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Beschluss

13 L 3019/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:1223.13L3019.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Absatz 2 GVG). 1 Gründe: 2 Nach Anhörung der Beteiligten ist das Verfahren gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Absatz 2 Satz 1 GVG an das in der Hauptsache gemäß §§ 123 Absatz 2 Satz 1, 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO i.V.m. § 17 Nr. 4 JustG NRW zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu verweisen. 3 Gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist örtlich zuständig das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Nach Satz 2 ist, wenn der Kläger keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, örtlich zuständig das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Aus der Gesamtsicht dieser Regelungen ergibt sich, dass der dienstliche oder der bürgerliche Wohnsitz eines Beamten zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nur dann maßgeblich sein kann, wenn er innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassenden Behörde liegt oder umgekehrt jeder dienstliche oder bürgerliche Wohnsitz eines Beamten bei der Frage der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ausscheidet, sobald er sich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der den Ausgangsbescheid erlassenden Behörde befindet. Dies ergibt sich zwangsläufig aus Satz 2 der Regelung, der die grundsätzliche Anknüpfung des Gerichtstandes an den Wohnsitz des klagenden Beamten erst entfallen lässt, wenn dieser keine der beiden Formen des Wohnsitzes im Zuständigkeitsbereich der Ausgangsbehörde hat. Hieraus folgt unmittelbar, dass nur in diesen Fällen kein nach Maßgabe des Satzes 1 zur Zuständigkeitsbestimmung geeigneter Wohnsitz des Beamten gegeben ist bzw. anders ausgedrückt sämtliche dienstlichen oder privaten Wohnsitze des Beamten unbeachtlich sind, die sich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Ausgangsbehörde befinden. 4 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Juli 1979 – 6 ER 400.79 –, juris, Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom ein 30. Oktober 2001 – 2 C 37.00 –, juris Rn. 11; VG Frankfurt, Beschluss vom 14. Dezember 2000 – 9 E 3248/00 –, juris, Rn. 2. 5 Zusammengefasst ergibt sich damit als Reihenfolge der Zuständigkeiten nach § 52 Nr. 4 Satz 1 und 2 VwGO, dass der dienstliche Wohnsitz eines Beamten nur dann für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts maßgeblich ist, wenn er innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Ausgangsbehörde liegt. Hat der Kläger dagegen nicht seinen dienstlichen, aber seinen bürgerlichen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Ausgangsbehörde, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem bürgerlichen Wohnsitz des Klägers. Nur dann, wenn der Kläger keinen dienstlichen oder bürgerlichen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Ausgangsbehörde hat, greift die Spezialregelung des Satzes 2 ein, die die örtliche Zuständigkeit losgelöst vom dienstlichen oder bürgerlichen Wohnsitz des Beamten an den Sitz der erlassenden Behörde anknüpft. 6 VG Frankfurt, Beschluss vom 14. Dezember 2000 – 9 E 3248/00 –, juris, Rn. 2. 7 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe greift vorliegend die Ausnahmevorschrift in Satz 2. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens der/des Regierungsamtsinspektors/in – Leiter/in der Vollzugsgeschäftsstelle bei der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel mit einem Mitbewerber/einer Mitbewerberin. Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Mitteilung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel, wonach die Antragstellerin bei der Vergabe der in Rede stehenden Stelle nicht zum Zuge gekommen ist, der Charakter eines Verwaltungsaktes zuzumessen ist, 8 vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = juris, Rn. 25. 9 Denn § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO findet jedenfalls auch bei einer Verpflichtungsklage in Form der sog. Versagungsgegenklage Anwendung. Die Antragstellerin macht gegenüber dem Antragsgegner in der Hauptsache, auf die es gemäß § 123 Absatz 2 Satz 1 VwGO maßgeblich ankommt, den Anspruch geltend, über ihren Bewerbungsverfahrensanspruch erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 10 Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 12. Februar 2013 – Au 2 K 13.111 –, juris, Rn. 4. 11 Die Antragstellerin hat keine der beiden Formen des Wohnsitzes im Zuständigkeitsbereich der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel. Der dienstliche Wohnsitz der Antragstellerin befindet sich in Kapellen (Moers), ihr bürgerlicher Wohnsitz in Dorsten. Die Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel liegt im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. 12 Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.