Beschluss
2 L 2002/17
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2017:0804.2L2002.17.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, ihn, den Antragsteller, auf der Grundlage der Verfügung vom 20. Juni 2017 des Direktors des Amtsgerichts J. im Hinblick auf seine aktuelle Dienstunfähigkeit an einem amtsärztlichen Gespräch teilnehmen zu lassen,hilfsweiseim Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die Aufforderung zur Teilnahme an dem amtsärztlichen Gespräch im Hinblick auf die aktuelle Dienstunfähigkeit vom 20. Juni 2017 rechtswidrig ist, hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft. Ein gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nicht in Betracht. Denn die gegenüber einem Beamten ergangene Anordnung, an einem amtsärztlichen Gespräch teilzunehmen, ist regelmäßig kein Verwaltungsakt. Insoweit gilt Gleiches wie hinsichtlich einer Anordnung, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Eine solche Anordnung ist ebenfalls kein Verwaltungsakt, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, juris Rn. 14, und vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Oktober 2012 – 1 B 550/12 –, juris Rn. 10, und vom 28. Januar 2016 – 6 B 1397/15 –, juris Rn. 6, soweit die Verfügung nicht in der Gestalt einer Entscheidung ergangen ist, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 6 B 1397/15 –, juris Rn. 6 f., m. w. N. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Der Hauptantrag des Antragstellers ist nicht begründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er wird voraussichtlich in dem von ihm anhängig gemachten Hauptsacheverfahren 2 K 6653/17, das auf die Aufhebung der Verfügung des Direktors des Amtsgerichts J. vom 20. Juni 2017 gerichtet ist, unterliegen. Denn bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung erweist sich die streitgegenständliche Verfügung als rechtmäßig. Hinsichtlich der für sie einschlägigen Rechtsgrundlage gilt Folgendes: Im Falle eines Beamten, der gesundheitliche Auffälligkeiten zeigt bzw. bei dem gesundheitliche Einschränkungen zu Tage getreten sind oder der krankheitsbedingt längere Zeit seinen Dienst nicht wahrgenommen hat – wie der Antragsteller –, kann der Dienstherr grundsätzlich u. a. zunächst dergestalt vorgehen, dass er den Beamten zur Vorstellung beim zuständigen Amtsarzt mit dem Ziel auffordert, dadurch eventuelle weitere Maßnahmen vorzubereiten, wie etwa eine nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW mögliche Aufforderung zu einer amtsärztlichen Untersuchung wegen bestehender Zweifel an der Dienstfähigkeit. Die Berechtigung des Dienstvorgesetzten zu dieser vorbereitenden Maßnahme folgt unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis. Die Vorstellung beim Amtsarzt ermöglicht es, die tatsächlichen Umstände, deren Kenntnis für die Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens auf Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlich ist, zu ermitteln. Nur auf diese Weise kann der Dienstherr den von der Rechtsprechung an die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 33 Abs. 1 LBG NRW gestellten Anforderungen entsprechen und auf der Grundlage des Ergebnisses der Vorstellung entscheiden, ob weitere Anordnungen zu treffen sind oder von ihnen abzusehen ist. Vor diesem Hintergrund wäre es sinnwidrig, die an eine Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung im Sinne von § 33 Abs. 1 LBG NRW in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit der Gründe und den Umfang der Untersuchung zu stellenden Anforderungen auf die Aufforderung zur Vorstellung bei einem Amtsarzt zwecks Durchführung eines Gesprächs mit diesem zu übertragen. Ob Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten bestehen, soll gerade erst durch das mit dem Amtsarzt zu führende Gespräch festgestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2015 – 6 B 150/15 –, juris Rn. 9 ff.; VG Arnsberg, Beschluss vom 2. November 2016 – 2 L 1572/16 –, S. 7 f. d. amtl. Umdr.; vgl. zu einer Verfügung, die sich auf die bloße Anordnung eines (Diagnose-)Gesprächs mit dem zuständigen Amtsarzt – zu den vorstehend dargelegten Zwecken – beschränkt, ferner auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 2 L 232/15 –, juris Rn. 7; VG Arnsberg, Beschluss vom 28. April 2016 – 2 L 362/16 –, S. 3 d. amtl. Umdr. Ausgehend hiervon erweist sich die streitbefangene Verfügung zum einen als formell rechtmäßig. Vor ihrem Ergehen bedurfte es keiner Anhörung des zuständigen Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG. Nach dieser Bestimmung ist der Personalrat anzuhören bei der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn die streitgegenständliche Personalmaßnahme beinhaltet gerade noch keine