Urteil
21 K 7779/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:1205.21K7779.13.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 13.09.2013 verpflichtet, auf den Antrag der Klägerin vom 26.08.2013 Unterhaltsvorschussleistungen von monatlich 133,00 Euro für ihren Sohn D. F. ab 04.07.2013 zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 13.09.2013 verpflichtet, auf den Antrag der Klägerin vom 26.08.2013 Unterhaltsvorschussleistungen von monatlich 133,00 Euro für ihren Sohn D. F. ab 04.07.2013 zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Bewilligung gemäß von Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz – UVG -) für das am 00.00.2013 geborene Kind D. F. der ledigen Klägerin, das bei der Kindsmutter lebt. Kindsvater ist der Zeuge B. Q. , der – nach Angaben der Klägerin und seinen Angaben ‑ unter der Anschrift I.---straße 28A in H. eine eigene Wohnung unterhält. Am 26.07.2013 erkundigte sich die Klägerin bei der Unterhaltsvorschussstelle des Klägers telefonisch nach UVG-Leistungen. Nach Rücksprache am 30.07.2013 wurde ihr mitgeteilt, dass Leistungen nicht in Betracht kämen, da nach ihren Angaben Kindsvater und Kindsmutter etwa zu gleichen Teilen betreut werde. Mit Schreiben vom 30.07.2013 teilte die Unterhaltsvorschussstelle der Klägerin mit, ein Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen müsste abgelehnt werden, da das Kind von den beiden Elternteilen zu gleichen Teilen betreut werde. Nach dem die Klägerin abermals vom Jobcenter aufgefordert wurde, Unterhaltsvorschussleistungen zu beantragen, wurde sie am 26.08.2014 erneut beim Beklagten vorstellig und teilte mit, sie wohne mit dem Kindsvater nicht zusammen, da er sich noch in Ausbildung befinde, er kümmere sich aber in erheblichem Maße um sein Kind und übernachte mehrmals die Woche bei ihr, um bei dem Kind zu sein und sie zu entlasten. Sodann stellte sie unter dem 26.08.2013 einen Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen für D. mit der Begründung, der Kindsvater zahle keinen Unterhalt. Er befinde sich in Ausbildung, deshalb hätten sie getrennte Haushalte auch wenn eine Partnerschaft bestehe. Ergänzend teilte sie mit Schreiben vom gleichen Tage u.a. mit, der Vater des Kindes und sie betreuten das Kind zu gleichen Teilen. Mit Bescheid vom 13.09.2013 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Unterhaltsvorschusszahlungen ab mit der Begründung, unter Würdigung der gesamten Umstände sei faktisch von einer vollständigen Familie auszugehen, auch wenn der Kindsvater nur mehrmals wöchentlich in der Wohnung des alleinerziehenden Elternteils übernachte. Beide Elternteile sorgen zu gleichen Teilen für das Kind. Dagegen hat die Klägerin am 05.10.2014 Klage erhoben. Eine zunächst fehlende Unterschrift hat sie durch am 15.10.2013 bei Gericht eingehenden Schreibens ergänzt. Zur Begründung trägt sie vor, sie leben mit ihrem Kind in Haushaltsgemeinschaft und sei für Versorgung, Ernährung, Sorge und allem anderen verantwortlich. Der Kindsvater stehe in Ausbildung und könne deshalb keinen Unterhalt zahlen. Er besuche sie und das Kind regelmäßig und betreue auch ab und zu das Kind. Dies gestalte sich aber schwierig, da er aufgrund seiner Ausbildung ganztätig außer Haus sei und zudem nicht bei ihnen wohne. Dass er auch mal bei ihnen schlafe sei nicht der Regelfall. Schon Berufstätigkeit und getrennte Wohnungen zeigten, dass die Betreuung nicht zu gleichen Teilen erfolge. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13.09.2013 zu verpflichten, auf ihren Antrag vom 26.08.2013 Unterhaltsvorschussleistungen zu leisten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird unter Vertiefung der Ausführungen im Verwaltungsverfahren ergänzt, Unterhaltsvorschussleistungen seien darauf ausgerichtet, die prekäre Lage der Alleinerziehenden abzumildern, es solle aber nicht primär den Ausfall von Unterhaltsleistungen des nicht mit dem Kind zusammenlebenden, zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils kompensieren. Aus diesem Grunde schließe der Gesetzgeber Leistungen in den Fällen, in denen ‑ wie hier ‑ eine faktisch vollständige Familie vorhanden sei, aus. Der Zeuge B. Q. ist in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2014 zur Frage vernommen worden, ob und wie er an der Betreuung des Kindes D. F. mitgewirkt hat bzw. mitwirkt; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als alleinerziehender Elternteil berechtigt, den Anspruch ihres Kindes auf Leistungen nach dem UVG im eigenen Namen geltend zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.02.02003 – 16 A 1387/01 -, juris; ständige Rspr. der Kammer, vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2013 – 21 K 3006/12 -. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.09.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem UVG für ihren am 04.07.2013 geborenen Sohn. Nach § 1 Abs. 1 UVG hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich des UVG bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält. Eine Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen kommt deshalb in Betracht, weil der Einzelrichter zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Sohn der Klägerin im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nur bei einem seiner Elternteile, nämlich der Klägerin als Mutter, lebt. Die Rechtsprechung, vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 07.02.2006 - 12 ZB 04.2403 -, juris, und vom 10.09.1998 ‑ 12 ZB 97.2588 - juris; VG Lüneburg, Urteil vom 20.04.2004 - 4 A 2/03 ‑, juris, hat Kriterien zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals „bei einem seiner Elternteile lebt“ zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG entwickelt, die auch von der erkennenden Kammer in ständiger Rechtsprechung angewandt werden. Vgl. z.B. Urteil vom 09.03.2012 – 21 K 2650/11 -. Danach gilt folgendes: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, sofern das zwölfte Lebensjahr des Kindes noch nicht vollendet ist und der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet. Das Unterhaltsvorschussgesetz verfolgt den Zweck, eine Sozialleistung nur für die Kinder derjenigen Elternteile bereitzustellen, die Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen müssen, wie dies schon in der vollständigen Bezeichnung des Gesetzes in seiner Ursprungsfassung vom 23.07.1979 (BGBl. I S. 1184) ‑ Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder ‑ausfallleistungen ‑ zum Ausdruck gelangt ist. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 02.06.2005 - 5 C 24/04 -, juris (zu Kindern in Lebenspartnerschaften); BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 ‑ 1 BvL 13/00 ‑, juris, und BVerwG, Urteil vom 07.12.2000‑ 5 C 42/99 -, juirs (zu Kindern in Stiefelternfamilien); Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 8/1952, S. 1. Bei der Auslegung des Rechtsbegriffes „bei einem Elternteil leben“, vgl. zur Rspr. der Kammer etwa Beschluss vom 06.09.2007 - 21 K 3002/07 -, ist der Sinn und Zweck des UVG zu beachten. Unterhaltsvorschussleistungen stellen eine besondere Sozialleistung dar. Der Gesetzgeber hat sie vorgesehen, weil allein erziehende Elternteile ihre Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen und bei Ausfall von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils auch im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müssen. Diese zusätzliche Belastung soll durch eine öffentliche Unterhaltsleistung aufgehoben oder wenigstens gemildert werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Kind nur dann bei einem Elternteil lebt, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft hat, in der es auch von ihm betreut wird. Vgl. dazu Helmbrecht, 5. Aufl. 2004, § 1 Rdnr. 8. Abgrenzungsprobleme entstehen dann, wenn ein Kind regelmäßig einen Teil der Zeit auch bei dem anderen Elternteil verbringt. Maßgebliches Kriterium zur Beantwortung der Frage, ob das Kind (nur) „bei einem Elternteil lebt“, ist der Umfang der persönlichen Betreuung und Versorgung, den das Kind beim anderen Elternteil findet, und die damit einhergehende Entlastung bei der Pflege und Erziehung des Kindes. Es kommt darauf an, ob der allein stehende Elternteil die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung wegen des Ausfalls des anderen Elternteils in seiner Person allein zu tragen hat. Von einer solchen Doppelbelastung kann bei einer fortbestehenden Betreuung durch den anderen Elternteil, die eine wesentliche Entlastung des Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Betreuung des Kindes zur Folge hat, nicht ausgegangen werden. Ist eine solche wesentliche Entlastung festzustellen, sind Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ausgeschlossen. Dies entspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers, die besonderen Belastungen des Alleinerziehenden auszugleichen. Fehlt es an dieser Belastung, weil der andere Elternteil maßgeblich an der Betreuung des Kindes beteiligt ist, ist Unterhaltsvorschuss nicht zu gewähren. