Urteil
3 K 1619/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0119.3K1619.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks 00000 W. -E. , O. 168, Gemarkung E. , Flur 455, Flurstück 96. Die Kläger wohnen auf der C. Straße 156 in W. . Die C. Straße verläuft in nord-östlicher Richtung an der fraglichen Stelle parallel zur Straße O. . 3 Die Beigeladene stellte unter dem 16.11.2012, eingegangen am 21.11.2012, bei dem Beklagten einen Antrag auf eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Aufzucht und zum Halten von 2.200 Mastschweinen auf dem vorgenannten Grundstück. 4 Das Vorhaben wurde im Amtsblatt des Kreises W. vom 21.03.2013 gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass die Antragsunterlagen in der Zeit vom 28.03.2013 bis einschließlich 29.04.2013 zur Einsicht ausgelegt wurden. Weiter erging der Hinweis auf die Möglichkeit, Einwendungen in der Frist vom 28.03. bis 13.05.2013 zu erheben. Schließlich erfolgte die Belehrung, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten. Der Beklagte stellte die Bekanntmachung weiterhin in das Internet. 5 Die Kläger erhoben gegen das Vorhaben keine Einwendungen. 6 Mit Bescheid vom 09.01.2014 erteilte der Beklagte der Beigeladenen gemäß §§ 4 und 6 BImSchG in Verbindung mit Ziffer 7.1.7.1 der 4. BImSchV die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Aufzucht und zum Halten von 2.200 Schweinen auf dem oben genannten Grundstück. 7 Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides und seiner Begründung wurde in der Zeit vom 24.01. bis 06.02.2014 öffentlich ausgelegt und im Internet öffentlich bekannt gemacht. 8 Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage machen die Kläger geltend: 9 Das Vorhaben sei nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Die Belehrung enthalte nicht den Hinweis, dass die Präklusion auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gelte. Weiterhin sei die Konzeption der Anlage im Laufe des Genehmigungsverfahrens geändert worden. Insbesondere seien die drei Futtersilos im Genehmigungsantrag nicht beschrieben, im Immissionsschutzgutachten vom 20.11.2012 nicht begutachtet und auch nicht zum Bestandteil der öffentlichen Bekanntmachung gemacht worden. Deshalb seien wesentliche Änderungen im Sinne des § 16 BImSchG an dem zur Genehmigung vorgestellten Vorhaben vorgenommen worden. Auch seien die ausgelegten Unterlagen nicht mit der später erteilten Genehmigung kongruent. So habe die Stadt W. nach dem Erörterungstermin ihre positive Stellungnahme zurückgezogen, mit der Folge, dass die Planung zur Ausbringung der Gülle und deren Transportwege unter erneuter Behördenbeteiligung geändert wurde. Aufgrund der nunmehr ortsnahen Verbringung der Gülle vorrangig durch Landwirte aus W. -E. sei nicht auszuschließen, dass die Gülle auf Ackerflächen gelange, die nördlich an ihr, der Kläger, Grundstück grenzten, so dass nicht nur der Maststall, die Güllebehälter, -keller und die Futtersilos in südlicher Richtung wirkten, sondern auch durch die Änderung der Gülleverbringung schädliche Auswirkung auf das klägerische Grundstück nicht auszuschließen seien. 10 Die erteilte Genehmigung sei rechtswidrig, da sie gegen den Landschaftsplan Nr. 7 „C1. I. “ in der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung gültigen Fassung verstoße. Das im Verfahren eingeholte Immissionsgutachten enthalte gravierende Mängel. 11 Die Kläger beantragen schriftsätzlich, 12 den Genehmigungsbescheid vom 09.01.2014 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er hält die Klage für unzulässig und unbegründet. Das Genehmigungsverfahren sei nach den Vorschriften des § 10 BImSchG und der 9. BImSchV im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden. Die Kläger seien gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG mit ihren Einwendungen ausgeschlossen, da sie diese nicht in dem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht hätten. Der Genehmigungsbescheid sei auch materiell rechtmäßig ergaben. Insoweit wiederholt und vertieft der Beklagte im Wesentlichen die Gründe des angefochtenen Bescheides. 