Urteil
8 K 1199/07
VG AACHEN, Entscheidung vom
21mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Erkrankungen erhöhen nicht automatisch Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG; es bedarf eines inlandsbezogenen oder zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots.
• Bei psychischer Erkrankung ist für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ein ernsthaftes, nicht durch Schutzvorkehrungen beherrschbares Suizidrisiko oder eine erhebliche, unmittelbare Gesundheitsverschlechterung erforderlich.
• Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG liegt nur vor, wenn aufgrund der Verhältnisse im Zielstaat mit einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit zu rechnen ist.
• Verfahrensmängel bei Nichtbeteiligung des Bundesamtes nach §72 Abs.2 AufenthG können durch nachträgliche Einholung der Stellungnahme geheilt werden.
• Vorliegenden amtsärztlichen und fachärztlichen Stellungnahmen können ausreichende Erkenntnismittel bilden; ein weiteres Sachverständigengutachten ist nur erforderlich, wenn diese offensichtlich ungeeignet sind.
Entscheidungsgründe
Keine Aufenthaltserlaubnis trotz psychischer Erkrankung ohne Abschiebungsverbot • Erkrankungen erhöhen nicht automatisch Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG; es bedarf eines inlandsbezogenen oder zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots. • Bei psychischer Erkrankung ist für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ein ernsthaftes, nicht durch Schutzvorkehrungen beherrschbares Suizidrisiko oder eine erhebliche, unmittelbare Gesundheitsverschlechterung erforderlich. • Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG liegt nur vor, wenn aufgrund der Verhältnisse im Zielstaat mit einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit zu rechnen ist. • Verfahrensmängel bei Nichtbeteiligung des Bundesamtes nach §72 Abs.2 AufenthG können durch nachträgliche Einholung der Stellungnahme geheilt werden. • Vorliegenden amtsärztlichen und fachärztlichen Stellungnahmen können ausreichende Erkenntnismittel bilden; ein weiteres Sachverständigengutachten ist nur erforderlich, wenn diese offensichtlich ungeeignet sind. Der türkische Kläger war seit 2002 zu Studienvorbereitung in Deutschland und wurde nach Ablauf der Bewilligung vollziehbar ausreisepflichtig. Er beantragte 2007 eine Duldung und später die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen mit dem Vorbringen schwerer depressiver Erkrankung und angeblicher Reiseunfähigkeit. Das Gesundheitsamt erstellte mehrere Untersuchungsbefunde; die amtsärztliche Stellungnahme von Juli 2009 äußerte erhebliche Zweifel am Vorliegen eines relevanten psychiatrischen Krankheitsbildes und sah keine akute Suizidgefahr. Die Ausländerbehörde lehnte die Aufenthaltserlaubnis ab, wogegen der Kläger Untätigkeitsklage erhob. Im Verfahren holte das Gericht auf Anregung die Stellungnahme des Bundesamts ein und ließ weiteres medizinisches Prüfverfahren zu den Befunden durchführen. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; die Ordnungsverfügung vom 29.01.2008 ist rechtmäßig. • Materiell fehlt ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG, weil die Ausreise weder aus rechtlichen noch tatsächlichen Gründen unmöglich ist. • Für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis (§60a i.V.m. Art.2 GG) ist erforderlich, dass die Abschiebung eine ernsthafte, nicht durch Schutzvorkehrungen abwendbare Suizidgefahr oder eine erhebliche unmittelbare Gesundheitsverschlechterung zur Folge hätte; dies ist hier nicht nachgewiesen. • Die amtsärztliche Stellungnahme vom 01.07.2009 ist umfassend, schlüssig und stellt die früheren Einschätzungen nicht als unheilbar dar; sie begründet kein erhebliches Suizidrisiko. • Schutzvorkehrungen (z. B. ärztliche Begleitung, Medikation) sind geeignet, vorhandene Risiken bei einer Rückführung zu mindern; konkrete Gründe, dass solche Maßnahmen nicht ausreichen, wurden nicht dargelegt. • Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG ist nicht gegeben, weil in der Türkei ausreichende psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten und zugängliche Medikamente bestehen und keine konkrete, erhebliche Verschlechterung wegen dortiger Verhältnisse vorliegt. • Ein ursprünglicher Verfahrensmangel wegen Nichtbeteiligung des Bundesamtes nach §72 Abs.2 AufenthG wurde durch Einholung der Stellungnahme vom 16.07.2009 geheilt; Verfahrensfehler führten nicht zur Nichtigkeit der Entscheidung. • Weitere medizinische Gutachten waren nicht geboten, weil die vorliegenden fachärztlichen und amtsärztlichen Stellungnahmen hinreichende Erkenntnismittel bildeten und der Beweisantrag des Klägers unsubstantiiert war. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, weil weder ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis noch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt. Die vorhandenen amtsärztlichen und fachärztlichen Befunde rechtfertigen kein ernstlich drohendes, nicht durch Schutzmaßnahmen abwendbares Suizidrisiko oder eine erhebliche unmittelbare Gesundheitsverschlechterung infolge einer Abschiebung. Ebenso ist die psychiatrische Versorgung in der Türkei nach den Feststellungen grundsätzlich gewährleistet, so dass eine freiwillige Ausreise zumutbar erscheint. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit wurde getroffen.