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Beschluss

13 L 3196/14.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0105.13L3196.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss vom 6. Oktober 2014 im Verfahren 13 L 2017/14.A wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 5705/14.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. August 2014 wird angeordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Oberbürgermeister der Stadt T. mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich vorläufig nicht durchgeführt werden kann. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 21. Dezember 2014 sinngemäß gestellte Antrag, 3 den Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2014 - 13 L 2017/14.A - abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 5705/14.A gegen Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 20. August 2014 anzuordnen, 4 zu dessen Entscheidung der Einzelrichter gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) berufen ist, hat Erfolg. 5 Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen, § 80 Absatz 7 Satz 2 VwGO; aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben, 6 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 29. Januar 1999, - 11 VR 13/98 - , juris; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 80 Rn 197. 7 Solche veränderten Umstände hat der Antragsteller mit dem Hinweis auf seine gesundheitliche Situation geltend gemacht: Nach der Ankündigung der am 7. Januar 2015 bevorstehenden Abschiebung nach Frankreich sei er zusammengebrochen und es sei zu einer stationären Behandlung in der LVR Klinik in M. gekommen. Er hat diesbezüglich ein ärztliches Attest dieser Klinik vom 19. Dezember 2014 sowie die Beantwortung gerichtlicherseits gestellter Ergänzungsfragen durch die Klinik unter dem 30. Dezember 2014 vorgelegt. 8 Auf dieser Grundlage begegnet die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Absatz 1 AsylVfG) mit Blick auf ihre Durchführbarkeit nunmehr rechtlichen Bedenken. Denn gemäß § 34a Absatz 1 Satz 1 a. E. AsylVfG setzt die Anordnung der Abschiebung neben der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27a AsylVfG voraus, dass diese auch durchgeführt werden kann. Das bedeutet, dass keine zielstaatsbezogenen oder in der Person des Ausländers bestehenden – innerstaatlichen – Abschiebungshindernisse bestehen dürfen. Letzteres ist hier nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Fall. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller durch eine Überstellung nach Frankreich eine so erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu erwarten hat, dass es die umfassende staatliche Schutzpflicht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) gebietet, seine Überstellung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Durchführung dieser Zwangsmaßnahme bis zur Klärung seiner Reisefähigkeit zeitweise auszusetzen. 9 Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Gestalt einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn krankheitsbedingt schon keine Transportfähigkeit besteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand als unmittelbare Folge der Abschiebung erheblich verschlechtern wird (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). 10 Kluth, in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1. März 2014, § 60a AufenthG, Rn. 11 m.w.N.; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand: 54. Ergänzungslieferung Oktober 2011, § 60a, Rn. 127. 11 Bei einer psychischen Erkrankung, wie sie hier in Rede steht, kann vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses im genannten Sinn außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engeren Sinne nur dann ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Ausländers droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann, oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betreffenden mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf. Ferner kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aufgrund einer (auch psychischen) Erkrankung vorliegen, wenn dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im Sinne des oben aufgezeigten Maßstabs droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Versorgung und Betreuung fehlt. 12 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2010 – 18 B 910/10 –, juris, Rn. 15 f. m.w.N.; VG Aachen, Urteil vom 22. Juli 2009 – 8 K 1199/07 –, juris, Rn. 50 ff. m.w.N. 13 Vorliegend bieten die ärztlichen Stellungnahmen der LVR-Klinik M. eine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung nach Frankreich ernsthaft suizidgefährdet ist. Die ärztlicherseits vorgenommene Einschätzung erfolgt auf mehrtägiger Beobachtung des Antragstellers im Rahmen der stationären Behandlung. Es erfolgte eine Übersetzung der Gespräche. Dabei gehen die behandelnden Ärzte von dem Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) aus. Zwar geht das Gericht davon aus, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung in Frankreich gleichermaßen wie in Deutschland behandelt werden kann. Auch genügen die Ausführungen der behandelnden Ärzte noch nicht zu einer abschließenden Überzeugungsbildung des Gerichts, dass die gestellte Diagnose auch tatsächlich vorliegt. Entscheidend ist aber, dass nachvollziehbar eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers geschildert wird. Im Falle der erzwungenen Ausreise nach Frankreich seien „heftigste psychische Symptome mit Suizidalität“ zu erwarten. Der Grund hierfür liege in der Furcht, einerseits von Frankreich aus an das „guineische Regime“ ausgeliefert zu werden und andererseits den Schutz durch das in Deutschland bereits entstandene soziale Netz wieder zu verlieren. Der Verlust des sozialen Netzwerkes sei ein starker Risikofaktor für einen Suizid. Der Antragsteller habe mehrfach geäußert, sich im Falle der Abschiebung das Leben nehmen zu wollen. Er habe sichtbare Schwierigkeiten, seine Emotionen zu regulieren, komme allein das Gespräch auf die drohende Abschiebung. Er sei offensichtlich nicht in der Lage, seine Angst und Anspannung zu kontrollieren, sodass Kurzschlusshandlungen im Affekt wahrscheinlich seien. Eine Begleitung durch Ärzte oder Therapeuten sei nicht geeignet, der Suizidgefahr zu begegnen. 14 Vor diesem Hintergrund bedarf es weiterer, allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehaltener Aufklärung, ob sich die gesundheitliche Situation des Antragstellers aufgrund seiner Vorerkrankung durch die Belastung der Ausreise bzw. Abschiebung unmittelbar wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern kann, mithin ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis besteht. 15 Ist die Frage, ob für den Antragsteller ein inlandsbezogenes bzw. zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegt, danach zumindest als offen zu bezeichnen, führt eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, nämlich einer Gefährdung der Gesundheit des Antragstellers und des nur zeitlich gefährdeten Abschiebungsinteresses der Antragsgegnerin vorliegend zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers und zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung. 16 Die angeordnete Mitteilung des Ergebnisses dieser Entscheidung an die zuständige Ausländerbehörde dient der zusätzlichen Sicherung effektiven Rechtsschutzes und erfolgt nach § 80 Absatz 7 Satz 1 VwGO. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).