Beschluss
13 L 2759/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:1218.13L2759.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus L. werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 19. November 2014 sinngemäß bei Gericht anhängig gemachte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 7659/14.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Oktober 2014 anzuordnen, 4 zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig (I.) und hat auch in der Sache keinen Erfolg (II.). 5 I. Der hier gestellte Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, da nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in seiner durch Artikel 1 Nr. 27 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474, geänderten und nach § 77 Absatz 1 Satz AsylVfG hier auch zu beachtenden Fassung solche Eilanträge gegen die Abschiebungsandrohung nunmehr zugelassen sind und der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Absatz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt. 6 Indes hat der Antragsteller den Eilantrag nicht innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 31. Oktober 2014 und damit nicht fristgerecht im Sinne von § 34a Absatz 2 Satz 1 AsylVfG gestellt. 7 Der streitgegenständliche Bescheid ist dem Antragsteller – da eine Zustellung im Sinne des § 178 Absatz 1 Nr. 3 oder § 180 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht möglich war – am 5. November 2014 im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Deutschen Post AG (Geldernerstraße 20 bis 26, 47623 Kevelaer) und Einwurf einer schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung in den Briefkasten gemäß § 10 Absatz 5 AsylVfG in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1, § 3 Absatz 1 und 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) in Verbindung mit § 181 Absatz 1 ZPO förmlich zugestellt worden (vgl. Bl. 58 und 59 Heft 1 der Beiakten). Mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung gilt der Bescheid als zugestellt (§ 10 Absatz 5 AsylVfG in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 VwZG in Verbindung mit § 181 Absatz 1 Satz 4 ZPO). 8 Die einwöchige Antragsfrist des § 34a Absatz 2 Satz 1 AsylVfG begann damit gemäß § 57 Absatz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 222 Absatz 1 ZPO und § 187 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Tag, d. h. am 6. November 2014 und endete gemäß § 57 Absatz 2 VwGO i.V.m. § 222 Absatz 1 ZPO und § 188 Absatz 2 BGB mit Ablauf des 12. November 2014. Der Antragsteller hat den Eilantrag erst am 19. November 2014 gestellt. 9 Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die einwöchige Antragsfrist nach § 60 Absatz 2 VwGO hat der Antragsteller nicht gestellt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Absatz 2 Satz 4 VwGO rechtfertigen könnten. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die einen Wiedereinsetzungsanspruch begründenden Tatsachen offensichtlich sind und daher von einem erkennbar berechtigten Wiedereinsetzungsanspruch ausgegangen werden muss. 10 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Mai 2007 – 3 C 25.06 -, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 – 3 B 41.00 -, juris, Rn. 8. 11 Dies kommt jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Antragsfrist die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar (gemacht worden) sind. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 – 3 B 41.00 -, juris, Rn. 8. 13 Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht erfüllt. Denn aus der Antrags- und Klageschrift oder aus sonstigen Umständen lassen sich keine Tatsachen entnehmen, aus denen ein offenkundiger Wiedereinsetzungsanspruch hergeleitet werden könnte. 14 II. Der Antrag hat auch in der Sache keinen Erfolg. 15 Das Gericht folgt der bislang zu § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder unbegründet gemäß § 36 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Absatz 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit; 16 vgl. hierzu bereits mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR –, juris Rn 5 ff. m.w.N.; Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 2 B 844/13 –, juris Rn 3 f.; siehe auch bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Januar 2014 – 13 L 2168/13.A – und 24. Februar 2014 – 13 L 2685/13.A –, juris. 17 Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich –nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesen Maßstäben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 18 Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt und geht von der Zuständigkeit Spaniens für dessen Prüfung aus. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG). 19 Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), welche gemäß ihres Artikel 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung findet, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag am 12. Juni 2014 gestellt. 20 Nach den Vorschriften der Dublin III-VO ist Spanien der zuständige Staat für die Prüfung des durch den Antragsteller gestellten Asylantrags. 21 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien aus der EURODAC-Datei festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Der Antragsteller ist nach seinen eigenen Angaben in der Befragung durch das Bundesamt vom 12. Juni 2014 vor seiner Einreise in die Bundesrepublik in Spanien gewesen. Überdies folgt aus der Abfrage des Bundesamtes in der Eurodac-Datenbank vom 22. Juli 2014, dass er bereits am 3. März 2014 im spanischen Melilla erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Die danach vorliegende Zuständigkeit Spaniens ist auch nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen, da seit dem illegalen Grenzübertritt im März 2014 zum maßgeblichen Zeitpunkt des ersten Asylantrags des Antragstellers am 12. Juni 2014, im Übrigen auch zum Zeitpunkt der Übernahmeerklärung der spanischen Behörden am 3. Oktober 2014, keine zwölf Monate vergangen waren. Denn gemäß Artikel 7 Absatz 2 Dublin III-VO ist bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Asylantrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. 22 Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich oder von dem Antragsteller vorgetragen, dass die Zuständigkeit Spaniens nach Maßgabe der Artikel 19 ff. Dublin III-VO wieder erloschen oder auf Deutschland übergegangen ist. 23 Die Pflicht Spaniens, den Antragsteller aufzunehmen, folgt aus Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a) Dublin III-VO, wonach der nach der Dublin III-VO zur Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedsstaat gehalten ist, einen Asylbewerber, der einen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen. Insbesondere steht der Aufnahme in diesem Fall weder die Dreimonatsfrist von Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO (Frist für die Stellung des Aufnahmegesuchs) noch die Sechsmonatsfrist von Artikel 29 Absatz 2 Satz 1 Dublin III-VO (Frist für die Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat) entgegen. 