Beschluss
2 L 232/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0127.2L232.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der heute bei Gericht eingegangene Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Antragsteller amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit rechtswidrig ist, hat insgesamt keinen Erfolg. Im Rahmen der nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO vorzunehmenden Antragsauslegung geht das als Hilfsantrag formulierte Begehren im ersten Teil des Antrags auf, weil die vorläufige Untersagung der Untersuchung die Annahme einer – wenn auch nur vorläufigen – Rechtswidrigkeit der korrespondierenden Aufforderung an den Antragsteller impliziert. Der Antragsteller hat weder den erforderlichen Anordnungsanspruch noch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 VwGO. Aus dem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 16. Januar 2015 ergibt sich, dass nach derzeitigem Stand die Frage der Dienstfähigkeit in dem beim örtlichen PÄD vorgesehenen Vorstellungstermin noch gar nicht abschließend geklärt werden kann und soll. Gegenstand soll „als Erstes ein ärztliches (Diagnose-)Gespräch über die vorliegende Erkrankung oder sonstige Einschränkungen“ sein. Damit will sich der Dienstherr ein Bild verschaffen, welche konkreten Untersuchungsmaßnahmen bei Bedarf weiter einzuleiten sind. Genau diese Absicht verfolgt der Antragsgegner, wie sich aus dem 5. Absatz des Schreibens vom 16. Januar 2015 unschwer erkennen lässt. Mit dieser Verfahrensweise liegt der Antragsgegner aber auf der Linie der vom Antragsteller zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Denn im Urteil des BVerwG vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 – ist unter Rn. 23 des juris-Dokuments wie folgt ausgeführt: „… Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses (einer weitergehenden Aufforderung; Anm. der Kammer) nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.“ Genau in diesem Stadium befindet sich das vorliegende Verfahren. Nach dem Erlass des IM NRW vom 18. März 2006 – Gz.: 45.2/3 – 42.01.09 (3004/2 H) entscheidet über die Frage der Polizeidienst(un-)fähigkeit der als Gutachter beauftragte Arzt. Das ist gerade nicht der örtlich zuständige Polizeiarzt, der im Rahmen einer Voruntersuchung sich nur zur Frage der aktuellen Verwendungsfähigkeit sowie einer ggf. erforderlichen Prognose der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit äußern darf. Die Einschaltung des örtlich zuständigen Polizeiarztes ist nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten ab Beginn der dauerhaften Erkrankung vorgesehen. Aus dem Schreiben vom 16. Januar 2015 ergibt sich, dass der Antragsteller im Jahr 2014 mehrfach längerfristig erkrankt gewesen und seit dem 21. September 2014 ununterbrochen wegen Krankheit dem Dienst ferngeblieben ist. Dauerhaft im Sinne des Erlasses bedeutet nicht ununterbrochen. Aus dem vorstehenden Gründen ergibt sich zugleich, dass weder die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, noch dass die begehrte einstweilige Anordnung um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG.