Beschluss
5 B 1189/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes ist erheblicher, unmittelbar drohender Nachteil erforderlich; bloßes Presseinteresse reicht nicht aus.
• Einstweilige Anordnungen, die die Hauptsache vorwegnehmen, sind nur ausnahmsweise zu gewähren, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten zu nicht mehr behebbaren Nachteilen führt.
• Bei Auskunftsbegehren der Presse ist ein starker Gegenwartsbezug und gesteigertes öffentliches Interesse für die Annahme des Anordnungsgrundes notwendig.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Auskunftsanspruch der Presse erfordert gesteigerte Dringlichkeit • Zur Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes ist erheblicher, unmittelbar drohender Nachteil erforderlich; bloßes Presseinteresse reicht nicht aus. • Einstweilige Anordnungen, die die Hauptsache vorwegnehmen, sind nur ausnahmsweise zu gewähren, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten zu nicht mehr behebbaren Nachteilen führt. • Bei Auskunftsbegehren der Presse ist ein starker Gegenwartsbezug und gesteigertes öffentliches Interesse für die Annahme des Anordnungsgrundes notwendig. Der Antragsteller, journalistisch tätig, begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und verlangte Auskunft über von der BImA in den Jahren 2010 bis 2013 entstandene Rechtsanwaltskosten zur Abwehr von IFG- und presserechtlichen Auskunftsansprüchen sowie die Aufschlüsselung nach bestimmten Kanzleien. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab mit der Begründung, es fehle an einem erforderlichen Anordnungsgrund. Der Antragsteller rügte dies und machte geltend, die zeitnahe Berichterstattung sowie ein Zusammenhang mit steuerpolitischer Debatte rechtfertigten die Dringlichkeit. Die BImA verteidigte die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes. Das Oberverwaltungsgericht hat über die Beschwerde entschieden und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach §123 Abs.1 Satz2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands nur zulässig, wenn sonst wesentliche Nachteile drohen; die Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten unzumutbare, irreparable Nachteile zur Folge hätte. • Abwägung Grundrechte: Bei Konflikten mit der Pressefreiheit nach Art.5 Abs.1 GG muss berücksichtigt werden, dass die Presse zeitnahe Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dies begründet jedoch nicht automatisch einen Anordnungsanspruch. • Anordnungsgrund fehlt: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht verlangt, dass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug nachgewiesen werden. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass gerade die begehrten Angaben über Anwaltskosten so dringend sind, dass das Abwarten der Hauptsacheentscheidung eine irreversible Beeinträchtigung seiner Pressefreiheit verursachen würde. • Keine Unmittelbarkeit und Dringlichkeit: Die bloße Verbindung zu steuerpolitischer Berichterstattung bzw. allgemeinem Interesse an Umgang mit Steuergeldern genügt nach gefestigter Rechtsprechung nicht, um Dringlichkeit und Unabweisbarkeit zu begründen; es ist nicht erkennbar, dass das Thema nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens an Relevanz verlieren würde. • Verfahrensrechtliches: Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung aufgrund einschlägiger Vorschriften und der Vorwegnahme der Hauptsache. • Hinweis auf Prüfungsebene: Es bleibt offen, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch nach Landespressegesetz oder ein verfassungsimmanenter Auskunftsanspruch in der Hauptsache zusteht, da dies für die Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz nicht erforderlich war. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der Antragsteller nicht den erforderlichen Anordnungsgrund dargelegt hat, weil es an einem gesteigerten öffentlichen Interesse und einem starken Gegenwartsbezug fehlt und somit keine hinreichende Dringlichkeit besteht, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde. Die BImA trägt nicht vor, dass die Auskunftspflicht bereits besteht; vielmehr ist das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht unzumutbar. Der Antragsteller hat daher keinen Anspruch auf einstweiligen Auskunftserhalt; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.