Aufforderung, sich wegen bestehender Zweifel an der Dienstfähigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW zu unterziehen. Vielmehr dient sie lediglich der Vorbereitung einer Entscheidung darüber, ob bzw. mit welchem Inhalt eine solche Anordnung getroffen werden soll. Mit Blick darauf stellt sie sich als aliud gegenüber der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit dar. Dass es sich bei der Verfügung vom 20. Juni 2017 noch nicht um eine Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 33 Abs. 1 LBG NRW, sondern lediglich um eine vorbereitende Maßnahme im eingangs erläuterten Sinne handelt, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Inhalt des Schreibens vom 20. Juni 2017. Bereits durch die Überschrift „Einladung zu einem amtsärztlichen Gespräch“ wird klargestellt, dass es nicht um die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, sondern lediglich um eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Gespräch mit dem zuständigen Amtsarzt geht. Diese Zielrichtung der Verfügung vom 20. Juni 2017 ist durch die anschließenden Ausführungen in dem betreffenden Schreiben weiter konkretisiert und verdeutlicht worden. In dieser Hinsicht ist insbesondere ausgeführt worden, in dem angeordneten (amtsärztlichen) Gespräch solle festgestellt werden, ob der Grund für die Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers eine psychische Erkrankung sein könne und welche ärztlichen Untersuchungen in seinem konkreten Fall möglicherweise veranlasst sein könnten. Damit solle zunächst eine amtsärztliche Einschätzung zu der Frage eingeholt werden, welche ärztlichen Untersuchungen sowie ggf. welche ergänzenden fachärztlichen Zusatzbegutachtungen für die Erstellung einer abschließenden amtsärztlichen Begutachtung im Falle des Antragstellers angezeigt seien. Die Untersuchungsaufforderung sei im vorliegenden Fall auf die Abklärung beschränkt, welche Art von Untersuchung im konkreten Fall notwendig sei. Im Anschluss hieran sollten ggf. auf der Grundlage der Einschätzung der Amtsärztin der Auftrag und die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung formuliert und entsprechend den Ergebnissen des amtsärztlichen Gesprächs hinsichtlich Art und Umfang der angezeigten ärztlichen Untersuchungen konkretisiert werden. Soweit der Antragsteller eingewandt hat, in dem „Betreff“ des amtsärztlichen (Einladungs-)Schreibens vom 29. Juni 2017 sei „Einladung zur amtsärztl. Untersuchung / zum Gespräch“ angegeben, rechtfertigt auch das nicht die Annahme, durch die Verfügung des Antragsgegners vom 20. Juni 2017 sei nicht nur die Durchführung eines amtsärztlichen Gesprächs angeordnet worden, sondern darüber hinausgehend auch eine amtsärztliche Untersuchung. Zum einen war das amtsärztliche Schreiben vom 29. Juni 2017 aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Adressaten bereits als solches nicht geeignet, den Inhalt der Verfügung vom 20. Juni 2017 zu modifizieren, da es nicht vom Direktor des Amtsgerichts J. stammte, der die Anordnung vom 20. Juni 2017 vorgenommen hatte. Zum anderen ist aus Adressatensicht erkennbar, dass die Verwendung der vom Antragsteller beanstandeten Formulierung lediglich daher rührt, dass – mangels Vorhandenseins eines speziell die Ladung zu einem amtsärztlichen Gespräch betreffenden Formulars – für das Schreiben vom 29. Juni 2017 ein eine Ladung zur amtsärztlichen Untersuchung betreffendes Formular verwendet wurde, das für den vorliegend verfolgten Zweck nicht – durch entsprechende Streichungen – hinreichend modifiziert worden ist. Es ist auch kein Fall des § 66 Abs. 1 Satz 2 LPVG gegeben. Nach dieser Vorschrift liegt eine Maßnahme im Sinne des Satzes 1 bereits dann vor, wenn durch eine Handlung eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorweggenommen oder festgelegt wird. Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die Maßnahme, deren Prüfung bzw. Vorbereitung die hier streitbefangene Anordnung eines amtsärztlichen Gesprächs dienen soll, keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ist. Denn eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 66 Abs. 1 LPVG ist nur eine solche, die nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden kann (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG). Um eine derartige Maßnahme handelt es sich bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit jedoch gerade nicht. Denn eine solchen Anordnung unterliegt nicht nach § 72 LPVG der Mitbestimmung des Personalrats, sondern es besteht nur eine Anhörungspflicht nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG. Unabhängig davon nimmt die hier streitgegenständliche Aufforderung, an einem Gespräch mit dem zuständigen Amtsarzt teilzunehmen, eine Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit weder vorweg noch legt sie sie fest. Schließlich scheidet auch eine entsprechende Anwendung des § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG auf die Verfügung vom 20. Juni 2017 aus. Denn das Personalvertretungsrecht ist abschließend geregelt und keiner erweiternden Auslegung zugänglich. