Beschluss
3 S 20/11
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. November 2010 - 1 K 284/09 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.11.2010 - 1 K 284/09 - zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der Zulassungsantrag ist zwar zulässig, er ist aber nicht begründet. I. 2 Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Denn aus den von den Klägern dargelegten Gründen ergeben sich - auch bei Beachtung verfassungsrechtlicher Anforderungen (BVerfG, Beschlüsse vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 622; vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 und vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, DVBl. 2001, 894) - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 3 Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, a.a.O.). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 -, juris). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999, a.a.O., und vom 27.02.1997 - 7 S 216/97 -, VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Der Erfolg des Rechtsmittels muss indes nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg, denn das Zulassungsverfahren soll nicht das Berufungsverfahren vorwegnehmen. Nach diesen Maßstäben liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht vor. Die Kläger haben keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamtes Emmendingen vom 13.11.2008 für die Nutzungsänderung einer im Außenbereich gelegenen, landwirtschaftlich genutzten Garage und eines Teils einer Maschinenhalle in eine gewerblich Nutzung für einen Zimmereibetrieb abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorhaben verstoße nicht gegen Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrecht, die auch dem Schutz der Kläger dienten. Es könne offen bleiben, ob die auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützte Baugenehmigung objektiv-rechtlich rechtmäßig sei - woran allerdings Zweifel bestünden -. Denn jedenfalls verstoße die Baugenehmigung nicht zu Lasten der Kläger gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Auszugehen sei insoweit nicht von einer typisierenden Betrachtungsweise, vielmehr sei die konkrete Situation in den Blick zu nehmen. Das Vorhaben sei angesichts der in der Baugenehmigung enthaltenen Schallschutzauflagen gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos. Durch diese Auflagen sei gewährleistet, dass sogar die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten würden. Den von den Klägern befürchteten Zuwiderhandlungen des Beigeladenen sei durch Maßnahmen des Verwaltungsvollzugs zu begegnen. 5 Gegen diese Feststellungen wenden sich die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen ohne Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob ihr Einwand, es sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts maßgebend darauf abzustellen, ob das Vorhaben des Klägers typischerweise das drittschützende Rücksichtnahmegebot verletzt, die Anforderungen an die Darlegungspflicht erfüllt. Zweifel bestehen insoweit, als sie lediglich ihr Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht wiederholen, ohne sich mit der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, a.a.O., VGH Baden-Württ., Beschluss vom 03.12.2001 - 8 S 2385/01 -, NVwZ-RR 2002, 472 und Beschluss vom 22.01.1999 - 7 S 2408/98 -, NVwZ 1999, 429). Der Einwand greift aber jedenfalls in der Sache nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass es für die Frage, ob das Vorhaben des Beigeladenen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte und auch für Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB geltende Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Klägern verletzt, auf das konkrete Vorhaben ankommt. Es trifft zwar zu, dass im Rahmen des sogenannten Gebietserhaltungsanspruchs eine typisierende Betrachtungsweise anzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 23.98 -, BauR 2000, 1306 zu einer Diskothek im Industriegebiet). Einen Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart gibt es im vorliegenden Fall jedoch schon der Sache nach nicht. Denn ein solcher Anspruch setzt Gebiete voraus, die - wie die Baugebiete der Baunutzungsverordnung - durch eine einheitliche bauliche Nutzung gekennzeichnet sind. Daran fehlt es im Außenbereich. Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden. Dementsprechend fehlt auch ein bestimmter Gebietscharakter, an dessen Erhaltung ein Interesse bestehen könnte. Zum Schutz eines im Außenbereich privilegierten Betriebes ist deshalb das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1999 - 4 B 38.99 -, BauR 1999, 1439). Der Inhalt und der Umfang der gebotenen Rücksichtnahme ist - anders als der Gebietserhaltungsanspruch - von der konkreten Situation abhängig. Der Nachbar kann nur solche Beeinträchtigungen abwehren, die ihm gegenüber rücksichtslos sind. Welche Beeinträchtigungen rücksichtslos sind und welche Belastungen das hinzunehmende Maß noch nicht überschreiten, kann nicht typisierend, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten beurteilt werden. 