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 07.02.2006 ‑ 12 ZB 04.2403 ‑, juris; VGH BW, Urteil vom 19.12.1996 ‑ 6 S 1668/94 -, juris. In einem solchen Falle ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen vernichtet. So schon Kammerrechtsprechung im Beschluss vom 09.08.2005 - 21 L 798/05 -. Entscheidend für die Frage einer wesentlichen Entlastung ist dabei nicht allein die Aufenthaltsdauer des Kindes bei dem anderen Elternteil. Erforderlich ist vielmehr eine inhaltliche Gesamtbewertung des mit der Versorgung und Betreuung des Kindes verbundenen Aufwandes. Vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 04.03.1999 ‑ 15 A 125/97 -, FamRZ 2000, 774. Die Kammer hat allerdings in der Vergangenheit auf dieser Grundlage auch jeweils berücksichtigt, dass ein intensives räumliches Näheverhältnis des Kindes zu dem „anderen“ Elternteil andere Betreuungsleistungen, die nicht erbracht werden, ausgleichen kann, z.B. wenn das Kind bei beiden Eltern lebt, möglicherweise sogar mit jeweils eigenem Kinderzimmer bzw. in einer Wohnung, die von beiden ‑ innerhalb dieser Wohnung ‑ getrennt lebenden Ehegatten bewohnt wird und das Kind jeweils von dem einen oder anderen betreut wird, oder die Betreuungsleistungen von den Eltern anders „aufgeteilt“ sind, das Kind z.B. jeweils eine Woche bei dem einen und dann wieder bei dem anderen Elternteil wohnt. Dies ist nicht zuletzt der gesetzlichen Formulierung geschuldet, die davon ausgeht, dass das Kind „bei“ einem Elternteil lebt. Vgl. Urteile vom 11.07.2008 - 21 K 5960/07 -, vom 11.05.2007 - 21 K 381/07 -; Beschluss der Kammer vom 09.01.2007 ‑ 21 K 5676/06 -. Entscheidend für die Frage einer wesentlichen Entlastung im Sinne des Unterhaltsvorschussrechts ist – da es nicht allein auf die Aufenthaltsdauer des Kindes bei dem anderen Elternteil ankommt – nicht, ob beide Elternteile identische Zeitanteile an der Kinderbetreuung erbringen, gewissermaßen Erziehungszeiten minuten-, stunden- oder tageweise „abrechnen“, „verrechnen“ oder „aufrechnen“. Kindererziehung und –betreuung ist eben nicht nur eine Frage des Zur-Verfügung-Stellens von Zeit, sondern mehr noch wie diese Zeit ausgefüllt wird. Dies berücksichtigt die Rechtsprechung mit der Aufstellung des Grundsatzes der inhaltlichen Gesamtbewertung des mit der Versorgung und Betreuung des Kindes verbundenen Aufwandes. Vgl. Beschluss der Kammer vom 24.08.2009 – 21 K 4447/09 ‑. Man mag diese Konsequenz – wie in der Literatur geschehen – bedauern. Vgl. dazu Helmbrecht, a.a.O., § 1 Rdnr. 8: In der Praxis treten hier Probleme auf, will man der Vielfältigkeit unterschiedlicher Lebens- und Partnerkonzepte sowie den gelebten Trennungs- und Scheidungsfolgenregelungen gerecht werden. Der gesellschaftliche Wandel, der seit dem ersten Inkrafttreten des UVG am 01.01.1980 weiter fortgeschritten ist, und nur mit Zeitverzug der Kodifizierung zugeführt wird, führt von einem bloßen „alles oder nichts“ der intakten oder gescheiterten Kleinfamilie weg. Vielfach wird der Erkenntnis der Wichtigkeit der Präsenz beider leiblicher Elternteile für die Entwicklung des Kindes auch nach einer Trennung nunmehr durch die Beteiligten mit den unterschiedlichsten Modellen versucht Rechnung zu tragen. Dem Kindeswohl und der Elternbeziehung förderliche Betreuungsmodelle unter beiderseitiger Beteiligung vertragen sich mit der Grundvoraussetzung des UVG – dem alleinerziehenden Elternteil – allerdings regelmäßig nicht. Beschränkt sich die Betreuungsleistung auf regelmäßige ‑ wenn auch häufige ‑ Besuchskontakte, ist darauf zu achten, wie intensiv diese gestaltet sind und ob sie tatsächlich zu einer wesentlichen Entlastung des Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Betreuung des Kindes zur Folge hat, die der Situation gleichkommt, wie