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Februar 2017, § 72 Rn. 9, m. w. N. Gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 20. Juni 2017 kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, es fehle an der erforderlichen Mitwirkung der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 LGG. Der Kreis der mitwirkungspflichtigen „personellen Maßnahmen“ im Sinne des § 17 Abs. 1 LGG ist maßgeblich in Anlehnung an die §§ 72 ff. LPVG zu bestimmen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. September 2009 – 6 A 3083/06 –, juris Rn. 105 ff., 110, vom 24. Februar 2010 – 6 A 1978/07 –, DVBl. 2010, 981 = juris Rn. 51, und vom 27. April 2016 – 6 A 1235/14 –, juris Rn. 61 ff.; Beschlüsse vom 22. Juni 2010 – 6 A 699/10 –, juris Rn. 9 ff., und vom 9. September 2010 – 6 A 100/10 –, juris Rn. 47 ff. Hiervon ausgehend bedurfte es einer Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten vor dem Ergehen der Verfügung vom 20. Juni 2017 nicht. Denn insoweit war, wie dargelegt, auch der Personalrat nicht zu beteiligen. Zum anderen begegnet die Verfügung vom 20. Juni 2017 auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Berechtigung des Antragsgegners zu einer vorbereitenden Maßnahme der hier streitgegenständlichen Art folgt, wie dargelegt, unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis. Die Vorstellung des Antragstellers beim Amtsarzt zum Zwecke der Durchführung eines Gesprächs mit dem in der Verfügung vom 20. Juni 2017 erläuterten Inhalt ermöglicht es dem Antragsgegner, die tatsächlichen Umstände, deren Kenntnis für die Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens auf Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlich ist, zu ermitteln, um auf diese Weise den von der Rechtsprechung an die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 33 Abs. 1 LBG NRW gestellten Anforderungen entsprechen und auf der Grundlage des Ergebnisses der Vorstellung entscheiden zu können, ob weitere Anordnungen zu treffen sind und ggf. welche weiteren Anordnungen zu erfolgen haben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist, wie ebenfalls bereits erläutert, die Verfügung vom 20. Juni 2017 nicht an den gleichen materiellen Maßgaben zu messen, die für eine Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung im Sinne von § 33 Abs. 1 LBG NRW gelten. Ferner ist im vorliegenden Zusammenhang festzustellen, dass die streitgegenständliche Verfügung der Vorgehensweise entspricht, die in dem Beschluss der Kammer vom 18. Oktober 2016 – 2 L 1363/16 – und dem Beschluss des OVG NRW vom 6. Februar 2017 – 6 B 1305/16 – (unter Hinweis auf weitere insoweit einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung) für Fallkonstellationen der vorliegenden Art aufgezeigt worden ist. Auch die sonstigen Einwendungen des Antragstellers gegen die Verfügung vom 20. Juni 2017 greifen nicht durch. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Ziel, eine Aussage darüber treffen zu können, um welche Art es sich bei einer ggf. anzuordnenden amtsärztlichen Untersuchung handeln solle und welchen Umfang sie haben solle, könne mit dem durch die Verfügung vom 20. Juni 2017 angeordneten Gespräch gar nicht erreicht werden, ist dem nicht zu folgen. Insoweit beruft sich der Antragsteller ohne Erfolg auf den Inhalt des Schreibens der Ärztin im amtsärztlichen Dienst Dr. T. vom 18. April 2017. Daraus, dass die Amtsärztin in dem vorgenannten Schreiben die „übersandte gerichtliche Entscheidung“ – gemeint sein dürfte der Beschluss des OVG NRW vom 6. Februar 2017 (6 B 1305/16) – als „unsinnig“ bezeichnet sowie ferner ausgeführt hat, es sei aus ihrer Sicht zwingend die Aufgabe des Amtsarztes zu „unterscheiden“, ob eine körperliche, psychische oder körperlich-psychische Untersuchung erfolgen müsse und ob Zusatzgutachten eingeholt werden müssten, ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang nichts zugunsten des Antragstellers. Gleiches gilt für die Äußerung der Amtsärztin, eine anderslautende gesetzliche Bestimmung sei ihr nicht bekannt und werde von ihr auch nicht für sinnvoll erachtet. Denn die Amtsärztin ist als Teil der öffentlichen Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG), was die Bindung an diejenigen gesetzlichen Bestimmungen einschließt, auf die sich die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. insbesondere etwa BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 –, juris; Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 – 6 B 1397/15 –, juris, vom 14. Juli 2016 – 6 B 649/16 –, juris, vom 2. Mai 2012– 6 B 222/12 –, juris, und vom 26. April 2007 – 6 B 392/07 –, juris; Urteil vom 18. Januar 1994 – 6 A 2652/92 –, zu den Voraussetzungen, unter denen eine amtsärztliche bzw. eine psychiatrische Untersuchung angeordnet werden kann, stützt. Ein Amtsarzt hat die einschlägige Rechtsprechung zu beachten und darf sich über sie nicht hinwegsetzen. Soweit die Amtsärztin ausgeführt hat, eine „Differenzierung und Eingrenzung der Untersuchungsmethode bereits im Vorfeld [sei] durch einen medizinischen Laien (Dienstherrn) nicht möglich und [ergebe] sich möglicherweise auch erst im Rahmen der Untersuchung“, geht auch das an der Sache vorbei. Denn ein amtsärztliches Gespräch der vorliegend streitgegenständlichen Art bezweckt gerade zu verhindern, dass der Dienstherr seine Entscheidung über Art und Umfang einer ggf. anzuordnenden amtsärztlichen Untersuchung lediglich auf der Grundlage von Laienwissen treffen kann, und es ermöglicht dem Dienstherrn, seine Entscheidung unter Rückgriff auf die in dem in Rede stehenden Gespräch gewonnene amtsärztliche Einschätzung zu Art und Umfang einer ggf. anzuordnenden amtsärztlichen Untersuchung vorzunehmen. Unabhängig davon hat die Amtsärztin den vorgenannten Monita, denen ihre Ausführungen vom 18. April 2017 ausgesetzt sind, im Nachhinein Rechnung getragen, und sie ist von ihren ursprünglichen Bewertungen abgerückt. Denn in ihrem – zeitlich nachfolgenden – Schreiben vom 24. Mai 2017 hat sie die Durchführung eines amtsärztlichen Gesprächs der mit der streitgegenständlichen Verfügung angeordneten Art ausdrücklich befürwortet. Insoweit hat sie ausgeführt, die von ihr – eingangs ihres Schreibens vom 24. Mai 2017 – aufgeführten Tatsachen und Umstände ließen vermuten, dass der Antragsteller unter einer psychischen oder psychiatrischen Erkrankung, möglicherweise aufgrund des langen Verlaufs chronifiziert, leide und daher dienstunfähig sei. Nach dem Grundsatz des geringsten Begutachtungseingriffs rate sie dazu, zunächst nur in einem amtsärztlichen Gespräch in Form einer Verdachtsdiagnose feststellen zu lassen, ob der Grund für die Arbeitsunfähigkeit des Beamten eine psychische Erkrankung sein könne und welche Untersuchungen in diesem Fall möglicherweise angezeigt sein könnten. Aber auch unabhängig von den amtsärztlichen Äußerungen vom 18. April 2017 und vom 24. Mai 2017 lässt sich nicht annehmen, dass ein amtsärztliches Gespräch im hier fraglichen Sinne von vornherein ohne Sinn wäre und zu keinerlei weiterem Erkenntnisgewinn im eingangs erläuterten Sinne führen könnte. Vielmehr bietet ein solches Gespräch insbesondere Gelegenheit, die bisher vorliegenden – am Anfang des amtsärztlichen Schreibens vom 24. Mai 2017 aufgeführten – Erkenntnisse zu den Fehlzeiten bzw. zum Gesundheitszustand des Antragstellers mit diesem zu erörtern und auf diese Weise zu einer deutlich fundierteren Einschätzung hinsichtlich der Frage des „Ob“ und des „Wie“ einer amtsärztlichen Untersuchung des Antragstellers zu gelangen, als dies ohne ein solches Gespräch lediglich nach Aktenlage möglich ist. Auch der Einwand des Antragstellers, mit der Verfügung vom 20. Juni 2017 werde bezweckt, die Festlegung von Art und Umfang einer nach dem angeordneten amtsärztlichen Gespräch erfolgenden amtsärztlichen Untersuchung in das Belieben der Amtsärztin zu stellen, geht fehl. Es verhält sich vielmehr so, dass das in Rede stehende Gespräch darauf abzielt, dem Antragsgegner eine eigene Entscheidung über die Modalitäten einer ggf. anzuordnenden amtsärztlichen Untersuchung im Sinne von § 33 Abs. 1 LBG NRW zu ermöglichen, die den an die Anordnung einer solchen Untersuchung in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit der Gründe und den Umfang der Untersuchung zu stellenden Anforderungen gerecht wird. Da sich die Anordnung vom 20. Juni 2017 im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nach dem vorstehend Ausgeführten als rechtmäßig erweist, bleibt auch der Hilfsantrag des Antragstellers ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG. Mit Blick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung war der Auffangwert zu halbieren (vgl. dazu auch – in Bezug auf eine Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung – OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2007 – 6 B 392/07 –, juris Rn. 13, vom 24. September 2015 – 6 B1065/15 –, juris [Tenor u. Rn. 12], und vom 6. April 2016 – 6 B 106/16 –, juris [Tenor u. Rn. 22]; Beschlüsse der Kammer vom 4. April 2014 – 2 L 74/14 –, vom 23. April 2015 – 2 L 427/15 –, und vom 2. November 2016 – 2 L 1572/16.A –).