unwirksam ist und frühere Bebauungspläne für diesen Bereich nicht existieren. Die Unwirksamkeit folgt aus den Festsetzungen nach § 8 Abs. 4 BauNVO 1968 bzw. 1962. Denn die in beiden Fassungen enthaltene Bestimmung, wonach der hier betroffene Gebietsteil ausschließlich „dem Ansatz von Betrieben der feinmechanischen Industrie oder Betrieben mit einem ähnlich geringen Störungsgrad vorbehalten“ bleibe, ist unbestimmt, weil sich nicht sagen lässt, ab welchem „Störungsgrad“ dieser nicht mehr „ähnlich gering“ ist. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei Gliederung von Gewerbegebieten unter Bezugnahme auf den sog. Abstandserlass die Formulierung „Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad“ zulässig ist, namentlich dem Grundsatz der Normenklarheit „noch“ genügt, so OVG NRW, Urteil vom 30. April 1996 – 10a D 77/96.NE – (n.v.); s. dazu ferner Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 528 m.w.N. Die Verwendung dieser Formulierung im Zusammenhang mit einer Gliederung nach dem Abstandserlass unterscheidet sich aber in zweierlei Hinsicht von dem hier vorliegenden Fall: Zum einen teilt der Abstandserlass die in ihm geregelten emittierenden Anlagen in insgesamt sieben Abstandsklassen ein, zum anderen sind in jeder Abstandsklasse mehrere Anlagen enthalten. Für die Einordnung einer nicht aufgelisteten Anlage liegt damit wesentlich mehr Vergleichsmaterial vor als bei der hier in Rede stehenden Regelung, indem einerseits (gleichsam „horizontal“) ein Vergleich mehrerer in die gleiche Abstandsklasse eingeordneter Anlagen möglich ist und andererseits ein Vergleich mit Anlagen, die in einer niedrigeren und/oder höheren Klasse eingeordnet sind (gleichsam „vertikal“). Der Einteilung in Abstandsklassen lässt sich damit insgesamt (noch) entnehmen, mit welchen Anlagen eine nicht geregelte Anlage von der Emissionsträchtigkeit her auf einer Stufe steht, während vorliegend unklar ist und bleibt, wann die Stufe des „ähnlich geringen“ Störungsgrades wie dem eines Betriebes der feinmechanischen Industrie verlassen wird. Die somit gegebene Unwirksamkeit der Festsetzungen nach § 8 Abs. 4 BauNVO 1968 bzw. 1962 führt auch zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt. Denn Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen – für sich betrachtet – noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte, siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54/08 –, BauR 2009, 1102; Beschluss vom 27. Januar 1998 – 4 NB 3/97 –, NVwZ 1998, 1067 = BRS 60 Nr. 26, jeweils m.w.N. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Regelung sollte, wie in ihrem zweiten Satz auch ausdrücklich festgelegt ist, ersichtlich den durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes neben einer bereits vorhandenen Wohnbebauung entstehenden Immissionskonflikt lösen, so dass die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung nach dem planerischen Willen nicht isoliert, ohne die Einschränkungen nach § 8 Abs. 4 BauNVO, bestehen bleiben können, und damit dem Bebauungsplan insgesamt der Boden entzogen ist. Maßgeblich ist somit – weil es sich um ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils handelt – § 34 BauGB. Zur Anwendung kommt Absatz 1 der Vorschrift, denn die Eigenart der näheren Umgebung entspricht keinem der Baugebiete nach der BauNVO (§ 34 Abs. 2 BauGB). Insbesondere handelt es sich nicht um ein faktisches Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO. Zur näheren Umgebung zählt die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9/77 –, BVerwGE 55, 369 (juris-Rn. 33). Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Tendenziell ist die nähere Umgebung bezüglich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung am weitesten zu fassen, vgl. – jeweils zur überbaubaren Grundstücksfläche im Gegensatz hierzu – OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2010 – 2 A 508/09 –, Juris (Rn. 37); OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Juli 2012 – 2 L 94/11 –, BRS 79 Nr. 101 (Juris-Rn. 10) m.w.N. Danach zählen hier zur näheren Umgebung zunächst die Grundstücke an der S.------straße selbst. Darüber hinaus ist auch die Bebauung an dem nördlichen Arm der T.------------straße zu berücksichtigen, der die S.------straße jenseits der Kreuzung mit der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden I1. Straße fortsetzt. Die I1. Straße hat keine trennende Wirkung. Es handelt sich zwar um eine Landesstraße (L 000), sie ist in diesem Bereich nach dem Ergebnis des Ortstermins aber weder besonders breit ausgebaut noch besonders stark frequentiert. Auch bestehen in diesem Teilbereich der I1. Straße (Kreuzungsbereich mit der S.------straße /T.------------straße nördlicher Arm) keine relevanten Unterschiede zwischen den Nutzungen auf der Westseite und der Ostseite der Straße. Vielmehr zieht sich gleichsam ein Band gewerblich (i.w.S.) genutzter Grundstücke von der S.------straße im Westen über die I1. Straße hinweg bis zum Ende des nördlichen Armes der T.