Beschluss
7 L 2087/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist abzulehnen, wenn die Klage nach Bundesrecht keine aufschiebende Wirkung haben kann.
• Für die Verlängerung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 S.1 AufenthG in der seit 1.7.2011 geltenden Fassung ist grundsätzlich ein seit mindestens drei Jahren rechtmäßiger Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erforderlich.
• Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer Verlängerung nach § 31 Abs. 1 kommt es auf den Zeitpunkt des Ablaufs der bisherigen Aufenthaltserlaubnis an; nachträglich eingetretene Tatsachen sind für die Entscheidung über die Verlängerung grundsätzlich unbeachtlich.
• Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 ARB 1/80 schützt nicht pauschal gegen die Anwendung verschärfter nationaler Voraussetzungen, wenn der Betroffene zum maßgeblichen Zeitpunkt kein Arbeitnehmer mit gesichertem Aufenthaltsrecht war.
Entscheidungsgründe
Ablehnung aufschiebender Wirkung bei nicht dreijähriger ehelicher Lebensgemeinschaft • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist abzulehnen, wenn die Klage nach Bundesrecht keine aufschiebende Wirkung haben kann. • Für die Verlängerung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 S.1 AufenthG in der seit 1.7.2011 geltenden Fassung ist grundsätzlich ein seit mindestens drei Jahren rechtmäßiger Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erforderlich. • Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer Verlängerung nach § 31 Abs. 1 kommt es auf den Zeitpunkt des Ablaufs der bisherigen Aufenthaltserlaubnis an; nachträglich eingetretene Tatsachen sind für die Entscheidung über die Verlängerung grundsätzlich unbeachtlich. • Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 ARB 1/80 schützt nicht pauschal gegen die Anwendung verschärfter nationaler Voraussetzungen, wenn der Betroffene zum maßgeblichen Zeitpunkt kein Arbeitnehmer mit gesichertem Aufenthaltsrecht war. Der türkische Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, mit der die Verlängerung seiner bis zum 28.6.2014 gültigen Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgegeben wurde. Die Aufenthaltserlaubnis war ursprünglich wegen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilt worden; die Ehe wurde am 7.9.2011 beendet. Der Antragsteller heiratete am 19.1.2009 und erhielt erstmals am 12.3.2009 eine Aufenthaltserlaubnis. Er legte später einen Arbeitsvertrag für eine Beschäftigung ab 1.10.2014 vor. Die Ausländerbehörde lehnte die Verlängerung nach § 31 AufenthG in der seit 1.7.2011 geltenden Fassung ab, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht die geforderte Mindestdauer erreicht habe. Der Antrag richtete sich gegen diese Ordnungsverfügung; das Gericht prüfte im summarischen Verfahren insbesondere die Anspruchsvoraussetzungen und die aufschiebende Wirkung der Klage. • Rechtliche Grundlage für das Entfallen der aufschiebenden Wirkung ist vorrangig § 84 Abs.1 Nr.1 AufenthG in Verbindung mit § 80 VwGO; eine abweichende gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht angezeigt. • Nach § 31 Abs.1 S.1 AufenthG in der seit 1.7.2011 geltenden Fassung entsteht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Aufhebung der Ehe grundsätzlich nur, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. • Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer Verlängerung ist der Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis (hier: 28.6.2014); nachträgliche Tatsachen wie ein späterer Arbeitsvertrag sind insoweit unbeachtlich. • Der Antragsteller erfüllte die dreijährige Mindestdauer nicht: die rechtmäßige eheliche Lebensgemeinschaft bestand nur etwa zwei Jahre und sechs Monate, was unstreitig ist. • Der Hinweis auf Art.13 ARB 1/80 hilft dem Antragsteller nicht, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht als Arbeitnehmer mit gesichertem Aufenthaltsrecht im Sinne dieser Vorschrift anzusehen war. • Auch in materiellen Punkten (u.a. § 31 Abs.2 AufenthG, Art.8 EMRK) ergaben sich bei summarischer Prüfung keine Rechtsfehler in der Ordnungsverfügung; die Abschiebungsandrohung war ebenfalls nicht zu beanstanden. • Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 Abs.1 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§ 53 Abs.2 Nr.2, 52 Abs.1 GKG. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht hat die Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig erachtet, weil die Anspruchsvoraussetzungen für eine Verlängerung der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs.1 S.1 AufenthG in der seit 1.7.2011 geltenden Fassung nicht vorlagen. Maßgeblich war der Zeitpunkt des Ablaufs der bisherigen Aufenthaltserlaubnis am 28.6.2014: die eheliche Lebensgemeinschaft bestand zu diesem Zeitpunkt nur etwa zwei Jahre und sechs Monate und damit nicht die erforderlichen drei Jahre. Nachträglich eingetretene Tatsachen wie der vorgelegte Arbeitsvertrag ändern daran nichts. Damit fehlt dem Antragsteller die rechtliche Grundlage für die Verlängerung, weshalb auch die aufschiebende Wirkung der Klage nicht gewährt wurde.