24 Der Antragsteller hat seinen Asylantrag am 12. Juni 2014 beim Bundesamt gestellt. Das an das Königreich Spanien gerichtete Aufnahmegesuch datiert vom 12. August 2014. Spanien hat seinerseits das Aufnahmegesuch ausdrücklich am 3. Oktober 2014 und damit noch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs angenommen (vgl. Artikel 22 Absatz 1 Dublin III-VO). Spanien ist daher grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Aufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, aufzunehmen (Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO). Diese Frist ist noch nicht abgelaufen; sie endet erst am 3. April 2014. Im Übrigen könnte sich der Antragsteller auch nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen. 25 Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerurteil vom 12. September 2014 – 13 K 8286/13.A –, Seite 13 ff. m.w.N., zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen. 26 Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit Spaniens eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, den Antragsteller nach Spanien abzuschieben. 27 Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die Dublin‑Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Artikel 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen – wie die der bisherigen Dublin II‑VO – zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin, 28 vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, juris, Rn. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 37; Schlussanträge des GA Jääskinnen vom 18. April 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 57 f.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 7. 29 Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO zugunsten des Antragstellers – nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, diesen nach Spanien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs, 30 EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, S. 413, 31 der Fall wäre, liegen nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sine können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können, 32 EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 94. 33 Gemessen hieran ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller Gefahr liefe, nach der Rücküberstellung nach Spanien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. im Sinne von Artikel 3 EMRK zu unterfallen. Es liegen dem erkennenden Gericht keinerlei Erkenntnismittel vor, die die Befürchtung rechtfertigen könnten, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im oben genannten Sinne bestehen, 34 vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2014 – 13 L 1637/14.A –, S. 5 des Beschlussabdrucks; Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 4 L 398/14.A –, juris, Rn. 23 f. m.w.N.; Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 23. Juni 2014 – 6 L 551/14.A –, juris, Rn. 11; Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 27. Mai 2014 – Au 7 S 14.50094 –, juris, Rn. 50. 35 Sie ergeben sich auch nicht aus der Antrags- und/oder Klagebegründungsschrift vom 19. November 2014. Insoweit trägt der Antragsteller zwar vor, dass er in Spanien mittelos und obdachlos gewesen sei. 36 Hierbei handelt es sich aber nicht um systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen im oben geschilderten Sinne. Denn es geht hierbei nicht um Leistungen und Aufnahmebedingungen während der Durchführung des Asylverfahrens. Anders als vom hauptsächlichen Anwendungsbereich der Dublin-Verordnungen erfasst, ist das Asylverfahren des Antragstellers in Spanien mangels eines entsprechenden Antrags gar nicht erst eingeleitet worden. Die Verneinung des Anspruchs auf staatliche Leistungen stellt sich jedenfalls in einem solchen Fall nicht als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Asylverfahren dar, 37 vgl. zum vergleichbaren Fall der Obdachlosigkeit nach Ablehnung des Asylantrags Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 28. August 2014 – 13 L 1637/14.A –, S. 6 des Beschlussabdrucks, 24. Februar 2014 – 13 L 2685/13.A –, juris und NRWE, 23. Juli 2013 – 25 L 1342/13.A –, n.v. und 8. Mai 2014 – 13 L 126/14.A –, juris, Rn. 37. 38 Dass der Antragsteller in Spanien noch keinen Asylantrag gestellt hat, folgt aus dem Eurodac Treffer der Kategorie 2 (ES21831420013). Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (Eurodac-Durchführungsverordnung) werden nur Daten von Asylbewerbern mit der Kategorie 1 versehen. Daher ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in Spanien noch keinen Asylantrag gestellt hat, zumal nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (Eurodac-VO) eine europarechtliche Richtigkeitsgewähr der Mitgliedstaaten bzgl. der erhobenen und übermittelten Daten besteht. 39 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2014 – 13 L 1637/14.A –, S. 6 des Beschlussabdrucks. 40 Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller nach Stellung eines Asylantrags erneut die Obdachlosigkeit droht, liegen indes nicht vor. Im Übrigen würden auch die beschriebenen Mängel in einem einzelnen Fall den Schluss auf das Bestehen „systemischer“ Mängel nicht rechtfertigen. 41 Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Absatz 1 AsylVfG bestehen keine Bedenken. Insbesondere liegt auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Absatz 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben oder Freiheit besteht. Dem Vortrag des Antragstellers, während des Winters sei die Obdachlosigkeit mit der Gefahr verbunden, schwere gesundheitliche Schäden zu erleiden, lässt sich eine solche Gefahr nicht entnehmen. Ungeachtet der bereits fehlenden Substantiierung einer konkreten Gefahr für das Leib oder Leben des Antragstellers, begründen allgemeine schwierige Lebensbedingungen, die mit Obdachlosigkeit, Unterernährung oder unzureichender medizinischer Versorgung verbunden sind, nur eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG, die grds. nur aufgrund einer politischen Leitentscheidung nach § 60a Absatz 1 Satz 1 AufenthG zu einem Abschiebungsschutz führt. Dies gilt auch dann, wenn die allgemeine Gefahr den Ausländer konkret betrifft. 42 Heilbronner, Ausländerrecht, Stand: 86. Ergänzungsauflage Juni 2014, § 60, Rn. 80. 43 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO). 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 45 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.