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Urteil

13 K 9740/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit setzt voraus, dass der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung annehmen durfte, der Beamte sei dauernd dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG. • Amtsärztliche Gutachten sind im Zurruhesetzungsverfahren hinreichend und nachvollziehbar zu begründen; die Behörde und das Gericht haben diese Feststellungen nachzuvollziehen und zu prüfen. • Vor einer Zurruhesetzung ist grundsätzlich eine Suche nach anderweitiger Verwendung durch den Dienstherrn durchzuführen; unterbleibt die Suche, hat der Dienstherr darzulegen, dass eine solche Verwendung aufgrund des Gesundheitszustands tragfähig ausgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit bei depressiver Erkrankung; Anforderungen an Gutachten und Weiterverwendung • Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit setzt voraus, dass der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung annehmen durfte, der Beamte sei dauernd dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG. • Amtsärztliche Gutachten sind im Zurruhesetzungsverfahren hinreichend und nachvollziehbar zu begründen; die Behörde und das Gericht haben diese Feststellungen nachzuvollziehen und zu prüfen. • Vor einer Zurruhesetzung ist grundsätzlich eine Suche nach anderweitiger Verwendung durch den Dienstherrn durchzuführen; unterbleibt die Suche, hat der Dienstherr darzulegen, dass eine solche Verwendung aufgrund des Gesundheitszustands tragfähig ausgeschlossen ist. Die Klägerin, Justizoberinspektorin, war seit 23.02.2012 ununterbrochen dienstunfähig krankgeschrieben. Der Dienstherr ließ am 20.08.2012 und erneut am 09.07.2013 amtsärztliche Gutachten zur Dienstfähigkeit erstellen. Das zweite Gutachten stellte eine mittlere depressive Episode fest und prognostizierte keine Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten; therapeutische Maßnahmen für bis zu einem Jahr seien erforderlich, eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz sei nicht zu empfehlen. Der Beklagte zeigte der Klägerin die beabsichtigte Zurruhesetzung an, erklärte zugleich, dass anderweitige Einsatzmöglichkeiten geprüft worden seien, und versetzte die Klägerin mit Bescheid vom 20.11.2013 in den Ruhestand. Die Klägerin erhob Klage und rügte insbesondere die Unzureichendheit des Gutachtens und unzureichende Prüfung von Weiterverwendungsmöglichkeiten. • Rechtliche Grundlage ist § 26 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit landesrechtlichen Regelungen; formelle Zuständigkeiten und Beteiligungen waren eingehalten. • Zur materiellen Rechtmäßigkeit: Maßgeblich ist, ob die Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung annehmen durfte, die Klägerin sei dienstunfähig. Hier war die Klägerin seit über anderthalb Jahren ununterbrochen arbeitsunfähig; es bestand keine Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate. • Das amtsärztliche Gutachten vom 09.07.2013 genügt den Anforderungen: Es beruht auf eigener Exploration und einer ergänzenden fachärztlichen Zusatzbegutachtung, stellt schlüssig die Diagnose (mittelgradige depressive Episode) fest und begründet nachvollziehbar die Prognose sowie die Empfehlung therapeutischer Maßnahmen und die besondere Eignung nur für Tätigkeiten ohne Publikumsverkehr. • Ein Unterschied zum früheren Gutachten ist erklärbar durch den Fortgang der Erkrankung und das Ausbleiben oder die Wirkung der empfohlenen Behandlungsmaßnahmen; damit ist die abweichende Prognose nicht widersprüchlich. • Zur Pflicht der Weiterverwendung: § 26 Abs.1 Satz 3 BeamtStG verlangt eine Suche nach anderweitiger Verwendung im Bereich des Dienstherrn; diese Pflicht erstreckt sich regelmäßig auf künftig zu besetzende Dienstposten und kann auch Qualifizierungsmaßnahmen umfassen. • Der Dienstherr hat hier nachvollziehbar dargelegt, dass Weiterverwendungsmöglichkeiten geprüft wurden und das amtsärztliche Ergebnis eine anderweitige Verwendung innerhalb des Prognosezeitraums ausschloss, da erst nach therapeutischer Behandlung (Zeitraum etwa ein Jahr) ein anderer Einsatz in Betracht käme. • Gerichtliche Kontrolle umfasst die eigenverantwortliche Überprüfung ärztlicher Feststellungen; vorliegend bestand kein Anlass, die amtsärztliche Beurteilung oder das Ergebnis der Suchbemühungen substantiiert zu erschüttern, sodass die Versetzung materiell rechtmäßig war. Die Klage wird abgewiesen. Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit war formell und materiell rechtmäßig: Die Behörde durfte zum Zeitpunkt der Entscheidung auf Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 09.07.2013 davon ausgehen, dass die Klägerin die Dienstpflichten im abstrakt-funktionellen Amt der Justizoberinspektorin derzeit nicht erfüllen kann und keine Aussicht auf Wiederherstellung innerhalb der relevanten Sechsmonatsprognose bestand. Die amtsärztliche Stellungnahme war ausreichend begründet, stützte sich auf eine fachärztliche Zusatzuntersuchung und wurde durch Befunde der behandelnden Therapeutin sowie den langjährigen Krankheitsverlauf ergänzt. Auch die gesetzlich gebotene Suche nach anderweitiger Verwendung wurde vom Dienstherrn dargetan; das Gutachten ergab, dass ein Einsatz erst nach therapeutischen Maßnahmen (etwa ein Jahr) in Betracht käme, sodass eine kurzfristige anderweitige Verwendung nicht tragfähig war. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.