16 Die Beigeladene beantragt schriftsätzlich, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie hält die Klage ebenfalls für unzulässig und unbegründet. 19 Ein Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes blieb ohne Erfolg (Beschluss der erkennenden Kammer vom 12.05.2014 – 3 L 542/14). 20 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und im Übrigen zulässig. 24 Sie ist aber nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, da die Kläger durch die angegriffene Genehmigung nicht in ihren wahrnehmbaren Rechten verletzt werden. 25 In der vorliegenden Situation des Nachbarstreits hat das Gericht nicht zu entscheiden, ob die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein nachbarliches Abwehrrecht der Kläger gegen das genehmigte Vorhaben besteht nur dann, wenn die genehmigte Anlage gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die für sie Wirkung entfalten. 26 Vorliegend können die Kläger sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihrer nachbarrechtlichen Abwehrrechte stützen. Sie sind mit ihren Einwendungen wegen Präklusion gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG ausgeschlossen. Die Ausschlusswirkung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG erstreckt sich als sogenannte materielle Präklusion auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Sie bedeutet den Verlust verspätet geltend gemachter Abwehrrechte. 27 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 -, juris, Ls. 1 und Rn. 14 ff. 28 Verfassungsrechtliche oder europarechtliche Bedenken gegen die Regelung der materiellen Präklusion greifen nicht durch. Die materielle Präklusion rechtfertigt sich aus dem Gesetzeszweck, den Rechtsschutz potenziell betroffener Dritter vor zu verlagern mit dem Ziel, dem Kläger nach Erteilung der Genehmigung einen erhöhten Bestandsschutz zu sichern. Daneben tritt der Verwirkungsgedanke. Allerdings sind der materiellen Präklusion gewisse Grenzen gesetzt, da die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben eine restriktive Auslegung gebieten. Die Verwirkungspräklusion knüpft an die nicht wahrgenommene Möglichkeit an, Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist vorzutragen. Sie findet ihre Grenze damit dort, wo diese Möglichkeit nicht oder nicht mehr bestand. Dies ist Folge der aus verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Gründen notwendigen restriktiven Handhabung der Voraussetzungen der eine materielle Präklusion anordnenden Vorschriften. 29 Vgl. Dietlein, in Landmann / Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand der 70. Erg.lfg. August 2013, § 10 BImSchG, Rn. 163 f. 30 Unter Beachtung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses vor. Im förmlichen Auslegungsverfahren sind die Kläger durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG auf die Möglichkeit, fristgerecht Einwendungen zu erheben, und auf die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen hingewiesen worden. Die Hinweise entsprachen dabei den gesetzlichen Anforderungen. Eine zusätzliche Belehrung für die Auswirkung der Präklusion auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren sieht das Gesetz nicht vor. 31 Die Kläger haben in der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG keine Einwendungen erhoben. 32 Mängel des Bekanntmachungs- und Auslegungsverfahrens, die geeignet wären, den betroffenen Nachbarn die Einsichtnahme in den Antrag und die Unterlagen sowie die Erhebung von Einwendungen zu erschweren, sind nicht erkennbar. 33 Soweit die Kläger geltend machen, ihrer Präklusion stehe entgegen, dass mit der angegriffenen Genehmigung der Beigeladenen auch die Errichtung und der Betrieb von zusätzlichen Güllekanälen unter dem neuen Stall mit einer Kapazität von 800 m³, eines Flüssiggastanks mit 4.500 l sowie von drei Futtersilos à 15,4 t bewilligt worden sei, obwohl diese im Antrag und den sonstigen Unterlagen bei Abschluss des Auslegungsverfahrens noch nicht vorgelegen hätten, ist dem nicht zu folgen. 