Beschluss
18 L 3286/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0102.18L3286.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Frau B. L. , T.---straße 19, L1. , wird beigeladen. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Auf den am 30. Dezember 2014 eingegangenen Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die genehmigte Versammlung am 0.0.2015 (13:30 Uhr bis 15:00 Uhr) auf dem T1.---------platz zu untersagen, 4 war gemäß § 65 Abs. 1 VwGO diejenige Person beizuladen, die die (von der Antragstellerin als Versammlung bezeichnete) Mahnwache angemeldet hat. 5 Der Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg. 6 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 ebenda sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. 7 Mit ihrem Antrag, die von der Beigeladenen unter dem Thema „Leid von Zirkus-Tieren“ angemeldete Mahnwache auf dem von ihr vollständig von der Stadt L1. gepachteten T1.---------platz zu verbieten, erstrebt die Antragstellerin keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise nur dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für die Antragstellerin schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht der Antragstellerin bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2014, - 5 B 1189/13 -, Juris, m.w.N. 9 Es ist nicht erkennbar, dass der Antragstellerin bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine derartige irreversible erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Grundrechten droht. 10 Die Antragstellerin trägt vor, bei einem Stattfinden der für den 0.0.2015 geplanten Mahnwache von Tierschützern auf dem T1platz drohten ihr unzumutbare Nachteile. Diese unzumutbaren Nachteile sieht die Antragstellerin darin, dass Besuchern das Parken und der Zugang zum Zirkus durch die Versammlung versperrt würden. Den Eintritt derartiger tatsächlicher Hindernisse für ihren Geschäftsbetrieb hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Sie hat insbesondere nicht behauptet, dass bei zwei vorangegangenen Versammlungen von Tierschützern, die im Dezember 2014 auf dem T1.---------platz stattgefunden haben (davon die am 17. Dezember von der Beigeladenen angemeldet), deren Teilnehmer ihre Besucher am Betreten des Zeltes und/oder am Befahren des Parkplatzes gehindert haben könnten. Auch der Antragsgegnerin sind derartige Störungen nicht bekannt geworden. Ungeachtet dessen, das ein derartiger Geschehensablauf daher auch am 4. Januar 2015 tatsächlich nicht hinreichend wahrscheinlich ist, hat die Antragsgegnerin den Interessen der Antragstellerin ausreichend Rechnung getragen. Sie hat die Beigeladene in der Bestätigung der Anmeldung der Mahnwache nämlich vorsorglich und sachlich zutreffend darauf hingewiesen, dass der Zugang zum Zirkus freizuhalten ist. Dies schließt nicht nur den unmittelbaren fußläufigen Zugang ein, sondern auch das Befahren des T1platzes mit Kraftfahrzeugen durch Besucher von Veranstaltungen der Antragstellerin zum Zwecke des Parkens dort. Auf Grund der Anwesenheit von Polizeibeamten am 0.0.2015 während der gesamten Mahnwache ist sichergestellt, dass bei etwaigen Zuwiderhandlungen durch die Mahnwache sofortige Abhilfe erfolgt. 11 Sonstige, vornehmlich ideelle Beeinträchtigungen durch die Mahnwache einschließlich der von der Beigeladenen im Internet wohl auf „facebook“ verbreiteten Werbung hat die Antragstellerin als berechtigte Ausübung von Grundrechten, insbesondere auf Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit durch die Teilnehmer der Mahnwache, hinzunehmen. 12 Ungeachtet dessen besteht voraussichtlich auch kein Anordnungsgrund. Die der Antragstellerin bereits vorprozessual durch E-Mail erläuterte Auffassung der Antragsgegnerin, der T1.---------platz sei eine öffentliche Verkehrsfläche und dürfe daher – vorbehaltlich des abgetrennten Zeltbereichs - grundsätzlich von Versammlungen unter freiem Himmel als öffentlicher Kommunikationsraum in Anspruch genommen werden, ist auf den ersten Blick nicht zu beanstanden. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt hat. Der Streitwert ist gem. der §§ 53, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt worden. Zu einer Reduzierung des Auffangwertes besteht kein Anlass, weil der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.