------------straße im Osten, ergänzt durch die gewerblich genutzten Grundstücke an dem von der T.------------straße nach Norden abgehenden L.------weg und deutlich abgegrenzt von der Wohnbebauung an der I2.-----straße und dem Nordende der I1. Straße im Norden einerseits und der Südseite des südlichen Armes der T.------------straße im Süden andererseits. Ob die nähere Umgebung bis zum Ende des nördlichen Armes der T.------------straße reicht und ob oder inwieweit auch die Bebauung am L.------weg zu berücksichtigen ist, kann hier dahinstehen. Denn bei der näheren Umgebung handelt sich jedenfalls deshalb nicht um ein faktisches Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO, weil der bereits vorhandene Markt der Klägerin in einem Gewerbegebiet nicht zulässig wäre. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Großflächig sind solche Einzelhandelsbetriebe, die eine Verkaufsfläche von 800 qm überschreiten, BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10/04 –, BVerwGE 124, 364 (juris-Rn. 12ff.). Dies ist hier der Fall, denn nach den Baugenehmigungen von 2004 und 2006 hat der bestehende Markt eine Verkaufsfläche von 1.020,44 qm. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verkaufsfläche mit den zwischenzeitlich vorgenommenen baulichen Änderungen nennenswert verändert hätte, namentlich die Schwelle von 800 qm unter schritten würde, bestehen nicht. Der somit vorliegende großflächige Einzelhandelsbetrieb hat auch Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wie sie in Satz 2 der Vorschrift näher umschrieben sind. Denn gemäß Satz 3 der Vorschrift sind solche Auswirkungen in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche – wie hier – 1.200 qm überschreitet. Diese Regel gilt gemäß Satz 4 der Vorschrift zwar nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 qm Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Solche die Vermutung ausräumenden Anhaltspunkte sind hier jedoch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Der vorhandene Markt ist auch nicht als sog. Fremdkörper aus der Betrachtung auszuscheiden. Fremdkörper sind Anlagen, die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer – auch äußerlich erkennbaren – Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines „Unikats“ um so eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als „Fremdkörper“ ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken, BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23/86 –, BVerwGE 84, 322 = BRS 50 Nr. 75 (juris-Rn. 15f.). Danach stellt sich der vorhandene Markt in der näheren Umgebung, zu der jedenfalls noch die Bebauung im westlichen Teil des nördlichen Arms der T.------------straße , insbesondere das Autohaus T.------------straße 1 gehört, nicht als Fremdkörper dar. Die hierfür erforderliche Singularität und Fremdartigkeit wird schon deshalb nicht begründet, weil der Markt sich im städtebaulichen Kontext mit anderen Gewerbebetrieben befindet. Es handelt sich nicht einmal um den einzigen Einzelhandelsbetrieb und schon gar nicht um die einzige gewerbliche Nutzung in der näheren Umgebung. Auf den anderen Grundstücken an der S.------straße und im besagten Teil der T.------------straße befinden sich ebenfalls Gewerbebetriebe, darunter ein Autohaus, sowie ferner Büro- und Verwaltungsgebäude. Gegen eine Herleitung der Singularität der baulichen Anlage allein aus der Großflächigkeit spricht bereits, dass es sich insoweit nicht um ein äußerlich klar erkennbares Abgrenzungsmerkmal handelt. Kann der vorhandene Markt damit nicht als Fremdkörper ausgeschieden werden, der die nähere Umgebung nicht prägt, ist § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich. Danach ist das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots zulässig. Es fügt sich grundsätzlich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es dort mit dem vorhandenen Markt bereits einen großflächigen Einzelhandel gibt und es sich damit innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Denn bei der Frage, ob sich ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung im Rahmen der Umgebungsbebauung hält, ist auf typisierte Nutzungsarten abzustellen. Dabei kann grundsätzlich an die Typisierung der Nutzungsarten in der Baunutzungsverordnung angeknüpft werden, weil diese – grundsätzlich – eine sachverständige Konkretisierung moderner Planungsgrundsätze darstellt, BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 C 13/93 –, NVwZ 1995, 698 = BRS 56 Nr. 61 (juris-Rn. 18) m.w.N. Die hier maßgebliche typisierte Nutzungsart der BauNVO ist der großflächige Einzelhandel, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 6/85, 4 C 7/85 –, NVwZ 1987, 1078 = BRS 47 Nr. 67 (juris-Rn. 11). Auf weitere Unterschiede – etwa die genaue Größe der Verkaufsfläche jenseits der Schwelle von 800 qm – kommt es wegen der vorerwähnten Typologie nicht an. Die Frage, ob sich das Vorhaben trotz Einhaltung des Rahmens gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlt, ist wegen der ausdrücklichen Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots nicht Streitgegenstand. Auch § 34 Abs. 3 BauGB steht der Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Bei Erweiterungen eines bestehenden Marktes ist im Rahmen der Prognoseentscheidung über die schädlichen Auswirkungen im konkreten Einzelfall der gegenwärtige Betrieb in der vorhandenen Größe mit seinen möglicherweise bereits bestehenden Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich mit dem Zustand zu vergleichen, der (prognostiziert) nach Umsetzung der geplanten Erweiterung bestehen wird, OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 – 10 A 2601/07 –, juris (Rn. 80); nachgehend BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 4 B 3/09 –, NVwZ 2009, 779 = BRS 74 Nr. 101. Danach ist hier nicht erkennbar, dass eine Erweiterung der bestehenden Verkaufsfläche von ca. 1.020 qm um ca. 214 qm zu einer nachhaltigen Schädigung zentraler Versorgungsbereiche führen würde. Hinsichtlich des von der Beklagten so genannten Nahversorgungsbereichs I1. Straße ergibt sich dies bereits daraus, dass es sich hierbei nicht um einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB handelt. Zu den zentralen Versorgungsbereichen können zwar auch Bereiche für die Grund- und Nahversorgung gehören. Voraussetzung hierfür ist, dass in dem Bereich mehrere Einzelhandelsbetriebe mit sich ergänzenden und/oder konkurrierenden Warenangeboten vorhanden sind, die einen bestimmten Einzugsbereich, wie etwa Quartiere größerer Städte oder auch gesamte kleinere Orte, vorwiegend mit Waren des kurzfristigen Bedarfs und ggf. auch teilweise mit Waren des mittelfristigen Bedarfs versorgen, OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 – 7 A 1392/07 –, BRS 73 Nr. 86 m.w.N. (juris-Rn. 52f.), nachgehend BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2/08 –, BVerwGE 136, 10. Eine solche – zumindest – den kurzfristigen Bedarf abdeckende Versorgungsfunktion vermögen die an der I1. Straße vorhandenen Geschäfte und Dienstleister nicht zu erfüllen. Nachdem ein früher dort vorhandener L1. -Supermarkt bereits vor längerer Zeit und die ehemals vorhandene Bäckerei einige Wochen vor dem Ortstermin geschlossen wurde, ist dort aus dem Bereich des Lebensmitteleinzelhandels bzw. -handwerks nur noch eine Metzgerei zu verzeichnen. Eine Qualifizierung des Bereichs I1. Straße als zentraler Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB scheidet daher schon deshalb aus, weil selbst eine Grundversorgung mit Lebensmitteln dort nicht (mehr) möglich ist. Hinsichtlich des von der Beklagten ebenfalls als Nahversorgungszentrum eingestuften Bereichs C.---straße , in dem sich immerhin ein kleinerer Lebensmittelmarkt, eine Bäckerei und verschiedene weitere Geschäfte und Dienstleister befinden, kann offenbleiben, ob es sich um einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB handelt. Denn auch wenn man hiervon ausgeht, steht die Vorschrift dem Vorhaben nicht entgegen, weil nicht erkennbar ist, dass die im Ergebnis streitgegenständliche Erweiterung der bestehenden Verkaufsfläche des Marktes der Klägerin zu einer nachhaltigen Schädigung dieses Bereichs führen würde. Hiergegen spricht schon die relativ große Entfernung von ca. 1,5 km zwischen beiden Standorten. Es kommt hinzu, dass etwa mittig zwischen den beiden Standorten ein Grünzug liegt, in dem keine Wohnbebauung vorhanden ist. Die Einzugsbereiche im Hinblick auf nicht motorisierte Kunden überschneiden sich damit allenfalls in geringem Umfang. Was den Einkauf mit dem PKW angeht, so ist der Bereich C.---straße hierauf ohnehin nur begrenzt ausgerichtet, weil die Geschäfte eher klein sind und das Parkplatzangebot eher gering. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Vorhaben de facto nicht um eine Neuerrichtung, sondern um eine bloße Erweiterung des bestehenden Marktes handelt, trotz dessen Vorhandensein der Bereich C.---straße nach dem Ergebnis des Ortstermins einen vitalen und gut funktionierenden Eindruck machte; Leerstände waren nicht zu verzeichnen. Schließlich bleibt festzuhalten, dass die bei weitem größte Konkurrenz für den Bereich C.---straße nicht vom Solitärstandort M. S.------straße ausgehen dürfte, sondern vom eigentlichen Geschäftszentrum I2. , dem Bereich I. -Mitte (I2. Markt/I. Arcaden). Dieser Bereich, der von der C.---straße etwa 750 m entfernt ist, verfügt über eine Gesamtverkaufsfläche von 8.854 qm, davon Lebensmittel und Reformwaren 8.040 qm. Dort befinden sich unter anderem ein großer Vollsortimenter (F1. markt mit über 4.000 qm Verkaufsfläche), ein S2. -, ein O. - und ein B. markt, ein S3. -Drogeriemarkt sowie etliche Fachgeschäfte und Dienstleister. Angesichts dieses näher gelegenen und weit umfassenderen Angebots ist nicht anzunehmen, dass gerade eine Vergrößerung des M. -Marktes an der S.------straße um ca. 214 qm Verkaufsfläche die Funktionsfähigkeit des Bereichs C.---straße nachhaltig beeinträchtigen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO hinsichtlich der Klägerin und i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO hinsichtlich der Beklagten.