34 Grundsätzlich ist allerdings zu beachten, dass solche Einwendungen nicht präkludiert sind, die sich gegen eine im Laufe des Genehmigungsverfahrens geänderte Anlagenkonzeption richten, sofern diese nachteilige Auswirkungen besitzt und aus den ausgelegten Unterlagen nicht zu ersehen war. § 8 Abs. 2 a. E. der 9. BImSchV schreibt für diesen Fall eine erneute Auslegung vor. Auch ist die Präklusion ausgeschlossen, wenn ausgelegte Unterlagen und Genehmigung nicht mehr kongruent sind, die Genehmigung also Errichtung und Betrieb einer Anlage erlaubt bzw. durch Nebenbestimmungen vorschreibt, deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft aus den ausgelegten Unterlagen nicht ersichtlich gewesen sind. 35 Vgl. Dietlein, a. a. O., § 10 BImSchG, Rn. 170. 36 So liegen die Verhältnisse hier aber nicht. Die Bewilligung der benannten Anlagenteile war von der Beigeladenen vielmehr von Anfang an beantragt und deshalb bereits Gegenstand ihres Antrages vom 16. November 2012, welcher nebst Anlagen von dem Antragsgegner ausgelegt wurde. So sind in dem in der Anlage 4 enthaltenen Betriebslageplan (Bl. 28 der Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 463/14) sowohl der Flüssiggastank als auch die drei Silos bereits eingezeichnet. In der Anlagen- und Betriebsbeschreibung – Anlage 5 (Bl. 29 ff. der Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 463/14) ist beschrieben, dass für die Beheizung des Stalls ein Flüssiggastank mit einem Volumen von 4.500 l errichtet wird. Auch der Neubau des Güllekellers mit einer Kapazität von 800,9 m³ ist genannt (Bl. 35 der Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 463/14). 37 Nicht zielführend ist auch das Vorbringen der Kläger, das Vorhaben sei nach der Auslegung hinsichtlich der Erschließung und der Gülleverbringung, der mangelnden Verkehrssicherheit durch den LKW-Begegnungsverkehr sowie der Einstufung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB geändert bzw. nachgebessert worden. Die Kammer kann dahinstehen lassen, inwieweit die genannten Änderungen im Hinblick auf die Vorschrift des § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV eine (unterbliebene) zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung bedingt hätten, was insoweit einer Präklusion der Kläger entgegen stünde. Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger ist jedenfalls nicht geeignet, mit Erfolg einen Verstoß gegen drittschützende Vorschriften geltend zu machen. Die Kläger legen eine Verletzung in eigenen Rechten insoweit weiterhin nicht dar. 38 Hinsichtlich der geänderten Gülleverbringung und Erschließung machen sie nur allgemeine Vorbehalte geltend, die einen konkreten Bezug zu ihren eigenen schutzwürdigen Rechtsgütern nicht zulassen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von ihnen aufgezeigten mit der Gülleverbringung verbundenen allgemeinen Gesundheitsgefahren. Auch die von ihnen geschilderte Verkehrsproblematik trifft sie und ihr Grundstück nicht konkret. 39 Eine Verletzung eigener Rechte ist auch insoweit nicht ersichtlich, als die Kläger die bauplanungsrechtliche Einstufung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB statt nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB rügen. Insbesondere können sie sich insoweit nicht auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dieser steht nämlich im Außenbereich Ansässigen nicht zu. Ein solcher Anspruch setzt Gebiete voraus, die durch eine einheitliche bauliche Nutzung geprägt sind. Daran fehlt es im Außenbereich. Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Dementsprechend fehlt auch ein bestimmter Gebietscharakter, an dessen Erhaltung ein Interesse bestehen könnte. 40 Vgl. dazu im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 3 S 20/11 -, juris, Ls. 1 und Rn. 5. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beigeladene einen Kostenantrag gestellt hat und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten übernehmen. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 43 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. 44 Beschluss: 45 Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt. 46 Gründe: 47 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. 48 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG) liegen nicht vor.