6 Das von den Klägern zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.10.2009 - 11 K 710/09 - steht zu der vorgenannten Rechtsauffassung nicht in Widerspruch, denn ihm liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Gegenstand des dort entschiedenen Falls war eine Nutzungsänderungsgenehmigung für eine Schlosserei in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO) und kein Außenbereichsvorhaben. Der ferner von den Klägern zitierten Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Urteil vom 08.09.1998 (- 27 B 96.1407 - BRS 60 Nr. 93) folgt der Senat nicht, da sie in Widerspruch zu der - später ergangenen - bereits zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.07.1999, a.a.O.) steht. 7 Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen haben die Kläger nicht aufzuzeigen vermocht, dass das Vorhaben des Beigeladenen in der genehmigten Form ihnen gegenüber rücksichtslos ist. Den Klägern ist zwar zuzugestehen, dass sich die Geräuschsituation verschlechtern wird. Die von dem Vorhaben des Beigeladenen verursachten Lärmimmissionen nehmen jedoch kein Ausmaß an, das die Kläger nicht mehr hinzunehmen hätten. Ob es sich um ein typisches oder ein atypisches Vorhaben handelt, bedarf entgegen der Auffassung der Kläger keiner Entscheidung, denn dies ist nicht maßgebend. Der Beurteilung, ob die Kläger rücksichtslos betroffen sind, ist vielmehr das konkret genehmigte Vorhaben zugrunde zu legen, d.h. das Vorhaben einschließlich der dem Beigeladenen aufgegebenen Lärmminderungsmaßnahmen. Dieses ist den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos, denn es hält - ausgehend von dem Schallschutzgutachten - an den Immissionsorten vor der Nord- und der Ostfassade des Wohnhauses der Kläger nicht nur den für ein Kern-, Dorf- oder Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert der TA Lärm von 60 dB(A) tags, sondern sogar den für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags ein. Ob die Ansicht der Kläger zutrifft, der Schallschutzgutachter habe zu Unrecht den für ein Kern-, Dorf- oder Mischgebiet geltenden Richtwert zugrunde gelegt, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung, wenngleich vieles dafür spricht, dass die Einstufung des Gutachters nicht zu beanstanden ist. 8 Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm stellen zwar keine absoluten Werte dar, nach denen die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit eines Vorhabens schematisch beurteilt werden kann. Sie liefern jedoch brauchbare Anhaltspunkte, wenn es um die Frage geht, ob die von einem Vorhaben verursachten Immissionen noch hinzunehmen sind oder bereits die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschritten haben. Dies gilt auch für solche Vorhaben, die - wie das des Beigeladenen - keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, BauR 1999, 152). Da die durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Immissionen sogar den Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete unterschreiten, hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass das Vorhaben den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos ist. 9 Aufgrund der errechneten Beurteilungspegel ist ferner nicht entscheidungserheblich, ob die Schutzbedürftigkeit der Kläger anhand sämtlicher im Außenbereich möglicher Nutzungen zu bewerten ist, oder - wie die Kläger meinen - anhand der konkreten Nutzungen im Umkreis von 200 bis 300 m. Selbst unter Zugrundelegung der Ansicht der Kläger sind sie nicht unzumutbar betroffen. Denn die Beurteilungspegel liegen an den maßgeblichen Immissionsorten noch unterhalb der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Richtwerte der TA Lärm. Dass die Kläger den noch höheren Schallschutz eines reinen Wohngebiets für sich beanspruchen können, behaupten sie selbst nicht. Dieses Schutzniveau wäre angesichts der von ihnen ausgeübten landwirtschaftlichen Nutzung auch nicht gerechtfertigt. II. 10 Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 11 Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfrage über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Fortbildung des Rechts hat. Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt bei diesem Zulassungsgrund entweder in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht die Formulierung einer bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärten konkreten Frage mit allgemeiner über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und außerdem die Angabe, worin diese Bedeutung bestehen soll. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642). 12 Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Kläger nicht gerecht. Die Frage, 13 „ob die typisierende Betrachtung auch im Außenbereich Anwendung findet“, 14 ist angesichts des oben zitierten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.1999 bereits negativ entschieden und bedarf daher keiner weiteren gerichtlichen Klärung. 15 Die weitere von den Klägern als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, 16 „ob sich Ziff. 6.6 S.2 TA-Lärm auf den gesamten Außenbereich erstreckt oder nur auf einen Umkreis von 200 m - 300 m außerhalb des lärmbetroffenen Gebietes“, 17 würde sich aus den oben genannten Gründen in einem Berufungsverfahren nicht stellen. III. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Beigeladenen einen Erstattungsanspruch wegen seiner außergerichtlichen Kosten zuzuerkennen, da er auch im Berufungszulassungsverfahren wirksam Anträge gestellt und daher ein Prozessrisiko übernommen hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. 19 Der Beschluss ist unanfechtbar.