sie das Kind erfahren würde, lebte es mit dem anderen Elternteil zusammen. Um so näher das Kind örtlich auch „bei“ dem anderen Elternteil lebt, um so geringer kann die Betreuungsleistung im Übrigen sein, also z.B. die finanzielle Entlastung reduziert sein; um so entfernter das Kind örtlich von dem anderen Elternteil lebt, um so intensiver muss die Betreuungsleistung im Übrigen sein, damit diese den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen vernichtet. Allein die gesetzlich vorgesehene Durchführung von Besuchskontakten kann nicht dazu führen, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen vernichtet wird. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2009 – 21 K 3534/08 -. In Anwendung dieser Maßstäbe geht das Gericht davon aus, dass der Sohn der Klägerin im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG „bei einem seiner Elternteile lebt“, nämlich nur bei der Klägerin. Zwar ließe die anfänglich von der Klägerin gegenüber der Unterhaltsvorschussstelle gemachte und aus dem Verwaltungsvorgang ersichtliche Angabe, „(der) Vater von D. und ich betreuen und pflegen das Kind zu gleichen Teilen“ (Schreiben vom 26.08.2013), darauf schließen, dass der Kindesvater in gewissem Umfang in die persönliche Betreuung und Versorgung des Sohnes eingebunden gewesen sein könnte, dass dadurch bei der Klägerin auch eine im oben dargestellten Sinne maßgebliche Entlastung bei der Pflege und Erziehung eingetreten sein könnte. Gemessen an den vorstehenden, von der Kammer in ständiger Rechtsprechung angewandten Grundsätzen kommt der Einzelrichter nach näherer Befragung der Klägerin und des Kindsvaters als Zeugen zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der Besuchskontakte der Kindsvater Hilfestellungen gibt, diese aber nicht dazu führen, dass die Klägerin als Alleinerziehende eine wesentliche und maßgebliche Entlastung bei der Pflege und Erziehung erhalten hat. Trotz der wohl überwiegend regelmäßigen Mitbetreuung des Kindsvaters an den Wochenenden ist in Bezug auf die Klägerin das Bild einer Alleinerziehenden mit deren typischen Belastungen des Alltags – jedenfalls im streitbefangenen Zeitraum – gegeben. Dies folgt auch aus der Zeugenaussage des Kindsvaters, der nach seinen Angaben bei den Besuchen Füttern, Windelwechseln, Spaziergänge u.ä. übernimmt. Die weitergehenden intensiveren Betreuungen wie Arztbesuche und die ständige Tages- und Nachtbetreuung in der Woche nimmt die Klägerin wahr. Ihre Angaben stehen dem in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegen, auch wenn aus ihrer Sicht der Kindsvater einen „erheblichen“ Beitrag leistet. Die Klägerin ist ganz überwiegend verantwortlich für die alltägliche existenzielle Bedürfnisbefriedigung des Kleinkinds, i.e. Ernährung, Hygiene, Gesundheitsversorgung und ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, Vorhaltung jahreszeitgemäßer Bekleidung, Erziehung und Betreuung tags und nachts. Dass Teilaufgaben auch vom Kindsvater anlässlich seiner – wenn auch regelmäßigen ‑ Besuchskontakte übernommen werden, führt vorliegend nicht dazu, dass die Klägerin wesentlich im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG entlastet würde. Die Hilfestellungen, die der Kindsvater erbringt, stellen sich ‑ jedenfalls derzeit – noch nicht als derart intensiv dar, dass die Kindsmutter nicht mehr als alleinerziehend gesehen werden kann, da dies nicht der Situation gleichkommt, wie sie das Kind erfahren würde, lebte es mit dem anderen Elternteil zusammen. Derzeit bestehen im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sozialleistungen durch die Klägerin für den Einzelrichter keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge und die Klägerin unzutreffenden Angaben hinsichtlich eines Zusammenlebens in einer gemeinsamen Wohnung ‑ nämlich bei der Klägerin unter Aufrechterhaltung eines Scheinwohnsitzes des Kindsvaters bei der Großmutter des Kindsvaters – gemacht haben könnten. Dergleichen ist von der Terminsvertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet worden. Insoweit erwächst daraus – im Hinblick auf eine größere räumliche Nähe zum Kind ‑ auch keine andere Bewertung der Betreuungsleistungen des Kindsvaters. 2.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.